Urteil
7 K 695/08.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0617.7K695.08A.00
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Tenor
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde 1982 in K. geboren, besitzt die srilankische Staatsangehörigkeit und ist tamilischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Oktober 2007 gab er im Wesentlichen an, er sei zum ersten Mal im Ausland und am 20. September 2007 über die Malediven nach München geflogen. In Sri Lanka habe er zuletzt in Colombo im Stadtteil C. vom 7. Januar 2007 bis 1. September 2007 bei einem Onkel und dessen Frau gelebt. In der Zeit zwischen dem 1. September 2007 und 20. September 2007 habe ihn sein Onkel zu einem Bekannten gebracht. Ein Bruder des Klägers sei seit sieben Jahren bei der LTTE. Seine Schwester lebe seit 2002 in London. Die Eltern hätten mit dem Kläger bis Januar 2007 in Q. gelebt, wo auch Geschwister seiner Mutter leben würden. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und danach - von 2004 bis Neujahr 2007 - mit einem Van Personen befördert. Ab dem 2. Februar 2005 bis Dezember 2006 habe er ca. dreimal die Woche für die LTTE Leute transportiert und als "Postbote" fungiert. Auf die Frage, ob er niemals festgenommen worden sei, gab er an: "Nein. Die LTTE hat mich aber einmal mitgenommen und zwar für einen halben Tag. Sie hat mich morgens mitgenommen und mittags wieder freigelassen." Dies sei am 1. Januar 2005 gewesen. Er habe für die LTTE arbeiten sollen. Man habe seinen Bruder als Verräter beschimpft, den Kläger geschlagen und zwei Stunden lang in einen Bunker gesteckt. Dann sei er bereit gewesen, die LTTE zu unterstützen und habe dies ab dem 2. Februar 2005 getan. Am 6. Juni 2006 seien bei einer Fahrzeugkontrolle seine Papiere geprüft und er ca. 30 Minuten lang verhört worden. Sie hätten ihm den Führerschein am 1. Januar 2007 abgenommen und ihm vorgehalten, er unterstütze die LTTE. Sie hätten ihn bedroht und Fotos von ihm gemacht. Er sei von der LTTE aufgefordert worden, mit seinem Fahrzeug bei ihnen in einem Lager zu erscheinen. Dort hätten sie ihm gesagt, die bloße Unterstützung reiche nicht mehr, sie bräuchten Leute für den Kampf. Sie hätten sein Fahrzeug und seinen Führerschein beschlagnahmt. Er habe Angst bekommen und sei mit Hilfe von Bekannten seines Vaters nach Colombo gefahren. Am Bahnhof habe ihn sein Onkel abgeholt. Der Onkel habe ein Geschäft in Colombo, wo der Kläger habe arbeiten können. Es hätte sich allerdings LTTE-Leute bei seinem Onkel nach ihm erkundigt. Sie hätten ihn als Verräter behelligen wollen. Am 00. August 2007 seien Soldaten im Geschäft des Onkels erschienen und hätten ein Foto des Klägers gezeigt. Die Ladenangestellten hätten angegeben, dass der Kläger dort nicht arbeite. Die Soldaten seien aber davon ausgegangen, dass der Kläger in Colombo für die LTTE spioniere und hätten das Geschäft auf den Kopf gestellt. Am 00. September 2007 hätten sie auch daheim beim Onkel gesucht. Während dessen habe sich der Kläger in einem kleinen Lagerraum versteckt. Seine Tante habe ihn in dem Raum mit einer Decke überdeckt und gegenüber den Polizisten so getan, als ob sie gerade aus dem Bad komme. Er habe das Gespräch der Polizisten mit ihr nur zum Teil mitbekommen. Er habe großes Glück gehabt, dass sie den Raum, in dem er versteckt gewesen sei, nicht durchsucht hätten. Die Tante habe den Onkel telefonisch informiert. Anschließend habe dieser den Kläger abends um 20.30 Uhr zu einem Bekannten gefahren. Am 00 September 2007 habe ihn der Onkel mit einem Agenten, der Fotos vom Kläger gemacht habe, aufgesucht. Anschließend habe er sich bis zum 19. September 2007 für den Flug bereit halten sollen. Am 00. September 2007 habe ihn der Schlepper zum Flughafen gebracht und ihm gesagt, er solle allein durch die Kontrollen. Nachdem dem Kläger vorgehalten wurde, dass er am 00. November 2006 in Großbritannien gewesen sei, gab er an, dies treffe zu. Er sei von dort nach Abschluss seines Asylverfahrens abgeschoben worden. Er habe dort im November / Dezember 2006 bis März / April 2007 ein Asylverfahren betrieben. Er sei von London mit Air Lanka nach Colombo abgeschoben worden. In London habe er erzählt, dass er LTTE-Mitglied sei und Geheimarbeiten in Colombo gemacht habe. Er sei an Waffen ausgebildet worden und habe Informationen für die LTTE beschafft. Dies treffe auch zu. Er habe jetzt aus Angst etwas anderes erzählt und vorhin gelogen. Nach der Abschiebung im März oder April 2007 sei er am Flughafen Colombo zwei Tage lang festgehalten und im Gefängnis verhört worden. Anschließend sei er in das O. -Gefängnis verlegt worden und dort wegen des Verdachts der LTTE-Zugehörigkeit etwas länger als drei Wochen inhaftiert gewesen. Auf die Frage nach Einzelheiten der Haftzeit gab der Kläger an, man habe wissen wollen, welche Tätigkeiten er für die LTTE gemacht und was er in London getan habe. