Urteil
9 K 2150/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0611.9K2150.08.00
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Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Der Kläger wendet sich gegen die ihm im Abschlusszeugnis der Realschule der Stadt F. vom 18. Juni 2008 vergebenen Noten in den Bereichen "Arbeitsverhalten" und "Sozialverhalten" (sog. Kopfnoten), soweit sie "unbefriedigend" sind. Der Kläger besuchte im Schuljahr 2007/08 die Abschlussklasse der beklagten Realschule und erhielt am 18. Juni 2008 das Abschlusszeugnis, das im Fach Englisch die Note "ausreichend" und im Bereich der sog. Kopfnoten für Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt, Selbstständigkeit, Konfliktverhalten sowie Kooperations-fähigkeit jeweils die Note "unbefriedigend" auswies. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machten die Eltern des Klägers geltend, dass weder die Englischnote noch die Kopfnoten korrekt zustande gekommen noch in irgendeiner Weise gerechtfertigt seien. Im Zwischenzeugnis fehle jeglicher Hinweis darauf, dass von sechs Kopfnoten fünfmal der schlechteste Wert vergeben werden sollte. Es werde der Anschein einer Rachebewertung für einen unbequemen Schüler vermittelt, die seinen Lebensweg sehr beeinträchtige. Die Beklagte half dem Widerspruch nach Beratung in der Widerspruchskonferenz vom 7. August 2008, in der eine Begründung der beanstandeten Kopfnoten vorgenommen wurde, nicht ab und legte ihn der Widerspruchsbehörde vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 - zugestellt am 10. September 2008 - wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass sowohl die Englischnote als auch die beanstandeten Kopfnoten zu Recht vergeben worden seien. Insbesondere bei den erteilten Kopfnoten seien weder formale noch inhaltliche Mängel vorhanden. Die Klassenlehrerin habe eine ausführliche Dokumentation über die Mängel in den vorgeschriebenen Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Kooperationsfähigkeit und Konfliktverhalten vorgelegt. In der Klassenpflegschaft wie auch in der Klasse seien die Kopfnoten mit ihren Kompetenzbereichen detailliert besprochen und mit Beispielen belegt worden. Eine Übersicht über die Kopfnoten und die definierten Teilbereiche habe das gesamte Schuljahr über in der Klasse ausgehangen. Der Kläger sei von seiner Klassenlehrerin mehrfach auf sein Fehlverhalten angesprochen worden. Ihm seien Lösungswege aufgezeigt worden. In einem Beratungsgespräch mit seiner Mutter sei diese Thematik ebenfalls erörtert worden. Der Kläger habe leider alle Hinweise ignoriert und habe daher im zweiten Halbjahr nur im Bereich Verantwortungsbereitschaft mit der Note "befriedigend" bewertet werden können. Am 29. September 2008 haben die Eltern des Klägers beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit nach entsprechender Anhörung durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit hat der Kläger erklärt, dass er das Klageverfahren nunmehr im eigenen Namen weiterführe und seinen Vater mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Der Kläger hat des Weiteren die Klage, soweit sie sich gegen die Englischnote gerichtet hat, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zurückgenommen und klargestellt, dass weiterhin die Vergabe der Kopfnoten insoweit angefochten werde, als fünfmal die Note "unbefriedigend" vergeben worden sei. Zur Begründung hat er ergänzend ausgeführt: Die Kopfnoten seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Ihre Vergabe sei im Lande Nordrhein-Westfalen unterschiedlich gehandhabt worden, sodass es nicht angemessen sei, einen durchschnittlichen Schüler in fünf von sechs Fällen mit der schlechtestmöglichen Note zu bedenken, zumal das Zeugnis bei jeder Bewerbung vorzulegen sei. Auch trage die Begründung nicht die Vergabe der Noten. Dort würden die einzelnen Vorfälle verdreht dargestellt, zum Teil träfen die Vorwürfe auch nicht zu. Es zeige sich eine einseitige Sichtweise, an der die Abneigung der Klassenlehrerin gegenüber ihm abzulesen sei. Man könne sagen, es handele sich um eine Rachebewertung. Da kein Notenspiegel bekannt gegeben worden sei, könne auch kein Vergleich durchgeführt werden. Vor allem aber habe es keine Vorwarnung gegeben, dass die Kopfnoten derartig schlecht ausfallen würden, nachdem sie im Halbjahr zuvor einheitlich "befriedigend" gelautet hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich diese Noten in fünf von sechs Fällen verschlechtert hätten, obwohl eine Verhaltensänderung nicht festzustellen gewesen sei. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Abschlusszeugnis handele, das bei jeder Bewerbung vorzulegen sei. Er habe zwar am 1. August 2008 eine dreijährige Dachdeckerlehre begonnen, werde danach aber nicht übernommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Zeugnis vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 4. September 2008 aufzuheben, soweit in den Bereichen Arbeitsverhalten und Sozialverhalten die Note "unbefriedigend" vergeben worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, diese Teilbereiche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Zeugnis ohne Kopfnoten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass die beanstandeten Kopfnoten in den angeführten Teilbereichen zu Recht vergeben worden seien. Dies ergebe sich aus der ausführlichen Begründung in der Widerspruchskonferenz vom 7. August 2008, der auch zu entnehmen sei, dass die Kopfnoten mit ihren Kompetenzbereichen detailliert in der Klasse und in der Klassenpflegschaft am 21. August 2008 besprochen und mit Beispielen belegt worden seien. Eine Übersicht über die Kopfnoten habe das ganze Jahr über im Klassenzimmer gehangen, sodass die Schüler sich jederzeit hätten informieren können, wie die Teilbereiche definiert seien. Auch sei die Mutter des Klägers im November 2007 und im März 2008 außerhalb der Elternsprechtage über das Verhalten ihres Sohnes informiert worden, und zwar sowohl im Leistungsbereich als auch im Arbeitsverhalten und Sozialbereich. Zudem sei der Kläger bei entsprechenden Anlässen immer wieder von der Klassenlehrerin persönlich angesprochen worden, dass sein Verhalten Auswirkungen auf die Kopfnoten habe. Soweit es positive Anhaltspunkte gegeben habe - wie etwa beim Sozialverhalten im Kompetenzbereich "Verantwortungsbereitschaft" - hätten sich diese auch in der Benotung niedergeschlagen. Dies sei aber der einzige Bereich mit positiven Feststellungen gewesen. Einen Notenspiegel für den Bereich der Kopfnoten gebe es nicht; dies sei aber auch nicht vorgeschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen worden ist (betreffend die Englischnote). Im Übrigen erweist sich die Klage als zulässig, aber unbegründet. Insbesondere folgt die Unzulässigkeit der Klage nicht daraus, dass diese zunächst von den gesetzlichen Vertretern des Klägers erhoben worden ist, da sich die diesbezügliche Klagebefugnis aus dem Elternrecht heraus ergibt. Mit Eintritt seiner Volljährigkeit hat allerdings die Prozessführungsbefugnis der bisherigen gesetzlichen Vertreter geendet, sodass der Kläger selbst in die Klägerstellung gerückt ist und dann zulässigerweise - vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 72.80 -, juris - seinen Vater als seinen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Zudem kann der Kläger auf ein Rechtsschutzinteresse für die Klage verweisen. Ein solches ist in einem Streit um Schulnoten - auch Kopfnoten - gegeben, wenn die Note Auswirkungen auf den weiteren schulischen oder sonstigen Lebensweg des Schülers haben kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Juni 2008 - 19 B 609/08 - mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 -, NRWE. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem streitbefangenen Zeugnis um das Abschlusszeugnis handelt, das der Kläger, worauf er hingewiesen hat, bei berufsbezogenen Bewerbungen vorzulegen hat, liegt auf der Hand, dass die angegriffenen Noten für seinen weiteren Werdegang von Bedeutung sein können. Es kann schließlich offenbleiben, ob die Klage sich auf den Erlass von Verwaltungsakten richtet und somit als Verpflichtungsklage anzusehen ist, - vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen eine Einzelnote als Verwaltungsakt einzustufen ist: OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 A 1901/00 -, NRWE - oder ob sie als allgemeine Leistungsklage statthaft ist, denn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für die Verpflichtungsklage liegen ebenfalls vor. Ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO ist durchgeführt worden. Es ist auch die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO analog gewahrt. Zwar ist nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 10. September 2008 entsprechend dessen Rechtsbehelfsbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben worden, sondern am 29. September 2008 beim Verwaltungsgericht Köln, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 28. Oktober 2008 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Jedoch geschah dies aufgrund einer irrtümlichen Annahme der damaligen Kläger, die vom Sitz der Widerspruchsbehörde ausgegangen waren und die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihren Angaben überlesen hatten. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts wird die Klagefrist durch den Eingang der Klageschrift bei einem unzuständigen Gericht dann gewahrt, wenn die Klage wie hier gerade an dieses gerichtet war, und zwar auch für den Fall, dass die Rechtsmittelbelehrung das zuständige Gericht richtig angibt und der Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht erst nach Ablauf der Klagefrist gestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Oktober 2001 - 2 C 37.00 - und vom 24. Juli 1963 - 6 C 190.60 -, beide juris. Die Klage hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verbesserung der streitbefangenen Kopfnoten. Maßgeblich für das vorliegende Verfahren sind §§ 49 Abs. 2 Nr. 2, 71 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-SI) in der für das Schuljahr 