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Beschluss

9 L 239/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0618.9L239.10.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Sachantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1078/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juni 2010 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. Vgl. Funcke-Kaiser in Bader/Funcke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Ver-waltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen, weil dieser auf die permanent gegebene Gefahr für den Antragsteller selbst und Andere abgestellt hat. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse des jeweiligen Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung kann offen bleiben, ob die Ruhensanordnung bereits als offensichtlich rechtmäßig zu beurteilen ist, weil jedenfalls überwiegende Gesichtspunkte für ihre Rechtmäßigkeit sprechen und die allgemeine Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses ausfällt. Die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 40 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG). Danach ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Zum einen ergibt sich die Zuständigkeit des Antragsgegners aus § 40 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Zum anderen enthält der Bescheid eine den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) genügende Begründung. Dass es auf die bei Ermessenentscheidungen gesteigerten Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW ankommen könnte, ist angesichts der zwingenden Ausgestaltung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SchulG nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass der Antragsteller auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden kann. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich, dass der Antragsteller an der von ihm zunächst besuchten Förderschule, der W. -G. -Schule, nach dem Vorfall am 00. 00.0000 trotz eingeleiteter Maßnahmen nach Darlegung der Schule nicht mehr beschult werden konnte. Ein Integrationshelfer stand dort nicht zur Verfügung. Mit dessen Hilfe war anschließend eine Beschulung des Antragstellers an der B. -T. -Schule möglich, bis es in der Therapiemaßnahme zu einem weiteren Vorfall kam. Ein Integrationshelfer ist aber keine Fördermöglichkeit der Förderschule, sondern eine Maßnahme des Jugendamtes. Im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung überwiegt auch ansonsten das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Dabei fällt erheblich ins Gewicht, dass nicht nur der Schutz des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Mitschülerinnen und Mitschüler, sondern auch der Schutz des Antragstellers selbst im öffentlichen Interesse liegt. Dieser ist nämlich seit gemäß § 19 StGB nicht mehr wegen seines Alters schuldunfähig. Demgegenüber tritt das private Interesse des Antragstellers, möglichst bald wieder beschult zu werden, zurück. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs haben Bemühungen um einen Therapieplatz Zeit in Anspruch genommen. Dieser wurde nach zunächst erfolglosen Versuchen zumindest als ambulanter, aber für lernbehinderte sexuell übergriffige Jugendliche ausgerichteter Therapieplatz gefunden. Die Aufnahme des Antragstellers erfolgt dort nach einer inzwischen stattgefundenen Einschätzungsphase nach den Sommerferien. Außerdem laufen Bemühungen des Jugendamtes um einen Integrationshelfer. In der nächsten Woche ist die Beantwortung dreier an Integrationshelferinnen gerichteter Anfragen zu erwarten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.