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Urteil

8 K 308/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1103.8K308.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Versagung der vom Kläger zu 1. beantragten Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid vom 2. Februar 2009 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu sind serbische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. reiste im Juni 1993 mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2., und seinen Kindern T. , der Klägerin zu 3., sowie den inzwischen volljährigen Kindern T1. und T2. , in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 4. wurde im Jahr 1995 in Deutschland geboren. 3 Die im Juni 1993 gestellten Asylanträge blieben erfolglos. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss der Asylverfahren erhielten die Kläger Duldungen und reisten dann im September 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Serbien kehrten sie im September 2007 nach Deutschland zurück. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 26. November 2007 wurde der Klägerin zu 2. das Vorliegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt. Wegen ihrer daraus folgenden Reiseunfähigkeit erhielt die Familie darauf ab März 2008 Duldungen, die in der Folgezeit verlängert wurden. Aufgrund einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 26. Mai 2008 erteilte die Ausländerbehörde den Klägern rückwirkend ab dem 6. Dezember 2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 4 Am 9. Dezember 2008 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für eine Beschäftigung als Trockenbauer bei der Fa. B. -Trockenbau C. , X. . Der Beklagte richtete darauf ein entsprechendes Zustimmungsersuchen an die Beigeladene. Unter dem 29. Dezember 2008 wurde der Antrag dort in einer "arbeitsmarktlichen Stellungnahme" behandelt, auf deren Seite 1 sich der ohne Begründung mit "Nein" angekreuzte Formblatttext findet "Die Zustimmung kann im vorliegenden Fall ohne Vorrangprüfung erteilt werden (§§ 6, 7, 9 BeschVerfV)." Die nächste Seite der Stellungnahme enthielt unter Darlegung von Einzelheiten die Würdigung, dass andere (deutsche oder bevorrechtigte) Arbeitnehmer vorhanden seien. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 teilte die Beigeladene darauf der Ausländerbehörde mit, die Zustimmung werde nicht erteilt, da die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 b und letzter Halbsatz AufenthG nicht erfüllt seien. Es stünden genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Auf eine Bitte des Beklagten um Überprüfung der Entscheidung im Hinblick auf die Traumatisierung der Klägerin zu 2. blieb die Beigeladene bei ihrer Entscheidung und schrieb der Ausländerbehörde unter dem 27. Januar 2009, nach der einschlägigen Durchführungsanweisung (DA) zur Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) vom Februar 2009, Ziffer 3.7.120, erwachse einem Familienangehörigen kein Anspruch aus der Traumatisierung eines anderen Familienangehörigen. 5 Mit Bescheid vom 2. Februar 2009 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ab. 6 Die Kläger haben hiergegen am 18. Februar 2009 Klage erhoben. 7 Sie verfolgten ursprünglich das Begehren, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Februar 2009 zu verpflichten, dem Kläger zu 1. eine Erlaubnis zur Beschäftigung bei der Fa. B. -Trockenbau C. zu erteilen, verbunden mit einem Bescheidungsantrag als Hilfsantrag. 8 Sie führen die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem der potentielle Arbeitgeber im Hinblick auf die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis zwischenzeitlich kein Interesse mehr an der Beschäftigung des Klägers zu 1. hatte. 9 Die Kläger tragen vor, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. 