Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 4. Mai 2006 - soweit die Zeit vom 1. April 2006 bis 23. Mai 2006 betroffen ist - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit vom Kläger für den genannten Zeitraum unter Einschluss des vereinnahmten Kindergeldes in Höhe von 154.- EUR ein höherer Kostenbeitrag als monatlich 1.875.- EUR (also ein Zahlbetrag von 1.721.- EUR) gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für Jugendhilfeleistungen im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 23. Mai 2006. Der Kläger ist der Vater der im streitbefangenen Zeitraum noch nicht volljährigen Marion Rosenau (*24.5.1988), der der Beklagte ab dem 14. Oktober 2004 Eingliederungshilfe in einer stationären Form gem. § 35 a SGB VIII bewilligte. Leistungserbringer war das Psychotherapieheim Berthold Martin-Haus in Gießen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 24. Mai 2007 wurde die Eingliederungshilfe als Hilfe für junge Volljährige weitergeführt und endete - wie von den Beteiligten vorab besprochen - am 9. Juli 2006, dem Ende der Unterrichtszeit des Schuljahres 2005/2006. Marion besuchte während des Aufenthalts in H. die Klassen 9 und 10 des Realschulzweigs der N. M. -Schule, Schule für Kranke, in C. . Diese Schulausbildung schloss sie am Ende des Schuljahres 2005/2006 mit der mittleren Reife und der Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe ab. Ihre Schulausbildung setzte sie anschließend an einem Gymnasium in L. fort. Der Kläger ist verheiratet; aus der Ehe ist eine weitere im Jahr 1985 geborene Tochter, T. S. , hervorgegangen, die im Jahre 2006 noch ihre Ausbildung als Werbekauffrau absolvierte. Die Ehefrau war im hier maßgeblichen Zeitraum nicht berufstätig. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer ihres Wohnhauses in X. sowie von drei fremd vermieteten Eigentumswohnungen. Der Kläger war bis zum Jahresende 2007 bei der Kölner Niederlassung der D. , einem Finanzrückversicherungsunternehmen, als Abteilungsleiter tätig. Ab dem Jahr 2005 geriet dieses Versicherungsunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten; um wichtige Mitarbeiter zu halten, zahlte sie eine Bleibeprämie, die für den Kläger nach seinen Angaben 40.409.- EUR betrug; davon zahlte er einen Betrag in Höhe von 33.800.- EUR als Sonderzahlung in die Bausparverträge für die Mietimmobilien ein. Der Arbeitgeber des Klägers wurde schließlich von einem anderen Versicherer übernommen. Der Kläger arbeitet seit dem Jahresbeginn 2008 für ein Unternehmen in Luxemburg. Für die Zeit ab dem 14. Oktober 2004 wurde der Kläger - in Einklang mit dem damaligen Recht - mit Bescheid vom 10. Januar 2005 zu einem Kostenbeitrag in Höhe der häuslichen Ersparnis herangezogen, die nach unterhaltsrechtlichen Regelungen ermittelt und hier auf monatlich 414.- EUR festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 22. Juni 2005 wurde wegen der turnusmäßigen Änderung der Düsseldorfer Tabelle der Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 auf monatlich 428.- EUR angehoben. Daneben wurde seit 2004 das Kindergeld für N1. S. von der Kindergeldkasse unmittelbar an den Beklagten ausgezahlt. Zum 1. Oktober 2005 wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729, das Kostenbeitragsrecht neu und eigenständig gegenüber dem Unterhaltsrecht des BGB und der Sozialhilfe geregelt. Nach der - inzwischen bereits wieder aufgehobenen - Übergangsvorschrift des § 97 b SGB VIII sollte es für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung (1. Oktober 2005) bereits laufende jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2006 bei der Heranziehung im bisherigen Umfang bleiben, was hier auch vom Beklagten so gehandhabt wurde. Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf die neue Rechtslage mit Schreiben vom 20. Februar 2006 auf, seine Einkommensverhältnisse und seine Belastungen offen zu legen. Der Kläger legte die von seinem Arbeitgeber für das Finanzamt erstellte Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2005 vor. Diese enthielt folgende Angaben: 3. Bruttoeinkommen 210.350,99 EUR 4. Einbehaltene Lohnsteuer 63.486,94 EUR 5. Solidaritätszuschlag 3.249,91 EUR 6. Kirchensteuer 5.318,04 EUR 20. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit 438,00 EUR 22. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenvers. 6.084.00 EUR 23. Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenvers. 6.084,00 EUR 24. Steuerfreie AG-Zuschüsse zur KV und PV 3.373,44 EUR 25. AN-Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag außer 23 u.24 2.028,00 EUR Aus dieser Entgeltabrechnung des Arbeitgebers für Dezember 2005 ist ersichtlich, dass die vom Kläger zusätzlich zu den Zuschüssen des Arbeitgebers zu tragenden Kosten der freiwilligen Krankenversicherungskosten jährlich 3.204,30 EUR und der freiwilligen Pflegeversicherung jährlich 359,52 EUR betragen. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 ergibt sich, dass der Kläger und seine Ehefrau bei den Einkünften durch Vermietung und Verpachtung einen Verlust in Höhe von 5.460 EUR erwirtschaftet haben. Der Beklagte ermittelte auf Grundlage dieser Angaben ein monatliches Erwerbsentgelt des Klägers von 10.603,75 EUR. Dazu addierte er ein monatliches Kindergeld von 154 EUR, so dass das Gesamteinkommen sich auf monatlich 10.757,75 EUR bezifferte. Davon brachte er die 25 %-Pauschale in Höhe von 2.689,43 EUR in Abzug, so dass sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 8.068,32 EUR ergab. Auf dieser Grundlage - ohne Berücksichtigung weiterer unterhaltsberechtigter Personen - erfolgte eine Einstufung in die Gruppe 27 der Kostenbeitragstabelle. Der zu zahlende Kostenbeitrag belief sich danach auf 2.125,00 EUR. Dieses Rechenwerk ließ der Beklagte in den Bescheid vom 4. Mai 2006 einfließen und forderte für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 einen monatlichen Kostenbeitrag von 2.125 EUR. Unter Berücksichtigung des bereits vereinnahmten Kindergeldes war vom Kläger ein monatlicher Zahlbetrag von 1.971 EUR zu entrichten. Für die Zeit vom 24. Mai 2006 bis zum 9. Juli 2006 forderte der Beklagte einen Kostenbeitrag von monatlich 710.- EUR, der sich durch Anrechnung des vereinnahmten Kindergeldes auf einen Zahlbetrag von 556.- EUR reduzierte. Der Betrag hatte sich für den letztgenannten Zeitraum reduziert, weil bei der Hilfe für junge Volljährige ein Kostenbeitrag nur bis Stufe 14 verlangt werden konnte. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom 4. Mai 2006, soweit dort ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 in Höhe von 2.125 EUR gefordert wird. Er macht geltend, es seien bezüglich des Risikos Krankheit weder die Krankentagegeldversicherung in Höhe von jährlich 124,03 EUR noch die von ihm gemachten Aufwendungen für das Risiko Alter in Höhe von jährlich ca. 17.000 EUR (Lebensversicherungen, Risikolebensversicherungen, Altersfonds usw.) berücksichtigt worden. Auch die Weiterleitung der außerordentlichen Zahlung des Arbeitgebers in Höhe von 33.800. EUR auf die Sparverträge für die Mietimmobilien müsse in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Bei Erfassung dieser Belastungen reduziere sich das jährliche Einkommen auf 76.000.- EUR (monatlich 6.333,41 EUR). Nach Abzug der 25 %-Pauschale verbleibe ein verfügbares Einkommen von 4750,06 EUR. Der monatliche Kostenbeitrag sei unter diesen Umständen nach Stufe 19 zu erheben; dies sei ein monatlicher Beitrag von 1.100 EUR-. Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 154.- EUR könne im streitbefangenen Zeitraum somit nur noch ein monatlicher Zahlbetrag von 946.- EUR gefordert werden. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 17. Juni 2008 Klage erhoben. Er hält unter Vertiefung und Wiederholung des bisherigen Vortrages daran fest, dass der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 rechtswidrig sei. Sein Gesamtbruttoeinkommen im Jahr 2005 habe sich auf 211.806,87 EUR belaufen. Davon bringe er 80.518,49 EUR für Steuern, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie die auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteile der Rentenvers,. Arbeitslosenvers. und weitere vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbei-träge, 3.204,30 EUR Krankenvers. (eigener Anteil) und 719,04 EUR Pflegvers. (eigener Anteil) in Abzug. Hiernach verblieben 127.365,05 EUR als Nettoeinkommen. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass sein jährliches Einkommen erheblichen Schwankungen ausgesetzt sei. Es sei bei Jahresbeginn noch nicht absehbar, ob und welche z.T. ergebnis-, z.T. leistungsabhängigen Bonuszahlungen sowie sonstige Sonderzahlungen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) er im Laufe des Jahres zu erwarten habe. So sei trotz der Bleibeprämie im Jahr 2005 sein Bruttoeinkommen um mehrere Tausend EUR niedriger ausgefallen als 2004. Deshalb sei für ihn zweifelhaft, ob die im Jahr 2005 gezahlte Bleibeprämie tatsächlich Einkommen im Sinne des Kostenbeitragsrechts sei. Nach seiner Auffassung seien zur Ermittlung eines angemessenen Kostenbeitrags allein die ihm regelmäßig zufließenden Bezüge in Ansatz zu bringen, die sich im Jahr 2005 jährlich auf brutto 112.296 EUR belaufen hätten. Zusätzlich müssten zur Absicherung des Risikos Alter 5.888,70 EUR Jahresbeiträge für Lebensversicherungen und 3.600,00 EUR jährliche Zahlungen in den DWS - Altersvorsorgefonds berücksichtigt werden. Bei den beiden weiteren bei dem Gerling-Konzern unterhaltenen Lebensversicherungen (Jahresbeiträge 2005: 863,16 EUR und 640,63 EUR) handele es sich um Direktlebensversicherungen (Gehaltsumwandlung), die weder beleihbar noch rückkaufbar seien und erst mit der Gewährung der gesetzlichen Renten ausbezahlt würden. Bei der Züricher Lebensversicherung (Jahresbetrag 2005: 4.018,56 EUR) handele es sich um eine seit 1990 bestehende Versicherung, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres fällig werde. Mit dieser Versicherung sei eine Berufsunfähigkeitsrente kombiniert. In den DWS-Altersvorsorgefonds zahle er monatlich 300 EUR (12 x 300 EUR), somit jährlich 3.600 EUR, ein. Dieser Fonds sei ein vom Gesetzgeber nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften erlaubter, speziell für die Altersvorsorge konzipierter Fonds. Daneben habe er noch drei Risikolebensversicherungen (2 x Cosmos-Versicherung - Jahresbeitrag 2005: 153,71 EUR und 156,95 EUR ; 1 x Hannoversche Leben - Jahresbeitrag 2005: 56,67 EUR). Die genannten Risikolebensversicherungen dienten zur Absicherung der Immobilienfinanzierung. Die Bestimmung der Angemessenheit seiner Vorsorgeaufwendungen müsse an der vorhandenen Altersversorgung ansetzen. Seine Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien - gemessen an seinem heutigen verfügbaren Einkommen von durchschnittlich monatlich ca. 6.000 EUR - unzureichend. Nach 28 Beitragsjahren, davon 19 Jahre mit dem Höchstbeitrag, habe er aus der gesetzlichen Rentenkasse nach dem heutigen Stand Ansprüche in Höhe von lediglich ca. 1.250.- EUR, die sich noch verringerten, wenn er vor Erreichung der für ihn geltenden Altersgrenze verrentet werden sollte. Deshalb habe er mit seiner Frau beschlossen, zur Sicherung einer angemessenen Altersversorgung drei Immobilien zu erwerben, deren Zweck von Anfang an nicht auf Eigennutzung sondern Vermietung gerichtet sei. Der erwartete monatliche Ertrag aus Vermietung in Höhe von ca. 1.750.- EUR verbessere die Einkommenssituation der Familie im Rentenalter deutlich. Deshalb müssten sowohl die Einmalzahlung im Jahr 2005 von 33.800 EUR netto in die Bausparverträge als auch wie die monatlichen Lasten für die Bausparverträge (650 EUR x 12 = 7.800.