Beschluss
1 L 294/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0910.1L294.10.00
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Den in der Antragsschrift enthaltenen Antrag legt die Kammer dahin aus, das der Antragsteller sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unter Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit sofort wieder zum Eignungsauswahlverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei im Jahr 2010 zuzulassen. Das weitere Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Einstellung zum 1. September 2010 zu entscheiden, besitzt so lange keine eigenständige Bedeutung, wie nicht über den so gefassten Antrag entschieden worden ist. Sollte der Antragsteller das Eignungsauswahlverfahren absolvieren dürfen, muss ohnehin über seine Einstellung entschieden werden. Der Antrag ist unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, denn die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vom laufenden Eignungsauswahlverfahren ausgeschlossen. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf weitere Teilnahme an dem Auswahlverfahren glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diesem in § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG iVm § 9 BeamtStG einfachgesetzlich umgesetzten Verfassungsgrundsatz wird die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dadurch gerecht, dass sie zur Ermittlung der fachlichen Qualität ihrer Bewerber ein Eignungsauswahlverfahren durchführt. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung findet eine Begutachtung durch einen Arzt des Sozialmedizinischen Dienstes statt. Danach ist bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes notwendig summarischen Überprüfung der durch Bescheid vom 1. Juni 2010 mit fehlender Polizeidiensttauglichkeit begründete Ausschluss des Antragstellers vom Eignungsauswahlverfahren durch das Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum T. rechtmäßig, insbesondere ermessensgerecht. Die Einstellungsvoraussetzung der Polizeidiensttauglichkeit erfordert u.a. die Prognose, dass der Bewerber nach seinem im Einstellungszeitpunkt festgestellten körperlichen und geistigen Zustand den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft gewachsen sein wird. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Bewerbers. Besteht mangels hinreichender medizinischer Erkenntnisse Unsicherheit, ob bei ihm der im Hinblick auf einen derzeit bestehenden körperlichen Mangel zu erwartende Heilerfolg von Dauer sein wird, ist es sachgerecht, von der Einstellung dieses Bewerbers im Interesse einer sparsamen Verwaltung und eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Polizeivollzugsdienstes abzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 6 B 1458/08 -, juris Rn. 10. So liegt der Fall hier. Auch wenn die vom Sozialmedizinischen Dienst des Bundespolizeipräsidiums in T1. B. nach Untersuchung des Antragstellers und Beteiligung eines kardiologischen Facharztes zunächst gestellte Diagnose nicht im gesamten Umfang zutreffend ist, so haben auch die zahlreichen, vom Antragsteller im Verfahren eingereichten ärztlichen Stellungnahmen den Leiter des Sozialmedizinischen Dienstes, Herrn Dr. T2. , nicht dazu veranlassen können, seine Einwände zurückzunehmen. Vielmehr verbleiben nach seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 aus kardiologischer Sicht weiterhin Bedenken bezüglich der Polizeidiensttauglichkeit. Die von ihm angeführte Begründung, wonach der Antragsteller bei der Einstellungsuntersuchung am 5. August 2010 die Fehler-Nummer 8.3.1 der PDV 300 (Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit) erfüllt hat (Unterschreitung des Leistungssolls um mehr als 20 %), trägt die ablehnende Entscheidung und ist vom Antragsteller nicht entkräftet worden. Im Übrigen reichen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernsthafte Zweifel an der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers für die Ablehnung des Antrags aus, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 30. August 2010 - 1 L 347/10 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakter des Eilverfahrens erscheint der halbe Betrag des sogenannten Auffangwertes angemessen und ausreichend. Wegen der Dringlichkeit des Antragsbegehrens soll der Beschluss den Beteiligten vorab fernmündlich bekannt gegeben werden.