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Urteil

6 K 294/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1213.6K294.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift "C. " in T. . Das Grundstück liegt am Westrand des Ortsteils Stolberg-Breinig. Es befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Klägerin wehrt sich mit der vorliegenden Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs in ihrer Nachbarschaft. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beigeladene beantragte am 27. September 2004 bei der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-Breinig (Abbaufelder "Loferbusch" und "Breiniger Feld"). Dem Antrag fügte sie umfangreiche Unterlagen bei, u.a. die "Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation durch die Erweiterung des Steinbruchs Kornelimünster/Breinig der C. T. GmbH" der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004, die "Ermittlung der Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe gemäß TA Luft für den bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Trockenabbaus der C. T. GmbH" der GfA Consult GmbH von Januar 2004 und ein "Spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten" der Frölich & Hellmann GbR vom 16. November 2004. Der geplante Steinbruch der Beigeladenen schließt unmittelbar an einen bereits bestehenden Steinbruch der N. C. GmbH an. Dieser umfasst ebenfalls zwei Abbaufelder, das jetzige Abbaufeld und ein Erweiterungsfeld. Die Verarbeitung des im geplanten Steinbruch gewonnenen Abbaumaterials sollte ursprünglich ausschließlich in den der N. C. GmbH gehörenden Anlagen auf deren Gelände erfolgen. Zwischen der N. C. GmbH und der Beklagten wurde am 5./11. Juni 2007 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, in der sich die N. C. GmbH insbesondere verpflichtet, ihre Brech- und Siebanlagen so zu betreiben, dass jährlich nicht mehr als 200.000 t verkaufsfähiges Produkt hergestellt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der N. C. GmbH enthält eine gleichlautende Einschränkung nicht. Übersichtskarte des Ortsrandes von Stolberg-Breinig: Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW (c) Geobasis NRW 2010 (Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln: Der zugrunde liegende Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzuholen.) Übersichtskarte der Abbaugebiete "Loferbusch" und "Breiniger Feld" (auf der Grundlage der DGK5): Quelle: Antragsunterlagen (Erläuterungsbericht von März 2005) Die Beklagte führte in der Folgezeit ein förmliches immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durch unter Beteiligung der Fachbehörden und der Öffentlichkeit. Die aus der Bevölkerung, u.a. auch von der Klägerin, zahlreich vorgebrachten Einwendungen wurden in einem vom 6. Juni bis 9. Juni 2006 durchgeführten Erörterungstermin behandelt. Mit am 2. Juli 2007 öffentlich bekannt gemachtem Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Steinbruchs. Die Genehmigung umfasst: (1.) das Abbaufeld "Loferbusch" in Aachen-Kornelimünster mit einer Größe von 8,7 ha (effektive Abbaufläche 7,35 ha), Gemarkung Kornelimünster, Flur 32, Flurstücke 21, 22, 26, 29, 30, 31, 32, (2.) das Abbaufeld "Breiniger Feld" in Stolberg-Breinig mit einer Größe von 11,8 ha (effektive Abbaufläche 8,4 ha), Gemarkung Breinig, Flur 32, Flurstücke 42, 39 (jeweils bis zur Wasserleitung im Osten), 34, 35, 36, 37, 38, 43, 44, (3.) eine Abbaumenge von maximal 400.000 t/a, (4.)eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes, (5.) eine Einbringmenge an externem Material zur Rekultivierung von 50.000 t/a als Durchschnittswert pro Jahr über den gesamten Betriebszeitraum, (6.) die Betriebszeit werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr, (7.) die Sprengzeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr, (8.) Verladefahrzeuge und Hilfsaggregate (Hydraulikbagger, Radlader, Hydraulikmeißel, Bohrgerät) sowie (9.) Transportfahrzeuge innerhalb des Steinbruchs, einschließlich der gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) den Steinbruch betreffenden anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere der Abgrabungsgenehmigung gemäß § 3 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG -), der Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW -), der Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Landes Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG -) und der Befreiung gemäß § 69 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -). Der Bescheid ergehe nach Maßgabe der mit ihm verbundenen und durch die sachverständigen Behörden geprüften Antragsunterlagen, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen etwas anderes bestimmt werde. Dem Genehmigungsbescheid ist unter Nr. 4.1 eine Auflage zum "Parallelabbau" beigefügt. Gemäß der Auflage Nr. 4.1.1 darf die Gewinnung von Gestein nur in den Wochen erfolgen, in denen die N. C. GmbH auf ihren genehmigten Flächen in der Gemeinde Stadt Aachen, Gemarkung Kornelimünster/Breinig, Flur 32, Flurstücke 45, 47, 48, 50, 53, 130, 134, kein Gestein abbaut. Nach Auflage Nr. 4.1.2 Satz 1 behält sich die Beklagte den Erlass nachträglicher Auflagen zur Einschränkung des Anlagenbetriebes gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den Fall vor, dass die N. C. GmbH oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des am 5./11. Juni 2007 mit der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verstößt. Die Auflagen unter Nr. 9 verhalten sich zum Immissionsschutz: Auflage Nr. 9.1 zur Luftreinhaltung, Auflage Nr. 9.2 zum Lärmschutz und Auflage Nr. 9.3 zum Schutz vor Erschütterungen. Wegen des Inhalts dieser Auflagen im Einzelnen wird auf den Genehmigungsbescheid Bezug genommen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ordnete die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 9. Juni 2007 für einen Teilbereich des Abbaufeldes "Loferbusch" an. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 wies die Beklagte einen am 10. August 2007 von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin in ihrer Begründung Bezug nehme auf den Tenor der Genehmigung (Abbaumenge, Verkaufsmenge und Einbringung externen Materials), die Befristung bis 2052, die Nebenbestimmungen zu Natur und Landschaft, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen hinsichtlich der fehlenden Darstellung der Aufbewahrungsflächen, die fehlende Regelung einer Reifenwaschanlage und die fehlende Regelung der Sperrung der L 12 für den Fall von Sprengungen. Insoweit seien erkennbar keine drittschützenden Rechte verletzt. Soweit der Widerspruch zulässig sei, sei er jedenfalls unbegründet. Die Klägerin sei nicht in ihren Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 6 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb des Steinbruchs lägen vor, weil er weder schädliche Umwelteinwirkungen noch sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorrufe. Sowohl Luftverunreinigungen als auch Lärm und Erschütterungen blieben im vorliegenden Fall unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit: Hinsichtlich der von der Anlage ausgehenden Staubemissionen seien die Grenzwerte der insoweit einschlägigen "Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -" vom 1. Oktober 2002 maßgeblich. Die dort festgesetzten Grenzwerte würden aber durch den Betrieb des Steinbruchs nicht überschritten. Dies werde durch das im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten belegt. Insoweit sei durch die dem Gutachten zugrunde gelegte pessimale Betrachtung eines worst-case-Szenarios gesichert, dass die tatsächlich zu erwartenden Immissionen überschätzt würden. Der Vergleich der erwarteten Emissionsmassenströme mit den Bagatellmassenströmen der TA Luft habe ergeben, dass lediglich die diffusen Staubemissionen die Bagatellmassenströme der 4.6.1.1-Tabelle 7 TA Luft überschreiten würden. Hieraus folge, dass nur für den Gesamtstaub eine Betrachtung gemäß der TA Luft habe durchgeführt werden müssen. Insoweit seien die Grenzwerte aber unterschritten. Das Gutachten sei vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) geprüft und als nachvollziehbar und plausibel bestätigt worden. Erhebliche Belästigungen oder Nachteile durch Staubniederschlag oder Staubinhaltsstoffe könnten daher ausgeschlossen werden. Im Übrigen stelle die Nebenbestimmung 9.1.6 darüber hinaus im Wege der ständigen Kontrolle der ermittelten Werte sicher, dass der Steinbruch innerhalb des gesetzlichen Rahmens betrieben werde. Die erforderliche Messstation für Luftschadstoffe diene der nachträglichen Bestätigung der errechneten Werte. Hinsichtlich der vom Betrieb ausgehenden bzw. zu erwartenden Lärmemissionen seien die Grenzwerte der "Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -" vom 26. August 1998 ebenfalls eingehalten. Insoweit seien in dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Lärmgutachten repräsentative Lärmaufpunkte festgelegt worden, unter anderem an den Wohnhäusern "T.- Straße " (IP 2) und "C. " (IP 3). An diesen Lärmaufpunkten sei der sich für ein allgemeines Wohngebiet ergebende Immissionsrichtwert von tags 55 dB(A) als Grenzwert zugrunde gelegt worden. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Immissionspegel deutlich unter den zulässigen Immissionspegeln lägen. Die von der Klägerin gegen das Lärmgutachten vorgebrachten Argumente seien im Ergebnis nicht zutreffend. Insbesondere sei im Gutachten von einer zutreffenden Betriebszeit ausgegangen worden. Auch sei zu Recht die zweite Werkseinfahrt der N. C. GmbH auf der Höhe der gallo-römischen Ausgrabungsstätte "Varnenum" ohne Berücksichtigung geblieben, weil diese nicht Genehmigungsgegenstand sei. Gleiches gelte für die Nichtberücksichtigung des Verkehrslärms der N. C. GmbH. Im Übrigen stelle die Nebenbestimmung 4.1.1 sicher, dass ein paralleler Abbau in beiden Steinbrüchen ausgeschlossen sei, sodass eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen Situation nicht eintreten könne. Auch sei entgegen der Annahme der Klägerin der Hydraulikmeißel bei der Ermittlung der Immissionsbelastung berücksichtigt worden. Der Einsatz des Hydraulikmeißels sei mit dem aktuellen Literaturwert der HLUG von 2004 berechnet worden. Der Lärmwert von 118 dB(A) für einen Kettenbagger mit Spitzmeißel beim Zermeißeln von Schlackenbrocken ergebe ohne Zeitkorrektur (d. h. beim Dauerbetrieb) am nächsten Immissionsort (IP 3) einen Teilpegel von ca. 37 dB(A). Der Anteil eines Hydraulikmeißels unterschreite, selbst wenn ein Impulszuschlag von 6 dB(A) berücksichtigt würde, den Immissionsrichtwert somit um mehr als 10 dB(A). Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 9.2 des Genehmigungsbescheides legten darüber hinaus die einzuhaltenden Lärmwerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung fest. Zur Bewertung der Erschütterungen durch Sprengungen sei ein spreng- und erschütterungstechnisches Gutachten vorgelegt worden. Beurteilungsgrundlage für die auftretenden Erschütterungen sei die DIN 4150 "Erschütterungen im Bauwesen" gewesen. Die zulässigen Grenzwerte seien auch insoweit unterschritten. Das Gutachten sei vom LANUV NRW sachverständig geprüft und für nachvollziehbar und plausibel erklärt worden. Im Übrigen legten die Nebenbestimmungen unter Ziffer 9.3 des Genehmigungsbescheides die einzuhaltenden Erschütterungswerte an der nächstgelegenen Wohnbebauung ausdrücklich fest. Die Genehmigungsvoraussetzung zu Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen würden auch bei Berücksichtigung der Emissionen des unmittelbar angrenzenden Steinbruchs der N. C. GmbH erfüllt. Zum einen verbiete die Nebenbestimmung 4.1.1 einen Parallelabbau in beiden Steinbrüchen. Zum anderen behalte sich die Genehmigungsbehörde unter Ziffer 4.1.2 den Erlass nachträglicher Auflagen vor für den Fall, dass die N. C. GmbH gegen ihre in dem öffentlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007 gegenüber der Genehmigungsbehörde eingegangene Verpflichtung verstoße, in ihren Brech- und Siebanlagen die Produktion von 200.000 t/a verkaufsfähiger Materialien nicht zu überschreiten. Die Gutachten würden nachweisen, dass bei dieser Beschränkung der N. C. GmbH auf 200.000 t/a der Betrieb des Steinbruchs der Beigeladenen die Grenzwerte nicht überschreiten könne. Am 22. Februar 2008 stellte ein Nachbar der Klägerin, der Eigentümer und Bewohner des Grundstücks "T.- Straße " in T. , beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 L 90/08 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Steinbruchs. