Urteil
3 K 605/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:1005.3K605.10.00
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Tenor
Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Der Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides. Am 8. Februar 2010 beantragte die Beigeladene, ihr einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Lichtspielhauses auf dem in der Stadt X. belegenen Grundstück, Gemarkung N. , Flur x, Flurstück x (Antragsgrundstück) in eine Vereinsstätte bzw. in ein Integrationszentrum zu erteilen. Diesen Antrag ergänzte sie um Angaben zu den geplanten Nutzungsarten und Betriebszeiten. Das Antragsgrundstück gehört zum Ortsteil N. der Stadt X. . Das darauf vorhandene Gebäude (ehemaliges Lichtspielhaus) verfügt über einen Veranstaltungssaal mit Bühne, zwei Theken sowie über eine Musikanlage. Das Gebäude grenzt in östlicher Richtung an eine Gaststätte. In einer Entfernung von ca. 150 Meter befindet sich in westlicher Richtung an der L.------straße ein kunststoffverarbeitendes Unternehmen mit einer Betriebsfläche von rund 3.600 m². Im Übrigen ist die Umgebung durch Wohnbebauung geprägt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, Gemarkung N. , Flur x, Flurstück x, an der dem Antragsgrundstück in südöstlicher Richtung gegenüberliegenden Seite der L.------straße (Hausnummer 60). Die Stadt X. erteilte mit Schreiben vom 15. März 2010 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Mit Bescheid vom 16. März 2010, der Klägerin am 24. März 2010 zugestellt, erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des ehemaligen Lichtspielhauses auf dem Grundstück L.------straße 65, Gemarkung X. , Flurx, Flurstück x in eine Vereinsstätte bzw. in ein Integrationszentrum. In diesem Bescheid nahm der Beklagte durch Zugehörigkeitsvermerke (Grünstempel) die Betriebsbeschreibung der Beigeladenen sowie deren Festlegung der Betriebszeiten auf. Ferner wies er die Beigeladene in Ziffern 8 und 9 des Bescheides darauf hin, dass der Lärmschutz nach Maßgabe der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sicherzustellen sei und zitierte die dortigen Vorschriften über die höchstzulässigen Immissionswerte im Mischgebiet einerseits und im allgemeinen Wohngebiet anderseits sowie die Vorgaben, welche die TA Lärm zur Bestimmung des maßgeblichen Immissionsorts trifft. Schließlich ordnete er in Ziffer 11 des Bescheides an, dass die Beigeladene im Baugenehmigungsverfahren die Antragsunterlagen mit Angabe "des Vereins und dessen Rechtsform" zu ergänzen habe. Die Klägerin hat am 31. März 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Der angefochtene Vorbescheid sei zu unbestimmt. Weder die von der Beigeladenen beabsichtigte Nutzungsart noch das Nutzungsmaß seien im Bauvorbescheid und den zugehörigen Antragsunterlagen konkret und nachvollziehbar festgelegt. Es sei nicht klar, um welches Vorhaben es eigentlich im Rahmen der Bauvoranfrage gehe. Es sei insbesondere unklar, ob durch den Bauvorbescheid auch die Nutzung des Gebäudes als Ort von Musikveranstaltungen legalisiert werde. Jedenfalls habe die Beigeladene dem Beklagten bislang kein klares Nutzungskonzept vorgelegt und damit auch kein prüffähiges Vorhaben zur Genehmigung gestellt. Ferner sei nicht klar, wer Träger und was Zweck des im Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides angesprochenen Vereins sei. Von dem ehemaligen Lichtspielhaus seien in der Vergangenheit mehrmals unzumutbare Lärmimmissionen ausgegangen. Diese Lärmimmissionen seien auch von der nunmehr beabsichtigten Nutzungsänderung zu befürchten. So drohe unzumutbarer Lärm insbesondere durch die von der Beigeladenen ausdrücklich vorgesehenen abendlichen Theatervorführungen und durch Vereinsfeste unter Einsatz der vorhandenen Musikanlage. Zudem seien lärmende Menschenansammlungen vor dem Eingang des ehemaligen Lichtspielhauses zu erwarten. Der Vorbescheid stelle nicht sicher, dass unzumutbare Lärmbelästigungen verhindert werden. Die Klägerin beantragt, den Bauvorbescheid des Beklagten vom 16. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass nachbarschützende Vorschriften des Baurechts - insbesondere das Rücksichtnahmegebot - nicht verletzt seien. Im Unterschied zur früheren Nutzung des in Rede stehenden Gebäudes, die überwiegend auf Musikvorführungen gewerblichen Charakters gerichtet gewesen sei, wolle die Beigeladene nunmehr in erster Linie Schulungen und Sprachkurse unter sporadischer Einbeziehung von Vereinsfesten, Theatervorführungen und kulturellen Veranstaltungen anbieten. Eventuelle immissionsschutzrechtliche Bedenken seien dadurch ausgeräumt, dass der Betrieb nur für die Tageszeit zugelassen worden sei. Zudem enthalte der Vorbescheid in Nr. 8 immissionsschutzrechtliche Vorgaben für die Tageszeit. In Nr. 9 sei als Hinweis an die Beigeladene der Text der einschlägigen Vorschriften der TA Lärm wiedergegeben, an die sich die Beigeladene halten müsse. Die Frage, wer Träger des Vereins sei, sei für die Prüfung im Rahmen der Erteilung eines Bauvorbescheides unbeachtlich, da dieser als vorweggenommener Teil einer Baugenehmigung personenunabhängig erteilt werde. Der Bauvorbescheid könne nur versagt werden, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstünden. Dies sei aber nach Prüfung der von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen nicht der Fall. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt dem Vorbringen des Beklagten im Wesentlichen bei und führt aus: Sie sei Dolmetscherin und Sprachlehrerin und führe Integrationskurse im Auftrag des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge durch. Zu ihrem Konzept gehörten auch Theatervorführungen und andere kulturelle Veranstaltungen. In der Stadt X. gebe es bislang kein Begegnungszentrum für Ausländer. Das streitbefangene Objekt solle deswegen auch einen Raum für einen Austausch unter den Zuwanderern bieten, insbesondere sei vorgesehen, dass die Teilnehmer der Sprachkurse nach Ende der Kurseinheiten noch im Gebäude miteinander in Kontakt treten können. Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. August 2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässig erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bauvorbescheid vom 16. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten als Grundstücksnachbarin, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Mangels hinreichender Bestimmtheit des geplanten Vorhabens zur Nutzung eines ehemaligen Lichtspielhauses als Vereinsstätte und/oder Integrationszentrum lässt der angefochtene Bauvorbescheid, der die planungsrechtliche Zulässigkeit bejaht, klare und eindeutige Festlegungen von Art und Umfang der geplanten Nutzung vermissen, die erforderlich sind, um eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts auszuschließen. Baugenehmigungen und Bauvorbescheide müssen als bauaufsichtsrechtliche Verwaltungsakte - auch im Interesse betroffener Grundstücksnachbarn - inhaltlich bestimmt sein, vgl. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung bzw. mit dem Bauvorbescheid getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ) für deren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2010 - 10 B 846/10 -, Urteil vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 - mit weiteren Nachweisen (m.w.N). Könnte sich ein betroffener Dritter nicht auf die Unbestimmtheit eines - hier in Rede stehenden - Bauvorbescheides berufen, würde dies dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen und den Rechtsschutz unzumutbar erschweren. Der betroffene Dritte kann in dieser Situation nämlich nicht beurteilen, ob und inwieweit er sich schon gegen den Vorbescheid oder aber erst später gegen die abschließende Baugenehmigung verteidigen muss. Vgl. zu dieser Erwägung schon: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 80, 207 (216). So liegt der Fall hier. Der angefochtene Vorbescheid ist antragsgemäß als Bebauungsgenehmigung ergangen und zielt dementsprechend darauf ab, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens abschließend zu regeln. Gleichwohl lässt dieser Bescheid aufgrund unklarer Antragsunterlagen offen, welche Art der baulichen Nutzung er planungsrechtlich als zulässig erachtet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, die - wie hier - die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, ist nach §§ 29ff. des Baugesetzbuches (BauGB) zu bestimmen. Im konkreten Fall findet § 34 BauGB Anwendung. Das Antragsgrundstück wird nämlich nicht von einem Bebauungsplan erfasst und liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt X. . Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist u.a. für die Zulässigkeit eines Vorhabens erforderlich, dass es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zudem ist im unbeplanten Innenbereich ein Vorhaben nach seiner Art nicht zulässig, wenn die Eigenart seiner Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Baugebiete entspricht und das Vorhaben nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, vgl. § 34 Abs. 2 BauGB. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keiner Klärung, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach den planungsrechtlichen Vorschriften des § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob im letzteren Falle das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet liegt, vgl. § 4 BauNVO bzw. § 6 BauNVO. In jedem Falle verstößt der angefochtene Vorbescheid gegen das Bestimmtheitsgebot. Aufgrund der unklaren Vorhabenbeschreibung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sein Regelungsgehalt auch eine Vergnügungsstätte oder zumindest einen vergnügungsstättenähnlichen Betrieb abdeckt. Dabei handelt es sich um eine Nutzungsart, die regelmäßig weder im - was hier allein in Betracht kommt - wohngeprägten Teil des Mischgebiets (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO) noch gar im allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) zulässig ist und daher von den Grundstücksnachbarn unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung verhindert werden kann. Vergnügungsstätten im Sinne des Bauplanungsrechts (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) sind regelmäßig nur in Kerngebieten oder allenfalls in Mischgebieten in den Teilen des Gebietes zulässig, die - wovon hier nicht auszugehen ist - überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und dies auch nur dann, wenn sie zudem im konkreten Einzelfall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Begriff der Vergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der Systematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- und Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche Zwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des Betreibers im Vordergrund steht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -. Die Systematik der Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen verbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann; denn - wie bereits ausgeführt - nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. in Kerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die Frage, ob eine Vergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. Hilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -; BRS 46 Nr. 51. Die genannten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nicht abschließend. Insbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, weil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann, wie z.B bei Vermietung der Räume an Privatpersonen oder Vereine. Auch wenn der Betreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte vergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss anhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 10 A 1620/05 -. Der angefochtene Bauvorbescheid und die ihm zu Grunde liegenden Bauvorlagen lassen aufgrund ihrer mangelnden Aussagekraft eine derartige planungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung nicht zu. Die Bezeichnung des Vorhabens als "Vereinsstätte bzw. Integrationszentrum" ist für sich genommen zu unscharf, um die hier zu treffende bauplanungsrechtliche Einordnung als (zulässige) Anlage für soziale/kulturelle Zwecke oder (unzulässige) Vergnügungsstätte vornehmen zu können. Die zugehörige Betriebsbeschreibung schafft keine Klarheit in dieser Frage. Sie listet nicht nur Schulungen und Sprachkurse auf, sondern eben auch "Versammlungen, Vereinsveranstaltungen, Vereinsfeste, Feiertagsfestlichkeiten, Theatervorführungen und kulturelle Veranstaltungen". Es bleibt also auch hier offen, ob mit dem Vorhaben neben den Sprachkursen nicht (zusätzlich) auch ein - wie immer gearteter - zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor beabsichtigt ist, der für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar sein soll. Der von der beigeladenen Vorhabenträgerin in den Antragsunterlagen eigens paraphierte und der Betriebsbeschreibung als Überschrift vorangestellte Hinweis "Vereinsstätte (keine gewerbliche Anlage!)" ändert daran nichts, weil er aufgrund seiner Pauschalität keine hinreichende Aussagekraft besitzt. Im Übrigen ist der betreffende Verein in den Bauvorlagen nicht einmal benannt mit der Folge, dass auch insoweit keine zusätzlichen Informationen vorliegen, welche ein schlüssig und nachvollziehbar erscheinendes Bild der Bandbreite der geplanten Nutzung vermitteln könnten. Bezeichnenderweise führt die Beigeladene in den Antragsunterlagen auch nicht an, mit welchen Teilnehmer- und Besucherzahlen sie rechnet bzw. wie oft sie monatlich oder jährlich abendliche Veranstaltungen durchführen