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Die Verwandten hätten ihn gegen Kaution in Höhe von 50.000 Rupien bei Gericht freibekommen. Er habe das Gesprächsprotokoll bekommen, wo es um die 50.000 Rupien gegangen sei. Er sei an einem Tag im April 2007 freigekommen, wisse aber das Datum nicht mehr. In dem Zeitraum bis September 2007 sei er lediglich am 00. Mai 2007 für vier Tage von der Polizei festgenommen worden. Er sei mit einer Meldeauflage entlassen worden. Zuletzt habe er im September 2007 eine Unterschrift dort geleistet. Er habe Unterlagen über seine Festnahme in Colombo, diese aber aus Angst vor einer Festnahme nicht zum Bundesamt mitgebracht. Er habe befürchtet, nach London zurückgeschickt zu werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 2007 berichtete der Kläger über einen Aufenthalt in London von 1999 bis 2007 und zwei erfolglose Asylverfahren. Ferner wurde ein Dokument über die Abschiebung vom 00. April 0000 / 0. Mai 0000 mit den Personalien des Klägers eingereicht. Auch das britische Home Office teilte mit Schreiben vom 6. November 2007 mit, dass der Kläger am 00. April 2007 abgeschoben worden sei. Mit Bescheid vom 20. März 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Ferner wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege und im Übrigen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka nicht gegeben seien. Nachweise über die Einreise auf dem Luftweg nach Deutschland habe der Kläger nicht erbracht und habe diese nicht glaubhaft machen können. Sein Verfolgungsvorbringen sei aufgrund völlig divergierender Darstellungen unglaubhaft. Er habe auch die angebliche Haftzeit im Gefängnis in O. nicht anschaulich schildern können. Er gehöre aber als Mann im Alter von 25 Jahren zu einem gefährdeten Personenkreis. Insbesondere bei seiner Altersgruppe werde seitens der Sicherheitskräfte vermutet, dass ein LTTE-Bezug bestehen könne. Aufgrund dessen bestünde die Gefahr der Anwendung von Foltermaßnahmen oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung. Der Kläger hat am 2. April 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es sei von einer Gruppenverfolgung auszugehen, der die tamilische Volksgruppe ausgesetzt sei. In einem Erörterungstermin am 29. August 2008 ist der Kläger zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Hierbei berichtete er über seine Aufenthalte in London von 1999 bis 2004 und ab Ende 2005 bzw. Oktober 2006. Zwischenzeitlich habe er von 2005 bis zu seiner Ausreise in Colombo gelebt. Zuvor gab er an, von 1982 bis 2005 bei seinen Eltern in Q. gelebt zu haben. Über die Abschiebungen aus London berichtete er, dass er im Jahre 2004 nach einigen Fragen am Flughafen unbehelligt habe heimkehren können. Über die Abschiebung vom 00. April 2007 berichtete er, dass er nach drei Tagen Haft am Flughafen in das Gefängnis O. verlegt worden sei, wo ihn drei CID-Leute angehört und unabhängig voneinander mit Gewehrkolben geschlagen hätten. Sein Onkel habe ihn im Mai 2007 aus der Haft für 50.000 Rupien freigekauft. Anschließend habe er ca. zwei Monate lang unbehelligt bei ihm in Colombo gelebt. Nach seiner Festnahme habe er drei Tage auf der Polizeistation verbracht. Sie hätten ihn schlagen wollen, was sein Onkel aber verhindert habe. Der Onkel habe glaubhaft gemacht, dass der Kläger sich bei ihm aufhalte, worauf man ihn gegen Meldeauflagen freigelassen habe. Im Erörterungstermin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die bestandskräftige Anerkennung nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Klage bezüglich des Hilfsantrages zu § 60 Abs. 3 bis 7 AufenthG zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. März 2008 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und diesen Verzicht aufgrund erneuter Anfrage des Gerichts bestätigt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnismittel zum Herkunftsland Sri Lanka sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage - hinsichtlich des aufrecht erhaltenen Hauptantrages - unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2008 ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Asylgewährung bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG) scheitert zunächst daran, dass er für die von ihm behauptete Einreise auf dem Luftweg - für die er beweispflichtig ist - keinerlei Nachweise beigebracht hat. Zur näheren Begründung wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist. Unabhängig hiervon weist das Gericht darauf hin, dass dem Kläger sein individuelles Verfolgungsvorbringen insgesamt (einschließlich der behaupteten Luftwegseinreise am 20. September 2007) im Hinblick auf sein Aussageverhalten nicht geglaubt werden kann. Seine Angaben zu Aufenthaltszeiten, Verhaftungszeitpunkten und Haftzeiten differieren erheblich. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt musste er auf Vorhalt einräumen, zunächst eine frei erfundene Verfolgungsgeschichte präsentiert zu haben. Vor diesem Hintergrund sind auch die Angaben zu einer angeblichen Einreise auf dem Luftweg zu einem bestimmten Datum ebenso fragwürdig, wie die sonstigen vom Kläger präsentierten Varianten bezüglich angeblich erlittener Verfolgung und Aufenthalten im Ausland. Gegen die vom Kläger zu Beginn seiner Anhörung geschilderten Landesflucht und Einreise nach Deutschland am 20. September 2007 sprechen zudem seine widersprüchlichen Angaben zu Aufenthalten in Sri Lanka oder Großbritannien in dem Zeitraum vor 2007 sowie uneinheitlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten in Sri Lanka im Zeitraum zwischen der am 00. April 2007 erfolgten Abschiebung aus Großbritannien und der angeblichen Einreise nach Deutschland im September 2007. So gab er zunächst gegenüber dem Bundesamt an, noch nie im Ausland gewesen zu sein und vom 7. Januar 2007 bis 20. September 2007 in Colombo gelebt zu haben. Auf Vorhalt, er sei am 00. November 2006 in Großbritannien gewesen, räumte er in einer zweiten Version ein, er habe dort von November/Dezember 2006 bis März/April 2007 ein Asylverfahren betrieben. Er sei im März/ April 2007 abgeschoben worden und zwei Tage lang am Flughafen inhaftiert worden. Anschließend sei er ca. drei Wochen lang im O. -Gefängnis inhaftiert gewesen und im April 2007 freigelassen worden. In Colombo sei er von der Polizei am 00. Mai 2007 für vier Tage festgenommen worden. In dem Erörterungstermin vom 29. August 2008 trug er vor, nach der (zu diesem Zeitpunkt belegten) Abschiebung aus London vom 00. April 2007 sei er drei Tage lang am Flughafen festgehalten und anschließend in das O. -Gefängnis verlegt worden, wo er drei Wochen lang inhaftiert gewesen sei. Im Anschluss an seine Freilassung im Mai 2007 habe er ca. zwei Monate unbehelligt in Colombo gelebt, sei dann aber für drei Tage auf die Polizeiwache mitgenommen worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Er ist unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - nachfolgende Qualifikationsrichtlinie bzw. QRL - ergänzend anzuwenden (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Für die Beurteilung, ob eine der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) bezeichneten Gefahren droht, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. So hat er bereits Anspruch auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG), wenn die fluchtbegründenden Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung entweder ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder, wenn sie entfallen sind, für den Fall seiner Rückkehr gleichwohl ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil Anhaltspunkte vorliegen, die es verbieten, die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ("herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab"). Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, 182/80 - a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 ff., vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29. Hat der Ausländer sein Heimatland unverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG) gewährt werden, wenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des betroffenen Ausländers nicht zumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86, vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32. Bei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender Vorverfolgung obliegt es dem betroffenen Ausländer - aufgrund seiner alleinigen Kenntnis der bestimmenden Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes-, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei hat er bezüglich der in seine eigene Sphäre fallenden Umstände, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet ist, einen Abschiebungsschutzanspruch lückenlos zu tragen, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast: BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487. Die Gefahr einer politischen Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht im vollen Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des vom Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 ff. Die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit wegen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes bei Nachteilen, die jemand aufgrund allgemeiner Zustände im Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, schlechter wirtschaftlicher Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 334 f.; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A -; hierzu auch Art. 9 Qualifikationsrichtlinie. Unter Geltung der Qualitätsrichtlinie steht eine interne Schutzalternative, die nach der Ausreise entfallen ist, nicht mehr der Annahme entgegen, der Betroffene sei vorverfolgt ausgereist. Demgegenüber führt eine innerstaatliche Fluchtalternative, die zum Zeitpunkt der Ausreise vorlag und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unverändert fortbesteht, nach wie vor dazu, eine Vorverfolgung abzulehnen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, kommt dann wegen Vorliegens internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 2 QRL nicht zum Tragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, a.a.O. Die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt schließlich voraus, dass dem Betroffenen in eigener Person abschiebungsrelevante Verfolgung droht. Eine solche Gefahr, kann sich aus dem individuellen Verfolgungsvorbringen des Betroffenen ergeben oder aus gegen Dritten gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, dass der Betroffene mit den Dritten teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Vgl. zur Gruppenverfolgung: BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 231; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 202 f. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt zum einen voraus, dass die Verfolgungsmaßnahmen die Betroffenen gerade in Anknüpfung an die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmale - wie etwa die Volkszugehörigkeit - treffen. Auch ein pauschaler Verdacht gegenüber einer ethnisch definierten Bevölkerungsgruppe, sie würde Separatisten unterstützen oder habe eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten, kann nach den Umständen des Falles eine "Separatismus-Verfolgung" bzw. "ethnische Gruppenverfolgung" begründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105, 108; OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07 - und vom 10. März 2010 - 3 A 784/08.A - mit weiteren Nachweisen. Weiter erfordert die Annahme einer Gruppenverfolgung, eine bestimmte Verfolgungsdichte - mit einer Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter - oder jedenfalls sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 142 f., vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 f.; vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 ff, zu diesen Voraussetzungen auch unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie: Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 315. Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung "zahlreicher oder häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten, wiederholen oder um sich greifen, dass für jeden Gruppenangehörigen - nicht nur die bloße Möglichkeit - sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung als auch für eine von Dritten ausgehende Gruppenverfolgung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200f. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Kläger ist nicht als politisch Verfolgter aus Sri Lanka ausgereist. Er war vor seiner Ausreise weder in Gefahr, Opfer einer Gruppenverfolgung zu werden, noch war er von individueller politischer Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht. Eine Gruppenverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise seitens des srilankischen Staates oder Dritter lag nicht vor. Auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist keine Verfolgungssituation eingetreten, wonach der Kläger in Anknüpfung an seine tamilische Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung seitens des srilankischen Staates oder Dritter befürchten müsste. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in mehreren aufeinanderfolgenden Entscheidungen sowohl für das Jahr 2006 als auch die Zeiträume danach jeweils das Vorliegen einer Gruppenverfolgung betreffend Tamilen - oder relevanten Untergruppe, wie etwa der Gruppe der jungen männlichen Tamilen aus dem Norden oder Osten Sri Lankas - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten und Auskünften mit detaillierten Ausführungen verneint. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Mai 2006 - 21 A 3940/04.A -, vom 17. Januar 2007 - 21 A 554/02.A -, vom 29. April 2009 - 3 A 3013/04.A -, vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und zuletzt Urteil vom 10. März 2010 - 3 A 784/08.A -. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der in der Erkenntnisliste aufgeführten aktuellen Erkenntnisse seit Herbst 2009, die den Befund des Oberverwaltungsgerichts bestätigen, an. Danach ergibt sich zusammenfassend aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes (AA), von amnesty international (ai), dem UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Human Rights Watch sowie weiterer in der Erkenntnisliste aufgeführter Organisationen und aktueller Presseberichte im Wesentlichen folgendes: Seit Dezember 2006 verschlechterte sich die Sicherheitslage und die Menschenrechtslage in Sri Lanka erheblich. Die militärischen Auseinandersetzungen zwischen Regierung und LTTE konzentrierten sich vorwiegend auf den Nordosten des Landes, auch wenn landesweit mit terroristischen Anschlägen der LTTE zu rechnen war. Tamilen standen unter einer Art Generalverdacht, in Verbindung zur LTTE zu stehen und mussten daher landesweit mit Kontrollen und Überprüfungen rechnen, wobei schon geringste Verdachtsmomente für eine Verhaftung ausreichten. Tamilen waren zudem nach übereinstimmender Auskunftslage deutlich überproportional von längeren Haftzeiten betroffen, als andere Bevölkerungsgruppen. Im Frühjahr des Jahres 2009 spitzten sich die Kampfaktivitäten zu. Hierbei kamen im Mai 2009 der LTTE-Chef Prabhakaran, sein Sohn und fast alle LTTE-Führungsmitglieder ums Leben. Trotz der Beendigung der Kampfhandlungen wurde der Ausnahmezustand auch nach dem Ende des Bürgerkriegs monatlich verlängert. Trotz der von der Regierung reklamierten Niederringung der LTTE, unterstellte sie zur Begründung des Ausnahmezustandes eine fortbestehende Bedrohungslage - insbesondere aus dem Ausland - für die staatliche Sicherheit. In der letzten Bürgerkriegsphase sollen von Januar bis April 2009 nach UN-Angaben ca. 7000 Zivilisten getötet worden sein und mehr als 280.000 (bis ca. 300.000) Binnenvertriebe (IDP) in Lager geflohen sein. Hiervon sollen nach Angaben des UNHCR im April 2010 noch ca. 82.000 in Flüchtlingslagern gelebt haben. In sogenannten "Rehabilitationslagern" befinden sich noch ca. 9.000 mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer, zu denen selbst das Internationale Rote Kreuz keinen Zutritt hat. Die Strukturen der LTTE sind zerstört. Neben in Haft oder Lagern befindlichen Kämpfern und ehemaligen Funktionären sind weitere LTTE-Angehörige in Sri Lanka oder im Ausland untergetaucht. Sie sind derzeit nicht in der Lage, koordiniert eine Nachfolgeorganisation der LTTE zu betreiben oder die Organisationsstrukturen der LTTE wiederaufzubauen. Vgl. International Crisis Group, War Crimes in Sri Lanka, Bericht vom 17. Mai 2010; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, Antwort der Bundesregierung vom 27. April 2010 auf die Kleine Anfrage vom 13. April 2010 betreffend die Menschenrechtslage und den Friedensprozess in Sri Lanka; SFH, Positionspapier vom 8. Dezember 2009, wonach von ca. 280.000 IDP inzwischen 130.000 aus den Lagern freigelassen worden seien; SFH, Update vom 7. Juli 2009: u.a. zu dem Kriegsverlauf im Frühjahr 2009. Nach Beendigung der militärischen Auseinandersetzung bemühte sich die Regierung in kleinen Schritten um eine Normalisierung der Lage und ließ zunächst Kommunalwahlen durchführen. Nach einer Phase einer gewissen Entspannung im zweiten Halbjahr 2009 nach Beendigung des Bürgerkrieges verschlechterte sich die Menschenrechtslage wieder mit dem Präsidentschaftswahlkampf im Dezember 2009 und dem Wahlkampf zu den Parlamentswahlen im April 2010. Oppositionelle (Tamilen und auch Singhalesen) hatten mit Einschüchterungen und Repressalien zu rechnen. Trotz einiger Unregelmäßigkeiten verliefen die Präsidentschaftswahlen am 26. Januar 2010 und die Parlamentswahlen am 8. April 2010 weitgehend ruhig, wobei Präsident Mahinda Rajapaksas und die Regierungsparteien in den Wahlen bestätigt wurden. Die Regierung unternahm seit Beendigung des Bürgerkrieges alles, um eine Neuformierung der LTTE zu verhindern. Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich danach gegenüber der Phase der militärischen Auseinandersetzung weder erheblich verbessert noch verschlechtert. Vgl. u.a. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage - Lagebericht - vom 2. September 2009; SFH, Positionspapier vom 8. Dezember 2009; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung kann für den Zeitraum seit 2006 zunächst nicht von einer ausreichenden Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Anzahl der in Sri Lanka lebenden Tamilen und der belegten Anzahl von Festnahmen und berichteter Repressalien gegenüber Tamilen, fehlen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Tamilen im allgemeinen oder entsprechende Untergruppen tamilischer Volkszugehörigkeit (wie etwa die Gruppe zurückkehrender, junger tamilischer Männer, die aus dem Norden des Landes stammen) aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit landesweit oder regional einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Das vorliegenende Erkenntnismaterial reicht nicht aus, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Dichte von Übergriffen (insbesondere auf aus Europa zurückkehrende Asylbewerber) annehmen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2010 - 3 A 784/08.A - mit weiteren Nachweisen. Bezüglich der Verfolgungsintensität ist zu berücksichtigen, dass zurückkehrende Asylbewerber, die bislang ausschließlich über den Flughafen von Colombo einreisen können, dort mit Einreisekontrollen rechnen müssen. Bei denjenigen, die über keinen srilankischen Reisepass verfügen, können diese Kontrollen eingehender sein. Bei einer Rückkehr mit Dokumenten, die von srilankischen Auslandsvertretungen ausgestellt wurden (sog. Emergency-Pass oder ICOM) ist regelmäßig mit einer Personenüberprüfung und Befragung durch die Kriminalpolizei am Flughafen bezüglich Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel zu rechnen, vgl. AA, Lageberichte vom 7. April 2009 und vom 2. September 2009. Derartige Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind dem Grunde nach als Bestandteil präventiver und repressiver Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen von Kriminalitäts- und Terrorismusabwehr einzustufen, denen in der Regel schon die erforderliche Eingriffsintensität fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 225. Auch sofern im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Identifizierung kurzfristige Festnahmen erfolgen lässt sich jedenfalls bei einem Staat wie Sri Lanka, in dem seit mehreren Jahrzehnten Bürgerkrieg herrschte und die Sicherheitskräfte landesweit mit Terroranschlägen konfrontiert waren, aus einer Inhaftierung von wenigen Tagen ohne zusätzliche Rechtsverletzungen kein Ausschluss aus der staatlichen Friedensordnung herleiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2000 - 9 B 576.99 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 29. April 2009 - 3 A 3013/04.A -. Den Auskünften lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass (tamilische) Rückkehrer generell mit längerdauernden Verhaftungen, körperlichen Misshandlungen oder Folter rechnen müssten, auch wenn in Einzelfällen hierüber berichtet wurde und Haft und Folter nicht auszuschließen sind. Vgl. AA, Lageberichte vom 7. April 2009 und vom 2. September 2009; SFH, Bericht vom 11. Dezember 2008 über im Frühjahr 2007 bekannt gewordene Verhaftungsfälle; SFH, Update vom 7. Juli 2009 mit Daten über bekannt gewordene Entführungen und Festnahmen in Colombo im Frühjahr 2009 (die sich sowohl gegen Tamilen als auch Singhalesen richteten). Auch die Verhältnisse in Colombo und Umgebung sind nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung annehmen zu können. Eine allein ethnisch begründete Verfolgung von Tamilen in Colombo, die dort nach einer Studie aus dem Jahre 2005 die Bevölkerungsmehrheit stellen, fand und findet nicht statt. In diesem Zusammenhang fehlt es an Belegen für die notwendige Verfolgungsdichte bzw. dafür, dass quasi jeder dort lebende Tamile einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009, a.a.O., wonach die Anzahl der dokumentierten Verhaftungsfälle in einer Größenordnung von 1-2 % der dort lebenden Tamilen (bzw. der Untergruppe junger Tamilen) liege; SFH, Update vom 7. Juli 2009: ca. 280 Verhaftungsfälle im Frühjahr 2009 - hiervon ca. 85 % betreffend Tamilen; SFH, Update vom 11. Dezember 2008: ca. 450 Verhaftungsfälle im Zeitraum von April 2008 bis November 2008; zudem sollen sich Anfang September 2009 ca. 1.200 junge Tamilen in Haftzentren Colombos befunden haben. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass quasi jeder junge Tamile, der aus nördlichen Landesteilen stammt, in Colombo der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. Viele der in Colombo lebenden Tamilen stammt aus dem Norden und zählen zu der jüngeren Bevölkerungsgruppe. Nach Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe zogen allein im August 2008 weitere ca. 6.950 Personen dieser Gruppierung nach Colombo. Jeden Monat kämen weitere Tamilen aus verschiedenen Landesteilen ohne "valid reason" hinzu. vgl. SFH, Update vom 11. Dezember 2008; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009 - 3 A 30103/04.A -, wonach 1.200 junge Tamilen in Haft einem Bevölkerungsanteil von ca. 1,3 % der in Colombo lebenden jungen Tamilen entspreche. Auch für die übrigen Landesteile fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte bezogen dort lebende ca. 2 Millionen Tamilen. Selbst die Vorkommnisse während der Großoffensive im Frühjahr 2009 rechtfertigen nicht die Einschätzung, das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte sei als politische Verfolgung einzustufen und gezielt gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet. Die vorliegenden Auskünfte stimmen darin überein, dass es der Regierung um die Zerschlagung der LTTE und Rückeroberung von ihr besetzter Gebiete ging. Vgl. zur Berechnung des tamilischen Bevölkerungsanteils und bezüglich der Lage während der Großoffensive seit Januar 2009: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2009, a.a.O. mit weiteren Nachweisen; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O. S. 6 f. Es steht außer Frage, dass die überwiegend tamilische Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas besonders unter den kriegerischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2009 zu leiden hatte. Bei Bewertung des Kampfgeschehens ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Regierung um die physische Vernichtung der im Norden lebenden tamilischen Bevölkerungsgruppe ging. Auch rücksichtslose Aktionen der Sicherheitskräfte zielten nach ihrer objektiven Gerichtetheit nicht auf die Zivilisten ab, sondern betrafen sie allein wegen ihrer faktischen Anwesenheit in jeweils umkämpften Gebieten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - mit weiteren Nachweisen. Es liegen inzwischen zwar Anhaltspunkte dafür vor, dass in der letzten Kriegsphase durch Angehörige der Regierungstruppen verübte Kriegsverbrechen u.a. im Zusammenhang mit Angriffen auf Hospitäler erfolgt sein könnten. Soweit derartige Übergriffe von der Regierung eingeräumt werden, beruft sie sich zur Rechtfertigung darauf, die Einrichtungen seien von der LTTE als menschlicher Schutzschild missbraucht worden. Eine Aufarbeitung der Kriegsverbrechen der Regierung und der LTTE ist bislang nicht erfolgt. Vgl. International Crisis Group, War Crimes in Sri Lanka, Bericht vom 17. Mai 2010; ai, Pressebericht vom 18. Mai 2010. Bei wertender Betrachtung handelt es sich - auch wenn derartige Kriegsverbrechen noch zur Verurteilung einzelner Militärs führen sollten - letztlich um Exzesse, die Ausdruck von Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber noch im Kampfgebiet lebenden Zivilisten sind. Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm gegenüber Tamilen bzw. relevante Untergruppen. Regierungsverlautbarungen lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Auch soweit die tamilische Bevölkerungsgruppe in höherem Maße von Verhaftungen und Anti-Terror-Maßnahmen aufgrund der Anti-Terror-Gesetzgebung betroffen ist, lässt sich hierin bei objektiver Betrachtung keine staatliche Gerichtetheit der Maßnahmen im Sinne einer Schlechterbehandlung von Tamilen erkennen. Sämtliche staatlichen Maßnahmen dienten vielmehr dem Ziel der Bekämpfung der LTTE und der Aufklärung oder Verhinderung von ihr verübter oder befürchteter Straftaten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 2009, a.a.O., vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und zuletzt Urteil vom 10. März 2010 - 3 A 784/08 -mit weiteren Nachweisen; Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O., S. 7. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger befürchten müsste, eine Gruppenverfolgung seitens Dritter - insbesondere der LTTE - zum Opfer zu fallen. Nachdem die LTTE im Mai 2009 militärisch besiegt wurde und der Führungsstab der LTTE in den Kämpfen getötet wurde, ist die LTTE gegenwärtig rein faktisch nicht mehr in der Lage, generelle Verfolgungsmaßnahmen gegenüber größeren Teilen der tamilischen Bevölkerung zu verüben. Auch eine Verfolgung durch Mitglieder der Karuna-Gruppe, deren Herrschaftsbereich auf die Ostprovinz beschränkt ist, würde Tamilen nicht landesweit treffen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 10. März 2010 - 784/08.A -, Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, a.a.O. S. 6. Auch soweit im Jahr 2005 Übergriffe der Sicherheitskräfte gegenüber aus dem Ausland abgeschobenen Asylbewerbern bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka erfolgt sein sollen, gilt im Ergebnis nichts anderes. Derartige Übergriffe hätten für den Kläger, der auch freiwillig ausreisen könnte, keine Aussagekraft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 - und OVG NRW, Urteil vom 10. März 2010 - 3 A 784/08 -. Unabhängig hiervon ist aufgrund der zwischenzeitlichen politischen