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Beschluss

9 L 256/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0702.9L256.10.00
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Tenor

1. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Ungarn abzuschieben, wird abgelehnt.

Die Kammer geht von ihrer ausländerrechtlichen Zuständigkeit in den Fällen des § 34 Abs. 2 AsylVfG aus, soweit ausschließlich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden.

Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A (3) -, juris.

Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2010 und 21. Mai 2010 sind dem Prozessbevollmächtigten nach dessen telefonischer Auskunft am heutigen Tage zugegangen.

Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde allein geltend gemacht werden kann, ergibt sich auch nicht aus dem Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin zu 4). Bereits aufgrund der Stellungnahme des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin vom 28. April 2010 kann mangelnde Reisefähigkeit nicht angenommen werden. Nach der heutigen Auskunft dieser Einrichtung bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung eines Fluges.

Soweit mit dem zuletzt eingegangenem Fax des Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden ist, die Antragstellerin zu 4) könne in Ungarn nicht adäquat behandelt werden, kann dies unabhängig von der Frage einer Behandlungsbedürftigkeit, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.

Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Dem Antrag auf Akteneinsicht kann im angesichts der Eilbedürftigkeit nur nachträglich entsprochen werden. Der Vermerk über die Stellungnahme des Krankenhauses ist dem Prozessbevollmächtigten per Fax übermittelt worden.

2. Der Wert des Streitgegenstandes nach wird §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Ungarn abzuschieben, wird abgelehnt. Die Kammer geht von ihrer ausländerrechtlichen Zuständigkeit in den Fällen des § 34 Abs. 2 AsylVfG aus, soweit ausschließlich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A (3) -, juris. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2010 und 21. Mai 2010 sind dem Prozessbevollmächtigten nach dessen telefonischer Auskunft am heutigen Tage zugegangen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde allein geltend gemacht werden kann, ergibt sich auch nicht aus dem Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin zu 4). Bereits aufgrund der Stellungnahme des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin vom 28. April 2010 kann mangelnde Reisefähigkeit nicht angenommen werden. Nach der heutigen Auskunft dieser Einrichtung bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung eines Fluges. Soweit mit dem zuletzt eingegangenem Fax des Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden ist, die Antragstellerin zu 4) könne in Ungarn nicht adäquat behandelt werden, kann dies unabhängig von der Frage einer Behandlungsbedürftigkeit, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Dem Antrag auf Akteneinsicht kann im angesichts der Eilbedürftigkeit nur nachträglich entsprochen werden. Der Vermerk über die Stellungnahme des Krankenhauses ist dem Prozessbevollmächtigten per Fax übermittelt worden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes nach wird §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Ungarn abzuschieben, wird abgelehnt. Die Kammer geht von ihrer ausländerrechtlichen Zuständigkeit in den Fällen des § 34 Abs. 2 AsylVfG aus, soweit ausschließlich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A (3) -, juris. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2010 und 21. Mai 2010 sind dem Prozessbevollmächtigten nach dessen telefonischer Auskunft am heutigen Tage zugegangen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im vorliegenden Verfahren gegen die Ausländerbehörde allein geltend gemacht werden kann, ergibt sich auch nicht aus dem Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin zu 4). Bereits aufgrund der Stellungnahme des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin vom 28. April 2010 kann mangelnde Reisefähigkeit nicht angenommen werden. Nach der heutigen Auskunft dieser Einrichtung bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung eines Fluges. Soweit mit dem zuletzt eingegangenem Fax des Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden ist, die Antragstellerin zu 4) könne in Ungarn nicht adäquat behandelt werden, kann dies unabhängig von der Frage einer Behandlungsbedürftigkeit, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Dem Antrag auf Akteneinsicht kann im angesichts der Eilbedürftigkeit nur nachträglich entsprochen werden. Der Vermerk über die Stellungnahme des Krankenhauses ist dem Prozessbevollmächtigten per Fax übermittelt worden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes nach wird §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.