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Gerichtsbescheid

4 K 1024/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1020.4K1024.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt einen anteiligen Grundsteuererlass für die Grundsteuer B im Jahr 2009 für seine Grundstücke S.-----straße 9, I. -K. -Straße 4-6 und Jülicher Straße 30-32. Mit Schreiben vom 31. März 2010 beantragte der Kläger durch seinen Steuerberater den entsprechenden Erlass. Mit Bescheid vom 14. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Für den Erlasszeitraum 2009 hätte der Kläger bis zum 31. März 2010 den Antrag stellen müssen. Das Schreiben des Klägers sei jedoch ausweislich des Poststempels erst am 1. April 2010 eingegangen. 3 Unter dem 29. April 2010 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Steuerberater hätte versucht, am 31. März 2010 per Telefax den Erlassantrag zu stellen. Da ihm keine Telefaxnummer bekannt gewesen sei, hätte er die Internetseite der Stadt B. aufgerufen und zunächst telefonisch über die Sammelrufnummer der Stadt die Faxnummer erfragen wollen. Unter der Telefonnummer 000-0 sei jedoch kein Gespräch zustande gekommen. Er habe daher die auf der Internetseite angegebene Nummer des Touristenservice angerufen. Von dort sei die Telefaxnummer 0000 angegeben worden, welche - wie mittlerweile bekannt sei - eine Nummer der Städteregion B. sei. Dort sei das Fax auch am 31. März 2010 um 14:38 Uhr eingegangen, aber offensichtlich nicht weitergeleitet worden. 4 Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 lehnte der Beklagte den Antrag unter Berufung auf § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab. Der Kläger habe die Fristversäumnis zu vertreten. Zwar sei am 31. März 2010 ein Fax mit dem Erlassantrag versandt worden, Adresse sei jedoch ein Faxgerät der Städteregion B. gewesen. Eine Sammelfaxnummer, die man auf der Internetseite der Stadt einsehen könne, gebe es aus organisatorischen Gründen nicht. Vielmehr verfüge die Stadtverwaltung über eine Vielzahl von Faxanschlüssen in den jeweiligen Dienststellen. Unter dem Internet-Eintrag "Stadtverwaltung A-Z" hätte man in wenigen Schritten die betreffende Faxnummer ohne weiteres herausfinden können. Auf die Weiterleitung des Antrags habe der Kläger nicht vertrauen können, weil hierfür - das Fax sei um 14:38 Uhr versandt worden - die Zeit nicht ausreichend gewesen sei. 5 Der Kläger hat am 11. Juni 2010 Klage erhoben und ausgeführt, dass sein Steuerberater mehrfach erfolglos versucht habe, eine Telefaxnummer des Beklagten zu ermitteln. Die Mitarbeiterin von B. Tourist Service habe ihm die zutreffende Telefonnummer der Stadtverwaltung genannt, deshalb habe er auch keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der genannten Faxnummer zu zweifeln. Schließlich sei der Internetauftritt der Stadt so gestaltet, dass der B. Tourist Service als Teil der Stadtverwaltung erscheine. Der Steuerberater des Klägers habe daher auf die Richtigkeit der Angaben der Mitarbeiterin des Tourist Service vertrauen dürfen. Der Bundesgerichtshof habe Wiedereinsetzung in einem Fall gewährt, in dem ein Berufungsgericht eine fehlerhafte Faxnummer genannt habe. Dies sei mit der hier zur Entscheidung anstehenden Frage vergleichbar. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für seinen Antrag auf Gewährung eines Grundsteuererlasses vom 31. März 2010 zu gewähren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er führt aus, dass dem Kläger das Verhalten seines Steuerberaters zuzurechnen sei. Vor dem Hintergrund der Ausschöpfung des vollen Zeitraums für einen Erlassantrag hätte der Steuerberater nach ständiger Rechtsprechung eine erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen. Auf die Richtigkeit der Angaben einer Mitarbeiterin des Tourist Service hätte sich der Steuerberater nicht verlassen dürfen. Im Internet sei die Faxnummer des Fachbereichs Steuern und Kassen leicht zu finden. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; die Ablehnung des klägerischen Antrags durch den Beklagten mit Bescheid vom 11. Mai 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. 