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, die Genehmigung leide bereits an einem formalen Mangel, weil sie auf einen überholten Antrag vom 15. September 2004 Bezug nehme. Darüber hinaus sei sie materiell rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie stelle aus nachfolgenden Gründen nicht sicher, dass von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen: a) Der Auflagenvorbehalt unter Nr. 4.1.2 der Genehmigung in Verbindung mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5./11. Juni 2007 sei keine rechtlich stabile und effektive Grundlage für ein Vorgehen der Beklagten für den Fall, dass sich die Vorbelastung tatsächlich nicht auf die Produktion von 200.000 t/a verkaufsfähigem Material bei der N. C. GmbH beschränke. Das von der Beklagten gewählte Konzept ersetze nicht die Ermittlung der Vorbelastung auf der Basis der der N. C. GmbH aufgrund der bestehenden Genehmigung möglichen Kapazitäten und in Verbindung hiermit die entsprechende Ausgestaltung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung mit effektiv handhabbaren Auflagen und Nebenbestimmungen zum Schutz Dritter. Eine Ausnutzung der Genehmigung der N. C. GmbH sei dieser auch ohne Weiteres möglich. Seit März 2006 würde in den Anlagen bereits ausschließlich Fremdmaterial verarbeitet. Nach der Genehmigungslage sei dies für ein Volumen von 826.000 t/a für die Betriebseinheiten 1, 2 und 3 und in einem Volumen von 229.500 t/a für die sog. LB-Mahlanlage möglich. Der Auflagenvorbehalt sei nicht geeignet, eine höhere Produktion als 200.000 t/a effektiv und wirkungsvoll auszuschließen. Sollte es zu einer Kapazitätsüberschreitung kommen, sei im Übrigen wieder eine vollständig neue Begutachtung erforderlich, die zu einer Zeitverzögerung führe und teuer sei. Im Übrigen müsse die N. C. GmbH nach der Vereinbarung die Verkaufszahlen erst zum 31. Januar des Folgejahres vorlegen. Eine hierauf gestützte nachträgliche einschränkende Auflage sei aber immer angreifbar, weil mit diesen Zahlen nicht ein aktueller Verstoß, sondern allenfalls ein in der Vergangenheit liegender Verstoß belegt werden könne. b) Die Vereinbarung zeige auch inhaltliche Schwächen. Soweit sie vom "verkaufsfähigen Produkt" spreche, sei sie zu unbestimmt. Der Betrieb der Mahlanlagen sei in der Vereinbarung gar nicht erfasst. Auch die Rechtsnach-folgeklausel könne Dritte rechtlich nicht binden. c) Ebenfalls nicht hinreichend effektiv sei die unter Nr. 4.1.1 formulierte Auflage des Verbots eines Parallelabbaus. Nach dieser Nebenbestimmung sei der Parallelabbau nur für "die Gewinnung von Gestein" ausgeschlossen. Eine Reihe anderer Arbeiten, die nicht der reinen Gewinnung von Gestein dienten, seien somit von dem Verbot des Parallelabbaus nicht betroffen. Insoweit handele es sich beispielsweise um die vorbereitende Verarbeitung des Gesteins durch Verkleinerung größerer Felsbrocken, Sortierarbeiten und Verlade- und Transportarbeiten etc. Diese Arbeiten seien in den Gutachten nicht berücksichtigt. Es sei auch weder für die Beklagte noch für die Beigeladene kontrollierbar, ob und wann ein Parallelabbau erfolge. Für die Beigeladene bedeutete dies das Erfordernis einer ständigen Abstimmung mit der N. C. GmbH, die nicht realitätsgerecht sei. d) Die Ergebnisse des Gutachtens zu den Luftschadstoffen seien ebenfalls zu beanstanden. In dem Gutachten werde von einer 40-Stunden-Woche (8 Stunden/Tag bei 5 Arbeitstagen) ausgegangen. Nach der Genehmigungslage seien aber 11 Stunden täglich bei 6 Arbeitstagen ("werktags"), insgesamt also 66 Wochenstunden, möglich. Selbst wenn die N. C. GmbH sich an die öffentlich-rechtliche Vereinbarung halte, führe dies nach dem vorgelegten Gutachten der GfA Consult GmbH jetzt bereits zu einer Überschreitung der zulässigen Tageswerte für Feinstaub an 29 Tagen. Zulässig seien 35 Überschreitungen. Hieraus werde deutlich, dass bereits eine geringfügige Überproduktion zu einer erhöhten Anzahl der zulässigen Überschreitungen nach der TA Luft führe. e) Gutachten und Genehmigungen seien lückenhaft hinsichtlich des Verbleibs des nicht verwertbaren Restmaterials im Umfang von bis zu 200.000 t/a. Die Behandlung dieses Restmaterials sei völlig offen, die Lagerkapazität auf dem Betriebsgrundstück unklar. Es sei davon auszugehen, dass entweder ein Abtransport oder ein ständiges Umschichten auf dem Betriebsgelände erforderlich werde, und zwar für einen Anteil von mindestens 150.000 t/a. Die hierdurch verursachten Emissionen seien in den Gutachten nicht berücksichtigt. f) Soweit Nr. 5 der Genehmigung von einer Menge von 50.000 t/a an einzubringendem Fremdmaterial - als Durchschnittswert über den gesamten Betriebszeitraum - ausgehe, ermögliche sie Tätigkeiten, hinsichtlich derer nach den Gutachten nicht gesichert sei, dass sie nicht zulasten Dritter unzulässige Belastungen hervorriefen. g) Die Genehmigung lasse den Einsatz eines Hydraulikmeißels zu, der durch das vorliegende Lärmgutachten bzw. dessen Ergänzung nicht bewertet sei, der aber voraussichtlich zu einer unzulässigen Belastung der Nachbarschaft führen werde. Soweit das Ergänzungsgutachten feststelle, dass der Einsatz des Hydraulikmeißels auf der Abbausohle, also der untersten Stufe, erfolge und daher die Abbruchkante einen abschirmenden Effekt entfalte, so sei dieser Einsatz in der Genehmigung nicht dergestalt eingeschränkt. Bei Beginn des Abbaus gebe es im Übrigen noch gar keine Abbruchkante, die einen Abschirmeffekt haben könne. Auch gehe das Gutachten von Werten für das Zerkleinern von Schlackenbrocken aus, die aber weicher als Kalkgestein seien und bei deren Zerkleinerung weniger Lärm entstehe. h) Schließlich sei abweichend von der Absprache im Erörterungstermin in der Genehmigung nicht vorgesehen, dass die Anpflanzung einer Hecke im Benehmen mit der Bürgerinitiative festgelegt werde. Mit Beschluss vom 8. Mai 2008 hat die erkennende Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgelehnt. In der Begründung wies die Kammer im Einzelnen darauf hin, dass von dem genehmigten Betrieb im Umfang seines für vorläufig vollstreckbar erklärten Teils schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausgehen würden, dass aber der in Nr. 4 des Genehmigungsbescheides verwendete Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produktes" inhaltlich unscharf sei und im Hauptsacheverfahren eine nachträgliche nähere Bestimmung durch die Beklagte erfordere. In dem unter dem Aktenzeichen 8 B 834/08 geführten Beschwerdeverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wies der zuständige 8. Senat mit gerichtlicher Verfügung vom 14. August 2008 darauf hin, dass der in der angefochtenen Genehmigung vom 19. Juni 2007 und in dem zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag verwendete Begriff "verkaufsfähiges Produkt" durch eine Ergänzung sowohl der Genehmigung als auch des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer vom Senat vorgeschlagenen Formulierung zu konkretisieren sei. Gleiches gelte für die in der Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung vom 19. Juni 2007 verwendeten Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein". Außerdem sollten in § 1 des zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages die Worte "Brech- und Siebanlagen" durch die Worte "Brech-, Mahl- und Siebanlagen" ersetzt werden. Zudem sollte die Genehmigung vom 19. Juni 2007 um eine Nebenbestimmung ergänzt werden, mit der der Einsatz des Hydraulikmeißels an den Abbruchkanten ausgeschlossen werden solle. Mit Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 wurde dem Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 in seiner Nebenbestimmung 4.1.1 ein Satz 2 angefügt, durch den die Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" konkretisiert wurden. In der Nebenbestimmung 4.1.1, Satz 2, wurde zudem konkretisiert, dass sich die N. C. GmbH verpflichte, ihre Brech-, Mahl- und Siebanlagen so zu betreiben, dass die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigen Produkten nicht überschritten werde. In einem angefügten Satz 3 wurde der Begriff des "verkaufsfähigen Produktes" näher konkretisiert. Im Übrigen wurde nach der Nebenbestimmung 9.2.2 eine Nebenbestimmung 9.2.3 eingefügt, durch die festgestellt wurde, dass der Einsatz des Hydraulikmeißels an den Abbruchkanten nicht erlaubt sei. Die Abbruchsohle, auf der der Hydraulikmeißel eingesetzt werden dürfe, müsse mindestens 10 m unter der Abbruchkante liegen. In gleicher Weise wurden in einer am 25./28. August 2008 abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum öffentlich- rechtlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007 zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH der Begriff des "verkaufsfähigen Produktes" konkretisiert und zudem in § 1 des Vertrages die Worte "Brech- und Siebanlagen" durch die Worte "Brech-, Mahl- und Siebanlagen" ersetzt. Mit Beschluss vom 5. September 2008 wies das OVG NRW daraufhin die Beschwerde des dortigen Antragstellers gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 8. Mai 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat bereits am 15. Februar 2008 Klage erhoben. Sie nimmt zur Begründung ihrer Klage Bezug auf das Vorbringen des Antragstellers im Eilverfahren 6 L 90/08. Die dort dargelegten Argumente hätten sich aufgrund der Änderungen der Genehmigung bzw. der Änderung der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH zwar teilweise erledigt. Im Übrigen würden die vorgebrachten Argumente jedoch vollumfänglich aufrechterhalten: a) Insbesondere bleibe es dabei, dass die Vorbelastung durch den Betrieb der N. C. GmbH unzutreffend ermittelt worden sei, da als maximale Nutzung nicht die genehmigte Nutzung, sondern die durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschränkte Kapazität zugrunde gelegt worden sei. Von diesen Kapazitätswerten habe aber nicht ausgegangen werden dürfen, da die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kein den Schutz des Nachbarn sicherstellendes Instrument sei. Der Beigeladenen habe zur Wahrung der Rechte der Nachbarschaft und zur Sicherstellung einer verträglichen Gesamtbelastung der Nachbarschaft nur eine geringere Abbaukapazität eingeräumt werden können. Bei dieser Vorgehensweise hätte jeder einzelne Betrieb mit den üblichen, der Beklagten zur Verfügung stehenden Mitteln kontrolliert werden können. Die durch die hier gewählte Konstruktion verursachten Vollzugsprobleme hätten dadurch nicht bestanden. Alternativ wäre es möglich gewesen, der N. C. GmbH eine entsprechende Einschränkung im Genehmigungsbescheid selbst aufzuerlegen, beispielsweise durch eine einvernehmlich erlassene nachträgliche Auflage. Auch in diesem Fall hätten der Beklagten effektive Vollzugsmittel zur Verfügung gestanden. Dies sei aber nicht erfolgt. Darüber hinaus enthalte die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht einmal eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sei vor diesem Hintergrund nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstünden. Diese seien hier aber konkret zu befürchten. b) Die Bürgerinitiative "Rettet das Münsterländchen! Kein neuer Steinbruch zwischen Breinig, Dorff und Kornelimünster e. V.", der die Klägerin angehöre, habe zur lärmtechnischen Situation und dem eingeholten Lärmgutachten der Accon Köln GmbH vom 2. Februar 2004 sowie ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 28. September 2006 und vom 26. Juni 2008 ein eigenes Gutachten der "as Beratung in Immissionsschutz" eingeholt. Dieses Gutachten lege dar, dass das Gutachten bzw. die Stellungnahmen der Accon Köln GmbH fehlerhaft bzw. lückenhaft seien. Es sei bereits nicht berücksichtigt, dass bei praxisbezogener Betrachtung von einem durchschnittlichen Ladevolumen der zum Transport eingesetzten Lkw von nur 18 t/Lkw auszugehen sei. Die Gutachten hätten aber eine Ladekapazität eines Lkw von 25 t angenommen. Daraus resultiere ein größeres Verkehrsaufkommen von 66 An- bzw. 66 Abfahrten je Tag, das gegenüber der Annahme von täglich 48 An- bzw. 48 Abfahrten in dem Gutachten der Accon Köln GmbH eine Mehrbelastung von etwa 38 % darstelle. Auch seien im Gutachten nicht sämtliche Lärmquellen erfasst worden. Es fehlten belastbare Aussagen über den Großlochbohrer bzw. den Baggerbetrieb mit einem Skelettlöffel, mit dem Abraummaterial von verwertbarem Gesteinsmaterial getrennt werde. Zudem fehlten Aussagen über die schalltechnische Berücksichtigung der Beladungsvorgänge selbst. Die schalltechnische Beurteilung der Beladung eines Lkw sei im Wesentlichen durch die anfängliche Beladung des leeren Lkw definiert. Dies sei nicht berücksichtigt. Auch gehe das Gutachten davon aus, dass nur eine Sprengung pro Woche erfolge. Beantragt seien aber zwei Sprengungen pro Woche. Eine Festlegung der Sprenghäufigkeit sei im Genehmigungsbescheid überhaupt nicht erfolgt. Nach der Genehmigungslage sei daher sogar möglich, dass zwei Sprengungen an einem Tag erfolgten. Dieser ungünstigste anzunehmende Fall sei zu bewerten gewesen. Dieser Anforderung werde das Gutachten nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund sei zudem fraglich, ob hinsichtlich des Lärms nach wie vor eine Bestimmung der Vorbelastung entfallen könne. Dies sei nach der TA Lärm nur dann der Fall, wenn die zusätzliche Belastung durch den neuen Betrieb um 6 dB(A) unterhalb der Grenzwerte liege. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der vorliegenden Gutachten sei aber völlig unklar, wie hoch die Zusatzbelastung tatsächlich sei. Die Vorbelastung durch Lärm habe daher bestimmt werden müssen. c) Es seien auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub zu erwarten. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der GfA Consult GmbH von Januar 2004 und die ergänzenden Stellungnahmen von August 2005 und Mai 2006 seien fehlerhaft. So seien die Staubemissionen hinsichtlich der diffusen Staubquellen in den Gutachten der GfA Consult GmbH zu niedrig angesetzt, da die verwendeten Werte hinsichtlich der Emissionsprognose aus dem Regelwerk der EPA entnommen worden seien. Diese Werte dienten aber der Einschätzung bestimmter Arbeiten aus dem Kohletagebau. Richtig wäre es gewesen, die VDI-Richtlinie 3790 zu verwenden. Unter Zugrundelegung dieser VDI-Richtlinie errechneten sich wesentlich höhere Emissionswerte für die Vorgänge in einem Kalksteinbruch. Bei Anwendung dieser Richtlinie würden für den Kalksteinbruch auch die hierfür typischen Prozessschritte zugrunde gelegt (Sprengung, Aufnahme der Gesteine mit Radlader, Abladen auf Förderband zum Brecher, Durchlaufen der Siebanlage, Beladen der Lkw mit einer Fallhöhe von 1,0-1,5 m). Auf der Basis der Berechnung nach der VDI-Richtlinie 3790 würde der Emissionsfaktor für die obigen Vorgänge 400 g PM-10 (Feinstaub) pro Tonne abgebautes Gestein betragen. Während in dem Gutachten der GfA Consult GmbH die Gesamtemissionsbelastung hinsichtlich der diffusen Staubquellen mit knapp 35 t/a angegeben werde, würde sich die Belastung bereits ohne die Sprengungen bei einer Abbaumenge von 400.000 t/a nach der VDI-Richtlinie auf 160 t/a erhöhen. Auch bei den Sprengungen selbst würden unter Zugrundelegung der VDI-Richtlinie höhere Staubemissionen entstehen. Mit der im Gutachten der GfA Consult GmbH verwendeten Formel der EPA sei ein Wert von 0,74 kg/Sprengung bei einer offenbar angenommenen Fläche von 224 ² berechnet worden, was etwas weniger als einer Tüte Mehl entspreche. Diese greifbar zu niedrige und durch objektiv feststellbare Staubentwicklungen bei Sprengungen (Staubwolken) widerlegte Angabe führe aber zu einer gewaltigen Verzerrung bei den Eingabeparametern. Im Übrigen seien bei der Ermittlung der Gesamtemissionen zahlreiche Arbeiten unberücksichtigt geblieben, die tatsächlich im Steinbruch durchgeführt würden und von der Genehmigung umfasst seien. Insoweit unberücksichtigt geblieben seien die Stäube, die beim Abschieben von Oberboden entstehen, das Baggern (Reißen) und das Arbeiten mit Hydraulikmeißeln, das Bohren mit dem Großlochbohrer und die Emissionen der frei stehenden Siebanlage, die Länge der Fahrtstrecken, die Abwehungen von den zahlreichen Freilagern, Halden und vor allem der gesamten freigelegten Steinbruchfläche sowie die Kaltluftabflüsse. Auch seien die Staubinhaltsstoffe und ihre Toxizität nicht realitätsnah abgebildet worden. Die insoweit verwendete Datenbasis sei unzureichend, weil sie allein auf drei Bohrmehl-Mischproben zurückgehe. Diese könnten nicht als repräsentativ betrachtet werden. Auch die Vorbelastung sei unzutreffend ermittelt worden, da diesbezüglich die Werte der Messstationen "Aachen-Burtscheid" sowie "Simmerath-Eifel" zugrunde gelegt worden seien. Die Messwerte dieser Wetter-Stationen könnten aber zum einen aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Grundstück der Klägerin und zum anderen aufgrund der dort vorherrschenden nicht vergleichbaren Umweltsituation keine Aussage über die relevante Vorbelastung bezüglich des Grundstücks der Klägerin treffen. Auch seien die meteorologischen Grunddaten fehlerhaft zugrunde gelegt worden. Soweit die Beigeladene aktuelle Messwerte zum Beweis dafür anführe, dass die Prognose der Immissionsbelastung bestätigt werde, seien diese Ergebnisse nicht repräsentativ. Zum einen sei der Standort der Messstationen falsch gewählt. Zum anderen werde der Steinbruch bislang nicht unter Volllast betrieben, sondern nutze allenfalls 30 % der genehmigten Kapazitäten aus. Insbesondere die Anzahl der Sprengungen (2008: 6 / 2009: 50) bleibe weit hinter dem nach der Genehmigung möglichen Umfang von jährlich 104 Sprengungen zurück. d) Des Weiteren sei die Genehmigung rechtswidrig, da keine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Steinbruchs der Beigeladenen und des Steinbruchs der N. C. GmbH durchgeführt worden sei. Gemäß § 3 Buchst. b) Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da es sich bei den Steinbrüchen der Beigeladenen und der N. C. GmbH um kumulierende Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift handele. Solche Vorhaben lägen unter anderem dann vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art gleichzeitig von mehreren Trägern verwirklicht werden sollten und in einem engen räumlichen Zusammenhang stünden. Ein enger Zusammenhang sei gegeben, wenn Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände lägen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Anlagen verbunden seien. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien in Verbindung mit der durch diese Vorschriften umgesetzten europäischen UVP-Richtlinie auch drittschützend. e) Seit Inbetriebnahme des Steinbruchs und Ausnutzung der streitgegenständlichen Genehmigung im März 2008 habe die tatsächliche Situation schließlich in wesentlichen Punkten auch einige Änderungen erfahren, die zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führten. Zum einen sei inzwischen eine zweite Zufahrt zum Betriebsgelände über die Breiniger Straße (L 12) errichtet und in Betrieb genommen worden. Dies führe zu einem erhöhten und zu berücksichtigenden Verkehrsaufkommen. Zum anderen habe die Beigeladene der Überwachungsbehörde (Städteregionsrat der Städteregion Aachen) im Wege des Anzeigeverfahrens angezeigt, dass sie in einem Umfang von maximal 20 Lkw-Ladungen am Tag direkt aus dem Abbaubereich des Steinbruchs herausfahren werde, ohne vorher die Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH durchlaufen zu haben. Das zur direkten Ausfahrt vorgesehene Material werde dabei als zum Verkauf bestimmtes Produkt angesehen. Das Material werde zum größten Teil zum Steinbruch in Stolberg-Gressenich abgefahren. Auch dies führe zu einer erheblichen Zunahme des Verkehrsaufkommens, die bei der Bewertung, ob Schutzgüter der Klägerin beeinträchtigt würden, zu berücksichtigen sei. f) Überdies zeige der Umstand, dass die Beigeladene unter dem 28. Oktober 2008 angezeigt habe, dass sie nunmehr für das bislang unter die Genehmigung der N. C. GmbH fallende Flurstück 45 die Pflichten des Betreibers wahrnehme, dass faktisch tatsächlich eine Betriebsgemeinschaft zwischen der N. C. GmbH und der Beigeladenen bestehe. Es zeige sich, dass die Genehmigung zu diesem Aspekt letztlich nur ein leeres Konstrukt darstelle und von Anfang an nicht in der ursprünglichen Form umgesetzt werden sollte. Es handele sich daher nicht nur um eine Abweichung von der Genehmigung, sondern um einen sog. Etikettenschwindel, der zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe. Außerdem werde hieraus deutlich, dass es sich bei den Steinbrüchen der Beigeladenen und der N. C. GmbH um kumulierende Vorhaben handele, die eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten. Die Klägerin beantragt, den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2007 für die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-Breinig in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Januar 2008, beide in der Gestalt des Ergänzungsbescheides der Beklagten vom 28. August 2008, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Betrieb des Steinbruchs der Rohstoffgewinnung diene, die von überragendem öffentlichen Interesse sei. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin beträfen vor allem den sog. Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der aber nicht drittschützend sei. Soweit die Klägerin sich auf die Verletzung drittschützender Normen berufe, griffen ihre Einwände nicht durch. Hinsichtlich der Vorbelastung seien die Messungen des tatsächlichen Betriebes maßgeblich, nicht die theoretisch möglichen, aber niemals tatsächlich ausgenutzten Kapazitäten. Die Nebenbestimmungen und die mit der N. C. GmbH getroffene öffentlich-rechtliche Vereinbarung seien ohne Weiteres kontrollierbar und rechtlich auch geeignet, einen Parallelabbau der beiden Steinbrüche zu unterbinden und die Kapazitätsausnutzung auf die den Gutachten zugrunde gelegten Werte zu beschränken. Die auf dieser Basis erstellten Gutachten zu den Lärm- und Luftschadstoffimmissionen hätten deutliche Unterschreitungen der zulässigen Grenzwerte ergeben. Insoweit sei nicht erkennbar, dass Rechte der Klägerin beeinträchtigt sein könnten. Auf eine möglicherweise fehlende gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung für kumulierende Vorhaben könne die Klägerin sich ohnehin nicht berufen. Insoweit fehle ihr die Klagebefugnis. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages weist sie zunächst darauf hin, dass das Grundstück der Klägerin im Flächennutzungsplan der Stadt Stolberg als "Mischgebiet" ausgewiesen sei. Wegen des dort in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandenen Lebensmittel-Discounters dürfe dies auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. In den Gutachten und der Genehmigung sei aber vom Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets ausgegangen worden. Im Regionalplan sei der zum Abbau vorgesehene Bereich als "Abbaufläche für Rohstoffe" dargestellt. Das klägerische Grundstück sei in erster Linie von einem Abbau im Abbaufeld "Breiniger Feld" betroffen. Dort werde nach dem Abbauplan aber eine Abgrabung voraussichtlich erst im Jahre 2031 stattfinden. Die Abgrabung im östlichen Bereich, der dem Grundstück der Klägerin am nächsten liege, erfolge voraussichtlich nicht vor dem Jahr 2043. Vom genehmigten Betrieb der Beigeladenen gingen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus: a) Hinsichtlich der Lärmproblematik lägen aussagekräftige Gutachten mit ergänzenden Stellungnahmen der Accon Köln GmbH vor. Nach deren Bewertung betrage der Beurteilungspegel 41 dB(A). Selbst im ungünstigsten Prognosefall sei keine Überschreitung der Grenzwerte, sondern vielmehr eine deutliche Unterschreitung zu erwarten. In diesem Zusammenhang sei die Tätigkeit im Steinbruch C. und deren Aufarbeitungsanlagen ebenso wie der dort entstehende Verkehrslärm bereits wegen der Entfernung zum klägerischen Grundstück unbeachtlich. b) Hinsichtlich möglicher Erschütterungen durch Sprengungen liege ein Sprenggutachten der Fröhlich & Hellmann GbR vor. Dieses gehe von einem Sicherheitsabstand von 300 m aus und treffe Empfehlungen für den Fall, dass der Sicherheitsabstand unterschritten werde. In der Genehmigung seien unter Ziffer 9.3 ausreichende Schutzauflagen zur Vermeidung eventuell verbleibender Beeinträchtigungen vorgesehen. c) Auch die Luftschadstoffwerte blieben weit unterhalb der zulässigen Grenzwerte. Die im Gutachten der GfA Consult GmbH gewählte Methode sei sachgerecht und gehe von einem pessimalen Ansatz aus. Auch bei diesem Ansatz würden aber die Grenzwerte bei Weitem unterschritten. Die bisherigen Messungen belegten im Übrigen die getroffene Prognose. d) Soweit die Klägerin beanstande, dass in den Gutachten hinsichtlich der Vorbelastung nicht von der genehmigten Kapazität, sondern von der durchschnittlichen Produktion der letzten zehn Jahre ausgegangen worden sei, sei dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine größere Produktion und Ausnutzung der Genehmigung durch die N. C. GmbH möge zwar theoretisch möglich sein, diese sei aber nicht beabsichtigt und im normalen Betriebsablauf eines Steinbruchs auch gar nicht zu verwirklichen. Insoweit gingen die Gutachten aber bei einem pessimalen Ansatz bereits von einem gleichzeitigen Betrieb aller möglichen Anlagen aus, der in der Praxis jedoch so nicht vorkomme. Die von der Klägerin beanstandete öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH solle im Übrigen nicht die Genehmigungsfähigkeit der Anlage herstellen, sondern die auf den Angaben der N. C. GmbH beruhende Prognose flankierend absichern. Im Übrigen habe sich die N. C. GmbH auch verpflichtet, Wiegescheine für die verarbeitete Ware vorzuhalten. Die Überwachungsbehörde könne daher noch während des laufenden Betriebes die tatsächliche Produktion der N. C. GmbH ohne Weiteres kontrollieren. Eine Mehrproduktion sei im Übrigen auch durch Kapazitätsgrenzen im Genehmigungsbescheid selbst nicht auszuschließen. Durch die in der Vereinbarung getroffene Rechtsnachfolgeklausel werde die Beschränkung des Betriebes der N. C. GmbH rechtlich wirksam auch auf den Rechtsnachfolger übertragen. e) Auch der Parallelbetrieb der beiden Steinbrüche sei durch die Nebenbestimmungen 4.1.2 und 4.2.1 überobligationsmäßig gesichert. Eine Abstimmung mit der N. C. GmbH sei ohne Weiteres möglich und in der Vergangenheit bereits erfolgreich praktiziert worden. f) Soweit die Klägerin rüge, dass sich der Betrieb des Steinbruchs in der Zwischenzeit in tatsächlicher Hinsicht wesentlich verändert habe, so führe auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Auswirkungen der Betriebsänderung sei durch eine gutachterliche Stellungnahme der GfA Consult GmbH vom 14. Oktober 2008 bewertet worden. Es seien keine Auswirkungen auf das klägerische Grundstück zu erwarten, zumal das Grundstück von dem Betriebsgelände der N. C. GmbH und der neu eingerichteten zweiten Zufahrt mehr als einen Kilometer entfernt liege. Die Accon Köln GmbH habe ebenfalls die Änderungen auf schädliche Umwelteinwirkungen überprüft und diese mit Gutachten vom 15. Dezember 2008 nachvollziehbar ausgeschlossen. g) Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass für das Vorhaben eine gemeinsame Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, sei dies unzutreffend. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Tatbestandsmerkmal einer "gleichzeitigen Verwirklichung" der beiden Vorhaben. Im Übrigen sei für die N. C. GmbH überhaupt kein Genehmigungsverfahren anhängig, der genehmigte Betrieb bestehe vielmehr schon seit vielen Jahren. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 3 Buchst. b) Abs. 2 UVPG nicht erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände), des Verfahrens 6 L 90/08 (2 Bände), der Verfahren 6 K 1169/07, 6 K 1195/07, 6 K 295/08, 6 K 296/08, 6 K 294/08 und 3 L 149/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (12 Aktenordner), der Klägerin (3 Hefte) und der Beigeladenen (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008, beide in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 28. August 2008, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Da es sich bei der Klägerin um eine Nachbarin des streitbefangenen Steinbruchs handelt, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (hierzu unter I.) und auch materiell rechtmäßig (hierzu unter II.). I.Entgegen der Annahme der Klägerin ist im Ergebnis eine nicht zu beanstandende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Die UVP ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die UVP ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar, vgl. Kutscheidt/Dietlein in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2010), Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rdnr. 9; Gallas in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rdnr. 25. Ob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aber überhaupt eine UVP durchzuführen ist, ist geregelt in § 3 ff. UVPG i.V.m. Anlage 1 zum UVPG. Dort ist im Einzelnen bestimmt, welche Anlagen im Hinblick auf Errichtung und Betrieb einer UVP bedürfen. Danach ist für das Vorhaben der Klägerin (Steinbruch mit einer Abbaufläche von mehr als 10 ha und weniger als 25 ha) gemäß Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG nicht zwingend eine UVP, sondern lediglich eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, dann eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Vorliegend ist die Beklagte aufgrund der vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung offenbar zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine UVP durchzuführen ist. Denn ausweislich der Verfahrensakten ist eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer - wie hier für den Einzelfall festgestellt - UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern tatsächlich erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Entsprechend § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV ist die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides aufgenommen worden. Eine Berücksichtigung des Steinbruchs der N. C. GmbH im Rahmen der UVP unter dem Gesichtspunkt der Kumulation musste nicht erfolgen. Nach § 3 b Abs. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten (Satz 1). Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben 1.als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder 2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten (Satz 3). Die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 2 UVPG sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits an dem Merkmal der "gleichzeitigen Verwirklichung". Dieses Merkmal hat die Funktion eines Abgrenzungskriteriums gegenüber den Änderungs- und Erweiterungstatbeständen des Absatzes 3. Danach sollen Vorhaben (nur) dann gleichzeitig verwirklicht werden, wenn sie nebeneinander zur Zulassung anstehen und noch keinen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht haben, vgl. Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 20 ff., 35 ff. Angesichts dessen, dass der Steinbruchbetrieb der N. C. GmbH bereits seit vielen Jahren existiert, scheidet eine Kumulation nach § 3 b Abs. 2 UVPG bereits aus diesem Grund aus. Eine obligatorische Pflicht einer gemeinsamen UVP für die Steinbruchbetriebe der N. C. GmbH und der Beigeladenen ergibt sich auch nicht aus § 3 b Abs. 3 UVPG. Danach ist dann, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten wird, für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen (Satz 1). Dieser Konstellation gleichgestellt sind nach Satz 2 die Fälle der "nachträglichen Kumulation", also die Fälle, in denen ein neues Vorhaben mit einem existierenden Vorhaben derselben Art im engen Zusammenhang durchgeführt werden soll, wobei beide Vorhaben zusammen erstmals den einschlägigen Größen- oder Leistungswert erreichen oder überschreiten, vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 42 und 45 ff. Ungeachtet der Frage, ob beide Steinbruchbetriebe gemeinsam den Größenwert von 25 ha überschreiten, sowie unter Außerachtlassung der eventuell bestehenden Möglichkeit, angesichts der bisherigen Betriebsdauer des bestehenden Steinbruchs diesen Altbestand bei der Prüfung der Frage, ob ein Hineinwachsen in Schwellenwerte vorliegt, entsprechend § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG unberücksichtigt zu lassen, vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 50, ergäbe sich selbst im Fall der Annahme einer nachträglichen Kumulation keine gemeinsame UVP-Pflicht beider Vorhaben. Denn § 3 b Abs. 3 UVPG sieht eine UVP-Pflicht lediglich für das hinzutretende Vorhaben vor. Im Rahmen der UVP sind zwar auch die Umweltauswirkungen des vorhandenen Bestandes zu berücksichtigen; das bestehende Vorhaben selbst bedarf jedoch keiner UVP mehr, vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3 b UVPG Rdnr. 20, 51 und 54. Diesen Vorgaben wird die von der Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach der 9. BImSchV vorgenommene Prüfung und Bewertung der relevanten Umweltauswirkungen, die sich ausdrücklich auch mit der Vorbelastung des Standortes gerade auch mit Blick auf den bestehenden Steinbruchbetrieb der N. C. GmbH befasst hat, ohne weiteres gerecht, vgl. zu der hier im Ergebnis nicht relevanten Frage, ob die Verfahrensvorschriften hinsichtlich der UVP überhaupt Drittschutz vermitteln: u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 12. März 2008 - 22 CS 07.2027 -, ZUR 2008, 432, m.w.N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG). Im Übrigen rechtfertigt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) nur das vollständige Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit, nicht aber die fehlerhafte Durchführung dieser Prüfungen die Aufhebung der Genehmigung, vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG Schleswig), Beschluss vom 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -, <juris>. II. Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Sie verstößt zunächst nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt, vgl. etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungs-Datenbank NRWE, im Internet abrufbar unter: www.nrwe.de. Welchen Inhalt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid im Einzelnen haben muss, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 der 9. BImSchV. Daran gemessen ist der Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 inhaltlich hinreichend bestimmt. Er lässt insbesondere erkennen, was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang die genehmigte Anlage hat: Die Genehmigung umfasst ausweislich der Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheids die Abbaufelder (1.) "Loferbusch" und (2.) "Breiniger Feld", (3.) eine Abbaumenge von maximal 400.000 t/a, (4.) eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes, (5.) eine Einbringmenge an externem Material zur Rekultivierung von 50.000 t/a als Durchschnittswert pro Jahr über den gesamten Betriebszeitraum, (6.) die Betriebszeit werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr, (7.) die Sprengzeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr, (8.) Verladefahrzeuge und Hilfsaggregate (Hydraulikbagger, Radlader, Hydraulikmeißel, Bohrgerät) sowie (9.) Transportfahrzeuge innerhalb des Steinbruchs. Nähere Angaben zum geplanten Betrieb des Steinbruchs lassen sich überdies dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten "Erläuterungsbericht zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von Karbonatgesteinen, Stand März 2005" sowie der "Ergänzung zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von Karbonatgesteinen, Stand: 14. November 2006" entnehmen. Der Genehmigungsbescheid ist schließlich mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen worden, die sich unter anderem auch zum Immissionsschutz verhalten. Dass der Genehmigungsbescheid im Rahmen der Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes unter Nr. 4 den Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produktes", das die Beigeladene herstellen will, verwendet, macht ihn nicht unter Verletzung der Nachbarrechte der Klägerin unbestimmt. Zwar ist der Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produktes" - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - inhaltlich unscharf. Diese inhaltliche Unschärfe betrifft auch ein Merkmal des Vorhabens, dessen genaue Festlegung prinzipiell erforderlich ist, um eine Verletzung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften auszuschließen, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, <juris>, und vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, NVwZ-RR 1997, 174. Denn die Festlegung, dass die Beigeladene "eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes" herstellen darf, bezieht sich auf einen immissionsrelevanten Teil des Vorhabens, weil die Aufbereitung des von der Beigeladenen gewonnenen Gesteinsgutes - also eben die Herstellung des "zum Verkauf bestimmten Produktes" - sich in den ihrerseits emittierenden Aufbereitungsanlagen der benachbarten N. C. GmbH vollziehen soll. Allerdings hat die Beklagte den Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produkts" im Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 durch die Anfügung eines weiteren Satzes (nunmehr Satz 3) in der Nebenbestimmung 4.1.2 wie folgt konkretisiert: " Verkaufsfähiges Produkt ist das gesamte Material, das eine Betriebseinheit zum Behandeln (Brechen, Mahlen oder Klassieren) auf dem Grundstück der N. C. GmbH durchlaufen hat und vom Betriebsgrundstück selbst abtransportiert wird oder für einen späteren Abtransport vorübergehend auf dem Betriebsgrundstück gelagert wird. Klargestellt wird, dass nicht zum verkaufsfähigen Produkt im v.g. Sinne dasjenige Material zählt, das zum Wiedereinbau in den Steinbruch der C. T. GmbH oder in den angrenzenden Steinbruch der N. C. GmbH verbracht wird." In gleicher Weise ist auch der zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH unter dem 5./11. Juni 2007 geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ergänzt worden. In der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2008 haben die Beklagte und die N. C. GmbH für den öffentlich-rechtlichen Vertrag klargestellt, was unter dem Begriff des verkaufsfähigen Produkts verstanden wird. Sie haben dazu dieselbe Definition verwendet, wie sie nunmehr in Satz 3 der Nebenbestimmung 4.1.2 des Genehmigungsbescheides enthalten ist. Als Genehmigungsbehörde war die Beklagte auch befugt, einen etwaigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im gerichtlichen Verfahren durch eine nachträgliche Klarstellung zu heilen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, <juris>. Eine solche Heilung bzw. Klarstellung ist hier erfolgt. Die vorgenommene Konkretisierung beschreibt den bei der Darstellung des Genehmigungsgegenstands verwendeten Begriff des zum Verkauf bestimmten bzw. verkaufsfähigen Produktes hinreichend bestimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O. Mit dem Vorbringen, die Genehmigung leide schon an einem formellen Mangel, weil sie auf einen überholten Antrag der Beigeladenen Bezug nehme, zeigt die Klägerin zum einen schon keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften auf. Zum anderen verkennt die Klägerin, dass ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. September 2004, der den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens enthält und dem die Antragsunterlagen beigefügt waren, am 27. September 2004 bei der Beklagten eingegangen ist. Bei allen nachträglich eingereichten Unterlagen handelt es sich um Ergänzungen bzw. Modifizierungen dieses am 27. September 2004 eingereichten Genehmigungsantrags, so auch bei dem in den Einwendungen der Klägerin in Bezug genommenen "Antrag vom 25. April 2005". Zu Recht ist deshalb auch im Tenor des Genehmigungsbescheids auf das Datum des 27. September 2004 abgestellt worden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O. Die mithin hinreichend bestimmte streitgegenständliche Genehmigung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Etikettenschwindels" rechtswidrig. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass der Steinbruchbetrieb der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt in der beantragten und genehmigten Weise habe durchgeführt werden sollen und später tatsächlich auch nicht in dieser Form durchgeführt worden sei. Vielmehr sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, den Steinbruch allein nach den Vorstellungen der Beigeladenen zu betreiben. Die N. C. GmbH baue schon seit Jahren in ihrem Steinbruch kein Gestein mehr ab, sondern bereite lediglich Material auf, das in ihren Steinbrüchen in Belgien gewonnen worden sei. Die ursprüngliche Genehmigung werde vor diesem Hintergrund auch nach und nach den Anforderungen, die sich tatsächlich stellten, in der Form von Änderungsanzeigen angepasst und verändert. In dieses Bild passten die Anlegung der zweiten Zufahrt, die Aufbereitung eines Großteils des gewonnenen Gesteins nicht in den hierfür ungeeigneten Anlagen der N. C. GmbH, sondern im eigenen Steinbruch in Gressenich, sowie die Übernahme der Betreiberpflichten für das bislang dem Steinbruchbetrieb der N. C. GmbH zuzuordnende Flurstück 45 mit den dort befindlichen Aufbereitungsanlagen. Hierdurch werde der Betrieb nach und nach so aufgestellt, wie er in dieser Form in seiner Gesamtheit wegen der von ihm ausgehenden Belastungen nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. In der obergerichtlichen Rechtsprechung der Bausenate ist ein ausnahmsweiser "Durchgriff auf das wirklich Gewollte" wegen eines Etikettenschwindels anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen dürfe, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen sei, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt sei, sondern lediglich deklariert werde, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 - 7 A 975/08 -, <juris>, und vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 1993 - 6 L 169/90 -, MDR 1993, 759. Nichts anderes gelte, wenn etwa eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zur Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte versehen werde, die als bloße Zielvorgaben von vornherein ungeeignet seien, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. Auf derartige Nebenbestimmungen könne es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil sie im Widerspruch zu dem genehmigten Vorhaben stünden und im Falle der bestimmungsgemäßen Nutzung der genehmigten Anlage aus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht eingehalten werden könnten, vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, <juris>. Ein Etikettenschwindel soll insbesondere dann vorliegen, wenn Bauherr und Bauaufsichtsbehörde in bewusster Abweichung von den wahren Absichten in den Bauvorlagen und in der Baugenehmigung eine andere Nutzung angeben. Die Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde bzw. konkreter Anhaltspunkte in den Bauvorlagen in die Bewertung eines Etikettenschwindels sei auch deswegen notwendig, weil die Baugenehmigungsbehörde die Genehmigung für ein nach den zur Genehmigung gestellten Unterlagen zulässiges Vorhaben nicht etwa bereits dann versagen könne, wenn auf Grund weiterer, nicht im Baugenehmigungsverfahren verlautbarter Umstände etwa die Vermutung naheliege, der Bauherr wolle an Stelle des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Wahrheit ein aliud errichten. Geschehe das tatsächlich, gehe der Bauherr - bewusst - das Risiko ein, dass die Genehmigung ggf. wegen Nichtausnutzung erlösche, vgl. zum Erlöschen einer Baugenehmigung wegen Errichtung eines "aliud": OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 - und Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -, beide <juris>; vgl. zur Unwirksamkeit gemeindlicher Planungen aufgrund "Etikettenschwindels": BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, DVBl. 2002, 1121; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BauR 1998, 294. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zum sog. "Etikettenschwindel", die auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen im Grundsatz übertragbar sein dürfte, scheidet hier das ausnahmsweise Abstellen auf eine von der Beigeladenen "wirklich gewollte" anderweitige, von der erteilten Genehmigung nicht gedeckte Ausgestaltung ihres Vorhabens mit der Konsequenz der Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung aus, weil die genehmigten Vorlagen hierzu schon keinen Anlass geben. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der genehmigte Steinbruch nicht in der beantragten und genehmigten Weise bestimmungsgemäß nutzbar (gewesen) ist. Anhaltspunkte dafür, dass von Anfang an nicht der beantragte und genehmigte Betrieb, sondern ein sich hiervon wesentlich unterscheidender, ganz anderer Betrieb durchgeführt werden sollte, liegen ebenso wenig vor wie Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Genehmigungsbehörde dies erkannt und dennoch eine Genehmigung für den tatsächlich nicht gewollten Betrieb erteilt haben könnte. Es ist beim Betrieb eines Steinbruchs vielmehr grundsätzlich nicht auszuschließen, dass sich der beantragte und genehmigte Betriebszustand im Laufe der Betriebszeit verändert. Für diese Fälle sieht das Immissionsschutzrecht in den §§ 15 und 16 BImSchG Instrumente und Regularien vor, mit denen gerade auf derartige Betriebsveränderungen reagiert werden kann und soll. Von der Änderungsanzeige des § 15 BImSchG hat die Beigeladene im Übrigen unter anderem bereits Gebrauch gemacht hinsichtlich der Neuanlage der zweiten Zufahrt. Insoweit sind entsprechend der Regelung des § 15 BImSchG durch die Beigeladene als Vorhabenträgerin die Unterlagen vorgelegt worden, die die Beklagte als Genehmigungsbehörde in die Lage versetzen sollten zu prüfen, ob die Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte. Diese Prüfung ist hier in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Durch diese Regularien ist hinreichend sichergestellt, dass ein Betrieb sich nicht nachträglich ohne die erforderliche Genehmigung und damit gewissermaßen "durch die Hintertüre" wesentlich verändert. Kommt es zu einer wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen ist über § 16 BImSchG der Weg zu einer Änderungsgenehmigung eröffnet. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG treffen. Kommt es zu anzeigepflichtigen oder genehmigungsbedürftigen Änderungen des Betriebes und erfüllt der Vorhabenträger in diesem Zusammenhang nicht die ihm nach §§ 15, 16 BImSchG obliegenden Pflichten, so ist die Überwachungsbehörde - unbeschadet der Möglichkeit, nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG zu erlassen - ermächtigt, nach § 20 Abs. 3 BImSchG die Stilllegung des Betriebes anzuordnen, vgl. hierzu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, Bundes-Immissionsschutzgesetz (BimSchG), § 20 Rdnr. 43 ff., 45. Insoweit besteht für den Nachbarn als Dritten auch ein ausreichender Rechtsschutz, vgl. Hansmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 68 ff., § 17 Rdnr. 229 ff. und § 20 Rdnr. 89 ff.; Sellner in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 16 Rdnr. 173 ff. Unter dem Gesichtspunkt des Etikettenschwindels lässt sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides mithin nicht begründen. Die angefochtene Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des streitgegenständlichen Steinbruchs erweist sich auch im Übrigen als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Genehmigungsbescheid ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. In Betracht kommt vorliegend allein ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren, vgl. Jarass, Kommentar zum BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rdnr. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck&acute;scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rdnr. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200. Von diesem Ausgangspunkt aus ist zu prüfen, ob beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, weil die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht sichergestellt ist. Dies vermag die Kammer jedoch nicht anzunehmen. Nach dem für die Entscheidung über Drittanfechtungsklagen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblichen Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BauR 1998, 995; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, BauR 2008, 799, sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, und vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, alle <juris>; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 22 ZB 10.1622 -, <juris>, sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG weder mit Blick auf Lärmimmissionen (hierzu unter 1.) noch hinsichtlich der von dem Steinbruch hervorgerufenen Erschütterungen (hierzu unter 2.) oder bezüglich etwaiger Luftschadstoffe (hierzu unter 3.) zu befürchten. Schließlich sind auch andere Gesundheitsgefahren, etwa durch Steinschlag nach Sprengungen, nicht zu erwarten (hierzu unter 4.) 1. Mit Blick auf die beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs voraussichtlich verursachten Lärmemissionen erweist sich der angefochtene Genehmigungsbescheid als rechtmäßig. Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Diese schließt zwar in Nr. 1 Abs. 2 Buchst. e) "Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen" aus ihrem Anwendungsbereich aus. Damit sind jedoch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift nur die gemäß § 4 Abs. 2 BImSchG generell von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht befreiten Tagebaue im Sinne des Bergrechts gemeint, während für alle sonstigen Tagebaubetriebe keine Sonderbestimmungen gelten und daher auch die Geräuschbeurteilung nach den Regeln der TA Lärm zu erfolgen hat, vgl. zu deren Anwendbarkeit auf Steinbruchbetriebe: BayVGH, Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797; vgl. auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 5550/05 -, <juris>; ebenso: Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, TA Lärm, Rdnr. 18 zu Nr. 1. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76. Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Davon ausgehend beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück der Klägerin 52 dB(A) tags. Da sich das Grundstück der Klägerin nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat die Beklagte mit der Auflage Nr. 9.2.1 b) zum Genehmigungsbescheid vorgenommen, die den Anwohnern der Straße "C. " - mithin auch der Klägerin - das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags abzüglich mindestens 3 dB(A) - also letztlich von 52 dB(A) - zubilligt, vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, a.a.O.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., TA Lärm, Rdnr. 15 zu Nr. 6. Diese Zuordnung des Immissionsortes ist zutreffend. Einen strengeren Immissionsrichtwert als den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. D) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete geltenden Tagwert von 55 dB(A) kann die Klägerin nicht verlangen. Im - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. April 2002 - 3 L 149/02 - hat die 3. Kammer des erkennenden Gerichts in einer baunachbarrechtlichen Streitigkeit ausgeführt, dass das dort streitgegenständliche und in der benachbarten T.- Straße liegende Grundstück nicht in einem Baugebiet liege, das in der Baunutzungsverordnung geregelt sei. Eine Einstufung als allgemeines Wohngebiet komme ebenso wenig in Betracht wie eine Einstufung als Mischgebiet. Die nähere Umgebung lasse sich nach Lage der Akten vielmehr als Gemengelage (im Sinne von Nr. 6.7 der TA Lärm) begreifen. Angesichts dieser rechtlichen Bewertung sowie eingedenk des Umstandes, dass in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks (T.- Straße) inzwischen ein Lebensmitteldiscounter mit etwa 700 ² Verkaufsfläche (Penny-Markt) errichtet und in Betrieb genommen worden ist, spricht nichts dafür, das in Rede stehende Gebiet als - stark störempfindliches - reines Wohngebiet mit dem Schutzniveau der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e) der TA Lärm von tags 50 dB(A) anzusehen. Der vor diesem Hintergrund am Grundstück der Klägerin einzuhaltende Tagwert von 52 dB(A) wird bei der Errichtung und dem Betrieb des Steinbruchs voraussichtlich unterschritten. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Nach der von der Beigeladenen hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen vorgelegten Immissionsprognose wird der Wert von 55 dB(A) bei der Errichtung und beim Betrieb des Steinbruchs voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Mit dem Genehmigungsantrag hat die Beigeladene eine "Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation" der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004 vorgelegt. Diese gelangt für den "ungünstigsten Prognosefall", wenn der Abbau die Grenze des Plangebiets in der Nähe zu Stolberg-Breinig erreicht habe, unter anderem zu folgenden "Immissionspegeln des zukünftigen Abbaus und der stationären Anlagen": IP 3 Wohnhaus T.- Str. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit IP 4 Wohnhaus C. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit Stationäre Quellen 34 dB(A) 35 dB(A) Abbau 37 dB(A) 37 dB(A) Sprengung (max.) 38 dB(A) 37 dB(A) Summe 41 dB(A) 41 dB(A) Sprengung (max.) 78 dB(A) 77 dB(A) Da der maßgebliche Tagwert von 52 dB(A) demzufolge an dem dem Grundstück der Klägerin seiner Lage zu dem Vorhaben der Beigeladenen nach vergleichbaren, vgl. zur Verwertbarkeit einer Immissionsprognose, die sich nicht unmittelbar auf das Grundstück des Klägers bezieht: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350, Immissionspunkt IP 4 (C. ) im ungünstigsten Fall des geringsten Abstands des Immissionspunktes zu dem Abbaugebiet um 11 dB(A) unterschritten und damit sogar das Schutzniveau eines reinen Wohngebietes eingehalten wird, ist davon auszugehen, dass dies auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin der Fall sein wird. Auch die maximal zulässigen Spitzenpegel werden bei der Errichtung und dem Betrieb des genehmigten Steinbruchs voraussichtlich eingehalten. Gemäß Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und bei Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Geht man daran gemessen davon aus, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (vgl. zum Begriff Nr. 2.8 der TA Lärm), wie sie durch Sprengungen verursacht werden, am Grundstück der Klägerin 82 dB(A) nicht überschreiten dürfen, wird auch dieser Wert - und darüber hinaus sogar der für ein reines Wohngebiet geltende Richtwert - mit dem für den Immissionspunkt IP 4 für den ungünstigsten Fall prognostizierten Wert von 77 dB(A) sicher eingehalten. Es ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose dergestalt unrichtig sein könnte, dass entgegen ihrer Annahmen von dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf das klägerische Grundstück hervorgerufen werden könnten. Nach Nr. A.2.2 des Anhangs der TA Lärm sind bei einer Immissionsprognose alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen. Wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage die nach Nr. 6 der TA Lärm zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind auch deren Pegel zu berechnen. Die Genauigkeit der Immissionsprognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen. Dass gegen diese Vorgaben zum Nachteil der Klägerin in nachbarrechtsverletzender Weise verstoßen worden sein könnte, lässt sich nicht ersehen. Die gutachterliche Stellungnahme der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004 berücksichtigt als Schallquellen "insbesondere die Emittenten Brecher- und Verladeanlage" sowie die bei den Sprengarbeiten (Lockerungs- und Gewinnungssprengungen) auftretenden Geräusche. Am 24. Juni 2003 seien zwei Probesprengungen unter betriebsnahen Bedingungen durchgeführt worden. Zur Ermittlung der jeweils emittierten Schallleistung seien beide Vorgänge elektronisch aufgezeichnet worden. Da bei den in der Regel nur ein- bis zweimal pro Woche stattfindenden Sprengungen in erster Linie der Spitzenpegel interessiere, sei ein Messort am oberen Rand des Steinbruchs ausgewählt worden, von dem jeweils die direkte Sicht auf den Sprengort möglich gewesen sei. Auf diese Weise habe der Schalldruckpegel in etwa unter Freifeldbedingungen ermittelt werden können. Die zweite Sprengung sei mit der maximal zulässigen Sprengladung durchgeführt worden, so dass dadurch der ungünstigste Fall repräsentiert worden sei. Unter dem 8. September 2006 hat die Accon Köln GmbH auch den - bereits in der Stellungnahme vom 5. Februar 2004 auf S. 10 genannten - Hydraulikmeißel, den die Beigeladene einsetzen will, um nach einem Sprengereignis auf der Abbausohle liegen gebliebene große Gesteinsblöcke (sog. Knäpper) zu zerlegen, als Schallquelle gesondert in den Blick genommen. Demzufolge habe eine überschlägige Berechnung mit einem aktuellen Literaturwert von 118 dB(A) für einen Kettenbagger mit Spitzmeißel beim Zermeißeln von Schlackenbrocken ohne Zeitkorrektur (d. h. bei Dauerbetrieb) am nächstgelegenen Immissionsort IP 3 einen Teilpegel von ca. 37 dB(A) ergeben. Der Anteil des Hydraulikmeißels unterschreite, selbst wenn ein Impulszuschlag von 6 dB berücksichtigt werde, den Immissionsrichtwert deutlich, so dass auch dessen Betrieb zulässig wäre. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass gerade infolge des Einsatzes des Hydraulikmeißels unzumutbare Geräuschimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin hervorgerufen werden könnten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem (früheren) Einwand der Klägerin, der Einsatz des Hydraulikmeißels sei in der Genehmigung nicht auf die Sohle des Abbaus beschränkt, wo die Abbruchkante einen abschirmenden Effekt zeitige. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es der Beigeladenen (jedenfalls nunmehr) nach dem Genehmigungsinhalt verwehrt, den Hydraulikmeißel an den Abbruchkanten einzusetzen. Denn mit dem Ergänzungsbescheid vom 28. August 2008 hat die Beklagte die Genehmigung um die Nebenbestimmung 9.2.3 ergänzt, nach der zum einen der Einsatz des Hydraulikmeißels an den Abbruchkanten nicht erlaubt ist und nach der zum anderen die Abbruchsohle, auf der der Hydraulikmeißel eingesetzt werden darf, mindestens 10 m unter der Abbruchkante liegen muss. Dass der Betrieb des Hydraulikmeißels sich auf das Grundstück der Klägerin deshalb erheblich stärker auswirken könnte, weil beim Zermeißeln von Kalkgestein mehr Lärm verursacht wird als beim Zermeißeln von Schlackenbrocken, auf das sich die Berechnung der Accon Köln GmbH bezieht, drängt sich nicht auf. Im Ergebnis begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass bei der Beurteilung der von dem Hydraulikmeißel ausgehenden Emissionen auf einen in einer Studie des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (HLUG) vertretenen Wert abgestellt worden ist, der sich auf die Zermeißelung eines Schlackenbrockens bezieht. Denn die Accon Köln GmbH hat in ihrer von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme vom 26. Juni 2008 unter Hinweis auf einen Technischen Bericht der HLUG nachvollziehbar ausgeführt, die Zermeißelung von Schlackenbrocken sei nicht ohne Weiteres als relativ leise Betriebsart einzustufen und die Unterschiede zu einer Zermeißelung von Kalkgestein, wie sie vorliegend in Rede steht, seien angesichts des sehr hohen Schallleistungspegels von 118 dB(A) eher gering. Angesichts dessen kann die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt werden, dass die Zermeißelung von Kalkgestein einen höheren Schallleistungspegel erzeugt als eine solche von Schlackenbrocken. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erhöhung ein solches Ausmaß erreichen könnte, dass bei der Klägerin eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionswertes zu erwarten ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O. Die gutachterliche Stellungnahme der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004 hat auch - wie Nr. 7.4 der TA Lärm es verlangt - die dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnenden Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Unter dem 8. September 2006 hat die Accon Köln GmbH ihre Stellungnahme auf Einwendungen hin im Hinblick auf den Verkehrslärm ergänzt. Danach sei nur mit einem geringen Mehrverkehr aufgrund der Anlieferung des Materials zur Wiederverfüllung zu rechnen, weil der Steinbruch C. jetzt schon allein 200.000 t/a Material vertreibe und in der gemeinsamen Betriebsführung keine Erhöhung der Gesamtproduktion vorgesehen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme, der ein "worst-case-Szenario" (also der prognostisch ungünstigste Fall) mit maximalem vorhabenbedingten Verkehrsaufkommen zugrunde liegt, in einer Weise unrichtig sein könnte, die es befürchten ließe, dass die Klägerin unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt werden könnte, die dem Betrieb der Beigeladenen zurechenbar wären. In Anbetracht der Lage des Grundstücks der Klägerin ist es unwahrscheinlich, dass sie von wesentlich erhöhtem Verkehrslärm betroffen sein wird. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Genehmigungsantrag sollte der ab- und zuführende Verkehr ursprünglich ausschließlich über die Werkseinfahrt der N. C. GmbH an der Venwegener Straße abgewickelt werden. Alle Lkw verließen das Betriebsgelände über die Venwegener Straße. Davon führen ca. 60 % Richtung Brand, ca. 20 % Richtung Stolberg über die L 12, ca. 10 % über die B 258 Richtung Walheim und ca. 10 % hätten wechselnde Zielvorgaben. Das klägerische Grundstück grenzt jedoch nicht an die L 12 und auch nicht an eine andere womöglich infolge des Steinbruchbetriebs der Beigeladenen vermehrt befahrene Durchgangsstraße an, so dass sie von einem etwaig betriebsbedingt verstärkten Verkehrsaufkommen nicht in der Gestalt unzumutbarer Lärmimmissionen beeinträchtigt sein wird. An dieser Bewertung ändert sich auch im Ergebnis nichts durch die im Nachgang beantragte und inzwischen verwirklichte zweite Zufahrt zum Betriebsgelände über die L 12 (Breiniger Straße). Ungeachtet der Frage, ob diese Änderung des ursprünglich beantragten und durch die streitbefangene Genehmigung genehmigten Betriebes im vorliegenden Anfechtungsstreit Berücksichtigung finden muss oder aber allein im Änderungsanzeigeverfahren nach § 15 BImSchG Relevanz erlangt, geht der Einwand der Klägerin, hierdurch habe sich die tatsächliche Situation in einer bei der Begutachtung zu berücksichtigenden Weise nachträglich verschlechtert, ohnehin fehl. Die schalltechnischen Auswirkungen der neuen Zufahrt sind von der Accon Köln GmbH in den gutachterlichen Stellungnahmen vom 15. Dezember 2008 und vom 11. September 2009 bewertet worden. Für die neue Zufahrt wurde ausgehend von 120 prognostizierten Fahrten tags und sich daraus ergebenden 8 Fahrten je Stunde ein Emissionspegel von 50,3 dB(A) errechnet, durch den auch an den - bezogen auf den von der neuen Zufahrt betroffenen Betriebsteil - ungünstigsten Immissionsorten am östlichen Ortsrand von Kornelimünster (Venwegener Straße 46 und Gut Kamp) der dort zulässige Richtwert sicher eingehalten werde. Mit Blick auf das von der L 12 etwa 450 m entfernt gelegene Grundstück der Klägerin sei eine Überschreitung des Grenzwertes durch die unterstellte Verkehrszunahme selbst bei einer Verdopplung der Lkw-Fahrten sicher auszuschließen. Die schlüssige Stellungnahme des Gutachters zeigt auf, dass es mithin auch bei Berücksichtigung des Einwandes der Klägerin, es komme zu Mehrfahrten (insgesamt 176 Fahrten), weil die eingesetzten Lkw entgegen der Annahme des Gutachtens lediglich ein Ladevolumen von 18 t und nicht von 25 t hätten, nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes auf dem Grundstück der Klägerin kommen kann. Auch dem weiteren Einwand der Klägerin, es seien nicht alle Schallquellen berücksichtigt worden, z.B. seien Sortier- und Beladungsarbeiten unberücksichtigt geblieben, halten die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen der Accon Köln GmbH im Ergebnis stand. In der Stellungnahme vom 11. September 2009 führt der Gutachter aus, dass zum einen bei der Begutachtung z.B. mehrere Vorgänge durch einen Radlader (Beispiel: Beladung der Muldenkipper auf der Sohle) pauschal als Flächenschallquellen mit einem ausreichend hohen repräsentativen Schallleistungspegel nachgebildet worden seien. Leisere Phasen (pegelmindernder Leerlauf oder Pausen) würden somit nicht weiter berücksichtigt. Zum anderen sind im Gutachten vom 5. Februar 2004 die Tätigkeiten beim Beladen der Muldenkipper auf der Sohle des Steinbruchs mit dem hohen, zeitlich ungewichteten Schallleistungspegel von 110 dB(A) über die gesamte Betriebszeit berücksichtigt worden. Die Annahme des Gutachters, hierdurch seien der in der Praxis stets durch Pausen unterbrochene Betrieb (einschließlich der Beladungsgeräusche) eines Radladers oder Hydraulikbaggers mit ausreichender Sicherheit abgedeckt, ist nachvollziehbar und plausibel. Ebenfalls hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass für die Spitzenpegelbetrachtung unerheblich sei, ob das kurzzeitig auftretende Ereignis (Sprengung) einmal - wie im Gutachten zugrundegelegt - oder zweimal - wie die Klägerin angibt - auftrete. Im Übrigen sei das Grundstück der Klägerin von der Grenze des beantragten Abbaugebietes ca. 300 m, von den von ihr aufgezeigten lärmerzeugenden Tätigkeiten, die auf dem Betriebsgelände der N. C. GmbH stattfänden, zum Teil noch erheblich weiter entfernt. Zudem sei bei vielen Vorgängen die Abbruchkante als Schallhindernis pegelmindernd wirksam. Allein daraus ergebe sich schon, dass die von der Klägerin wiederholt behaupteten Lärmbelastungen aus Sicht des Gutachters physikalisch überhaupt nicht auftreten könnten. Diese Annahme des Gutachters ist nicht widerlegt. Im Weiteren vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit die durch die Klägerin aufgeworfene Frage des Verbleibs des nicht verwertbaren Restmaterials und der Menge des in den Steinbruch einzubringenden Fremdmaterials Zweifel daran wecken könnte, dass sie aufgrund des streitbefangenen Anlagenbetriebs voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sein wird. Der Verbleib des Restmaterials und die Menge des einzubringenden Fremdmaterials sind in den vorliegenden Gutachten vielmehr entsprechend der Genehmigungssituation zutreffend berücksichtigt worden. Die gutachterliche Stellungnahme der Accon Köln GmbH vom 5. Februar 2004 hat zudem die Geräuschimmissionen in ihre Betrachtung als Vorbelastung rechnerisch mit einbezogen, die von dem Betrieb auf dem Gelände der N. C. GmbH ausgehen. Diese lassen sich als "Schallquellen der Anlage" der Beigeladenen bezeichnen, da die Beigeladene - wie bereits erwähnt - beabsichtigt, das gewonnene Gesteinsgut in den vorhandenen Anlagen der N. C. GmbH aufzubereiten. Hierzu heißt es in der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2004, aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung und den Aufbereitungsanlagen (der N. C. GmbH) sei eine detaillierte Gesamtaufnahme der Anlagen zur Nachbildung der Lärmquellen nicht erforderlich. Aus diesem Grund seien an verschiedenen Messpunkten an der Steinbruchkante die Lärmpegel bestimmt und daraus waagerechte und senkrechte Flächenschallquellen bestimmt worden, welche die Werksanlagen repräsentierten. Die gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2004 hat im Weiteren auf der Grundlage von Messergebnissen (siehe dazu dort S. 13) Schallleistungspegel für die die stationären Anlagen zur Aufbereitung beschreibenden Ersatzschallquellen ermittelt, nämlich für die Absiebanlage neben dem Hallenlager, für die "Aufbereitungsanlagen oben", für die "Aufbereitung Werk unten zwischen Halle II und Halle III", für die "Hüllfläche (vertikal) Halle I" sowie für die freistehende Siebanlage. Aufgrund dessen habe sich für die hier interessierenden Immissionspunkte IP 3 und IP 4 folgende Immissionsvorbelastung ergeben: IP 3 Wohnhaus T.- Str. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit IP 4 Wohnhaus C. einschließlich eines Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit Stationäre Quellen 34 dB(A) 35 dB(A) Abbau 32 dB(A) 33 dB(A) Sprengung (max.) 36 dB(A) 39 dB(A) Summe 39 dB(A) 41 dB(A) Sprengung (max.) 76 dB(A) 79 dB(A) Was den dem Grundstück der Klägerin vergleichbar gelegenen Immissionspunkt IP 4 anbelangt, liegt die Immissionsvorbelastung demnach deutlich unter dem einzuhaltenden Richtwert von 52 dB(A). Letzten Endes gelangt die Immissionsprognose nachvollziehbar zu dem Resultat, dass die Ermittlung der Vorbelastung, einschließlich einer Gewinnungssprengung pro Tag, zeige, dass die Richtwerte deutlich unterschritten würden. Die Vorbelastung sei so gering, dass die neuen Abbautätigkeiten an nahezu allen Immissionspunkten die Richtwerte ausschöpfen dürften, ohne dass eine Richtwertüberschreitung zu befürchten wäre. Diese Ergebnisse deckten sich mit der Wahrnehmung, nach denen außer den Sprengungen kaum Betriebsgeräusche an der Wohnbebauung wahrnehmbar seien. In die Ermittlung der Vorbelastung ist dabei eine Messung der Lärmpegel eingeflossen, die der Betrieb der bestehenden Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH offenbar faktisch verursacht. Der dabei gemessene höchste Lärmpegel unmittelbar am Rand des Betriebsgeländes der N. C. GmbH beträgt am Messpunkt MP 3 65 dB(A). Mit Rücksicht darauf ist die Feststellung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2004, dass nach der subjektiven Wahrnehmung außer den Sprengungen an der Wohnbebauung kaum Betriebsgeräusche, die dem Betrieb auf dem Gelände der N. C. GmbH zuzurechnen wären, wahrnehmbar seien, plausibel. Diese Feststellung dürfte aufgrund der zwischenliegenden Entfernung auch für das Grundstück der Klägerin Geltung beanspruchen können. Mit Blick auf die Einwendungen der Klägerin hat der Gutachter schließlich in seiner Stellungnahme vom 11. September 2009 für einen neu gebildeten Immissionspunkt IP 4.2 (Haus C. ) für den prognostisch ungünstigsten Fall ("Maximal 2 Sprengungen mit anschließendem Setzen weiterer Bohrlöcher und Gewinnungsarbeiten in der Grube"), der theoretisch gegen Ende des genehmigten Abbaus mit maximalem Heranrücken des Abbaufeldes "Breiniger Feld" an den Ortsteil Breinig eintreten kann, folgende Beurteilungspegel berechnet: Anlage Beurteilungspegel Bestehende Anlagen (C.) 36 dB(A) Abbau Prognose 49 dB(A) Gesamtsituation 49 dB(A) Richtwert 55 dB(A) Die Prognose, dass von dem genehmigten Vorhaben auf ihr Grundstück ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen nicht zu erwarten sind, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Klägerin vorträgt, die von der Beigeladenen im Rahmen ihres Antrags vorgelegten Gutachten zur Umweltbelastung - insbesondere auch zur Belastung durch Lärm - gingen bezüglich der Vorbelastung durch den Steinbruch der N. C. GmbH von falschen Voraussetzungen aus, wird dadurch nicht dargetan, dass die Klägerin durch die Genehmigung schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen ausgesetzt sein wird. Zunächst ist nicht anzunehmen, dass die Produktionskapazitäten der bestehenden Anlagen der N. C. GmbH auch tatsächlich ausgeschöpft werden und eine tatsächliche Beschränkung auf die Herstellung von 200.000 t/a verkaufsfähigen Materials nicht stattfindet. Die Beigeladene trägt hierzu vor, in den Anlagen der N. C. GmbH seien in den letzten Jahren deutlich geringere Mengen als 200.000 t/a verarbeitet worden. Bestätigt wird diese Annahme durch die zur Akte gereichten Verkaufsmengenmitteilungen der N. C. GmbH für die Jahre 2009 und 2010 (2009: 179.955 t lt. Mitteilung vom 14. Januar 2009 / 2010: 177.836 t lt. Mitteilung vom 22. Februar 2010). Zweifel an der Richtigkeit der gemeldeten Verkaufsmengen sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Die Beklagte hat auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend sichergestellt, dass es bei dem genehmigten Vorhaben in Bezug auf das Grundstück der Klägerin nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen kommen wird. Eine erste und wesentliche Eingrenzung der Lärmbelastung findet sich bereits in den Inhaltsbestimmungen Nr. 3 und Nr. 4 des Genehmigungsbescheides. Mit der Festschreibung einer Maximalabbaumenge und einer Maximalproduktionsmenge grenzt die Beklagte zugleich die maximale Immissionsbelastung ein. Dazu tritt die nachbarschützende Beschränkung der Betriebszeiten auf werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr (Nr. 6) und der Sprengzeiten auf montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr (Nr. 7), mittels derer der Anwohnerschaft nicht unerhebliche Ruhephasen gegenüber dem Abbaubetrieb verschafft werden, vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 5550/05 -, a.a.O. Hinzu kommen die Auflagen zum Lärmschutz, wie sie namentlich in Auflage Nr. 9.2.1 b) zum Genehmigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden haben, wo auch zugunsten der Klägerin ein bestimmtes Lärmschutzniveau festgelegt ist. Danach sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von den Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z.B. Bohrgeräte, Abbau- und Ladegeräte, Transportfahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen unter anderem am Immissionspunkt C. den Wert von 55 dB(A) tagsüber um mindestens 3 dB(A) unterschreiten. Werden diese Kernregelungen beachtet, wird die Klägerin infolge des genehmigten Betriebs der Beigeladenen nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen betroffen sein. Darüber hinaus wird die Klägerin durch weitere Auflagen zum Genehmigungs-bescheid geschützt, die es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie von dem genehmigten Betrieb in ihren Nachbarrechten verletzt werden könnte. Hierzu gehört die Regelung zum "Parallelabbau" in Auflage Nr. 4.1 zum Genehmigungsbescheid. Gemäß Nr. 4.1.1 darf die Gewinnung von Gestein nur in den Wochen erfolgen, in denen die N. C. GmbH auf ihren genehmigten Flächen in der Gemarkung Kornelimünster/Breinig, Flur 32, Flurstücke 45, 47, 48, 50, 53, 130, 134, kein Gestein abbaut. In Nr. 4.1.2 behält sich die Beklagte den Erlass nachträglicher Auflagen zur Einschränkung des Anlagenbetriebs gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den Fall vor, dass die N. C. GmbH oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des am 5./11. Juni 2007 mit der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages verstößt. Darin und in der am 25./28. August 2008 abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung verpflichtet sich die N. C. GmbH, ihre Brech-, Mahl- und Siebanlagen so zu betreiben, dass die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigen Produktes nicht überschritten wird. Mit dem Einwand, die Auflage Nr. 4.1.1 reiche nicht weit genug, weil sie die nicht unter die "Gewinnung von Gestein", also den reinen Abbau, fallenden betrieblichen Tätigkeiten nicht erfasse, was bedeute, dass die nicht unter die "Gewinnung von Gestein" fallenden betrieblichen Tätigkeiten bei der Beigeladenen parallel zu dem Abbau der N. C. GmbH stattfinden könnten, was in den zugrunde liegenden Gutachten nicht berücksichtigt sei, da dort überhaupt keine parallele betriebliche Tätigkeit angenommen werde, zeigt die Klägerin ebenso wenig eine Verletzung ihrer Nachbarrechte durch unzumutbare Geräuschimmissionen auf wie mit dem Vorbringen, der Auflagenvorbehalt in Nr. 4.1.2 sei keine rechtlich stabile und insbesondere keine effektive Grundlage für ein Vorgehen der Beklagten für den Fall, dass sich die Vorbelastung tatsächlich nicht auf die Produktion von 200.000 t verkaufsfähigen Materials bei der N. C. GmbH beschränke. Der Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen und desjenigen der N. C. GmbH ist durch die Nebenbestimmung 4.1.1 der Genehmigung entgegen der Annahme der Klägerin vielmehr hinreichend sichergestellt. Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits durch die Nebenbestimmung in ihrer ursprünglichen Fassung erfüllt war. Diese sah nähere Angaben dazu, welche Tätigkeit von den Begriffen "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" erfasst werden, nicht vor. Diese Angaben sind aber nunmehr mit dem Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2008 in die Nebenstimmung 4.1.1 aufgenommen worden, indem die dort verwendeten Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" durch die Anfügung eines weiteren Satzes (nunmehr Satz 2) in diese Nebenbestimmung wie folgt konkretisiert worden sind: " Die Begriffe "Gewinnung von Gestein" und "Abbau von Gestein" umfassen das Brechen an der Wand (durch Sprengungen oder mechanisches Reißen), die vorbereitende Verarbeitung des gebrochenen Gesteins im Abbruchbereich (wie etwa die Zerkleinerung größerer Gesteinsbrocken, das Sortieren des gebrochenen Gesteins nach Brechgut und Abraum), das Verladen des Brechguts und den Abtransport des Brechgutes aus dem Abbaubereich 2." Damit ist hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, welche Tätigkeiten von dem Ausschluss eines gleichzeitigen Betriebs des Steinbruchs der Beigeladenen und desjenigen der N. C. GmbH erfasst werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2008 - 8 B 834/08 -, a.a.O. Auch die Regelung in Auflage Nr. 4.1.2, die auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der N. C. GmbH Bezug nimmt, ist geeignet, den von der Klägerin befürchteten Parallelabbau zu verhindern. Sie dürfte im Übrigen eher "überobligationsmäßig" sein, weil die Beklagte über das Instrument der Eingriffsbefugnis des § 17 BImSchG im Wege einer nachträglichen Anordnung auch ohne den bzw. unabhängig von dem Vorbehalt des Erlasses einer nachträglichen Auflage (hier wohl nach § 12 Abs. 1 BImSchG als sog. unechter Auflagenvorbehalt) zur Durchsetzung der Pflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auf den genehmigten Anlagenbetrieb einwirken könnte, vgl. insoweit Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 Rdnr. 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14. November 1994 - 10 S 860/94 -, NVwZ-RR 1995, 211 (hinsichtlich der Klage eines Nachbarn gegen eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung einer Zementmahlanlage); vgl. auch: Jarass, a.a.O., § 12 Rdnr. 23; Sellner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 12 Rdnr. 171. Der Erlass einer nachträglichen Anordnung wäre etwa denkbar, wenn sich nach einer gemäß Auflage Nr. 9.2.2 zum Genehmigungsbescheid auf Verlangen der Überwachungsbehörde durchgeführten Messung ergäbe, dass der zulässige Immissionsrichtwert am Grundstück der Klägerin beim Betrieb des Steinbruchs überschritten wird, vgl. insoweit auch VGH BW, Beschluss vom 25. November 1996 - 10 S 2905/96 -, <juris> (hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbau von Muschelkalk). Auf dieser Linie liegt es, in der Auflage Nr. 4.1.2 in Verbindung mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 5./11. Juni 2007 und der Ergänzungsvereinbarung vom 25./28. August 2008 eher eine Besserstellung als eine Schlechterstellung der Nachbarschaft zu erblicken. Mit ihren gegen diese Konstruktion ins Feld geführten Bedenken praktischer und rechtlicher Art - etwa die Schwierigkeit der Überwachung und der Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten aus § 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 5./11. Juni 2007 - beschreibt die Klägerin die allgemeine Problemstellung des Vollzugsdefizits des Immissionsschutzrechts, vgl. Jarass, a.a.O., § 17 Rdnr. 5 u. § 52 Rdnr. 1; Hansmann/Rö-ckinghausen, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 52 Rdnr. 1 f. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 VwVfG kann aber gerade ein geeignetes Instrument darstellen, um den Vollzug des Immissionsschutzrechts zu erleichtern, vgl. Jarass, a.a.O., § 17 Rdnr. 7. So liegt es auch bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beklagten mit der N. C. GmbH vom 5./11. Juni 2007, dem es ausweislich seiner Präambel darum geht, den Immissionsbeitrag der Anlagen der N. C. GmbH als Vorbelastung zu begrenzen. In § 1 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags verschafft sich die Beklagte zudem eine konkrete Überwachungsmöglichkeit hinsichtlich der Verpflichtung der N. C. GmbH aus § 1 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Denn danach wird die N. C. GmbH der Beklagten bis zum 31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren Nachweis über die im jeweiligen Vorjahr verkaufte Produktmenge ab diesem Standort übermitteln. Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Genehmigung vom 19. Juni 2007 nicht wegen der Auflage Nr. 4.1.2 Rechte der Klägerin verletzt. Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen dazu, ob sich diese Regelung - wie die Klägerin meint - von vornherein als ungeeignet erweist, weil sie aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nie mit Erfolg aktualisiert werden könnte. Angemerkt sei dazu lediglich, dass die Beklagte vermittels der Auflage Nr. 4.1.2 über die allgemeine Befugnis nach § 17 BImSchG hinaus ein weiteres Eingriffsmittel in die Hand bekommt, das allein an die Beachtung von § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 5./11. Juni 2007 geknüpft ist, vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. November 1996 - 10 S 2905/96 -, a.a.O. Da die Beigeladene zum einen die Auflage Nr. 4.1.2 akzeptiert und in Bestandskraft hat erwachsen lassen sowie zum anderen die Anlagen der N. C. GmbH nach dem gestellten Genehmigungsantrag ausdrücklich mitbenutzt, müsste sie sich eine etwaige Überschreitung der festgeschriebenen Produktionsmenge von 200.000 t/a entgegen halten lassen. Die Annahme der Klägerin, dass die Auflage Nr. 4.1.2 rechtswidrig sei, weil sie allein den Zweck habe, der Behörde allgemein freie Hand zu verschaffen oder eine weniger sorgfältige Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen zu kompensieren, ist nach dem Gang des Genehmigungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Auch erscheint die Beachtung der Auflagen Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 durchaus als durch Vor-Ort-Kontrollen, Einsicht in das nach Auflage Nr. 7.3 zu führende Betriebstagebuch und Kontrolle und gegebenenfalls Wiegen von an- und abfahrenden Lkw überwachbar. Das OVG NRW hat im Beschwerdeverfahren 8 B 834/08 hierzu ergänzend Folgendes ausgeführt: " Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss im Rahmen einer zutreffenden Ermittlung der Vorbelastung nicht von einer vollständigen Ausnutzung der ursprünglich genehmigten Produktionskapazitäten der Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH ausgegangen werden. Die der N. C. GmbH erteilte Genehmigung für den Betrieb ihrer Aufbereitungsanlagen ist durch den unter dem 5./11. Juni 2007 zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag eingeschränkt worden. Aufgrund dieses Vertrages dürfen die Aufbereitungsanlagen nur noch so betrieben werden, dass die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird. Anhaltspunkte dafür, dass die N. C. GmbH der sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachkommen wird, sind nicht ersichtlich. Auch der Antragsteller hat keine greifbaren tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Vertragstreue der N. C. GmbH begründen könnten. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, für die Vorbelastungsermittlung die ursprünglich genehmigten Produktionskapazitäten zugrunde zu legen. Da für die Frage der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen genehmigungskonformen Betrieb abzustellen ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob bei einer - unter Verstoß gegen die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung erfolgenden - vollständigen Ausnutzung der ursprünglich genehmigten Produktionskapazitäten der Aufbereitungsanlagen der N. C. GmbH unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers zu erwarten sind. Dies gilt für Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen gleichermaßen wie für solche durch Luftverunreinigungen. Unzutreffend geht der Antragsteller auch davon aus, dass sein Schutz nicht gewährleistet sei, wenn sich die N. C. GmbH nicht an die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung hält. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin ein effektives Vorgehen bei einem Verstoß der N. C. GmbH gegen die Verpflichtung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht möglich wäre. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von einem genehmigungskonformen Betrieb auszugehen. Ein nicht genehmigungskonformer Betrieb kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage stellen. Für den Fall, dass der Betrieb nach Erteilung der Genehmigung nicht deren Anforderungen entsprechend erfolgt, obliegt es vielmehr der jeweiligen Überwachungsbehörde, den genehmigungskonformen Betrieb sicherzustellen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Genehmigung derart ausgestaltet ist, dass schon von vornherein erkennbar ist, dass die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht sichergestellt ist. Dafür ist nach dem Vorbringen des Antragstellers aber nichts ersichtlich. a) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin mangels aktueller Informationen nicht in der Lage sein wird, auf der Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 eine rechtlich nicht angreifbare und damit effiziente Auflage zum Schutz Dritter zu formulieren und zu erlassen. Zwar sieht der zwischen der Antragsgegnerin und der N. C. GmbH geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vor, dass die N. C. GmbH der Antragsgegnerin erst bis zum 31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren Nachweis über die im jeweiligen Vorjahr verkaufte Produktmenge ab diesem Standort zu übermitteln hat. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 14. März 2008 ist die N. C. GmbH aber verpflichtet, Wiegescheine über die verarbeitete Ware vorzuhalten. Diese Wiegescheine erlauben es der Antragsgegnerin auch schon während des laufenden Jahres, die Einhaltung der mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag eingegangenen Verpflichtung der N. C. GmbH zu überprüfen. Im Übrigen entspricht es der Natur der Sache, dass die Überwachungsbehörde auf die Möglichkeit eines nur zeitlich verzögerten Einschreitens wegen eines nichtgenehmigungskonformen Betriebs beschränkt ist. Dies gilt umso mehr, wenn der genehmigungskonforme Betrieb einer Anlage von bestimmten Jahresmengen an Stoffen - wie hier der Abbaumenge, der Menge des zum Verkauf bestimmten Produktes und der Einbringungsmenge an externem Material zur Rekultivierung - abhängt. Das Abstellen auf Jahreswerte stellt auch keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Auch nach der TA Luft sind vielfach Jahresbelastungswerte maßgeblich. Zum Teil sind Jahreswerte sogar für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlage relevant (vgl. etwa die Nrn. 7.32, 7.35, 8.5 und 10.1 der Anlage zur 4. BImSchV). Die Maßgeblichkeit von Jahreswerten begegnet aus nachbarrechtlicher Sicht auch deshalb keinen Bedenken, weil die Möglichkeit der Überwachungsbehörde zu einem Einschreiten nicht allein von dem Einhalten dieser Werte abhängt, sondern darüber hinaus auch durch andere Genehmigungsinhalte eröffnet wird. Insbesondere enthält die vorliegend in Rede stehende Genehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen, die der Sicherstellung des Schutzes der Nachbarschaft und damit auch des Antragstellers dienen, und bei deren Nichtbeachtung die Antragsgegnerin einschreiten kann. Dass im Zusammenwirken dieser Regelungen ein hinreichender Schutz der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden kann, ist nicht ersichtlich. b) Dass auf Seiten der Antragsgegnerin vor Erlass einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 wegen eines Verstoßes der N. C. GmbH gegen die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung ein gewisser Verwaltungsaufwand entsteht, mit dem auch eine zeitliche Verzögerung verbunden ist, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht begründen. Auch derartige zeitliche Verzögerungen entsprechen dem Wesen der Überwachung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade wegen der vorliegend von der Antragsgegnerin gewählten Form des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit ansonsten nicht zu erwartenden Verzögerungen zu rechnen sein könnte. Insofern unterscheidet sich die Situation nicht von derjenigen, die bei einer Beschränkung der Produktionskapazitäten der N. C. GmbH durch eine Änderung der dieser erteilten Genehmigung eingetreten wäre. Ebenso wenig ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin möglicherweise vor Erlass einer nachträglichen Auflage die Höhe der Überschreitung der in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegten Produktionskapazitätsgrenze durch die N. C. GmbH, den Umfang der darauf zurückzuführenden Immissionen bei den Nachbarn und die genaue Ausgestaltung einer der Beigeladenen aufzuerlegenden Beschränkung klären muss. Der damit verbundene Aufwand unterscheidet sich nicht in relevantem Maße von demjenigen, wie er bei den Immissionsschutzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben auch in anderen