Beschluss
9 L 395/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1013.9L395.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (9 K 1240/10) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 2010 wird hinsichtlich der Förderortbestimmung wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der nunmehr sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1240/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juni 2010 wiederherzustellen, 4 ist nur bezüglich der Förderortbestimmung begründet, im Übrigen aber unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten, um nachteilige Folgen, die bei einem weiteren Besuch der allgemeinen Schule auftreten könnten, weil diese auf den festgestellten Förderbedarf konzeptionell und mit der vorhandenen Ausstattung nicht angemessen reagieren könne, zu vermeiden. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. 10 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch des Förderschwerpunktes "Emotionale und soziale Entwicklung", nicht aber bei der Festlegung des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -). 11 Bedenken in formeller Hinsicht bestehen bei der angezeigten summarischen Prüfung nicht. 12 Soweit sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten ergibt, dass das schulärztliche Gutachten nicht vorgelegen habe, stellt dies mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 AO-SF keinen relevanten Verfahrensfehler dar, weil die Antragstellerin nach einer Mitteilung des Gesundheitsamtes ihr angebotene Termine nicht wahrgenommen hat und ihr deshalb dieser Umstand zuzurechnen ist. Zudem wäre dieser Verfahrensfehler nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen unbeachtlich, weil sich nicht feststellen lässt, dass es offensichtlich ist, dass der Fehler die sonderpädagogische Begutachtung und damit die Entscheidung des Antragsgegners über den sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sache beeinflusst hat. 13 Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 19 B 1593/09 - und vom 18. September 2008 - 19 A 1318/08 -. 14 Sonstige formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 15 In materieller Hinsicht bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass bei dem Sohn der Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" vorliegt. 16 Nach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. 17 Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Begründung der B. von I. Schule -Gemeinschaftshauptschule der Stadt F. in H. - vom 11. März 2010 zum Antrag auf Eröffnung des AO-SF-Verfahrens und vor allem aufgrund des vom Antragsgegner eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens vom 13. April 2010 als erfüllt anzusehen. Der Sohn K. der Antragstellerin zeigt nach der zusammenfassenden Beurteilung auf der derzeit besuchten Schule - wie auch schon an den zuvor besuchten Schulen - besondere Verhaltensauffälligkeiten, aber auch Leistungsdefizite, sodass schon früher ein AO-SF-Verfahren eingeleitet werden sollte; auch wurde ihm die Entlassung angedroht. Seine Bereitschaft, seine Leistungen zu verbessern, ist sehr gering. Er stört permanent den Unterricht, belästigt andere Schüler und wird körperlich übergriffig. Den nötigen Respekt zeigt er auch nicht vor seinen Lehrern, auf Anweisungen reagiert er nicht immer. Er beleidigt sowohl seine Mitschüler als auch seine Lehrer und zeigt keinerlei Breitschaft, etwas an seinem Verhalten zu ändern, sodass er in einer Kleingruppe unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert werden müsse. 18 Soweit in der Antragsschrift als Ursache für die Auffälligkeiten auf K. s schon in der Grundschule festgestellte Lese-Rechtschreib-Schwäche hingewiesen wird, ergibt sich hieraus nicht, inwiefern dieser Umstand nicht nur zu den beschriebenen Leistungsdefiziten, sondern auch zu den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten führt, die bei der angegriffenen Entscheidung im Vordergrund stehen und seitens der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt werden. Die mit der Antragsschrift vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen der Beratungsstelle für Lese-Rechtschreib-Schwäche/Legasthenie vom 23. April 2007 und des Landschaftsverbandes Rheinland vom 27. September 2007 und 12. Juli 2010, die einen besonderen Förderbedarf konstatieren, führen nicht zu einer anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Schüler einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, durch einen den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Gutachter in der Regel nicht zugänglich ist, 19 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2009 - 19 E 527/09 - und vom 29. August 2008 - 19 E 123/08 -, beide NRWE, 20 beziehen sich die beiden erstgenannten gutachtlichen Stellungnahmen aus dem Jahre 2007 auf ein Verfahren betreffend die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Die dortige Einschätzung, K. bedürfe einer spezialisierten lerntherapeutischen Förderung mit ergänzenden häuslichen und schulischen Fördermaßnahmen sowie einer begleitenden ergotherapeutischen Förderung schließt jedenfalls das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht ohne weiteres aus. Gleiches gilt für die Bewertung des Landschaftsverbandes Rheinland in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2010, angesichts der vorgestellten Auffälligkeiten werde die Schaffung einer schulischen Situation empfohlen, die einerseits Jeremys kognitiven Fähigkeiten, andererseits seinen Defiziten im LRS Rechnung trägt und ihm schulische Integration ohne Sündenbockrolle ermöglicht. 21 Der Antrag hat aber Erfolg, soweit er die Bestimmung des Förderortes durch den Antragsgegner in seinem Bescheid vom 16. Juni 2010 betrifft. 22 Über den Förderort einer sonderpädagogischen Förderung ist abstrakt unter Benennung aller in Betracht kommenden Förderorte zu entscheiden. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - 19 A 1318/08 -, m.w.N. Zwar führt der Antragsgegner in dem Bescheid nach der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes zunächst aus, die nötige Förderung könne zurzeit nur in einer Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt erfolgen. Jedoch ist weiter - wenn auch als Hinweis - formuliert, dass zuständige Förderschule die K1. -L. -Schule sei, verbunden mit der Bitte, K. zum Schuljahr 2010/11 (01.08.2010) an der genannten Schule anzumelden. Aufgrund dieser weiteren Formulierungen ist jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht hinreichend bestimmt, ob die Antragstellerin ihren Sohn zwingend an der genannten Förderschule anmelden muss oder ob sie auch eine andere Förderschule außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Antragsgegners mit demselben Schwerpunkt wählen könnte. Die zunächst abstrakt gehaltene Förderortbestimmung ("eine Förderschule mit diesem Förderschwerpunkt") wird durch die weiteren Ausführungen in dem Hinweis wieder eingeschränkt mit der Folge, dass die erforderliche abstrakte Benennung wieder fraglich erscheint, sodass dem Antrag insoweit stattzugeben ist. 24 Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 19 B 239/10 -, NRWE. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dabei ist zum einen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes und zum anderen die Bestimmung des Förderortes jeweils hälftig berücksichtigt. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.