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Urteil

9 K 268/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1126.9K268.10.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die am 00. 00. 1954 geborene Klägerin kam im Jahre 1994 mit ihrem Ehemann sowie der im Jahre 1981 geborenen Tochter als Asylsuchende nach Deutschland. Zum damaligen Zeitpunkt war die Klägerin jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland lebte die Klägerin in Pristina. Die Klägerin und ihre Familie wurden dem Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung B. zugeteilt; sie wohnten zunächst in C. C1. , dann in T. und weiterhin in S. . Das Asylverfahren der Klägerin und ihrer Tochter blieb erfolglos. Nach Eintritt der Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung am 4. April 1996 wurde die Klägerin geduldet. In den Duldungen war jeweils aufgeführt, dass die Wohnsitznahme beschränkt sei auf den Landkreis B. . Zudem war der Hinweis aufgenommen, dass der Aufenthalt auf das Land S1. -Q. beschränkt sei. Ende 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 4. Januar 2001 erteilte die Kreisverwaltung B. der Klägerin eine auf den 31. Dezember 2001 befristete Aufenthaltsbefugnis. Am 17. Dezember 2001 erteilte die Ausländerbehörde des Kreises B. der Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis, die auf den 31. Dezember 2003 befristet war. Unter dem 8. Dezember 2003 erteilte der Kreis B. der Klägerin eine weitere Aufenthaltsbefugnis, die auf den 31. Dezember 2005 befristet war. Unter dem 13. Dezember 2005 erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz, die auf den 31. Dezember 2007 befristet war. Am 17. Dezember 2007 erteilte die Ausländerbehörde des Kreises B. der Klägerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis, die auf den 31. Dezember 2009 befristet war. Mit Schreiben vom 17. September 2008 teilte der Beklagte der Ausländerbehörde des Kreises B. mit, dass die Klägerin beabsichtige, ihren Wohnsitz bei ihrer Tochter zu nehmen, die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemeldet sei. Um über die Zustimmung zur Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage entscheiden zu können, bitte er darum, die Ausländerakte der Klägerin zur Einsichtnahme zu übersenden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihr sei die Aufenthaltserlaubnis entgegen der bundeseinheitlichen Verfahrensweise trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhalts ohne eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt worden, obwohl dies bundeseinheitlich durch Erlasse entsprechend geregelt sei. Gemäß Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2005 würden wohnsitzbeschränkende Auflagen verfügt und aufrechterhalten bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, soweit und solange sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezögen. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage bedürfe der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Diese Zustimmung sei von ihm nicht erteilt worden. In derartigen Fällen sei laut Erlasslage die Verfügung einer solchen Auflage nach einem Wohnsitzwechsel zulässig, sofern innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit eintrete. Die Wohnsitzaufnahme sei auf das Land des vorherigen Wohnorts zu beschränken. Da die Klägerin laut Mitteilung des Sozialamtes der Stadt I. laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehe, lägen die Voraussetzungen für die Wohnsitznahme in Nordrhein-Westfalen nicht vor. Er beabsichtige daher, ihre Wohnsitznahme auf das Land S1. -Q. zu beschränken und die Klägerin aufzufordern, wieder in S1. -Q. ihren Wohnsitz zu nehmen. Sie erhalte Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass in ihrem Fall die Besonderheit vorliege, dass sie tatsächlich pflegebedürftig sei. Ihre Tochter N. L. habe bis zu ihrem Umzug von C. C1. nach I. sie mehrmals wöchentlich besuchen müssen, um ihre persönliche Pflege, Haushaltsführung, Arztbesuche, Einkäufe usw. bewältigen zu können. Da ihre Tochter dies auf Dauer weder finanziell noch zeitlich bewältigen könne, da sie ebenfalls einen fünfköpfigen Haushalt zu führen habe, habe sie nach Rücksprache mit den zuständigen Sozialämtern einen Umzug beschlossen. Zum Nachweis ihrer Behinderung und ihrer gesundheitlichen Situation lege sie einen Schwerbehindertenausweis, aus dem der Grad der Behinderung von 80 % sowie das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderte) ersichtlich sei, sowie weitere Unterlagen vor. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 29. Januar 2010 ordnete der Beklagte an: "1. Hiermit beschränke ich gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Ihre Wohnsitznahme nachträglich auf das Land S1. -Q. . 2. Ich fordere Sie auf, Ihren Wohnsitz innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung in S1. -Q. zu nehmen. 3. Für den Fall, dass Sie Ihrer Verpflichtung zu Nr. 2. innerhalb der von mir gesetzten Frist nicht nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit nach Maßgabe des § 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR an." Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin sei serbische Staatsangehörige und unterliege den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Ihr sei entgegen bundeseinheitlicher Erlasslage die Aufenthaltserlaubnis ohne eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt worden, obwohl die Sicherung des Lebensunterhaltes gefehlt habe. Seit dem 1. August 2009 habe sie ihren Wohnsitz in seinem Zuständigkeitsbereich. Unter dem 4. März 2010 stellte der Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 18. Dezember 2009 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionsbescheinigung aus, die zunächst auf den 3. Juni 2010 befristet war und bis zum 24. August 2010 verlängert wurde. Die Klägerin hat am 13. Februar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie Serbin sei mit einem langen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis sei von der seinerzeit zuständigen Ausländerbehörde des Kreises B. ohne Wohnsitzauflage erteilt worden. Dabei sei es auch geblieben, als sie krankheitsbedingt Sozialleistungen bezogen habe. Die zunehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes habe die regelmäßige Betreuung erforderlich gemacht. Da ein Kind in den Vereinigten Staaten lebe, zu einem in der Nähe von C. C1. lebenden Sohn keinerlei Kontakt bestehe und eine ebenfalls in der Nähe lebende Tochter psychisch schwer krank sei, sei für die mehrmals wöchentlich erfolgte Betreuung von insgesamt vier Kindern ausschließlich die in I. lebende Tochter N. geblieben. Nach Absprache mit den zuständigen Sozialämtern sei sie im August 2009 von C. C1. in S1. -Q. nach I. in Nordrhein-Westfalen gezogen. Ihr Ehemann sei im April 2007 verstorben. Der Beklagte sei für den Erlass der angefochtenen Nebenbestimmung örtlich unzuständig. Überdies greife die nordrhein-westfälische Behörde mit ihrer Entscheidung in die Landeshoheit von S1. -Q. ein. Darüber hinaus komme nach Ziffer I.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 12 Aufenthaltsgesetz eine Beschränkung des Wohnsitzes immer nur für den bestehenden Wohnsitz in Betracht. Da vorliegend der Wohnsitz gerade verlegt werden solle, decke sich das Verwaltungshandeln nicht mit der Verwaltungsvorschrift. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Umzug der Klägerin nach I. sei in Kenntnis der Tatsache erfolgt, dass bei weiterem Leistungsbezug eine auf das Land S1. -Q. beschränkte Wohnsitznahmeverpflichtung erlassen werden würde, falls nicht eine Zustimmung der Stadt I. zum Umzug erfolgen oder nachgewiesen würde, dass eine erforderliche Pflege/Betreuung nur hier erfolgen könne. Eine solche Zustimmung sei hier nicht bekannt und sei auch nicht erteilt worden. Es sei bislang auch nicht nachgewiesen worden, dass die Pflege/Betreuung nur durch Frau L. in I. stattfinden könne. Die Angabe, dass die in der Nähe von C. C1. lebende, verheiratete Tochter der Klägerin die Betreuung der Klägerin aus psychischen Gründen nicht durchführen könne, sei bislang nicht belegt. Im Übrigen sei er für den Erlass der entsprechenden Auflage zuständig. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in seinen Zuständigkeitsbereich verlegt habe, sei seine Zuständigkeit nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen und nach § 4 Abs. 1 OBG gegeben. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde des Kreises B. sei nach § 72 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz nicht erforderlich gewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin reichte im August 2010 Unterlagen ein, wonach die in T. lebende weitere Tochter der Klägerin auf der Grundlage des PsychKG eine fachärztliche Untersuchung durchführen lassen müsse, weil die Vermutung einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 11 Abs. 1 PsychKG bestehe. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Verfügung des Beklagten fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das deutsche Ausländerrecht sieht derzeit keine Regelung vor, die einer Ausländerbehörde die Kompetenz zuweist, einen Ausländer im Wege einer abdrängenden Wohnsitzauflage zu zwingen, seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 - 5 Bf 85/10 -, juris, ausgeführt: "Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Recht stattgegeben. Die von einer Behörde der Beklagten verfügte Wohnsitzbeschränkung auf Nordrhein-Westfalen verfügt nicht über eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist. a) Auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt sich die angefochtene Wohnsitzbeschränkung nicht stützen. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im übrigen aber nicht ein (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148, 150, Rn. 13). Der Wortlaut der Vorschrift enthält zwar keine Einschränkungen, aus einer insbesondere an der Systematik des Gesetzes orientierten Auslegung folgt aber, dass die gegenüber dem Kläger hier verfügte Auflage, den Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen, nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann. aa) Der Kläger hat während der Geltungsdauer der vom Landrat des Kreises H. erteilten Aufenthaltserlaubnis erlaubtermaßen durch Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg genommen. Gesetzliche Einschränkungen des Rechts, den Aufenthalts- bzw. Wohnort frei zu wählen, wie sie z.B. § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vorsehen (kein Recht auf Aufenthalt an einem bestimmten Ort), galten für ihn nicht. Durch den Umzug des Klägers nach Hamburg wurde im Verhältnis zu außerhamburgischen Behörden die Zuständigkeit von Ausländerbehörden der Beklagten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers begründet (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a HmbVwVfG, § 30 Abs. 3 SGB I). Anders als eine Auflage, die einen Ausländer verpflichtet, dort wo er sich aufgrund seiner eigenen Entscheidung befindet, nun auch zu bleiben, jedenfalls seinen Wohnsitz zu nehmen bzw. beizubehalten, zwingt die im Streit befindliche Auflage den Kläger, seinen Wohnsitz und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten hinaus zu verlegen. Sie hat auch zur Folge, dass die Ausländerbehörden der Beklagten ihre Zuständigkeit verlieren, indem sie die Zuständigkeit für (u.a.) die künftigen ausländerrechtlichen Angelegenheiten des Klägers auf eine außerhamburgische Behörde abwälzen. Die Maßnahme greift damit in verschiedene Rechtssphären ein. Dies kann nicht allein auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, geschehen. Vielmehr ist für eine Auflage, die einen Ausländer zwingt, seine Wohnung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde zu nehmen, eine gesetzliche Regelung erforderlich, die dies ausdrücklich ermöglicht. Eine solche Regelung existiert derzeit jedoch nicht. Ob sie in Einklang mit völkerrechtlichen Regelungen (z.B. Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Gesetz vom 9. Mai 1968, BGBl. II S. 422) überhaupt geschaffen werden könnte, bedarf hier keiner Prüfung. bb) Zahlreiche Vorschriften aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylverfahrensgesetz zeigen, dass die Verteilung von Ausländern bzw. die Anordnung aufenthaltsbeschränkender Maßnahmen spezieller gesetzlicher Vorschriften bedarf (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 16.2.2000, InfAuslR 2000, 223/ 225). Zudem lässt sich aus der Gesamtschau dieser Regelungen der Schluss ableiten, dass eine hiervon nicht erfasste abdrängende Wohn-sitzauflage unzulässig ist (ebenso Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 12 AufenthG Rn. 6; Müller in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 12 AufenthG Rn. 8; Huber/ Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 170; Wenger in: Storr/ Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 AufenthG Rn. 6). Die Verteilung von Asylbewerbern, die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ist gesetzlich durchnormiert. Die Verteilung auf die Länder wird gemäß § 45 AsylVfG nach einer Ländervereinbarung bzw. subsidiär nach einem gesetzlich bestimmten Schlüssel vorgenommen. Die Weiterverteilung erfolgt gemäß § 50 AsylVfG innerhalb des Landes durch eine Zuweisungsentscheidung, die eine Behörde des jeweiligen Landes trifft. Über den Antrag auf eine länderübergreifende Verteilung entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem der Aufenthalt gewünscht wird (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Will sich ein Asylbewerber allgemein in einem Bereich aufhalten, der räumlich an den Bereich seiner Aufenthaltsgestattung angrenzt, verlangt § 58 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hierfür die Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird. § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG sieht die Möglichkeit einer abdrängenden Wohnsitznahmeauflage bei Asylbewerbern ausdrücklich vor, allerdings beschränkt auf das Land, dem die anordnende Ausländerbehörde angehört. Die ausdrückliche Klarstellung über die mögliche Reichweite einer Wohnsitzauflage wurde im Jahr 1987 (Gesetz vom 6.1.1989, BGBl. I. S. 89) in die Vorgängernorm des § 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG a.F. aufgenommen, um einen Streit in der Rechtsprechung um die zulässige Reichweite solcher Auflagen zu schlichten (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 60 Rn. 52 ff.). Dabei ging es allerdings nur darum, ob eine Ausländerbehörde überhaupt befugt ist, Auflagen mit Wirkung über ihren Zuständigkeitsbereich hinaus zu verfügen. Jedenfalls ist eine Anordnung, in einem anderen Land Wohnung zu nehmen, nur im Wege der länderübergreifenden Verteilung möglich, die in § 51 AsylVfG geregelt ist. Den asylverfahrensrechtlichen Verteilungsregelungen ist die im Aufenthaltsgesetz neu geschaffene Vorschrift über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen Asylantrag stellen (§ 15a AufenthG), nachgebildet. Diese Personen können durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Stelle auf die Länder verteilt werden (§ 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). § 15a Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 3 AufenthG ermöglicht es der Behörde eines Landes, den Ausländer zu verpflichten, sich zu der in einem