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Urteil

9 K 1841/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0618.9K1841.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. September 2009 verpflichtet, die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 für die Klägerin zum Besuch des Gymnasiums L. zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe vom 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. September 2009 verpflichtet, die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 für die Klägerin zum Besuch des Gymnasiums L. zu übernehmen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vom 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe vom 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Schülerin der Sekundarstufe I des Gymnasiums L. . Mit an die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Schulzentrums L. aus dem Ortsteil E. gerichteten Schreiben vom 28. Juli 2009 teilte der Beklagte im Hinblick auf die bisherige Aushändigung von Fahrausweisen t. e. H. mit, dass in den vergangenen Monaten ein neuer Kreisverkehr mit Querungshilfen sowie ein Fuß-/Radweg zwischen E. und L. entlang der L angelegt worden seien. Hierdurch ergebe sich nach der Schülerfahrkostenverordnung eine neue Beurteilung des Schulweges. Er beabsichtige, keine Fahrkosten mehr zu erstatten. Bevor er einen entsprechenden Bescheid erteile, gebe er Gelegenheit zur Stellungnahme. Alle verkehrsreichen Straßen, die Bestandteil des Schulweges seien, seien mit Gehwegen oder begehbaren Randstreifen versehen. Die Überquerungen der verkehrsreichen Straßen seien durch Fußgängerampeln, zumindest jedoch durch Fußgängerüberwege oder Überquerungshilfen gesichert. Aus diesen Gründen könne der Schulweg weder als besonders gefährlich noch als ungeeignet angesehen werden. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine Stellungnahme der Kreispolizeibehörde E1. . Die Stellungnahme des Landrats als Kreispolizeibehörde E1. vom 30. Juni 2009 geht dahin, dass nach dem Ausbau des Verkehrsknotens L 000/K 00 und der Herstellung eines gemeinsamen Fuß-/Radweges die besondere Gefährlichkeit des Schulweges nicht mehr begründet sei. Der Schulweg von E. nach L. binde die Ortslage E. von der E. straße über den Knoten L 000/K 00 zur Hauptstraße nach L. an. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Straße als verkehrsreich einzustufen, wenn sie stündlich von deutlich mehr als 300 Kfz benutzt werde. Dies sei nicht gegeben. Von der E. straße (Ortsausgang) in Richtung Knotenpunkt sei auf einer Länge von ca. 100 m kein Gehweg vorhanden; dort gebe es jedoch einen genügend breiten Randstreifen, der für Fußgänger begehbar sei. Am Kreisverkehr sei über einen gemeinsamen Fuß-/Radweg die Querung der L 000 mittels Querungshilfe möglich. Das Sichtdreieck sei an dieser Stelle in beiden Richtungen nicht beeinträchtigt. Die Sicht sei größer als 200 m. Das Schadensrisiko beim Überqueren der L 000 könne in Anbetracht der üblichen Gefahren, denen Schüler auf dem Weg zur Schule in der heutigen Zeit ausgesetzt seien, nicht als besonders hoch eingestuft werden. Nach dem Überqueren am Knotenpunkt sei der Schulweg im weiteren Verlauf durch einen gemeinsamen Fuß-/Radweg entlang der L 000 in Richtung L. sichergestellt. Der Landrat als Kreispolizeibehörde E1. führte unter 16. Juli 2009 ergänzend aus, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den teilweisen Randbewuchs an dieser Örtlichkeit für Schüler bzw. Schülerinnen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit bestehe, auf dem Schulweg Opfer einer Gewaltstraftat zu werden. Eine Verkehrszählung, die jeweils am Ortseingangsschild E. in der Zeit von 7.00 bis 8.00 Uhr durchgeführt wurde, ergab für Montag, den 31. August 2009, eine Verkehrsbelastung von E. Richtung L. in Höhe von 150 Pkw und aus L. Richtung E. von 46 Pkw sowie für den 1. September 2009 in Höhe von 156 Pkw von E. Richtung L. und von 54 Pkw aus L. Richtung E. . Die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin führten unter dem 13. August 2009 zu dem Schreiben des Beklagten vom 28. Juli 2009 aus, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerfahrkosten erfüllt seien. Zunächst sei an der E. straße in Richtung Kreisverkehr auf einer Länge von ca. 100 m weder ein Gehweg noch ein genügend breiter Randstreifen vorhanden. An dem Kreisverkehr auf der L 000 gebe es zwar eine Querungshilfe. Diese sei jedoch so schmal, dass Fahrradfahrer dort nicht sicher warten könnten. Hinzu komme, dass zwar von der E. straße aus die Sicht in beide Richtungen nicht beeinträchtigt