- EUR) berücksichtigt werden. Die von ihm erbrachten Vorsorgeleistungen für das Rentenalter seien unter Berücksichtigung seines Einkommens ebenso angemessen wie der zusätzliche private Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit, da sich der von der Bundesagentur für Arbeit zu erwartende Höchstbetrag im Falle von Arbeitslosigkeit auf 1.800.- EUR belaufe. Daneben müssten die Jahresbeiträge für die üblichen Versicherungen (Haftpflicht 45 EUR, Hundehalterhaftung 71 EUR, Unfallversicherung 239 EUR, Gebäudeversicherung 156 EUR, Hausrat 122 EUR, Kfz-Haftpflicht 286 EUR, Rechtsschutz 150 EUR) in Abzug gebracht werden. Schließlich verweise er darauf, dass seine ältere Tochter T. nach dem Abitur seit August 2005 eine dreijährige Ausbildung zur Werbekauffrau in Düsseldorf absolviere. Da deren Ausbildungsvergütung nur 450 EUR betrage, habe er seine Tochter während der Ausbildung monatlich zusätzlich 546.- EUR Unterhalt gezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten und Belastungen sei er bereit, einen Kostenbeitrag von 710.- EUR (abzüglich 154.- EUR Kindergeld = Zahlbetrag: 556.- EUR) zu zahlen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2005 - soweit die Zeit vom 1. April 2006 bis 23. Mai 2006 betroffen ist - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 aufzuheben, soweit der festgesetzte Kostenbeitrag (einschließlich Kindergeld) 710.- EUR übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. En t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 4. Mai 2006 - soweit die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 23. Mai 2006 betroffen ist - in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2008 ist aufzuheben, soweit dort unter Einschluss des vereinnahmten Kindergeldes in Höhe von 154.- EUR vom Kläger ein höherer Kostenbeitrag als 1.875.- EUR (also ein Zahlbetrag von 1.721.- EUR) gefordert wird. Die genannten Bescheide sind - soweit sie aufzuheben sind - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in einer stationären Form nach § 34 SGB VIII aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt auf Grund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. 2005, 2907) - KostenbeitragsV -, die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt. Da die Beteiligten einvernehmlich der Kostenbeitragsberechnung die Einkünfte des Klägers im Kalenderjahr 2005 zugrunde gelegt haben, ist der Beklagte zutreffend von einem jährlichen Bruttoeinkommen nach § 93 Abs. 1 SGB VIII in Höhe von 210.350,99 EUR ausgegangen. Der Beklagte hat bei der Einkommensermittlung ebenfalls zutreffend die zum Teil ergebnis- zum Teil leistungsabhängigen Bonuszahlungen, die Bleibeprämie sowie sonstige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), die der Kläger im Laufe des Jahres 2005 erhalten hat, berücksichtigt. Nach allgemeiner Auffassung gehören zum Einkommen im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und ohne Rücksicht darauf, ob sie Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sind. Es kann sich um laufende oder einmalige, regelmäßige oder unregelmäßige Einkünfte handeln, vgl. Kunkel in Kunkel (Hrsg.), Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe), 3. Auflage, § 93 Rdnr. 3. Wichtig ist, dass der Betrag der Sphäre des Kostenbeitragspflichtigen tatsächlich zufließt, er mithin wirtschaftlich über das Geld disponieren kann. Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob er einen bestimmten Gehaltsanteil - wie einen leistungsabhängigen Bonus oder die Bleibeprämie - von vorneherein erwarten darf, sondern entscheidend ist, was ihm im Laufe des Jahres aus seinem Arbeitsverhältnis oder auch durch selbständige Tätigkeit tatsächlich zufließt bzw. er erwirtschaftet. Auch die Rechtsprechung geht im Rahmen des Kostenbeitragsrechts von diesem gegenüber dem Einkommensteuerrecht selbständigen Einkommensbegriff in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus, der dem Einkommensbegriff der §§ 82 ff. 