2007/2008 geltenden Fassung. Danach waren in die Zeugnisse und Bescheinigungen über die Schullaufbahn neben den Angaben zum Leistungsstand auch Aussagen zum Arbeitsverhalten und zum Sozialverhalten mit den Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend" oder "unbefriedigend" aufzunehmen, wobei die Entscheidung über die Noten der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz zugewiesen war. Hierbei war im Beurteilungsbereich Arbeitsverhalten jeweils eine Note in den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit und im Beurteilungsbereich Sozialverhalten in den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit zu vergeben. Bedenken bestehen in formeller Hinsicht nicht. Zunächst liegt ein Beschluss der zuständigen Zeugniskonferenz vor. Soweit der Kläger vorgetragen hat, es habe keine Vorwarnung dahin gehend gegeben, dass er im Bereich der Kopfnoten fünfmal die schlechteste Note erhalten würde, nachdem das Halbjahreszeugnis in allen Teilbereichen die Note "befriedigend" enthalten habe, führt dies zu keinem Verfahrensfehler. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass es für den Bereich der sog. Kopfnoten an einer Norm wie § 50 Abs. 4 SchulG fehlt, wonach die Eltern schriftlich zu benachrichtigen sind, wenn die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Zum anderen lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Information und Beratung nach § 44 Abs. 2 SchulG nicht feststellen. Danach informieren Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und Beurteilung zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Diesen Anforderungen ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten genügt. Danach wurden zu Beginn des Halbjahres die Kopfnoten mit ihren Kompetenzbereichen detailliert in der Klasse und in der Klassenpflegschaft am 21. August 2008 besprochen und mit Beispielen belegt. Eine Übersicht über die Kopfnoten hing das ganze Jahr im Klassenzimmer, sodass die Schüler sich jederzeit informieren konnten, wie die Teilbereiche definiert sind. Darüber hinaus war das Verhalten des Klägers Gegenstand in den Elternsprechtagen und Elterngesprächen im November 2007 sowie im März 2008. Dort kamen sowohl der Leistungsbereich als auch das Arbeits- und Sozialverhalten des Klägers zur Sprache. Dem haben der Kläger bzw. seine Mutter lediglich entgegengehalten, dass die Wörter "Kopfnoten" oder "Sozialverhalten" nicht gefallen seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt indessen nicht die Annahme, dass das vom Kläger gezeigte Arbeits- und Sozialverhalten nicht Gegenstand der Gespräche gewesen ist mit der Folge, dass der Kläger nicht geltend machen kann, es habe an Hinweisen auf die anstehende Benotung seines Arbeits- und Sozialverhaltens gefehlt. Hinsichtlich eines geltend gemachten Begründungsmangels ist darauf zu verweisen, dass der Umfang des Anspruchs des Schülers und seiner Eltern auf Begründung einer Leistungsbewertung - Gleiches gilt für die sog. Kopfnoten - davon abhängt, ob sie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Erst durch eine solche Spezifizierung wird aus dem allgemeinen Anspruch des Schülers und seiner Eltern auf Begründung der Bewertung schulischer Leistung ein konkreter Anspruch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 19 B 609/08 -, mit weiteren Nachweisen, NRWE. Die Schule ist nicht verpflichtet, in jedem Fall eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche zu geben; es ist vielmehr Sache des Schülers und seiner Eltern, eine dahin gehende Begründung oder die Ergänzung einer bereits vorliegenden Begründung zu verlangen, wobei es nicht genügt, pauschal Kritik zu üben. Diesen Grundsätzen ist hier genügt. Auf den Widerspruch der Eltern des Klägers haben die unterrichtenden Lehrkräfte in der Widerspruchskonferenz als Ergebnis einer ausführlichen Beratung der Kopfnoten des Klägers am 7. August 2008 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, in der die Noten für die einzelnen Teilbereiche des Arbeits- und Sozialverhaltens begründet werden. Diese hat der Kläger nicht im Einzelnen angegriffen, sondern lediglich pauschal vorgetragen, dass die Noten nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Dies vermag indessen die in jedem Teilbereich des Arbeits- und Sozialverhaltens ins Einzelne gehende Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht zu entkräften. Eine etwaige Befangenheit einzelner oder aller Lehrkräfte, die den Kläger beurteilt haben, wird nicht substanziiert vorgetragen. Das Vorbringen, es sei eine "Rachebewertung" vorgenommen worden, bleibt pauschal und erlaubt deshalb nicht die Feststellung, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. Ein solcher Mangel lässt sich mit Blick auf die Stellungnahme sämtlicher unterrichtender Lehrkräfte als Ergebnis der Widerspruchskonferenz vom 7. August 2008 nicht feststellen. In materieller Hinsicht ist, da es sich bei der Vergabe von Noten - seien es Leistungsnoten, seien es Kopfnoten - um einen höchstpersönlichen Vorgang handelt, der von persönlichen Einstellungen und Erfahrungen der einzelnen Lehrkräfte und der daraus folgenden pädagogischen Einschätzung geprägt ist, bei der gerichtlichen Überprüfung der sog. Bewertungs- bzw. Beurteilungsspielraum zu beachten. Danach kann das Gericht die Bewertung lediglich darauf überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist, ob von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet worden sind oder die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Derartige Bewertungsfehler lassen sich nicht feststellen. Nach der entsprechenden Notendefinition (im Schuljahr 2007/08 in Ziffer 7.