anderen Land gelegenen Aufnahmeeinrichtung zu begeben, wo er auch zu wohnen hat (§15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG). Die Verteilung innerhalb eines Landes hat durch Landesgesetz oder Rechtsverordnung zu erfolgen (§ 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG). Gemäß § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG können die zuständigen Behörden dem Ausländer erlauben, seine Wohnung in einem anderen Land zu nehmen. Ähnliches gilt für Ausländer, die zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden (§ 24 AufenthG). Auch diese haben kraft Gesetzes keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 24 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Sie werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Länder verteilt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 AufenthG); die Verteilung innerhalb der Länder erfolgt durch eine Landesbehörde aufgrund einer Rechtsverordnung (§ 24 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG). Der Ausländer hat seine Wohnung entsprechend der Zuweisung zu nehmen (§ 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Ausländerbehörde, einem Ausländer aufzuerlegen, auch außerhalb ihres Bezirks zu wohnen, gibt im übrigen soweit ersichtlich nur § 54a Abs. 3 AufenthG für den speziellen Fall der Überwachung eines ausgewiesenen Ausländers aus Gründen der inneren Sicherheit. Ob eine Ausländerbehörde einen Ausländer, gestützt auf diese Vorschrift, verpflichten kann, in einem anderen Land zu wohnen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hält der Gesetzgeber bereits eine Maßnahme für ausdrücklich regelungsbedürftig, die sich auf ein Gebiet innerhalb des Landes bezieht, in dem der Bezirk der handelnden Ausländerbehörde liegt. Im Gegenschluss dürfte § 46 Abs. 1 AufenthG, der zu Maßnahmen zur Förderung der Ausreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ermächtigt, nur die Wohnsitznahme innerhalb des Bezirks der zuständigen Ausländerbehörde meinen. Sieht das Gesetz somit schon für Ausländergruppen, die entweder gar kein oder nur ein eingeschränktes Recht zum Aufenthalt in Deutschland haben, grundsätzlich die Befugnis zum Erlass abdrängender Wohnsitzauflagen nur dergestalt vor, dass sie auf das Gebiet des Landes beschränkt sind, dem auch die handelnde Ausländerbehörde angehört, kann die für alle Aufenthaltserlaubnisse geltende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu darüber hinausgehenden Regelungen ermächtigen. cc) Die Regelung in § 23a Abs. 3 AufenthG bestätigt diesen Befund. In dieser Bestimmung ist ausdrücklich eine Kostenerstattung unter den Sozialhilfeträgern vorgesehen, wenn ein hilfebedürftiger Ausländer in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers umzieht. Diese Regelung macht deutlich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass beim Bezug von Sozialhilfe stets eine Wohnsitzbeschränkung als Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis verfügt wird; die Vorschrift wäre sonst weitgehend obsolet. b) Das den Ausländerbehörden in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, Aufenthaltstitel mit Auflagen zu versehen, kann zwar durch Erlasse oder Verwaltungsvorschriften gelenkt werden; diese müssen sich ihrerseits aber im Rahmen des Rechts halten (BVerwG, Urt. v. 15.1.2008, BVerwGE 130, 148, 151, Rn. 15 f.). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die "Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen", die die Vertreterin der Beklagten im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 vorgelegt hat, oder die Abschnitte 12.1.1.3 bzw. 12.2.5.1.1. ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 878, 959 ff.) den hier zu entscheidenden Fall - Verlängerung einer ohne räumliche Beschränkung und Wohnsitzerlaubnis erteilten Aufenthaltserlaubnis unter Beifügung einer abdrängenden Wohnsitzauflage - überhaupt erfassen. Weder geht es vorliegend um die Beifügung einer Auflage zu einer durch eine nordrhein-westfälische Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis noch um die Streichung oder Änderung einer Wohnsitzbeschränkung, um einen länderübergreifenden Wohnortwechsel zu ermöglichen." Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an. Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2010 - 8 ME 5/10 -, juris, einen abweichenden Standpunkt einnimmt, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Insbesondere erschließt sich der Hinweis in der dortigen Entscheidung nicht, dass aus den §§ 15a Abs. 5 Satz 1, 54a Abs. 3 AufenthG nicht der Schluss auf die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage für abdrängende Wohnsitzauflagen gezogen werden könne, weil es sich bei der Wohnsitzauflage nur um eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt handele. Eine Ausländerbehörde bedarf vielmehr auch für eine belastende Regelung im Wege der Nebenbestimmung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage, wenn sie eine solche für den Erlass der Regelung im Wege eines selbständigen Verwaltungsaktes benötigen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.