10 Der Kläger zu 1. habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis gehabt. Im Hinblick auf das Verfahren sei zu bemängeln, dass nicht die für das Zustimmungsverfahren zuständige Fachabteilung der Beigeladenen, sondern die "Vermittlungsfachkraft" mit der Überprüfung betraut gewesen sei, ob ohne Vorrangprüfung die Zustimmung erteilt werden könne. Dies, die Frage des Härtefalls nach § 7 BeschVerfV, sei doch wohl kaum Aufgabe der Vermittlungsabteilung. Die Beigeladene habe im Ergebnis einen Teil der Durchführungsanweisung zu § 7 BeschVerfV nicht in den Blick genommen. Mit Blick auf die besondere Härte der Traumatisierung der Klägerin zu 2. und darauf, dass der Familie deswegen auf unabsehbare Zeit ein Aufenthaltsrecht eingeräumt worden sei, müsse auf die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte hingewiesen werden. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Familie sich bereits einmal von 1993 - 2000 in Deutschland aufgehalten habe. Eine eigenständige Erwerbstätigkeit gehöre zur Üblichkeit des Lebens; die Behinderung einer solchen eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sei wegen der Verhältnisse in diesem Fall nicht akzeptabel. 11 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV bedürfe es im Übrigen künftig keiner Zustimmung mehr durch die Beigeladene, nämlich wegen des Ablaufs von drei Jahren nach der erstmaligen Erteilung der Duldung. 12 Die Kläger beantragen, 13 festzustellen, dass die Versagung der vom Kläger zu 1. beantragten Beschäftigungserlaubnis durch Bescheid vom 2. Februar 2009 rechtswidrig war. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, auf den Antrag des Klägers zu 1. habe er am 10. Dezember 2008 eine entsprechende Zustimmungsanfrage an die Beigeladene gerichtet mit dem Hinweis, dass der Kläger zu 1. Ehegatte einer Traumatisierten sei. Die Beigeladene habe die Zustimmung versagt, da die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 b und letzter Halbsatz AufenthG nicht erfüllt seien. Es stünden genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Auch nach einer Bitte um Überprüfung eines Härtefalls sei die Beigeladene bei ihrer Auffassung geblieben, da ein Familienangehöriger eines Traumatisierten aus der festgestellten Traumatisierung des anderen Familienmitglieds keinen Anspruch herleiten könne. Seitens des Beklagten werde hier entsprechend der Rechtslage nur die Zustimmungsverweigerung der Beigeladenen vollzogen. 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, wie sich aus der Stellungnahme der Arbeitsvermittlung vom 29. Dezember 2008 ergebe, hätten deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer für die Aufnahme einer Tätigkeit als Anlernkraft im Trockenbau in ausreichender Zahl zur Verfügung gestanden. So hätten allein im April 2008 in kurzer Zeit 23 Vermittlungsvorschläge zu einem Stellenangebot unterbreitet werden können; andere Arbeitgeber aus diesem Gewerk würden ebenfalls laufend bevorzugte Bewerber einstellen. 18 Die Vermittlungsfachkraft teile der Fachabteilung im Rahmen der Zustimmung im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 b AufenthG lediglich mit, ob deutsche oder diesen gleichgestellte Arbeitnehmer/Ausländer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden. Die Zustimmungsentscheidung obliege weiterhin der Fachabteilung. Dass hierbei die Voraussetzungen des § 7 BeschVerfV geprüft worden seinen, ergebe sich bereits aus der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Februar 2009, Seite 2, 3. Absatz. Nach der für die Beigeladene bindenden DA, Ziffer 3.7.120, könnten Familienangehörige eines Traumatisierten keine Ansprüche aus der Traumatisierung ableiten. Hier sei nur die Klägerin zu 2. traumatisiert. 19 Eine "allgemeine" - von der Traumatisierung losgelöste - Härte liege nicht vor. Der Kläger zu 1. besitze eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er halte sich noch nicht lange genug in Deutschland auf, um von einer Härte zu sprechen, nämlich erst seit 2007. Im Übrigen bedürfe es im Jahr 2010 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV keiner Zustimmung mehr durch die Beigeladene. 20 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das ursprüngliche Klagebegehren hat sich durch Wegfall des vom Kläger zu 1. angestrebten Arbeitsplatzes erledigt. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Ablehnungsbescheides ergibt sich aus dem glaubhaft vorgetragenen ernsthaften Vorhaben der Kläger, eine Schadenersatzklage wegen Amtspflichtverletzung anhängig zu machen. In einem solchen Fall kann die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar unzulässig sein, wenn die beabsichtigte Schadenersatzklage offensichtlich aussichtslos ist. Hiervon ist aber nur auszugehen, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, 23 Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rdnr. 95; Bader, VwGO, § 113, Rdnr. 68, 69. 24 Dies ist hier zu verneinen. Zwar ist ein Schadenersatzbegehren hier mit der Lösung einiger rechtlicher Probleme verbunden. Ein negativer Ausgang einer Schadenersatzklage drängt sich allerdings nicht offensichtlich auf. 25 Auf die ursprünglich seitens der Kläger vorgetragene Erwägung der Wiederholungsgefahr, die sich nach dem Hineinwachsen des Klägers zu 1. in die durch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV gegebene Rechtsposition erledigt, kommt es zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses nicht mehr an. 26 Die Klage ist auch begründet. Die Versagung der vom Kläger zu 1. beantragten Beschäftigungserlaubnis durch den Bescheid vom 2. Februar 2009 war rechtswidrig. 27 Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erlaubnis einer Beschäftigung ist § 39 AufenthG. Nach dessen Abs. 1 kann ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Bundesanstalt kann der Erteilung nach Abs. 2 nach den dort geregelten Maßgaben zustimmen, u. a. dann (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b)), wenn für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer oder gleichgestellte oder bevorrechtigte Ausländer nicht zur Verfügung stehen. 28 Allerdings kann nach § 7 BeschVerfV die Zustimmung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden, wenn deren Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. 29 Das Vorliegen einer besonderen Härte wäre hier zu bejahen gewesen. 30 Die Kammer merkt zu der zwischen den Klägern und der Beigeladenen diskutierten Frage des Verfahrens der Entscheidungsfindung bei der Beigeladenen an, dass die Verwendung des Formulars "Arbeitsmarktlichen Stellungnahme" Fragen aufwirft. Wenn hier - wie geschehen - die "Vermittlungsfachkraft" zunächst auf Seite 1 beim Formblatttext durch Ankreuzen eine Auswahl darüber treffen muss, ob der Satz "Die Zustimmung kann im vorliegenden Fall ohne Vorrangprüfung erteilt werden (§§ 6, 7, 9 BeschVerfV)" zutrifft oder nicht, so steht in der Tat die Frage im Raum, ob durch eine hierzu ausgebildete Person eine hinreichende Prüfung von Härtegründen stattgefunden hat. Die Frage, ob ein Härtefall gegeben ist, ist keine Frage der von der Vermittlungsfachkraft einzuschätzenden arbeitsmarktlichen Situation. 31 Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil die Beigeladene jedenfalls unter dem 27. Januar 2009 auf Nachfrage erneut entschieden bzw. die frühere Entscheidung bekräftigt hat. In dieser Prüfung wurde allerdings der Begriff der besonderen Härte nach § 7 BeschVerfV verkannt. 32 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine besondere Härte im Sinne des § 7 BeschVerfV vorliegt, ist der Bundesagentur für Arbeit kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr handelt es sich um einen der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Ob eine Härte vorliegt, ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu entscheiden. Insbesondere ist zu ermitteln, ob individuelle Gesichtspunkte vorliegen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten, 33 Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. Mai 2006 - 6 A 58/06 -; zum früheren entsprechenden § 2 Abs 5 AEVO: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 23/80 -, vom 17. Juni 1980, - 7 RAr 20/79 -. 34 Diese besonderen Verhältnisse des Falles müssen regelmäßig stärkeres Gewicht entwickeln als Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes; aus ihnen heraus muss die Versagung der Erlaubnis eine Härte bedeuten. Sie müssen sich aus den für ausländische Arbeitnehmer allgemein gültigen Verhältnissen herausheben, um einen Härtefall darzustellen. Als eine in diesem Sinn besondere Lage kommt es in Betracht, wenn die Nichterteilung der Arbeitserlaubnis in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Auswirkungen besonderer Art auf die Familie hat. 35 BSG, Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 23/80 - (zu dem früheren entsprechenden § 2 Abs 5 AEVO), BSG, Urteil vom 21. März 1978, SozR 4100 § 19 Nr 6. 