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 7 Abs. 2 APO-SI, nunmehr in § 7 Abs. 2 Satz 2 APO-SI unmittelbar enthalten) soll die Note "unbefriedigend" erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nicht entspricht und die Note "befriedigend", wenn das Verhalten in dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinen entspricht. Die angefochtenen Bewertungen mit "unbefriedigend" in den Beurteilungsbereichen Arbeits- sowie Sozialverhalten werden diesem Bewertungsmaßstab gerecht und halten auch den Angriffen des Klägers Stand. Aus der ausführlichen Begründung sämtlicher unterrichtender Lehrkräfte in der Widerspruchskonferenz vom 7. August 2008 ergibt sich für jeden Teilbereich im Einzelnen, welches Verhalten des Klägers zu der vorgenommenen Bewertung geführt hat. Die dort genannten einzelnen Umstände, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen Bezug genommen wird, lassen die Beurteilung, dass das Verhalten des Klägers in diesem Schuljahr den Anforderungen noch nicht entspricht und deshalb mit der Note "unbefriedigend" zu bewerten ist, als sachgerecht erscheinen. Beispielsweise beteiligte er sich in allen Fächern nur sehr unregelmäßig oder nicht am Unterrichtsgeschehen, fertigte Hausaufgaben nur selten an, kam häufig unpünktlich zum Unterricht, hielt Termine nicht ein, war zu selbstständiger Arbeit nicht bereit, war insgesamt unzuverlässig und zeigte trotz vielfacher Hinweise, insbesondere der Klassenlehrerin, keine Einsicht. Der positive Aspekt, dass der Kläger in der Handball-AG phasenweise einen Teil der Lerngruppe übernommen hat, ist nicht unberücksichtigt geblieben, sondern hat bei der besseren Benotung im Teilbereich "Verantwortungsbereitschaft" seinen Niederschlag gefunden. Soweit bestritten wird, dass der Kläger rauchend auf dem Schulhof angetroffen worden ist, fehlt es an einer Relevanz für das vorliegende Verfahren, weil besagter Teilbereich hier nicht streitbefangen ist. Wenn des Weiteren geltend gemacht wird, der Kläger habe entgegen dem Vorwurf im Rahmen des Teilbereichs "Selbstständigkeit" wohl bei Internetrecherchen mitgearbeitet und sei nur anschließend im Unterricht nicht zum Zuge gekommen, ist damit nicht gesagt, dass er die Möglichkeit, über welche wiederholt informiert worden war, genutzt hätte, ein entsprechendes Referat abgeben zu können. Schließlich führt auch der Umstand, dass es sich bei dem Zeugnis, auf dem die streitbefangenen Noten vermerkt sind, um ein Abschlusszeugnis handelt, das bei jeder nachfolgenden Bewerbung um einen Arbeitsplatz vorgelegt werden muss, nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung. Abgesehen davon, dass dieser Umstand auch dem Kläger und seinen Eltern bewusst sein musste, kann angesichts des von ihm gezeigten Arbeits- und Sozialverhaltens die Anwendung der allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe durch die Schule auch auf einem Abschlusszeugnis seitens des Gerichts letztlich nicht beanstandet werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass die Vergabe der Kopfnoten an den Schulen in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich gehandhabt worden und es deshalb nicht angemessen sei, einen durchschnittlichen Schüler in fünf von sechs Fällen mit der schlechtestmöglichen Note zu bedenken, ist darauf zu verweisen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vergabe der Kopfnoten ebenso wenig bestehen wie gegen die Vergabe von Leistungsnoten. Die in Nordrhein-Westfalen bestehende gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts Rechnung und ist hinreichend inhaltlich bestimmt. Unterschiedliche Handhabungen bei der Kopfnotenvergabe an anderen Schulen binden die Beklagte nicht. Vgl. hierzu auch: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14. Januar 2009 - 10 K 3275/08 -, NRWE; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 19 B 609/08 -, NRWE, in dem verfassungs-rechtliche Bedenken gegen die Bewertung nicht aufgegriffen werden. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, sein Arbeits- und Sozialverhalten gar nicht zu bewerten und ihm ein Zeugnis ohne Kopfnoten zu erteilen, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Nach § 49 Abs. 2 Ziff. 2 SchulG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 APO-SI sind in die Zeugnisse - also auch Abschlusszeugnisse - Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten aufzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.