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Urteil

2 K 2069/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0803.2K2069.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die 33 jährige Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - für ihre Tochter F. . Ihre Tochter F. H. wurde am 25. Juli 2006 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern in B. geboren. Der Vater des Kindes ist unbekannt. Am 11. August 2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten erstmals Unterhaltsvorschussleistungen. Sie habe den Kindesvater in der russischen Disko "Thema" in E. kennengelernt. Sie wisse nur den Vornamen N. . Ihr sei bekannt, dass es beim "One-Night-Stand" keine UVG-Leistungen gebe. Mit Bescheid vom 23. August 2006 wurden die Leistungen wegen unzureichender Mitwirkung bei der Ermittlung und Feststellung des Kindesvaters abgelehnt. Am 10. September 2008 stellte die Klägerin auf ein entsprechendes Einwirken der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender (ARGE) in der Stadt B., die den Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Tochter bis heute sicherstellt, einen zweiten Antrag. Nach der Auffassung der ARGE hatte sich die Gesetzeslage geändert. Nach einer Verhandlungsniederschrift vom gleichen Tag wiederholte und vertiefte sie die Angaben, die sie bei der ersten Antragstellung gemacht hatte. Insbesondere ergänzte sie ihre Angaben zu dem Ort, an dem der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Es handle sich um eine Wohnung von Freunden des Kindesvaters in E. , für die er die Schlüssel gehabt habe. Sie beschrieb weiter, dass sie sich ca. 1 1/2 Stunden dort mit dem Vater ihrer Tochter aufgehalten habe. Er habe ein Auto mit belgischem Kennzeichen gefahren, mit dem sie sich von der Diskothek zur bereits erwähnten Wohnung begeben hätten. Es sei ein mittelgroßer dunkler Wagen gewesen. Es sei Herbst und dunkle Nacht gewesen als sie von der Diskothek aufgebrochen seien. Sie seien etwa um zwei Uhr (nachts) in die besagte Wohnung gefahren. In der Empfängniszeit habe sie nur mit diesem Mann, der sich als N. vorgestellt habe, verkehrt. Weitere Angaben zum Vater ihres Kindes könne sie nicht machen, ihn insbesondere nicht mit vollem Namen und Adresse benennen. Mit Bescheid vom 12. September 2008 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem UVG ab. Die Klägerin habe nicht im gebotenen Umfang bei der Ermittlung des Vaters mitgewirkt. Die Klägerin hat am 15. Oktober 2008 (einem Mittwoch) Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie weist daraufhin, dass sie das vorliegende Verfahren nur auf Druck der ARGE in der Stadt B. betreibe. Wenn es allein nach ihr gehe, würde sie sich einem solchen peinlichen Verfahren nicht nochmals unterziehen. Sie habe wahrheitsgemäß alle ihr bekannten Tatsachen angegeben. Sie habe insbesondere alles angegeben, was sie über den Kindesvater wisse. Deshalb könne ihr nicht vorgehalten werden, sie habe bei der Feststellung des Vaters nicht hinreichend mitgewirkt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2008 zu verpflichten, der Klägerin für die Tochter F. H. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum ab dem 1. September 2008 (Beginn des Monats der Antragstellung) bis zum 31. Oktober 2008 (Ende des Monats der Klageerhebung) zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte hält die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft. Gegen die Richtigkeit ihrer Angaben spreche, dass diese zur fraglichen Nacht durchgängig oberflächlich und allgemein gehalten seien und keine näheren Einzelheiten geschildert worden seien. Vielmehr habe der zuständige Mitarbeiter den Eindruck gewonnen, dass sie vorhandenes Wissen und Kenntnisse über den Kindesvater verberge. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 hat das Gericht die Klägerin zu der Identität des Kindesvaters gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2010 verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der ARGE in der Stadt B. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist insbesondere fristgemäß erhoben. In den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist weder ein Zustellungsnachweis vorhanden, noch die Aufgabe des Bescheides vom 12. September 2008 zur Post ersichtlich. Bei dieser Sachlage kann insbesondere mit Blick auf § 37 Abs. 2 SGB X davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit der Klageerhebung am 15. Oktober 2008 die Klagefrist gewahrt hat. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht, denn die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, den Anspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters vorsieht, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den gestellten Verpflichtungsantrag zutreffend auf den Zeitraum vom 1. September 2008 (Beginn des Monats der Antragstellung) bis zum Ende des Monats der Klageerhebung (hier: 31. Oktober 2008) beschränkt. Grundsätzlich schloss in der Vergangenheit der Widerspruchsbescheid den maßgeblichen Zeitraum der gerichtlichen Überprüfung ab. Vor dem Hintergrund, dass ab dem 1. November 2007 ein Widerspruchsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 AG VwGO NRW nicht mehr durchzuführen ist, hält das erkennende Gericht eine einheitliche Beschränkung des streitgegenständlichen Zeitraums auf das Ende des Monats der Klageerhebung für sachgerecht, soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt - etwa weil die Kindesmutter geheiratet hat - die Bewilligung der UVG-Leistungen beendet worden ist. Dies gilt aus Sicht der Kammer auch in den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Antrag auf UVG-Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt und zunächst ohne eine zeitliche Beschränkung verfolgt wird und dieser damit über den Zeitpunkt der Klageerhebung hinausreicht. Eine Ausdehnung des streitgegenständlichen Zeitraums etwa bis zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung würde eine stetige Kontrolle der Voraussetzungen für die Bewilligung von UVG-Leistungen während des Klageverfahrens erfordern, die dem Gericht - anders als der betroffenen Behörde - nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht die Bestandskraft des Bescheides des Beklagten vom 23. August 2006 entgegen, mit dem der ersten Antrag der Klägerin auf UVG-Leistungen vom 11. August 2008 abgelehnt worden ist. Denn die Bestandskraft erstreckt sich nur auf die der behördlichen Entscheidung unterliegenden Zeitraum und steht - wie bei anderen Sozialleistungen - einem nach Eintritt der Bestandskraft gestellten, auf die Zukunft gerichteten Neuantrag auf UVG-Leistungen nicht entgegen. Deshalb bedurfte es für die sachliche Bescheidung des vorliegenden Neuantrags vom 10. September 2008 keiner Änderung der Rechtslage, die im Übrigen hier nicht ersichtlich ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Klägerin steht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. Oktober 2008 kein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 UVG für ihre Tochter F. H. zu. Die Klage ist abzuweisen, weil der Anspruch der Klägerin und ihrer Tochter auf Unterhaltsvorschussleistungen nach § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen ist. Danach besteht ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz u.a. dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken. Eine Weigerung im Sinne der Vorschrift ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der genannte Elternteil es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach seinen Kräften beizutragen. Dies kann etwa durch Unterlassen jeglicher Suchbemühungen zum Ausdruck kommen oder in dem er etwa Einzelheiten verschweigt, die bei rechtzeitiger Mitteilung möglicherweise zu einer Ermittlung des Kindesvaters hätte führen können. Der Gesetzgeber ist insoweit von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit dieses Elternteils ausgegangen. Daraus folgt, dass der Elternteil das ihm Mögliche und Zumutbare zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters beizutragen hat und Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend beantwortet, um jedenfalls dieser die ggfs. erforderlichen Ermittlungen zu erleichtern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213. Dieser Maßstab gilt auch dann, wenn der Antrag auf UVG-Leistungen nicht aus eigenem Antrieb sondern auf nachhaltiges Einwirken eines anderen nachrangig zuständigen Sozialleistungsträgers - hier der ARGE - verfolgt wird. Der Nachrang der Leistungen nach dem SGB II gegenüber den UVG-Leistungen ist kein Grund, die für alle Bürger geltenden gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen zu der vorrangigen Sozialleistung herabzusenken. In diesem Rahmen ist zunächst klarzustellen, dass die im ersten Antragsverfahren am 23: August 2006 erfolgte Belehrung der Klägerin durch das Jugendamt, ein einmaliger Sexualkontakt mit einer nicht näher bekannten Person, der zur Zeugung eines Kindes führe, stehe der Bewilligung von UVG-Leistungen entgegen, weder im Gesetz noch in der dazu ergangenen Rechtsprechung eine Grundlage