36 Die Beigeladene hat hier als tragende Erwägung für seine Zustimmungsverweigerung die Durchführungsanweisung (DA) zur Beschäftigungsverfahrensverordnung, Ziffer 3.7.120, 2. Absatz, angeführt, wonach Familienangehörige eines Traumatisierten keine Ansprüche aus der Traumatisierung ableiten können. Diese pauschalisierende Betrachtungsweise greift zu kurz. 37 Der hinter der Ziffer 3.7.120, 2. Absatz, liegende, apodiktisch wirkende Ausschluss von Härtegründen zieht nicht in Betracht, dass die Traumatisierung einer Person durchaus so stark und elementar sein kann, dass sie mit hoher Sicherheit tiefgreifende negative Wirkungen auch auf die anderen Mitglieder der Familie der traumatisierten Person zur Folge haben kann. Andererseits kann es auch Grade von Traumatisierungen oder etwa nach Jahren abklingende Traumatisierungsfolgen geben, die auf die Familienmitglieder ohne oder ohne nennenswerten Einfluss bleiben, so dass die daraus folgende Belastung nicht durch Anwendung der Härtefallregelung aufgefangen werden muss. 38 Eine schematische Abarbeitung von Erlaubnisfällen betreffend die Familienmitglieder von Traumatisierten nach Ziffer 3.7.120, 2. Absatz der DA wird deshalb der Wirklichkeit und der Bedeutung der Härtefallregelung nicht gerecht. Die Behörde muss, wie sich auch aus der o. g. Rechtsprechung ergibt, stets die Grundannahmen der DA mit den jeweiligen Besonderheiten des Lebenssachverhalts in Beziehung setzen. So hätte die Beigeladene erwägen müssen, ob nicht die Gesamtschau des hier gegebenen Einzelfalles eine für den Kläger zu 1. positive Entscheidung erfordert. 39 Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalles erfüllt. Dies folgt aus den Angaben des Klägers zu 1., vor allem aber seiner Tochter, der Klägerin zu 3., in der mündlichen Verhandlung. Sie hat anschaulich und glaubhaft dargelegt, in welchem Gemütszustand sich ihre Mutter, die Klägerin zu 2., befindet und dass dieser angsterfüllte Zustand u. a. zu durchwachten Nächten führt, in denen der Klägerin zu 2. Beistand geleistet werden muss, ferner dass diese von der traumatisierten Mutter nicht mehr allein beherrschbaren Angstsituationen in einem Zusammenhang zu der Frage stehen, ob der Familienalltag problembeladen ist oder nicht. Dies betrifft nach den Ausführungen der Klägerin zu 3. vor allem auch die Schwierigkeit des Klägers zu 1., dass er, weil er nicht arbeiten darf, in der Familie nicht für Stabilität, Normalität und die gesundheitlich für die Klägerin zu 2. dringend erforderliche Harmonie sorgen kann, was sodann wegen der Stressattacken der Klägerin zu 2. auf die ganze Familie zurückfällt. Für das Familienleben insgesamt dürfte es hier von - gegenüber dem Normalfall eines Ausländers - außerordentlicher Bedeutung sein, ob die soziale Eingliederung in den Erwerbsprozess möglich ist und das Selbstachtungsgefühl des Ehepaares sich verbessert. Dieser Fall hebt sich in für die Bejahung eines Härtefalles hinreichender Weise vom Normalfall ab und lässt die grundsätzlichen, zur Vorrangprüfung führenden Erwägungen über Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dahinter zurücktreten. Dies gilt umso mehr anhand des Vergleichs mit anderen in der DA angesprochenen Fallgruppen, für die eine positive Entscheidung vorgesehen ist. Die Kammer hält den Kläger zu 1. als Ehemann einer Traumatisierten, die das von ihrer Tochter in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschilderte Krankheitsbild aufweist, für mindestens so sehr in Richtung einer Härtefallentscheidung für "bedürftig", wie jemand, der etwa Mitglied eines Betriebsrates (Ziffer 3.7.118 DA) oder in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden ist (Ziffer 3.7.119 DA) und daher nach der DA automatisch - ohne näheren Blick auf die Einzelfallumstände - in den Genuss der Härtefallregelung käme. Die für diese Personengruppen bestehenden Belastungen und Gefährdungen sollen hier nicht geschmälert werden. Ihre in der DA pauschalisierte und die Verwaltungspraxis der Beigeladenen kennzeichnende Geeignetheit, ohne Weiteres zur Zustimmungserteilung zu führen, darf aber vergleichend als Maßstabsgröße in die Einzelfallbeurteilung einbezogen werden. 40 Die Folge der Feststellung eines Härtefalles ist nach dem Wortlaut des § 7 BeschVerfV grundsätzlich nicht die Zuerkennung eines Anspruchs, sondern ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Allerdings hat sich die Bundesanstalt für Arbeit diesbezüglich - auch nach den Worten des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung - in ihrer Ermessensausübung selbst dadurch gebunden, dass sie bei Vorliegen von Härtegründen ihr Ermessen stets in Gestalt einer für den Antragsteller positiven Entscheidung ausübt. Dies kommt auch in der DA zu § 7 BeschVerfV zum Ausdruck, in der betreffend die dort genannten Härtefallgruppen 3.7.114 bis 3.7.120 davon die Rede ist, dass im Rahmen der Härteregelung die Zustimmung "zu erteilen ist" bzw. ein Arbeitsmarktzugang ermöglicht "wird". Die DA folgt damit auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte, die zum Teil auch ausdrücklich eine Ermessensreduzierung auf die Zustimmung als allein richtige Entscheidung annehmen, vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil v. 16. Juni 2003 - L 1 AL 2/02 -. 41 Daher ist es hier trotz des Vorliegens einer Ermessensnorm gerechtfertigt, festzustellen, dass die Versagung der Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig war. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und nicht der Beigeladenen auferlegt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung zulasten der Beigeladenen nicht erfüllt sind. Nach § 154 Abs. 3 VwGO können dem Beigeladenen nur Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Das war hier nicht der Fall. Als Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zulasten der Beigeladenen kommt zwar als allgemeine, allen anderen Kostenregelungen vorgehende Vorschrift die des § 155 Abs. 4 VwGO in Betracht, die durch § 154 Abs. 3 VwGO ausdrücklich unberührt bleibt. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Verfahrenskosten durch ein Verschulden der Beigeladenen entstanden wäre. Nötig ist also, dass nicht nur - wie hier festgestellt - eine rechtswidrige Zustimmungsverweigerung vorliegt, sondern dass dies auch in vorwerfbarer Weise geschehen ist. Der betreffende Verfahrensbeteiligte muss die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen oder seinen Prüfungsmaßstab gröblich verkannt oder nicht angewendet und dabei mindestens leicht fahrlässig gehandelt haben, 43 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. November 2001 - 13 B 1116/01 -, VG Potsdam, Urteil vom 30. März 2000 - 5 K 1279/97 -, VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2009 - VG 10 L 53.09.V - (bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2009 - OVG 11 S 18.09 -), VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2009 - VG 10 L 11.09 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 K 623/04 -, VG Würzburg, Urteil vom 9. September 2008 - W 4 K 08.652 -, Kopp, VwGO, § 155 VwGO, Rdnr. 155. 44 Einen solchen Sachverhalt sieht die Kammer hier noch nicht als gegeben an. Die Beigeladene hat zwar rechtswidrig, aber nicht schuldhaft gehandelt. Sie handelte aufgrund eines Fehlverständnisses bzw. einer Fehlanwendung der o. g. Durchführungsanweisung zur BeschVerfV und fühlte sich daran gebunden. Auch ist insoweit zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Entscheidung der Beigeladenen die Rechtswidrigkeit einer Zustimmungsverweigerung in Betracht zu ziehen, aber noch nicht offensichtlich war. Die Erkenntnisse aus den Ausführungen der Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung lagen im Verwaltungsverfahren noch nicht vor, und eine Befragung der Familienmitglieder drängte sich nicht auf. 45 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Erstattung dieser Kosten kommt in der Regel nur in Betracht, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt oder wenn er das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat. Dies ist hier nicht der Fall. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.