will. Zur Klarstellung weist die Kammer die anwaltlich bisher nicht vertretene Beigeladene darauf hin, dass auch ihre im Ortstermin vom 19. August 2010 gemachten Angaben (u.a. Zahl der Sprachkursteilnehmer = 15 pro Kurs) keine Klarheit schaffen. Abgesehen davon bleiben sie auch im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt, da sie nicht Bestandteil des hier angefochtenen und von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu erteilenden Bauvorbescheides sind. Die Unbestimmtheit des angefochtenen Bauvorbescheides führt ferner zur Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme. Auch hier bedarf es keiner Klärung, ob das Vorhabengrundstück nach den planungsrechtlichen Vorschriften des § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob im letzteren Falle das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet nach § 4 bzw. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt nämlich für alle in Betracht Baugebiete ohne Unterschied. So ist es einerseits im Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB verankert und andererseits in § 15 Abs. 1 BauNVO verankert, wonach die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen und sie auch sonst unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im jeweiligen Einzelfall ergeben, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie unabweisbar das entgegengerichtete Interesse desjenigen ist, der sein Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B 2923/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 421 m.w.N. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Anlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 - TA Lärm - einschlägig, unabhängig davon, ob die Anlage einer Genehmigung nach dem BImSchG bedarf oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 (zur normkonkretisierenden Wirkung der TA Lärm). Die TA Lärm legt in Nummer 6.5 Immissionsrichtwerte für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit fest und differenziert dabei zwischen "tags" und "nachts", sowie zwischen Werktagen und Sonn- und Feiertagen. Für die Beurteilung, ob die von der beabsichtigten Nutzung als Vereinsstätte bzw. Integrationszentrum ausgehenden Lärmimmissionen diese Immissionsrichtwerte überschreiten und daher für die Nachbarschaft - auch für die Klägerin - möglicherweise unzumutbar sind, kommt es also entscheidend auf die Betriebszeiten und insbesondere darauf an, ob eine Anlage auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 06.00 - 09.00 Uhr; 13.00 - 15.00 Uhr sowie 20.00 - 22.00 Uhr (vgl. Nummer 6.5 der TA Lärm) betrieben wird. Der angefochtene Bauvorbescheid regelt die Betriebszeiten nicht klar und unmissverständlich. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung befindet sich im Formularfeld "an Werktagen" die Angabe "8.00 Uhr bis 22.00 Uhr." Das benachbarte Formularfeld "an Sonn- und Feiertagen" enthält lediglich eine Streichung der ursprünglichen Angabe, wonach in Ausnahmefällen (Theateraufführungen) auch ein Betrieb der Vereinsstätte bis 1.00 Uhr vorgesehen war. Danach ist also kein Betrieb an Sonn- und Feiertagen geplant. Demgegenüber lässt ein ebenfalls zum Bescheid gehöriges handschriftliches Beiblatt die gegenteilige Annahme zu. Dort heißt es ohne jede Einschränkung "Öffnungszeiten (...): 8.00 bis 22.00 Uhr". Ob dies auch für Sonn- und Feiertage gelten soll, bleibt unklar. Schließlich kann offen bleiben, ob der Bauvorbescheid auch hinsichtlich der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte und des zu ihrer Kontrolle maßgeblichen Immissionsortes zu unbestimmt ist. Der Beklagte hat in Ziffern 8 und 9 seiner Entscheidung eine von ihm als einschlägig angesehene Auswahl an Vorschriften der TA Lärm betreffend das Mischgebiet, dass allgemeine Wohngebiet und die Bestimmung des Immissionsortes lediglich zitiert und dieses Normzitat mit einem eingeklammerten und nachgestellten Buchstaben "(H)" als Hinweis kenntlich gemacht. Die betreffenden Passagen im Bescheid wirken bei einer ersten Lektüre wie eine unvollkommen gebliebene, da nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Lärmschutzauflage, die offen lässt, welchem Nachbarhaus welcher Lärmschutzstandard zugebilligt werden soll. Ob das drucktechnisch gegenüber dem umfangreichen TA Lärm Zitat wenig auffällige "(H)" die fehlende Regelungsabsicht hinreichend deutlich macht, ist nicht ganz zweifelsfrei, mag aber hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich mangels eigenen Antrages keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).