sei. Von dem neu angelegten Radweg aus kommend in Richtung E. straße könnten die aus Richtung K 00 kommenden Fahrzeuge jedoch erst wahrgenommen werden, kurz bevor sie in die L 000 abbiegen würden. Letztlich münde der neu angelegte Radweg in den Parkplatz der L1. -I. -L2. in L. . Dieser Parkplatz diene gleichzeitig als Zufahrtstraße für den entgegenkommenden Kfz-Verkehr in das Neubaugebiet L. -Süd. In dem Einmündungsbereich sei die Parkplatzfläche zu schmal, als dass ein Ausweichen oder ein aneinander Vorbeifahren ohne erhebliche Gefährdung des Kindes möglich wäre. Auch aus Kriminalitätsgesichtspunkten sei eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges gegeben. Der streitgegenständliche Radweg verlaufe parallel der L 000 und werde über mehrere 100 m hinweg von dicht gewachsenen Sträuchern und Hecken, die eine Höhe von deutlich mehr als 2 Metern erreichten, von der Straße abgeschirmt, so dass hier ein potenzieller Täter ausreichend Gelegenheit zu unbemerkten Übergriffen habe, zumal der dichte Pflanzenbewuchs geeignete Verstecke biete. Zwischen dem Radweg und der L 000 verlaufe ein tiefer Straßenseitengraben, welcher der Regenwasserführung diene und insbesondere in den Wintermonaten nicht unerhebliche Mengen Wasser führe. Auf der anderen Seite der L 000 befinde sich ein Waldstück, die nächste Wohnbebauung sei mehrere 100 m entfernt. Über die gesamte Strecke vom Ortsausgang E. bis Ortseingang L. sei keinerlei Straßenbeleuchtung angebracht. Der Schulweg sei daher besonders gefährlich. Dies könne auch die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde E1. vom 16. Juli 2009 nicht widerlegen. Mit Bescheid vom 10. September 2009 lehnte der Beklagte die Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 zum Besuch des Gymnasiums L. ab. Zur Begründung führte er unter anderem aus, nach dem Überqueren am Knoten der L 000/K 00 sei der Schulweg durch einen gemeinsamen Fuß-/Radweg entlang der L 000 in Richtung L. sichergestellt. Die dort bestehende Strauchreihe bzw. Hecke in einer Länge von 200 m sei lückenhaft und dadurch teilweise einsehbar. Im Übrigen sei die L 000 verkehrsreich genug, so dass der Fuß-/Radweg von den vorbeifahrenden Fahrzeugen angeleuchtet werde. Es handele sich hierbei um eine im ländlichen Raum nicht ungewöhnliche Situation. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2009 Klage erhoben. Sie macht vertiefend geltend, weder an der Querungshilfe an der L 000 noch im Bereich der E. straße seien Verkehrsschilder vorhanden, welche die übrigen Verkehrsteilnehmer auf die die Landstraße überquerenden und den unbefestigten Straßenrand entlanglaufenden Schulkinder aufmerksam machten. Zudem sei die Innenfläche des Kreisverkehrs in derart erheblichem Umfang mit Erde aufgeschüttet und bepflanzt worden, dass ein Einsehen der übrigen Einfahrten nicht möglich sei. Im Übrigen könne die besondere Gefährlichkeit des Schulweges nicht zwingend damit verneint werden, dass es in der näheren Vergangenheit nicht zu gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Der Beklagte sei offenbar selbst nicht davon überzeugt, dass der Schulweg keine besondere Gefährlichkeit aufweise. Anderenfalls hätte er kaum im Nachhinein die Busch- und Strauchreihe auslichten lassen. Diese Arbeiten seien jedoch erst deutlich nach Beginn des Schuljahres 2009/2010 und auch nach Klageeinreichung durchgeführt worden. Die vorgenommenen Veränderungen könnten jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 die besondere Gefährlichkeit, insbesondere aus Kriminalitätsgesichtspunkten, aber auch aus verkehrsrechtlicher Sicht vorgelegen habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. September 2009 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 für sie zum Besuch des Gymnasiums L. zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert im Wesentlichen, in einer Vielzahl von Eingaben sei darauf hingewiesen worden, dass der Fuß-/Radweg durch eine Reihe von Büschen von der L 000 abgetrennt und von dort aus nicht einsehbar sei. Dies sei durch Auslichten der Buschreihe und Schaffung von mehreren freien Flächen zwischen den einzelnen verbleibenden Büschen bzw. Buschgruppen nicht mehr gegeben. Wegen der Kürze des Wegstücks und zum anderen aufgrund der Öffnung der Buschreihe in regelmäßigen kurzen Abständen für Durchblicke von der Straße aus auf diesen Weg sei eine Gefährlichkeit nicht anzunehmen. Die Kammer hat den Schulweg am 18. März 2010 in Augenschein genommen. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass die Ausholzungen der Buschreihe Ende Oktober 2009 vorgenommen worden seien. Der Beklagte hat zudem erklärt, dass die Beleuchtung vom Übergangsbereich bis in die E. straße hinein zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme seit einer Woche in Betrieb gewesen sei. Mit Bezug auf die Verbreiterung der E. straße auf den Bereich des vormals unbefestigten Randstreifens hat der Beklagte erklärt, dass die Deckschicht der Fahrbahnverbreiterung ca. zwei bis drei Wochen zuvor aufgebracht und die der Abtrennung dienenden sogenannten Kölner Knöpfe am Tag vor der Beweisaufnahme angebracht worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Verfahren 9 K 1668/09 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, weil der Anspruch auf Schülerfahrkosten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG) unter den dortigen Voraussetzungen den Schülerinnen und Schülern zusteht. Des Weiteren ist die minderjährige Klägerin durch ihre beiden personensorgeberechtigten Elternteile nach §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ordnungsgemäß vertreten. Die Klage ist im Übrigen fristgerecht erhoben worden. Wann die gemäß § 74 Abs. 2 VwGO, § 74 Abs. 1 VwGO analog einmonatige Klagefrist zu laufen begonnen hat, ist mangels eines Absendevermerks zu dem Bescheid vom 10. September 2009 nicht feststellbar. Selbst wenn diese mit Datum des Bescheides erfolgt sein sollte, wäre im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Oktober 2009 die nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post beginnende Monatsfrist gewahrt. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Fahrkosten für das Schuljahr 2009/2010 ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SchulG in Verbindung mit §§ 4 und 6 Abs. 2 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schülern unter anderem der Gymnasien, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. § 97 Abs. 4 Nr. 5 SchulG enthält die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Erstattungsvoraussetzungen. Zunächst liegt die verfahrensmäßige Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW vor. Danach soll der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes, der nach Satz 1 in der Regel das Schuljahr ist, beim Schulträger gestellt werden. Die Klägerin hat durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit am 14. August 2009 beim Beklagten als Schulträger eingegangenem Schreiben vom 13. August 2009 in Reaktion auf dessen Schreiben vom 28. Juli 2009 ihren Übernahmeanspruch für das Schuljahr 2009/2010 geltend gemacht. Dies ist angesichts des nach § 7 Abs. 1 SchulG auf den 1. August festgelegten Beginns des Schuljahres als rechtzeitig anzusehen. In materieller Hinsicht handelt es sich bei dem Gymnasium in L. zunächst um die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform (§ 9 Abs. 3 SchfkVO). Darüber hinaus entstehen die Beförderungskosten im Beurteilungszeitraum notwendig. Fahrkosten entstehen unabhängig von der Länge des Schulweges - dieser verbleibt im Falle der Klägerin unter der für sie maßgeblichen Entfernungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO - nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges kann sich nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben, sondern auch aus sonstigen denkbaren Schadensereignissen, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu zählt die Gefahr krimineller Übergriffe durch Sexualstraftäter oder sonstige Gewalttäter, wenn der Schüler oder die Schülerin zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er/sie sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, juris.^ Für die Beurteilung der Risikobelastetheit und der Gefährlichkeit des Schulweges nach objektiven Gegebenheiten ist abzustellen auf das individuelle Alter, das die Schülerin oder der Schüler zu Beginn des Bewilligungszeitraumes erreicht hat. Denn es gibt keine Kriterien, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit krimineller Übergriffe sicher prognostizieren lässt. Weder eine besondere Häufigkeit noch ein völliges Fehlen von Übergriffen in der Vergangenheit sind für sich gesehen geeignet, eine verlässliche Prognose zu liefern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1998 - 19 A 5581/97 -; Beschluss vom 14. November 1999 - 19 A 2639/88 -, juris; Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.; VG Münster, Urteil vom 13. August 2008 - 1 K 1518/08 -, juris. Zunächst zählt die Klägerin nach Alter und Geschlecht einem risikobelasteten Personenkreis. Davon ist bei einer zum Zeitpunkt der Klageerhebung 11jährigen Schülerin auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O. Zudem