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) weitgehend entspricht. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 10. Februar 2010 - 12 ZB 08.3290 -, Juris m.w.N; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 ZB 09.1801, juris. Aus diesem Grunde nicht berücksichtigt hat die Kammer die Mieteinnahmen aus den vermieteten drei Wohneinheiten, deren Ertrag immer noch unter den Finanzierungs-kosten liegen. Wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2005 entnehmen lässt, haben der Kläger und seine Ehefrau aus Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte erzielt. Aus dem skizzierten Einkommensbegriff des Sozialleistungsrechts folgt ferner der Grundsatz, dass ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten nicht vorzunehmen ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 12 ZB 08.3290 - a.a.O., m.w.N. Dies gilt als allgemeiner Grundsatz des Sozialleistungsrechts für das Jugendhilferecht wie nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte auch für die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), obwohl dies ausdrücklich nur in § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII kodifiziert ist. Einerseits wird der Kläger durch diese Rechtsanwendung insofern begünstigt, als durch die Nichtberücksichtigung der Mieteinnahmen bei der Kostenbeitragsfestsetzung ein geringeres Bruttoeinkommen in Ansatz gebracht wird. Die Kehrseite aber ist, dass die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb geltend gemachten besonderen Belastungen (wie etwa die jährlichen Bausparraten, die Risikolebensversicherungen zur Sicherung der Finanzierung, usw.) im Rahmen der Kostenbeitragsermittlung nicht berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass der Kläger die "Bleibeprämie" seines Arbeitsgebers umgehend in die Bausparverträge für die zur Vermietung vorgesehenen Immobilien eingezahlt hat, deren Mieteinnahmen im Rentenalter den Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie absichern sollen, führt allerdings nicht dazu, dass die Bleibeprämie insgesamt bei der Einkommensermittlung außer Betracht bleibt. Denn deren Zahlung indizierte nicht zwangsläufig eine solche Verwendung für den Erwerb oder die Unterhaltung der Mietimmobilien. Die vorgenommene Verwendung war allein aufgrund der eigenen Disposition des Klägers und seiner Ehefrau bestimmt worden. Zwar können Schuldverpflichtungen für den Erwerb eines selbst bewohnten Eigenheims unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII Berücksichtigung finden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 2010 - 3 D 8/10 -, juris. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit zugleich eine Anrechnung des Wohnwertes des Eigenheims oder der Eigentumswohnung erfolgt, da die Kostenbeitragstabelle - ähnlich etwa der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in der Düsseldorfer Tabelle beim zivilrechtlichen Unterhalt - bereits Ausgaben für eine angemessene Wohnungsmiete berücksichtigt. Für fremdgenutzte Wohnungen ist in der Rechtsprechung eine Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen bislang nicht anerkannt worden. Von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 210.350,99 EUR sind nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII die auf das Einkommen gezahlte Lohn-/Einkommensteuer in Höhe von 63.486,94 EUR, der Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.249,91 EUR und die Kirchensteuer in Höhe von 5.318,04 EUR abzuziehen. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII sind der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 6.084,00 EUR, der zusätzliche Anteil des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung in Höhe von 3.204,30 EUR bzw. der Pflegeversicherung in Höhe von 719,04 EUR und ein darüber hinausgehender Arbeitnehmeranteil zum Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 2.028,00 EUR zu berücksichtigen. Die Gesamtsumme der Abzüge beläuft sich danach auf 84.090,23 EUR, so dass ein insoweit bereinigtes jährliches Einkommen des Klägers in Höhe von 126.620,76 EUR verbleibt. Daraus errechnet sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 10.521,73 EUR. Diesem Betrag ist das Kindergeld für die ältere Tochter T. in Höhe von damals 154,- EUR zuzurechnen. Zwar ist die Kammer nach ihrer Rechtsprechung, vgl. das nicht rechtskräftige Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 K 1817/08 -, der Auffassung, dass unmittelbar von der Kindergeldkasse an den Jugendhilfeträger vereinnahmtes Kindergeld kein Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen ist. Aus der Begründung dieser Rechtsprechung folgt aber zugleich, dass das Kindergeld für das Geschwisterkind (hier: T. S. ) als Einkommen des Klägers anzusetzen ist, vgl. ebenso Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 12 S 1603/07 -, Juris. Dieses Einkommen ist weiter nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu bereinigen. Danach sind nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherung oder zu ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit in Abzug zu bringen. In diesem Rahmen hat die Kammer die jährlichen Einzahlungen in den DWS-Vorsorgefonds in Höhe von 3.600,- EUR (300,- EUR monatlich), die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 4.018,56 EUR (monatlich 334,88 EUR), die beiden Gerling-Lebensversicherungen in Höhe von zum einen 863,16 EUR, zum anderen 640,63 EUR als berücksichtigungsfähig anerkannt. Weiter erachtet die Kammer die Krankentagegeldversicherung in Höhe von jährlich 124,03 EUR in diesem Zusammenhang für berücksichtigungsfähig. Aus diesen Teilsummen errechnet sich ein Jahresbetrag für Vorsorgeaufwendungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 9.246,38 EUR; daraus ergibt sich eine monatliche Belastung in Höhe von 770,53 EUR. Die Lebensversicherungen und der DWS-Altersvorsorgefonds ergeben hiernach einen Betrag, der über 4 v. H. des verfügbaren Nettoeinkommens hinausgehen, vgl. zur Frage der Begrenzung das nicht rechtskräftige Urteil der Kammer vom 23. Juni 2009 - 2 K 1817/08 -, einen Prozentsatz, den die Kammer bei Beziehern von Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ansonsten zugrunde legt. Im Hinblick auf die Einkommenssituation und die Absicherung des Klägers im Alter hält die Kammer im vorliegenden Verfahren eine Berücksichtigung von Vorsorgeleistungen bis in Höhe von rund 7 v. H. des verfügbaren Nettoeinkommens für noch angemessen. Soweit die Anerkennung einer privaten Versicherung im Sinne des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII dazu beitragen soll, einen der Sozialversicherung vergleichbaren Schutz zu bieten, erachtet die Kammer die Rechtsprechung des VG Neustadt, Urteil vom 19. Juli 2007 - 2 K 15/07.NW -, JA 2008, 271 - 275, welches daraus ein Gebot der Sozialversicherungsäquivalenz ableitet, als zu eng. Nach der Auffassung des VG Neustadt muss die Leistung der vertraglich vereinbarten Altersvorsorge derjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, also in Form der Zahlung einer monatlichen Rente ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter erfolgen. Festhalten möchte die Kammer daran, dass diese Lebensversicherung bei Eintritt des gesetzlichen Rentenalters fällig wird und dann für die weitere Sicherung des Lebensunterhalts verwendet wird. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Kammer wie in der genannten Entscheidung des VG Neustadt einer kapitalbildenden Lebensversicherung, die vor allem der Finanzierung einer Eigentumswohnung dient, den Schutz des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII versagen würde. Es kann jedenfalls bei Selbständigen, Angehörigen der freien Berufe oder anderen in einer im Wirtschaftsleben vergleichbaren Position tätigen Personen in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen der Katalog der in Betracht kommenden Vorsorgeleistungen zur Erlangung von späteren Rentenzahlungen vergleichbaren Leistungen nicht mit der Argumentationsfigur der "Sozialversicherungsäquivalenz" reduziert werden. Vielmehr sind auch andere Vorkehrungen gegen das Risiko Alter einzubeziehen, die von in ähnlichen Lebensverhältnissen lebenden Personen üblicherweise getroffen werden, vgl. hierzu Hauck-Stähr, SGB VIII, Stand VI/09, § 93 Rdnr. 27, der für die Selbständigen die Lebensversicherung anführt. So hat der Kläger auch ausgeführt, dass die von ihm abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungen weder beleihbar noch rückkaufbar sind und erst mit der Gewährung der gesetzlichen Rente ausbezahlt werden. Diese anzuerkennenden jährlichen Vorsorgeleistungen des Klägers in Höhe von 9.246,38 EUR schlagen sich in einem monatlichen Betrag von 770,53 EUR nieder. Zieht man diesen Betrag von dem bislang ermittelten durchschnittlichen Monatseinkommen von 10.675,73 EUR ab, verbleibt ein monatliches Einkommen von 9.905,20 EUR. Nach dem in § 93 Abs. 3 SGB VIII vorgesehenen Abzug der 25 %-Pauschale (das sind hier 2.476,30 EUR) verbleibt somit ein zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers in Höhe von 7.428,90 EUR. Dies bedeutet eine Eingruppierung in die Einkommensgruppe 25 der Kostenbeitragstabelle, wonach von ihm in der Beitragsstufe 1 für eine vollstationäre Unterbringung ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 1.875,- EUR zu leisten ist. Das vom Jugendamt des Beklagten unmittelbar vereinnahmte Kindergeld für die Tochter N1. ist nach § 7 Abs. 2 KostenbeitragsV in voller Höhe vom Kostenbeitrag abzuziehen, so dass der vom Kläger zu erbringende monatliche Zahlbetrag im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 23. Mai 2006 1.721.- EUR beträgt. Eine weitere Herabsetzung etwa durch Anerkennung der Fahrtkosten kommt nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Diese belaufen sich unter Zugrundelegung steuerrechtlicher Grundsätze auf 2.691,- EUR jährlich; dieser mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen Belastung wird durch die Freilassung des anzusetzenden Einkommens in Höhe von pauschal 25 v. H. (monatlich 2.476,30 EUR) hinreichend Rechnung getragen. Mit Blick darauf bleibt auch noch genügend Spielraum für die Jahresbeiträge für die vom Kläger genannten Versicherungen (Haftpflicht, Hundehalterhaftung, Unfallversicherung, Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Kfz-Haftpflicht und Rechtsschutz), ohne dass deren Kosten im Einzelnen nachgegangen werden müsste. Eine weitere Rückstufung wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der älteren Tochter T. S. ist nicht möglich. Zum einen war die ältere Tochter im streitbefangenen Zeitraum schon volljährig. Auch wenn sie noch in der Berufsausbildung war, gehörte sie nicht mehr zu der den Minderjährigen gleichgestellten Gruppe, die eine allgemeinbildende Schule - etwa eine Kollegschule, Fachoberschule oder ein Gymnasium - als Schülerin besucht. Sie war deshalb auch nach früherem Unterhaltsrecht ihrer minderjährigen Schwester nicht gleichgestellt. Darüber hinaus kommt nach § 4 der Kostenbeitragsverordnung eine solche Rückstufung nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Kostenbeitrag bis zur Einkommensgruppe 20 gefordert wird. Wie oben dargelegt war der Kläger nach der durchgeführten Einkommensermittlung in die Einkommensgruppe 25 einzuordnen. Ab der Einkommensgruppe 21 geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Einkommen so hoch ist, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags den Unterhalt weiterer Personen, denen der Kostenbeitragsschuldner unterhaltspflichtig ist, nicht über Gebühr schmälert. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Richtigkeit dieser Einschätzung in seinem Fall in Zweifel zieht. Insbesondere folgt eine ihm günstigere Beurteilung nicht daraus, dass er auch während der Berufsausbildung seiner ältesten Tochter neben der Vergütung der Auszubildenden in Höhe von 450,- EUR noch monatlich Unterhalt in Höhe von 540,- EUR zahlt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er im streitbefangenen Zeitraum auch das Kindergeld für diese Tochter bezogen hat. Schließlich gibt der Umstand, dass der Kläger mit Erreichen der Volljährigkeit der Tochter N1. S. nur noch zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 710,- EUR herangezogen wird, keine Veranlassung, für den hier streitbefangenen Zeitraum den Kostenbeitrag auf diese Höhe herabzusetzen. Diese Reduzierung auf 710,- EUR hat ihren Grund darin, dass nach § 6 der Kostenbeitragsverordnung bei Leistungen für junge Volljährige ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil zu einem Kostenbeitrag höchstens bis zur Einkommensgruppe 14 herangezogen werden kann. Damit hat der Verordnungsgeber u.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eltern nur gegenüber den minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung haben. Dies schlägt sich bei den Einkünften des Klägers so nieder, dass von ihm ab dem 24. Mai 2006 nur noch ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 710,- EUR gefordert werden kann. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 SGB VIII ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wird der streitige Kostenbeitrag nur für einen kurzen Zeitraum (1. April 2006 bis 23. Mai 2006) erhoben. Schließlich war von der Erhebung eines Kostenbeitrags weder nach § 97 b SGB VIII abzusehen noch war er nach § 8 der KostenbeitragsV herabzusetzen. Das Kostenbeitragsrecht ist zum 1. Oktober 2005 auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt worden. Die genannten Vorschriften sollen in sogenannten Altfällen, in denen zum 1. Oktober 2005 schon kostenbeitragspflichtige Leistungen der Jugendhilfe erbracht wurden, den Übergang von dem früheren Kostenbeitrag in Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs auf das neue öffentlich-rechtliche Kostenbeitragsrecht erleichtern. Der Schutz des § 97 b SGB VIII endete am 31. März 2006. Der hier geltend gemachte Kostenbeitrag erfasst lediglich die Zeit ab dem 1. April 2006 bis zum 23. Mai 2006. Der Schutz des § 8 der KostenbeitragsV erstreckt sich zwar auf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 und somit auch auf die streitbefangene Zeit; der Kläger kann sich - unabhängig von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen - auf diese Norm aber nicht berufen, weil sie nur eine Übergangsregelung für die Altfälle vorsieht, in denen ein Kostenbeitrag nach einer Eingruppierung bis zur Einkommensgruppe 12 erhoben werden soll. Tabellarische Übersicht über die Kostenbeitragsermittlung: Bruttoeinkommen 210.350,99 EUR Einbehaltene Lohnsteuer 63.486,94 EUR Solidaritätszuschlag 3.249,91 EUR Kirchensteuer 5.318,04 EUR Arbeitnehmeranteil zur gesetzl. Rentenvers. 6.084,00 EUR Weiterer AN-Anteil am Gesamtversicherungsbeitrag 2.028,00 EUR AN-Anteil Krankenversicherung 3.204,30 EUR AN-Anteil Pflegeversicherung 719,04 EUR Gesamtsumme Abzüge 84.090,23 EUR Einkommen dann p.a. 126.260,76 EUR Einkommen monatlich 10.521,73 EUR Kindergeld T. S. 154,00 EUR Gesamt: 10.675,73 EUR Weitere anerkannte Vorsorgeleistungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGV VIII: DWS Vorsorgefonds p.a. 3.600 EUR monatl. 300,00 EUR Lebensversicherung mit Unfallschutz p.a. 4.018 monatl. 334,88 EUR Zwei Lebensvers. Gerling p.a. 1.503.79 EUR monatl. 125,31 EUR Kankentagegeld jährlich 124,03 : 12 = monatl. 10,33 EUR Gesamt: monatl. 770,52 EUR Bereinigtes Einkommen: 9.905,21 EUR abzüglich 25% Pauschale 2.476,30 EUR Einkommen hiernach: 7.428,91 EUR Stufe 25 1.875,00 EUR Zahlbetrag Stufe 25 abzüglich vereinnahmtes Kindergeld 1.721,00 EUR Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm mit den §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.