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Urteil

2 K 1964/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:0907.2K1964.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für das Kind A. B. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 1.806,00 EUR, das Kind S. B. für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 1.137,50 EUR sowie das Kind B1. B. für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 612,50 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für das Kind A. B. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 1.806,00 EUR, das Kind S. B. für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 1.137,50 EUR sowie das Kind B1. B. für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 612,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2008 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.900,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin erstrebt als örtlicher Träger der Jugendhilfe mit der vorliegenden Klage die Erstattung von Elternbeiträgen für den Hort- bzw. Kindergartenbesuch der drei Kinder der Frau I. B. . Frau B. , eine türkische Staatsangehörige, war seit 1997 mit einem deutschen Staatsangehörigen mit türkischem Migrationshintergrund verheiratet. Die Familie lebte in Aachen. Aus der Ehe sind die Kinder A. (geboren am 15. Juni 1998), S. (geboren am 10. März 2003) und B1. (geboren am 26. August 2004) hervorgegangen. Nach mehrfachen gewalttätigen Übergriffen des Ehemannes floh die Ehefrau, die nach ihren Angaben im Raum Aachen keine näheren Verwandten hatte, am 26. Juni 2006 zu ihrer Schwester nach S1. . In deren Haushalt fand sie vorübergehend Aufnahme. Sie meldete sich auch unter dieser Adresse beim Einwohnermeldeamt S1. an. Nachdem am 18. Juli 2006 im Autonomen Frauenhaus S1. ein Platz frei geworden war, wechselte sie in diese Einrichtung und meldete sich entsprechend beim Einwohnermeldeamt um. Nachdem der Ehemann erklärt hatte, sich zukünftig zu bessern, kehrte sie am 30. Juli 2006 mit den Kindern in den ehelichen Haushalt nach Aachen zurück. Sie wollte ihrem Ehemann und Vater der drei Kinder nochmals eine Chance geben. Beim Einwohnermeldeamt Aachen meldete sie sich nicht um. Am 12. August 2006 kam es zwischen den Eheleuten erneut zu Streitigkeiten; die Ehefrau fuhr noch am gleichen Tag nach S1. und wurde erneut im Autonomen Frauenhaus S1. aufgenommen, in dem ab dem 31. August 2006 auch die drei Kinder mit ihrer Mutter zusammenlebten. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch Leistungen nach dem SGB II sichergestellt. Zum 1. Januar 2008 bezog Frau B. mit ihren Kindern eine eigene Wohnung in S1. . Mit Antrag vom 14. September 2006 beantragte Frau B. beim Jugendamt der Klägerin die Übernahme des Elternbeitrages zum Besuch des Kinderhortes B2. für ihre Tochter A. ab dem 1. September 2006. Der Elternbeitrag belief sich monatlich auf 89.- EUR; hinzu kam ein Tee- und Spielgeld in Höhe von monatlich 5 EUR. Mit Bescheid vom 26. September 2006 bewilligte die Klägerin die Übernahme des Kindergartenbeitrags incl. Tee- und Spielgeld in einer Gesamthöhe von 94,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2007. Auf den Antrag, auch die Kosten des angebotenen Mittagstisches zu übernehmen, bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 1. Februar 2007 die Übernahme des Elternbeitrags in Höhe von monatlich 89 EUR, das Tee- und Spielgeld in Höhe von 5 EUR sowie die Mittagsgebühr von 44,00 EUR. Die Leistungen wurden für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Juli 2007 bewilligt. Zugleich wurde der Bescheid vom 26. September 2006 aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 wurde die Kindesmutter gebeten, einen Verlängerungsantrag mit Einkommensnachweisen vorzulegen. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen, werde die Förderung ohne weitere Mitteilung zum 31. August 2007 eingestellt. Nach Vorlage der geforderten Unterlagen bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 19. Juli 2007 die Übernahme des Elternbeitrages durch das Jugendamt in Höhe von 89,00 EUR zuzüglich 5 EUR Tee- und Spielgeld, insgesamt also 94,00 EUR, für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008. Das Kind S. B. besuchte ab Oktober 2006 den Städtischen Kindergarten M.----------straße in S1. . Mit Bescheid vom 13. Dezember 2006 bewilligte die Klägerin die Übernahme des Elternbetrages von 87,50 EUR für die Zeit 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007. Mit Bescheid vom 15. Februar 2007 wurde diese Leistung für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 und mit Bescheid vom 18. Juli 2007 für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 verlängert. Ab dem Monat Mai 2007 besuchte auch das jüngste Kind B1. B. den Städtischen Kindergarten M1.---------straße in S1. . Mit Bescheid vom 20. April 2007 bewilligte die Klägerin zunächst für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. August 2007 auch für dieses Kind die Übernahme des Elternbeitrages in Höhe von 87,50 EUR. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 wurde diese Leistung auch für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 29. Februar 2008 bewilligt. Der Umstand, dass B1. vor Vollendung des 3. Lebensjahres in eine Kindertagesstätte aufgenommen wurde, wurde damit begründet, dass die Mutter ab Mai 2006 einen Deutschkurs besuchen sollte. Ferner sollte sie sich besser um die Wohnungssuche kümmern können. Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 machte die Klägerin erstmals bei der Beklagten Kostenerstattung für die für die Kinder A. und S. übernommenen Elternbeiträge geltend. Vor der Aufnahme in das Frauenhaus habe die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Aachen gehabt. Da das Frauenhaus eine geschützte Einrichtung i.S. d. § 89 e Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) sei, habe sie für A. ab dem 1. September 2006 und für S. ab dem 1.Oktober 2006 einen Anspruch auf Übernahme der angefallenen Kindergartengebühren. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem 1. Mai 2007 auch den Elternbeitrag für das Kind B1. übernehme und auch insoweit Kostenerstattung erstrebe. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab. Sie äußerte zunächst Zweifel daran, ob Frau B. vor der Aufnahme in das Frauenhaus in S1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Aachen gehabt habe, verfolgte diesen Einwand später aber nicht weiter. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei den geltend gemachten Elternbeiträgen nicht um Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Gegenstand der §§ 22 bis 24 SGB VIII seien nicht die Übernahme von Elternbeiträgen, sondern die Förderung der Kinder, Beratung der Eltern und Bereitstellung eines Kindergarten-platzes. Die Klägerin hat am 26. September 2008 Klage erhoben, nachdem die vorgerichtliche Korrespondenz nicht zu einer gütlichen Einigung der Beteiligten geführt hatte. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII zu den Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII gehöre. Deshalb fielen die mit dem Besuch des Kindergartens verbundenen und von der Klägerin übernommenen Teilnahmebeiträge auch unter die im Rahmen der Jugendhilfe für erstattungsfähig erachteten Kosten. Dafür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die in einem Fall die Kostenerstattung auch auf die aufgewendeten Leistungen für die Betreuung in Kindertagesstätten erstreckt habe. Ferner lägen die übrigen Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 e Abs. 1 SGB VIII vor. Zwar sei die Klägerin nach § 86 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Sie habe jedoch den genannten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte, da Frau B. vor ihrer Aufnahme ins Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Aachen gehabt habe. Das Frauenhaus sei auch eine geschützte Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Die Erstattungspflicht der Beklagten ende mit Ablauf des 31. Dezember 2007, da der in S1. lebende Teil der Familie B. am 1. Januar 2008 das Frauenhaus verlassen und eine eigene Wohnung bezogen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die aufgewendeten Jugendhilfeleistungen a) für das Kind A. B. für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 1.806,00 EUR, b) für das Kind S. B. für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 1.137,50 EUR sowie c) das Kind B1. B. für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 612,50 EUR, insgesamt somit 3.556,00 EUR, zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängig-keit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer in der vorgerichtlichen Korrespondenz geäußerten Rechtsauffassung fest. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei nicht streitig, ob die §§ 89 ff SGB VIII auf die Betreuung in Kindertagesstätten anwendbar sei. Uneinigkeit bestehe lediglich darüber, welche Aufwendungen in diesem Zusammenhang erstattungsfähig seien. Die Übernahme der auf der Grundlage von § 90 SGB VIII i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung) der Klägerin vom 10. August 2005, erhobenen Elternbeiträgen gehörten nicht zu den in diesem Rahmen erstattungsfähigen Aufwendungen. Die Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe seien in § 2 SGB VIII abschließend aufgeführt. Die Übernahme von Elternbeiträgen einkommenschwacher Eltern werde dort nicht erwähnt. § 2 Abs. 2 Zif. 4 SGB VIII führe nur Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen an. Die §§ 22 ff. SGB VIII erwähnten neben der Förderung der Kinder die Beratung der Eltern und die Bereitstellung von Kindergartenplätzen. Der Anspruch auf diese Leistungen bestehe zunächst unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Erst im Nachgang würden die Eltern zu einem pauschalierten Kostenbeitrag herangezogen. Dieser Kostenbeitrag zähle daher nicht zu den unabhängig von der Bereitstellung gewährten Aufwendungen und sei von daher nicht erstattungsfähig. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung in dieser Sache verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten verwiesen. En t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Kinder A. B. , S. B. und B1. B. in der Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2007 aufgewendeten Elternbeiträge in einer Gesamthöhe von 3.556,00 EUR zu. Rechtsgrundlage dieses Erstattungsanspruchs ist § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung einer anderen Familie, oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger (der Jugendhilfe) zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Da Ende August 2006 beide Elternteile der drei Kinder noch das gemeinsame Personensorgerecht inne hatten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt jedoch an unterschiedlichen Orten (der Kindesvater in Aachen, die Kindesmutter in S1. ) hatten, folgt die Zuständigkeit der Klägerin zur Leistungserbringung in Form der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes in S1. aus § 86 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII und ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig wie die Feststellung, dass das Autonome Frauenhaus in S1. eine besondere Wohnform ist, die der Betreuung und Erziehung dient und deshalb als geschützte Einrichtung im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII anzusehen ist. Zutreffend ist ferner die Auffassung der Klägerin, dass Frau B. vor der (zweiten) Aufnahme in das Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I in Aachen hatte. Denn sie war am 30. Juli 2006 mit den Kindern in den ehelichen Haushalt nach Aachen mit der zukunftsoffenen Vorstellung zurückgekehrt, dort zu bleiben. Sie wollte nach ihren eigenen Angaben ihrem Ehemann und Vater der drei Kinder, der versprochen hatte, sein Handeln zu bessern, nochmals eine Chance geben. Erst als es am 12. August 2006 zwischen den Eheleuten erneut zu heftigen Streitigkeiten kam, fuhr Frau B. noch am gleichen Tag nach S1. und begab sich umgehend erneut in das ihr bereits bekannte Autonome Frauenhaus S1. . Der Umstand, dass Frau B. sich nach der Rückkehr nach Aachen bis zum 12. August 2006 noch nicht beim Einwohnermeldeamt Aachen umgemeldet hatte, ist nach Auffassung der Kammer wegen des kurzen Zeitablaufs nicht geeignet, die Richtung der getroffenen Bewertung des gewöhnlichen Aufenthalts der Frau B. in Zweifel zu ziehen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die vom Jugendamt der Klägerin als örtlichem Jugendhilfeträger übernommenen Elternbeiträge als Leistung der Jugendhilfe Gegenstand eines Kostenerstattungsbegehrens sein können. Diese Auffassung ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14.11.2002, - 5 C 57/01 -, BVerwGE 117, 184 ff. In dieser Entscheidung, in der das Bundesverwaltungsgericht sich mit einem Kostenerstattungsbegehren nach § 89 c SGB VIII zu befassen hatte, ist überzeugend ausgeführt, dass die im Leistungskatalog des § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angeführten Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege und die damit verbundenen Kosten nicht von vorneherein von einer Kostenerstattung ausgeschlossen seien, und hat im konkreten Fall einen Kostenerstattungsanspruch zugesprochen. Dem von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass der für den Besuch einer Kindertagesstätte erhobene pauschalierte Elternbeitrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII "isoliert" betrachtet weder als eine im Katalog des § 2 SGB enthaltene "Leistung" noch als eine "andere Aufgabe der Jugendhilfe" zu qualifizieren sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn diese Auffassung verkennt die enge Konnexität zwischen dem Angebot zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten durch Bereitstellung eines konkreten Hort- oder Kindergartenplatzes und die daraus folgende Verpflichtung der Eltern, durch Erhebung eines pauschalierten Elternbeitrages zur Kostendeckung beizutragen. Die der Beklagten vorschwebende isolierte Betrachtungsweise eines solchen Elternbeitrags geht schon deshalb fehl, weil er niemals allein erhoben werden kann, sondern nur dann und nur solange ein Kind eine entsprechende Tageseinrichtung für Kinder besucht. Die im Streit stehenden Kosten sind die Elternbeiträge, die für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen erhoben werden, hier aber wegen der Mittellosigkeit der Eltern gegen diese nicht festgesetzt werden können. Schon § 90 Abs. 3 SGB VIII sieht vor, den Kostenbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen oder ihn durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind. § 9 der Satzung der Stadt S1. über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 10. August 2005 - eine Bestimmung, die während des hier streitbefangenen Zeitraums galt - sieht für einen solchen Fall die Gebührenermäßigung vor. Dies schließt nicht aus, dass sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die bundesrechtlichen Regelungen des § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII verpflichtet, die zur Mitfinanzierung einer Kindertagesstätte vorgesehenen Elternbeiträge nach einer entsprechenden Überprüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Eltern selbst zu übernehmen. Diesem Erstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Finanzierung von Tagesstätten für