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Urteil

1 K 123/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG, wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und keine dienstrechtlichen Sanktionen androht. • Ein Schreiben, das dem Eingeladenen die freie Entscheidung über die Teilnahme lässt und lediglich Information über Kostenerstattung enthält, hat keinen Regelungscharakter. • Fehlende Verwaltungsaktqualität schließt die Zulässigkeit eines Widerspruchs gemäß § 68 Abs. 1 VwGO gegen dieses Schreiben aus.
Entscheidungsgründe
Einladung zum Vorstellungsgespräch ist kein verwaltungsrechtlicher Verwaltungsakt • Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG, wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und keine dienstrechtlichen Sanktionen androht. • Ein Schreiben, das dem Eingeladenen die freie Entscheidung über die Teilnahme lässt und lediglich Information über Kostenerstattung enthält, hat keinen Regelungscharakter. • Fehlende Verwaltungsaktqualität schließt die Zulässigkeit eines Widerspruchs gemäß § 68 Abs. 1 VwGO gegen dieses Schreiben aus. Der Kläger, technischer Fernmeldeamtsrat bei der Beklagten, wurde mit Schreiben vom 9.9.2009 zu einem Vorstellungsgespräch für eine mögliche Zuweisung am 16.9.2009 eingeladen. Zuvor hatte die Beklagte eine beabsichtigte Zuweisung nach E. angekündigt und den Kläger gemäß § 28 VwVfG angehört; der Kläger hatte widersprochen. Der Prozessbevollmächtigte rügte, dass die Einladung den Kläger direkt und nicht ihn als Vertreter adressierte; der Kläger nahm den Termin nicht wahr. Die Beklagte teilte später mit, die dauerhafte Zuweisung sei nicht weiter beabsichtigt. Der Kläger begehrt die Entscheidung der Beklagten über seinen Widerspruch gegen die vermeintliche Zuweisung vom 9.9.2009. • Rechtliche Prüfung, ob das Einladungsschreiben vom 9.9.2009 ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG ist; Voraussetzung ist eine hoheitliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. • Die Einladung gab dem Kläger die freie Entscheidung über die Teilnahme; es wurden keine dienstrechtlichen Sanktionen angedroht oder festgesetzt, somit fehlt es an unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. • Der Wortlaut einer Einladung zeigt keinen Regelungscharakter vergleichbar mit Abordnung, Versetzung oder Zuweisung; auch der Hinweis auf Reisekostenerstattung begründet keinen Regelungsinhalt. • Der Empfängerhorizont bestätigt, dass für den verständigen Adressaten ohne vertiefte Rechtskenntnisse erkennbar kein Verwaltungsakt vorliegt. • Der weitere Verlauf des Verfahrens, insbesondere die formlose Beendigung des Zuweisungsvorgangs am 18.11.2009, stützt die fehlende Verwaltungsaktqualität des Einladungsschreibens. • Rechtsfolge: Gegen ein nichtverwaltungsaktähnliches Einladungsschreiben ist ein Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO nicht statthaft, daher besteht kein Anspruch auf Entscheidung über den Widerspruch. Die Klage wird abgewiesen. Das Einladungsschreiben vom 9.9.2009 ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, weil es dem Kläger die Teilnahme freistellte, keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet und keine dienstrechtlichen Sanktionen enthält. Deshalb war der eingelegte Widerspruch nicht statthaft und die Beklagte nicht verpflichtet, hierüber eine Widerspruchsentscheidung zu treffen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.