war sie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auf dem Schulweg einer schutzlosen Situation ausgesetzt. Der Schulweg verlief ab der Überquerung der L 000 am Knotenpunkt L 000/K 00 auf einer Länge von 150m bis 200 m bis zum abzweigenden Wirtschaftsweg "Im A. " hinter einer Buschreihe, die - nach dem im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck angesichts der verbliebenen Höhe und Dichtigkeit stehen gebliebener Bereiche - vor der im Oktober 2009 vorgenommenen Ausholzung eine Einsehbarkeit von der L 000 aus verhinderte. Der Einsehbarkeit von dieser Straße aus kommt aber nach den örtlichen Gegebenheiten besondere Bedeutung zu, weil sich weder im Bereich der Buschreihe noch davor oder im Anschluss daran Wohnbebauung in Sicht- oder Rufweite befindet, so dass eine Hilfeleistung von in der Nähe wohnenden Menschen nicht erwartet werden kann. Es kann auch dahinstehen, wie verkehrsreich die L 000 vom Knotenpunkt aus in Richtung L. letztlich ist. Denn ein hohes Verkehrsaufkommen auf der Straße, ist nur dann geeignet, das Risiko eines gewaltsamen Übergriffs entscheidend herabzusetzen, wenn der fußläufige Schulweg von der Fahrbahn aus ohne weiteres einsehbar ist. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 - 19 E 206/06 - Die risikobelastete Klägerin befand sich mithin zu Beginn des Bewilligungszeitraumes auf ihrem Schulweg in einer schutzlosen Situation, so dass ihr der mit der Klage verfolgte Anspruch zusteht. Inwiefern die erfolgte Ausholzung der Buschreihe für hier nicht streitgegenständliche zukünftige Bewilligungszeiträume eine andere Beurteilung gebieten würde, ist nicht entscheidungsrelevant und ließe sich auch nicht abschließend beurteilen. Zwar dürfte bei Helligkeit eine ausreichende Einsichtigkeit des Fußweges von der L 000 aus anzunehmen sein, wenn sich die Ausholzungen nicht durch Nachwuchs verkleinert haben sollten; zudem dürfen bislang stehen gebliebene Teile nicht buschiger werden mit der Folge der Verengung des Durchblickwinkels vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer auf den Fußweg. Was indes für übliche Schulwegszeiten in der Dunkelheit zu gelten hätte, lässt sich mit den Mitteln der Kammer nicht sicher bestimmen. Ob das Fernlicht, aber auch das Abblendlicht der sich auf der L 000 in beide Richtungen in etwa parallel zum fußläufigen Schulweg bewegenden Kraftfahrzeuge diesen trotz der im jetzigen Zustand vorhandenen Buschreihe hinreichend erfassen, um einen Übergriff erkennen zu können, lässt sich nur durch eine sachverständige Überprüfung, beispielsweise des TÜV, feststellen. Dies gilt erst recht angesichts des weiteren Umstandes, dass der Schulweg nicht etwa nur durch einen Grünstreifen getrennt entlang der L 000, sondern mehrere Meter entfernt verläuft, weil sich zwischen einem schmalen Grünstreifen mit Begrenzungspfählen im Anschluss an die Fahrbahn und dem Grünstreifen, auf dem die Buschreihe aufsteht, noch ein Graben befindet. Obwohl es für das vorliegende Verfahren nicht darauf ankommt, nimmt die Kammer im Interesse der Beteiligten auch zu den nachfolgenden Bereichen Stellung. Die Querungshilfe auf der L 000 aus Richtung O. vor dem Kreisverkehr bietet zumindest mit Blick auf die nunmehr vorhandene Straßenbeleuchtung eine hinreichende Sicherung für Fußgänger. Ob darauf auch Radfahrer während des Querungsvorgangs anhalten können, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative SchfkVO unmaßgeblich. Des Weiteren ist das Teilstück der E. straße, das lediglich einen unbefestigten Randstreifen aufwies, im jetzigen Ausbauzustand mit einem befestigten und von der Fahrbahn abgetrennten Seitenstreifen sowie Straßenbeleuchtung nicht besonders gefährlich im Sinne der 1. Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass diese einen Verlauf eines Schulweges überwiegend - woran es im vorliegenden Fall fehlen dürfte - entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen voraussetzt. Zudem fehlt es an einer besonderen Gefährlichkeit des Schulweges in dem Bereich, in dem dieser aus Richtung E. nach Beginn der Ortslage L. zusammen mit einer Zufahrt zu dem südlich des Sportplatzes gelegenen Wohngebiet über den Parkplatz am Sportplatz verläuft. Dieser Bereich erscheint nicht unübersichtlich und eine Auslastung des Sportplatzes zu üblichen Schulwegszeiten dürfte die Ausnahme sein. Außerdem ist eine Ausfahrt aus dem Wohngebiet dort nicht zulässig; andere Zufahrtsmöglichkeiten dorthin bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht zuzulassen. Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz erkennbar.