hat. Dennoch steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich nicht entsprechend der oben skizzierten "gesteigerten Mitwirkungspflicht" verhalten hat, so dass von einer Weigerung auszugehen ist, an der Feststellung des Vaterschaft oder des Aufenthalts des Vaters von F. mitzuwirken. Dabei ist vorab festzuhalten, dass es nicht um eine Bewertung des von der Klägerin dargelegten Verhaltens als unvorsichtig oder gedankenlos geht bzw. ob das Verhalten der heutigen Lebenserfahrung entspricht, denn dies ist nicht Gegenstand des § 1 Abs. 3 UVG. Das Gericht hält unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Bemühungen der Klägerin, den Vater ihrer Tochter zu ermitteln, für nicht ausreichend. Vielmehr hat das Gericht nach der eingehenden Befragung der Klägerin den Eindruck gewonnen, dass sie gerade im Lichte der von ihr vom Gesetz geforderten "besonderen Mitwirkungsverpflichtung" bewusst ihr zumutbare Möglichkeiten den Kindesvater zu ermitteln, unterlassen hat. Es kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, ob im Übrigen die Angaben der Klägerin zu der Person des Kindesvaters, des Kennenlernens und der näheren Umstände des anschließenden Treffens im Sinne der Mitwirkungspflicht ausreichend oder zu allgemein gehalten sind. Denn die Klägerin hat bei ihrer gerichtlichen Vernehmung klar und deutlich bekundet, dass sie sich seit der Feststellung der Schwangerschaft nicht bemüht hat, den Kindesvater zu finden. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass es ihr als selbstbestimmt entscheidende Frau zusteht, keinerlei Kontakt mit dem Kindesvater mehr zu haben. Dies hat Klägerin bei ihrer gerichtlichen Anhörung durch Worte und Gestik hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das, was sie an diesem Abend erlebt hatte, nicht mehr haben wollte. Das hat sie damals bewogen, dem Wunsch des Vaters ihrer Tochter nach Adressen- und Telefonnummernaustausch nicht nachzukommen. Anderes gilt jedoch für ihre Rolle als Mutter ihrer Tochter. In diesem Bezugsrahmen hat sie den in der Regel in der Adoleszenz regelmäßig zum Ausdruck kommenden Wunsch aller Kinder zu beachten, ihre Abstammung kennen zu lernen, nicht zuletzt um ihre Rechte gegenüber dem Erzeuger - u.a. sowohl auf Umgang als auch Unterhalt - zu wahren. An diese Unterhaltsverpflichtung des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils knüpft genau das Leistungssystem des UVG an, mit dem der Staat für den - aus welchen Gründen auch immer - nicht zahlenden Unterhaltpflichtigen in Vorlage tritt und sich danach von ihm den bevorschussten Betrag zurückholt. Deshalb muss der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der für das Kind Leistungen nach dem UVG erstrebt, sich ernsthaft bemühen, Namen und Adresse des anderen Elternteils - in der Regel des Vaters - zu ermitteln und an die UVG-Stelle im Jugendamt weiterzuleiten, damit der Unterhalt in Höhe der UVG-Leistungen von ihm eingefordert werden kann. Entgegen der Einschätzung des Beklagten kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Klägerin nicht bereits die Ablehnung des Austauschs von Adresse und Telefonnummer Ende Oktober/Anfang November 2005 als Akt fehlender Mitwirkung vorgehalten werden. Denn sie wusste zu diesem Zeitpunkt noch nichts von einer Schwangerschaft. Zwar hat sie nach ihren Angaben damals nicht verhütet; nach ihren glaubhaften Bekundungen bei ihrer gerichtlichen Anhörung befürchtete sie aber damals nach einem späten Schwangerschaftsabbruch im Jahr 2004 kein Kind mehr bekommen zu können. Diese Furcht ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie bei ihrer Anhörung - anders als viele andere Frauen in ihrer Situation - ihre große Freude über diese unerwartete Schwangerschaft und den festen Willen, dieses Kind zu gebären, zum Ausdruck brachte. Vorzuhalten ist ihr aber, dass sie seit der Feststellung der Schwangerschaft bis heute die Diskothek "Thema" in E. nicht mehr aufgesucht hat, um dort den Kindesvater persönlich anzutreffen oder in dem - wahrscheinlich überschaubaren - Kreis der dort verkehrenden "Community mit russischem Migrationshintergrund" entsprechende weitere Ermittlungen hinsichtlich seiner Personalien und des Aufenthaltsorts vorzunehmen. Davon hat die Klägerin bewusst abgesehen, ohne dass aus ihrem Vortrag für das Gericht Gründe erkennbar sind, aus denen sich - unter Wahrung der Rechte ihrer Tochter - auf eine Unzumutbarkeit solcher Nachforschungen schließen ließe. Bei dieser Sachlage kann die Klage nur abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).