15 Der Steuerberater des Klägers war - wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat - nicht ohne Verschulden gehindert, den Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2009 bis zum 31. März 2010 (vgl. § 34 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes - GrStG - ) zu stellen. 16 Rechtsgrundlage für den begehrten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hier jedoch entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht § 60 VwGO. Der Kläger begehrt nicht den Erlass der Grundsteuer, sondern (nur) die Entscheidung des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 17 Vgl. zur isolierten Verpflichtungsklage auf behördliche Gewährung der Wiedereinsetzung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 1981 - 5 S 1387/80 -, NVwZ 1982, 316; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2005, § 60 Rnr. 11; zur Widerspruchsfrist Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 12. Auflage 2010, § 34 Rnr. 8 ff. 18 Ein Fall des § 60 Abs. 1 VwGO, in dem dem Gericht die Befugnis eingeräumt wird, Wiedereinsetzung in eine gesetzliche Frist zu gewähren, liegt daher nicht vor. 19 Vgl. zur Anwendung von § 60 VwGO bei einem Antrag auf Grundsteuererlass VG Augsburg, Urteil vom 26. Juni 2002 - Au 5 K 99.1393 -, juris. 20 Die Befugnis des Beklagten, Wiedereinsetzung zu gewähren, folgt vielmehr aus § 110 der Abgabenordnung (AO). Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. 21 Die Vorschrift kommt hier zur Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 2 AO gelten für Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 83 AO - und damit auch § 110 AO - entsprechend. 22 Vgl. zum Anwendungsbereich Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Auflage 2009, § 110 Rnr. 7 ff. 23 In Nordrhein-Westfalen ist den Gemeinden die Verwaltung der Realsteuern, zu denen neben der Gewerbesteuer auch die Grundsteuer zählt (§ 3 Abs. 2 AO), mit dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732) übertragen worden. 24 Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er sich auf § 60 VwGO stützt und damit die unzutreffende Rechtsgrundlage nennt. 25 Welche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, ist unabhängig von den Rechtsansichten der Beteiligten vom Gericht zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte haben im Rahmen des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört - in rechtlicher Hinsicht - die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96; Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris. 27 Wird die in einem Bescheid verfügte Regelung auf einer anderen Rechtsgrundlage als der im Bescheid genannten aufrechterhalten, oder begründet eine andere Rechtsgrundlage die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Verwaltungsaktes, lässt dies die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung unberührt, wenn sie - wie vorliegend - auf das selbe Regelungsziel gerichtet bleibt und infolge des "Austauschs" der Rechtsgrundlage keine Wesensänderung erfährt. Letzteres ist vorliegend nicht ersichtlich. Sowohl § 110 AO als auch § 60 VwGO regeln den Fall der Wiedereinsetzung in eine gesetzliche Frist, allein die Antragsfrist ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung auf zwei Wochen begrenzt, während die Abgabenordnung eine Monatsfrist vorsieht. 28 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur demjenigen zu gewähren, der ohne sein Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, § 110 Abs. 1 Satz 1 AO. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen, § 110 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Steuerberater des Klägers war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist des § 34 Abs. 2 GrStG einzuhalten. Er hat es unterlassen, die Faxnummer anhand einer zuverlässigen Quelle zu überprüfen, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer Überprüfung hätte aufdrängen müssen. 29 Verschulden ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der von ihm versäumten Frist diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Bürger geboten und ihm nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles zuzumuten ist. Dabei schließt jedes Verschulden - also auch einfache Fahrlässigkeit - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 30 Vgl. BFH, Urteil vom 23. August 1995 - II R 97/92 -, BB 1996, 255, m.w.N. 31 Wenngleich wegen der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürfen, so ist dennoch allgemein anerkannt, dass bei einem Rechtsanwalt oder sonstigen (Steuer-)Rechtskundigen grundsätzlich ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist als bei einem juristischen Laien 32 Vgl. nur Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 32 Rnr. 15; Pahlke, a.a.O., § 110 Rnr. 44. 33 Insbesondere wenn eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wird, ist wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. 34 Vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 -, NJW 2006, 2637. 35 Soweit ein Steuerberater die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nicht delegiert, sondern selbst vornimmt, hat er auch die im Rahmen der Büroorganisation zu gewährleistende Ausgangskontrolle selbst durchzuführen. 36 Vgl. für einen Rechtsanwalt BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 6 B 51/07 -, NJW 2008, 932. 37 Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Steuerberater des Klägers gegen die ihn treffenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen, als er sich auf die telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des B. Tourist Service über die maßgebende Faxnummer verließ. Der Steuerberater hat es unterlassen, die genannten Faxnummer mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen. 38 Dabei kann dahin stehen, ob die Internetseite der Stadt B. tatsächlich den Eindruck erweckt, der B. Tourist Service sei Bestandteil der städtischen Verwaltung. Dass eine Mitarbeiterin des B. Tourist Service keine Mitarbeiterin des zuständigen Fachamtes ist und auch keine Auskunft als zuständige Telefonzentrale gibt, liegt auf der Hand. Deshalb hätte der Steuerberater des Klägers nicht einfach auf die Auskunft vertrauen dürfen. Vielmehr hätte es ihm auffallen müssen, dass die telefonisch genannte Faxnummer keinerlei Vergleichbarkeit mit der Sammelrufnummer der Stadtverwaltung B. aufwies, obwohl es allgemeiner Erfahrung entspricht, dass sich im Regelfall Fax- und Telefonnummern einer Verwaltungseinheit zumeist nur durch unterschiedliche Endziffern unterscheiden. 39 Weil dies hier nicht der Fall war, hätte sich dem Steuerberater aufdrängen müssen, die Richtigkeit der Faxnummer zu überprüfen. Dazu hätte er lediglich auf den Internetseiten der Stadt B. - auch über mehrere Seiten hinweg - nach der zutreffenden Faxnummer suchen müssen. Hätte er diese Kontrollmaßnahme ergriffen, wäre ihm aufgefallen, dass die meisten städtischen Ämter über eine Faxnummer verfügen, die mit "000" beginnt - gleich ob er das zuständige Amt auf der Internetseite gefunden hätte oder nicht. 40 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Kläger auch nicht deshalb beanspruchen, weil die Städteregion B. als Empfänger des Faxes dieses nicht unmittelbar an die zuständige Stelle weitergeleitet hat. Zwar besteht für Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Schreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2008, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - IV B 108/97 -, BFH/NV 1999, 146. 42 Hat die unzuständige Behörde in einem solchen Fall die Übermittlung schuldhaft verzögert oder unterlassen, kommt im Falle willkürlichen Fehlverhaltens die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2002 - 1 BvR 476/01 -, NJW 2002, 3692; VG Ansbach, Urteil vom 10. November 2006 - AN 11 K 06.02375 -, juris. 44 Ein willkürliches Fehlverhalten ist der Städteregion B. nicht vorzuhalten. Es gehört nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang einer (Stadt-, Kreis- oder Regions-)Verwaltung, ein um 14:38 Uhr auf einer Dienststelle eingegangenes Fax im Falle fehlerhafter Adressierung noch am selben Nachmittag dem zuständigen Empfänger zukommen zu lassen. Eine Weiterleitung am Folgetag hätte - da der Steuerberater des Klägers den Antrag erst am letzten Tag der Frist gestellt hatte - keinerlei Auswirkungen zu Gunsten des Klägers mehr gehabt. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.