Entwicklungen nunmehr außer der Rückkehrmöglichkeit nach Colombo von weiteren inländischen Ausweichmöglichkeiten (Umfeld von Colombo, oder südwestliche Provinzen - soweit möglich - auch die jeweilige Herkunftsregion) auszugehen, die auch jungen Tamilen, die nach Colombo zurückkehren oder dort leben, offen stünden. Zahlreiche Binnenvertriebene sind seit Mitte 2009 in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Von insgesamt 192.000 seit Kriegsende aus Flüchtlingslagern entlassenen Binnenvertriebenen konnten etwa 105.000 zu ihren ursprünglichen Wohnorten zurückkehren. Die Binnenvertriebenen nutzen zudem die Möglichkeit, Lager zu verlassen oder bei Bedarf wieder aufzusuchen. Während der Parlamentswahlen, den "Sinhala-Ferien" und dem tamilischen Neujahr trat eine dreiwöchige Unterbrechung der Rückkehrwelle ein. Im Anschluss hieran kehrten weitere 7.000 Binnenvertriebene (IDP) in die Distrikte Kilinochi und Mullaitivu zurück; die Rückkehr erfolgte auch in Gegenden mit erheblichen Zerstörungen. Die Betroffenen konnten entweder in die eigenen Häuser zurückkehren oder bei Freunden oder Verwandten in Vavuniya, Mannar, K. oder anderen Distrikten Zuflucht finden. Der UNHCR unterstütz die Rückkehr auch finanziell und gewährt rückkehrenden Familien eine Startunterstützung in Höhe von 220 US-Dollar (bzw. 25.000 Rupien). Bis März 2010 hatten mehr als 40.000 Familien eine solche Unterstützung erhalten. Neben der finanziellen Unterstützung werden Rückkehrern Moskitonetze, Schlafmatten und Kochgeschirr zur Verfügung gestellt. Der UNHCR unterstütz auch Aktivitäten zur Räumung von Minen und dem Wiederaufbau der Infrastruktur. Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/1530, S.7; UNHCR, Briefing vom 27. April 2010, wonach ca. 207.000 IDP die Lager seit August 2009 verlassen haben und an ihre Heimatorte in Vavuniya, Mannar, K. und anderen Distrikten zurückgekehrt seien; UNHCR, Pressebericht vom 28. April 2010.) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung aus individuellen Gründen. Hinsichtlich seines individuellen Verfolgungsvorbringens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach ihm seine Angaben aufgrund zahlreicher Widersprüche und einer u.a. völlig frei erfundenen "Erstversion" nicht geglaubt werden können. Unabhängig hiervon hat er sein Verfolgungsvorbringen im Erörterungstermin im Zusammenhang mit angeblichen Misshandlungen während der Haft gesteigert. Beim Kläger liegen auch keine anderen individuellen Risikomerkmale vor, die die Annahme rechtfertigen, er müsse aus individuellen Gründen mit Verfolgungsmaßnahmen seitens srilankischer Sicherheitskräfte oder Dritter rechnen. Nachdem er unverfolgt ausgereist ist, braucht er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle politische Verfolgung durch die Sicherheitskräfte zu befürchten. Auch wenn er im Falle einer Rückkehr am Flughafen von Colombo einer Personenüberprüfung unterzogen wird, hat er zunächst lediglich mit den üblichen Befragungen durch die Kriminalpolizei betreffend Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel zu rechnen. Gegebenenfalls werden die Sicherheitskräfte hierbei feststellen, dass er aus der Gegend von K. stammt und tamilisch spricht. Selbst wenn der Kläger damit in den Anfangsverdacht einer LTTE-Unterstützung geraten könnte, ist hingegen nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er mit einer längeren Inhaftierung oder Folter zu rechnen hat. Nach Einreise mit einem sog. Emergency-Pass erfolgt keine automatische Vorführung beim Magistrate Court mehr. Es ist nicht auszuschließen, dass der Datensatz des Betreffenden zu einem Vermerk im Reisedokument führt. Fälle diskriminierender Behandlung einreisender Tamilen sind nicht bekannt geworden. vgl. AA, Lageberichte vom 7. April 2009 und vom 2. September 2009. Im Übrigen könnte der Kläger bei einer Befragung am Flughafen den etwaigen Verdacht einer LTTE-Nähe weitgehend ausräumen - indem er seine Lebensumstände in London - wie im Erörterungstermin vom 29. August 2008 - näher darlegt, wonach er von 1999 bis 2004 und von Oktober 2006 bis April 2007 in London gelebt habe und u.a. durch Arbeit in einer Hühnchen-Firma seinen Lebensunterhalt gesichert habe. Weiter könnte er gegenüber den Behörden durch Passeintragungen plausibel machen, dass er nicht in die Endphase des Bürgerkrieges involviert war, weil er in den letzten Jahren in Deutschland war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243 ff. sowie Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 131/06 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 20 A 2300/06.A -, Juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylVfG.