Urteil
9 K 2163/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1126.9K2163.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00. 0000. 1984 in B. in der Elfenbeinküste geboren und ivorischer Staatsangehöriger. Er sprach am 16. Februar 2004 bei der Zentralen Ausländerbehörde E. als Asylsuchender vor. 3 Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorlägen. Zudem drohte das Bundesamt die Abschiebung des Klägers in die Elfenbeinküste an. Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht B1. Klage (4 K 1316/05.A). Aufgrund dieser Klage stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. April 2007 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Elfenbeinküste vorliege. Im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Weiterhin wurde die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 26. Mai 2005 aufgehoben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass nach den Erkenntnissen im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht B1. geklärt sei, dass das Krankheitsbild des Klägers derart ausgeprägt sei, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht möglich sei. 4 Anfang Mai 2007 sprach eine Bekannte des Klägers bei dem Beklagten vor und forderte den Beklagten auf, dem Kläger nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Nach einem Schreiben des Beklagten an die Prozessbevollmächtigte des Klägers vom 24. Mai 2007 teilte dieser der Bekannten des Klägers mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht komme, wenn die Identität des Klägers geklärt sei und er nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Zu diesen Mitwirkungspflichten gehörten auch Bemühungen um die Ausstellung eines Heimatpasses. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren einen ivorischen Personalausweis besessen habe, sei angeregt worden, sich um den Erhalt dieses Passes zu bemühen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Beklagten, über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hinaus dem Kläger einen Reiseausweis auszustellen. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, bei der zuständigen ivorischen Botschaft die Ausstellung eines Heimatpasses zu beantragen, sodass gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 der Aufenthaltsverordnung die Ausstellung eines Reiseausweises geboten sei. Es sei durch einen Therapeuten belegt, dass es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, bei der für ihn zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes auf einen Ausweisersatz habe. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in ein Reisedokument für Ausländer komme nach derzeitiger Sachlage nicht in Betracht. Dem Kläger sei die Beantragung eines Reisedokuments bei der Auslandsvertretung der Elfenbeinküste grundsätzlich möglich. 5 Am 21. Juni 2007 stellte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes aus. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis wurde auf den 20. Juni 2008 befristet. 6 Im Januar 2008 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten ein fachpsychologisches psychotherapeutisches Attest des Diplom-Psychologen V. X. , wonach die vom Kläger geäußerten Ängste hinsichtlich seiner persönlichen Gefahr dem Psychologen glaubhaft erschienen. Aus Sicht der Behandlung scheine es eher kontraindiziert zu sein, den Kläger persönlich in seine Botschaft zu zwingen. 7 Mit Schreiben vom 22. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er beabsichtige, seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abzulehnen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach § 5 Aufenthaltsverordnung einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden könne. Die Ausstellung eines solchen Reiseausweises sei aus Sicht des Beklagten derzeit nicht möglich. Der Kläger habe bis heute keinerlei Identitätsnachweise vorlegen können, sodass seine Identität nach wie vor nicht geklärt sei. Nach Auskunft der ivorischen Botschaft sei es grundsätzlich möglich, über Verwandte im Heimatland einen Pass zu besorgen. Dazu seien einige Unterlagen erforderlich, die die Botschaft dem Kläger benenne, wenn er dort anrufe. Es bestehe also grundsätzlich keine Pflicht, persönlich bei der Botschaft vorzusprechen. Er gebe Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. 8 Der Kläger hat am 4. November 2008 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht B1. erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er über keine Personalpapiere verfüge und die erforderlichen Unterlagen von Deutschland aus nicht beantragen könne. Eine persönliche Beantragung des Passes im Heimatland komme nicht in Betracht. 9 Nachdem der Kläger im Jahre 2009 nach Köln umgezogen war, führte er ergänzend aus, die Zuständigkeit des Beklagten sei nach wie vor gegeben. Gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sei die Fortführung des Untätigkeitsklageverfahrens durch den Beklagten dann möglich, wenn die Zuzugsgemeinde - hier die Stadt L. - zustimme und die Weiterführung des Verfahrens durch den Beklagten zweckmäßig erscheine. Im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes werde beantragt, die Stadt L. zum Verfahren beizuladen. Es würde den Anspruch des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz vereiteln, wenn er das Untätigkeitsklageverfahren aufgrund seines Umzuges nicht fortführen könne. 10 Die Stadt Köln teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 27. Mai 2010 mit, sie habe den Beklagten angeschrieben, dieser solle gemäß § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes das Verfahren weiterbetreiben. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Reisepasses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zunächst führte der Beklagte hierzu aus, dass die Klage unbegründet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer lägen nicht vor. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung eines Reiseausweises. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der alleine in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung vorlägen, scheide der geltend gemachte Anspruch deshalb aus, weil das der Behörde eröffnete Ermessen nicht auf eine Entscheidung zugunsten des Klägers reduziert sei. Der Kläger habe bislang keinerlei nachvollziehbare Anstrengungen unternommen, um in den Besitz eines Passes zu gelangen. Ein Kontakt mit dem Konsulat sei unter Verweis auf die Erkrankung des Klägers abgelehnt worden. Jedoch habe der Kläger auch keine Anstrengungen unternommen, sich den Pass im Heimatland zu besorgen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass der Kläger persönlich in sein Heimatland reise. Die erforderlichen Amtshandlungen könnten auch von einem Bevollmächtigten bewirkt werden. Nach dem Umzug des Klägers nach L. führte der Beklagte aus, dass nunmehr die Stadt L. die zuständige Ausländerbehörde sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. 19 Dem Kläger steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Beklagten weder ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer noch ein Anspruch auf Bescheidung seines diesbezüglichen Antrages zu, denn mit dem Umzug des Klägers nach L. im Jahre 2009 ist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die vom Kläger begehrte Entscheidung entfallen. 20 Grundsätzlich hat der Wegzug des Klägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten bei einer Verpflichtungsklage zur Folge, dass Letzterer mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, sich ihm gegenüber das Verpflichtungsbegehren also erledigt hat und der Kläger deshalb allenfalls zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Abs. 4 VwGO oder - sofern ein ablehnender Verwaltungsakt ergangen ist - zur isolierten Anfechtungsklage übergehen kann, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 18 E 124/07 -. 22 Eine derartige Klageänderung hat der Kläger hier nicht vorgenommen. 23 Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW ergibt sich nichts anderes. Nach § 3 Abs. 3 VwVfG NRW kann, wenn sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. 24 Eine Fortführung auch des gerichtlichen Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde in Verpflichtungssituationen ist gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW möglich und damit kann auch die Passivlegitimation fortbestehen, die sich hier allein nach der örtlichen Zuständigkeit richtet. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass in Anwendung dieser Bestimmung der Beklagte passivlegitimiert wäre. 25 Die Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW liegt, wie die Wendung "kann" deutlich macht, bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen im Ermessen der bisher zuständigen Behörde. Dabei wird die Entscheidung über die Fortführung eines Verwaltungsverfahrens als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO angesehen, die keinen eigenen sachlichen Regelungsgehalt hat, sondern lediglich eine zu treffende Sachentscheidung vorbereitet, so dass ihr Verwaltungsaktcharakter nicht zukommt. 26 Der Beklagte als bis 2009 zuständige Behörde hat es abgelehnt, das Verfahren fortzuführen. Er ist zur Fortführung auch nicht verpflichtet. 27 Eine solche Verpflichtung könnte nur angenommen werden, wenn das Ermessen des Beklagten, das Verfahren fortzuführen, aufgrund besonderer Umstände auf Null reduziert wäre. Hierbei ist die Ausgestaltung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW für die Ermessenseröffnung zu beachten. Danach wird das Ermessen der bisher zuständigen Behörde, ein Verwaltungsverfahren trotz Eintritts seiner örtlichen Unzuständigkeit fortzuführen, nur unter zwei Voraussetzungen eröffnet. Die nunmehr zuständige Behörde muss der Fortführung zustimmen und die Fortführung muss unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen. Wenn insbesondere das Vorliegen der zweiten Voraussetzung erst das Ermessen der unzuständig gewordenen Behörde eröffnet, ein Verfahren dennoch fortzuführen, kann deren Vorliegen nicht zugleich zu einer Reduzierung des Ermessens auf Null führen. Vielmehr müssen im konkreten Fall besondere Umstände gegeben sein, die über die üblichen Nachteile (Zeitverlust durch Neubeantragung) hinaus, zum Beispiel aus Gründen effektiven Rechtsschutzes, die Behörde zur Fortführung des Verfahrens zwingen. 28 Solche Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 29 Es sprechen vielmehr überwiegende vernünftige Erwägungen dafür, eine Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten abzulehnen, soweit sich die Klage weiterhin auf die Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseauseises für Ausländer richtet. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, der im Ermessen steht, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Gegen die Fortführung des Verfahrens durch die nicht mehr zuständige Ausländerbehörde spricht mithin, dass es erforderlich ist, die maßgeblichen aktuellen Umstände im Blick zu behalten. Hierzu ist in erster Linie die nunmehr örtlich zuständige Ausländerbehörde in der Lage.