Kinder unter Beachtung der Vorgaben des SGB VIII nach Landesrecht unterschiedlich geregelt ist. In Bayern galt im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten und in Tagespflege (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 , BayGVBl. S. 236 ff., während in Nordrhein-Westfalen damals noch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vom 29. Oktober 1991, GV NW. S. 380, galt, das zuletzt durch Gesetz vom 27. Januar 2004, GVNW. S. 30, geändert worden war. Ohne dass die Unterschiede der finanziellen Förderung an dieser Stelle zu vertiefen wären, können die unterschiedlichen Regelungen im jeweiligen Landesrecht einzelner Bundesländer sich nicht auf die Rechtmäßigkeit eines solchen Erstattungsbegehrens auswirken. Nach dem Erkenntnisstand der Kammer war die Praxis bei der Klägerin so, dass - jedenfalls nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII und der im hier maßgebenden Zeitraum geltenden Förderregelung in Bayern - dort ein finanzieller Aufwand für die Kindertageseinrichtung durch die Elternbeiträge gedeckt werden sollte, tatsächlich aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht gedeckt werden konnte und deshalb im Ergebnis vom Jugendhilfeträger den Eltern aus Jugendhilfemitteln bewilligt wurde, um eine Deckungslücke zu verhindern. Es mag sein, dass die nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zunächst gleiche (bundesrechtliche) Rechtslage durch landesrechtliche Vorgaben in Nordrhein-Westfalen in diesem Punkt anders gelagert ist, man letztlich den wirtschaftlich schwachen Eltern den Elternbetrag erlässt und die auftretende Deckungslücke bei der Finanzierung der Kindertagesstätte durch andere Haushaltsmittel deckt. Dies hat dann die Konsequenz, dass die Beklagte die entstandene Deckungslücke nicht im Wege der Kostenerstattung geltend machen kann. Nach Auffassung der Kammer können aber Unterschiede der Behandlung von Elternbeiträgen in den einzelnen Bundesländern im Ergebnis nicht dazu führen, dass der hier streitige Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verneint wird. Dies folgt schon daraus, dass die bundesrechtliche Regelung in § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII beide Alternativen zulässt. Diesen Rechtsstandpunkt hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits genannten Entscheidung, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 57/01 -, BVerwGE 117, 184 ff., vertreten. Dort ist ausgeführt, dass auch in den Bereichen, in denen das Landesrecht das Nähere zu Inhalt und Umfang der bundesgesetzlichen Leistungen regelt, die Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB VIII nicht von materiell übereinstimmenden landesgesetzlichen Regelungen abhängen. Die Erstattungsklage der Klägerin hat unter diesen Umständen Erfolg. Der Kostenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach zutreffend ermittelt. Er beträgt für die A. 1.806,00 EUR. Die Kammer ist nämlich der Auffassung, dass auch die übernommenen Elternbeiträge für die Monate September und Oktober 2006 in Höhe von (2 x 94 EUR =) 188,00 EUR nicht in Abzug zu bringen sind. Mit Bescheid vom 26. September 2006 bewilligte die Klägerin die Übernahme des Kindergartenbeitrags incl. Tee- und Spielgeld in einer Gesamthöhe von 94,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2007. Auf den Antrag, auch die Kosten des angebotenen Mittagstisches zu übernehmen, bewilligte die Klägerin mit Bescheid vom 1. Februar 2007 für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Juli 2007 die Übernahme des Elternbeitrags in Höhe von monatlich 89 EUR, das Tee- und Spielgeld in Höhe von 5 EUR sowie die Mittagsgebühr von 44,00 EUR. Zwar wurde zugleich der Bescheid vom 26. September 2006 aufgehoben. Dies ist nach der Auffassung des Gerichts dahin zu verstehen, dass die Aufhebung nur insoweit gelten sollte, als der Bescheid in der materiell getroffenen Regelung die Kosten des Mittagstisches nicht berücksichtigte. Damit sollte aber die Bewilligung nicht beseitigt werden. Das Gericht sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestärkt, dass auch an keiner Stelle der Verwaltungsvorgänge der Klägerin ein Hinweis enthalten ist, dass die Bewilligung der Übernahme des Elternbeitrags in den Monaten September und Oktober 2006 rechtlich fehlerhaft war. Der Kostenerstattungsanspruch für S. B. in Höhe von 1.137,50 EUR ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den Monat August 2007 liegt keine Bewilligung der Übernahme von Elternbeiträgen vor. Leistungen für diesen Monat wurden vom Erstattungsbegehren auch nicht erfasst. Schließlich ist auch die Höhe des Erstattungsbegehrens für B1. B. beanstandungsfrei. Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden Kostenerstattungsspruch ab Rechtshängigkeit der Klage in der zugesprochenen Höhe zu verzinsen. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB und ist höchstrichterlich anerkannt, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Hs. 2 VwGO. Kostenerstattungsverfahren zwischen Jugendhilfeträgern sind nicht (mehr) gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 709 ZPO.