Verfahren anfallen kann. Dass es vorliegend möglicherweise auch der Erstellung eines Sachverständigengutachtens bedarf, stellt gleichermaßen keine Besonderheit dar, die eine andere Entscheidung zu rechtfertigen vermag. c) Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsteller für die Dauer der vor dem Erlass einer nachträglichen Auflage vorzunehmenden Prüfungen der Antragsgegnerin möglicherweise ansonsten nicht hinzunehmenden Belastungen ausgesetzt sein könnte. Insofern befindet sich der Antragsteller in keiner anderen Situation als jeder andere Nachbar einer emittierenden Anlage. Er ist darauf beschränkt, von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch zu machen, die ihm für den Fall, dass ernsthafte Gefahren zu besorgen sind, hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen. d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine die Rechtmäßigkeit der Genehmigung in Frage stellenden Vollzugsprobleme darin begründet, dass die Möglichkeit des Erlasses einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 von Erkenntnissen über das Verhalten eines Dritten, nämlich der N. C. GmbH, abhängig gemacht worden ist. Zwar trifft es zu, dass der Erlass einer nachträglichen Auflage auf der Grundlage der Nebenbestimmung 4.1.2 voraussetzt, dass die N. C. GmbH ihrer sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Feststellung dieser Voraussetzung erfordert aber für die Antragsgegnerin keinen anderen Verwaltungsaufwand als denjenigen, der bei der Prüfung anfällt, ob sich die Beigeladene ihrerseits an die zum Gegenstand des Genehmigungsumfangs gemachte Beschränkung hält, lediglich eine Menge von 200.000 t des zum Verkauf bestimmten Produkts zu produzieren. Im Übrigen stellt es auch keine Besonderheit der vorliegenden Situation dar, dass die Immissionen mehrerer Betriebe auf einen Nachbarn einwirken. Bei derartigen Fallgestaltungen muss die Überwachungsbehörde beim Überschreiten von festgesetzten Grenzwerten stets prüfen, auf wessen Verhalten die Überschreitung zurückzuführen ist. Ebenso entspricht es bei derartigen Fallgestaltungen dem Regelfall, dass im Einzelnen zwischen jeweiligen Vor- und Zusatzbelastungen zu differenzieren ist." Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung des Rechtsmittelgerichts ausdrücklich an. Nach alledem sind schädliche Geräuschimmissionen vom Betrieb des streitgegenständlichen Steinbruchs nicht zu erwarten. 2. Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand ist auch nicht wahrscheinlich, dass beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen hervorgerufen werden. Auch insoweit erweist sich der angefochtene Genehmigungsbescheid als rechtmäßig. Zur Messung und Beurteilung von Erschütterungsimmissionen kann von dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 5 - 8829 - (VNr. 4/00), des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 - und des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 - zur "Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" (im Folgenden: Runderlass) vom 31. Juli 2000 (Ministerialblatt NRW S. 945) in der Fassung vom 4. November 2003 (Ministerialblatt NRW S. 97) ausgegangen werden. Gemäß Nr. 2 des Runderlasses können die unter Nr. 2.2 des Runderlasses genannten Normen als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Sie dürfen nicht schematisch angewandt werden. Nr. 2.2 des Runderlasses besagt, dass etwa die Normen DIN 4150-3:1999-02 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" und DIN 4150-2:1999-06 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" sachverständige Angaben zur Messung und Beurteilung der Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden enthalten. In ihrem Anwendungsbereich markieren die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Markierung stellt keine scharfe Grenze dar. Sie ist aber eine geeignete Grundlage für eine Immissionsbeurteilung, die auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, vgl. dazu auch die Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs-Leitlinie) des Länderausschusses für Immissionsschutz, die dieser in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern empfohlen hat, sie als Grundlage für die Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen heranzuziehen, abgedruckt in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, Teil 4.4. Das mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte spreng- und erschütterungstechnische Gutachten des Spreng- und Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. D. Frölich und J. Hellmann GbR vom 16. November 2004 gelangt auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen anlässlich zweier Gewinnungssprengungen im Steinbruch der N. C. GmbH am 24. Juni 2003 und auf der Grundlage der Prognoseberechnung mit der Abstands-Mengen-Beziehung nach der BGR (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe)-Formel, die auch in der DIN 4150 Teil 1 von Juni 2001 für die Prognose von Sprengerschütterungen genannt wird, zu der Einschätzung, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf den Menschen) etwa an dem nahe gelegensten Wohnhaus T.- Straße (IP 3) - mit einer Entfernung von ca. 202 m zur tatsächlich geplanten Abbaufläche - eingehalten werden, wenn die in der Tabelle auf S. 71 des Gutachtens aufgeführten maximal zulässigen Sprengstofflademengen ("Sprengstoffmengen/Zündstufe") eingehalten werden. Bezogen auf den Immissionspunkt IP 3 und dessen Fundament werde auch der zulässige Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) von vi = 10 mm/s bei einer Frequenz von 30 Hz nur zu ca. 16 % erreicht. Bei Frequenzen unter 10 Hz betrage der zulässige Anhaltswert vi = 5 mm/s und werde zu ca. 32 % erreicht. Ähnliches gelte für die Deckenebene des obersten Vollgeschosses des IP 3 in horizontaler Messrichtung und in vertikaler Messrichtung. Der zulässige Anhaltswert bei allen Frequenzen von 15 mm/s bzw. 20 mm/s werde zu ca. 32 % bzw. 54 % erreicht. Angesichts dessen - und vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Gutachtens etwa durch das Schreiben des Spreng- und Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. Josef Hellmann an die Beigeladene vom 18. April 2007 - ist es unwahrscheinlich, dass das Grundstück der Klägerin von unzumutbaren Erschütterungsimmissionen aufgrund des genehmigten Steinbruchbetriebs betroffen sein wird, der bis zu einer Entfernung von ca. 270 m bis 300 m an das Grundstück der Klägerin heranrücken wird. Dass die Erschütterungsimmissionsprognose in nachbarrechtsverletzender Weise zuungunsten der Klägerin unrichtig sein könnte, ist nicht zu erkennen. Die fachbehördlichen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes (StUA) Aachen und des vormaligen Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA NRW) und nunmehrigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) zu den zu erwartenden Erschütterungsimmissionen stützen die Richtigkeit der Prognose. In einem Schreiben des StUA Aachen an die Bürgerinitiative "Rettet das Münsterländchen! Kein neuer Steinbruch zwischen Breinig, Dorff und Kornelimünster e. V." vom 19. November 2004 heißt es, die vom 6. Juli 2004 bis zum 11. Oktober 2004 im Haus G. -H., C. , in Stolberg-Breinig - und damit in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück - eingerichtete Dauermessstation zur Erfassung der Erschütterungen, die von den Sprengungen der N. C. GmbH ausgingen, habe nachgewiesen, dass von diesen keine unzulässigen Schwingungen erzeugt worden seien. Dabei seien die Auswirkungen so gering gewesen, dass die eingestellten Triggerwerte von 1 mm/s am Fundament sowie von 2 mm/s auf der Deckenmitte von keinem Sprengereignis erreicht worden seien, d. h. es seien keine Werte aufgezeichnet worden. Die zulässigen Werte für die Einhaltung der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3 lägen mit 5 mm/s für das Fundament und 15 mm/s horizontal bzw. 20 mm/s vertikal für die Deckenebene weit über den Einstellungswerten. Da die aufgetretenen Schwinggeschwindigkeiten so niedrig gewesen seien, sei auch an einem anderen maßgeblichen Immissionsort nicht mit gravierend anderen Ergebnissen zu rechnen. Dies leite sich aus der Immissionsprognose ab, die für die von der Beigeladenen beantragte Erschließung des streitgegenständlichen Steinbruchs erstellt worden sei. Für diese Prognose sei im Rahmen von zwei durchgeführten Referenzsprengungen unter anderem an den Häusern T.- Straße und C. gemessen worden. Auch hier lägen die ermittelten Schwinggeschwindigkeiten unterhalb der bei der Dauermessstation eingestellten Triggerwerte. Das LUA NRW, dem die Beklagte das sprengtechnische Gutachten mit der Bitte um Überprüfung übersandt hatte, erachtete die Erschütterungsimmissionsprognose als plausibel und nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 17. November 2004, vom 14. Juni 2005, vom 14. Juli 2005 und zuletzt vom 15. Mai 2007 teilte das LUA NRW bzw. LANUV NRW der Beklagten mit, soweit aus den vorgelegten Antragsunterlagen ersichtlich, seien vom Gutachter alle relevanten schutzwürdigen Objekte betrachtet worden. Die Zuordnung der zulässigen Immissionswerte sei vom Gutachter anhand der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gültigen Regelwerke vorgenommen worden. Auch die Prognose der Erschütterungsimmissionen sei entsprechend den gültigen Regelwerken erfolgt. Die zur Erschütterungsprognose verwendete BGR-Gleichung resultiere aus anerkannten Literaturangaben. Mit eigenen Messungen der Erschütterungsimmissionen bei zwei Sprengungen in der Nachbarschaft der beantragten Steinbruchfläche sei vom Gutachter nachgewiesen worden, dass mit der verwendeten BGR-Prognosegleichung die lokal auftretenden Erschütterungsimmissionen überschätzt würden. Für die Bebauung östlich der Abbaufläche "Breiniger Feld" sei mit der im Gutachten vorgeschlagenen Entfernungs-Lademengen-Beziehung (Tabelle 20 im Gutachten) ein ausreichender Schutz vor schädlichen und erheblich belästigenden Erschütterungsimmissionen gewährleistet. Die Beklagte hat zudem durch Beifügung von Auflagen zum Genehmigungsbescheid sichergestellt, dass es bei dem genehmigten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück der Klägerin nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen kommt. Begrenzend auch im Hinblick auf die Erschütterungsimmissionen wirkt sich zum einen neben der Beschränkung der Sprengzeiten in Nr. 7 des Genehmigungsbescheids die bereits behandelte Auflage Nr. 4.1.1 aus. Zahlreiche weitere Auflagen zum Schutz vor Erschütterungen finden sich zum anderen unter Nr. 9.3: Auflage Nr. 9.3.1 legt fest, dass das spreng- und erschütterungstechnische Gutachten des Spreng- und Erschütterungssachverständigenbüros Dipl.-Ing. D. Frölich und J. Hellmann GbR für den Betrieb des Steinbruchs verbindlich ist. Insbesondere ist danach zu beachten, dass die auf den Seiten 34 und 35 des Gutachtens genannten Maßnahmen, namentlich Abbauhöhen zwischen ca. 10 und 14 m, * Beachtung der in Punkt 14 des Gutachtens genannten Sprengstofflademengen-Abstandstabellen in den Vorhabenflächen 1 und 2, * Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 200 m entgegen der Wurfrichtung, * Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 300 m in Richtung der Venwegener Straßein Kornelimünster, seitlich der Wurfrichtung in der Vorhabenfläche 1 "Loferbusch", * Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 300 m zur Wohnbebauung des Ortes Breinig, seitlich der Wurfrichtung in der Vorhabenfläche 2 "Breiniger Feld", * Einhaltung einer Wurfrichtung des Haufwerkes, möglichst weg von der Bebauung der Orte Kornelimünster und Breinig, möglichst Einhaltung des Sprengbereichs von 300 m in Wurfrichtung des Gesteins, eingehalten werden. > Gemäß Nr. 9.3.2 dürfen unter anderem an den in unmittelbarer Nachbarschaft zum klägerischen Grundstück gelegenen Gebäuden C. die durch Sprengungen verursachten Erschütterungsimmissionen den in Tabelle 1 der DIN 4150-2 festgelegten Anhaltswert für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen A0 = 3 nicht überschreiten. Der vorstehende Anhaltswert soll für selten auftretende und kurzzeitig einwirkende Erschütterungen von maximal drei Sprengungen pro Tag gelten. > > Im Weiteren bestimmt Auflage Nr. 9.3.4, dass die durch den Betrieb des Steinbruchs verursachten Erschütterungen am Fundament und an der Deckenebene des obersten Vollgeschosses der unter Nebenbestimmung Nr. 9.3.2 genannten Gebäude die in Tabelle 1 der DIN 4150-3 angegebenen Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit vi in Abhängigkeit von der Gebäudeart und der Frequenz nicht überschreiten dürfen. Als vertikale Deckenschwingung dürfen 20 mm/s am Ort der größten Schwinggeschwindigkeit - dies ist im Allgemeinen die Deckenmitte - nicht überschritten werden. > > Schließlich heißt es in Auflage Nr. 9.3.9, dass vor Eröffnung des Abbaufeldes "Breiniger Feld" unter Beteiligung der Überwachungsbehörde mindestens zwei Referenzmessstellen örtlich zu bestimmen und dauerhaft einzurichten sind sowie in Auflage Nr. 9.3.10, dass mit der Referenzmessstelle nach Nebenbestimmung Nr. 9.3.10 analog zu den Nebenbestimmungen Nr. 9.3.6 bis 9.3.9 zu verfahren ist. Gemäß Auflage Nr. 9.3.6 etwa ist mit Eröffnung des Abbaufeldes "Loferbusch" die Einhaltung der sprengtechnischen Nebenbestimmungen (Auflagen Nr. 9.3.2 bis 9.3.5) von einer nach §§ 26, 28 BImSchG zugelassenen Stelle messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Stelle ist zu beauftragen, über die Messung einen Bericht zu fertigen und eine Ausfertigung des Berichts der Überwachungsbehörde unverzüglich direkt zuzusenden. > In Anbetracht der vorgelegten Erschütterungsimmissionsprognose und der Auflagen zum Schutz vor Erschütterungen, mit denen der Genehmigungsbescheid versehen worden ist, führt allein der Hinweis der Klägerin darauf, dass die N. C. GmbH für an einem in der benachbarten T.- Straße gelegenen Haus entstandene Sprengschäden Schadensersatz geleistet habe, noch nicht zu der Annahme, sie habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unzumutbare Erschütterungsimmissionen infolge des genehmigten Steinbruchbetriebs zu gewärtigen. Der angefochtene Genehmigungsbescheid erweist sich vielmehr bei Anlegung des eingangs für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen dargelegten Maßstabes auch mit Blick auf mögliche Erschütterungsimmissionen als rechtmäßig. 3. Schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück der Klägerin sind beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs schließlich auch nicht in Form von Luftverunreinigungen zu befürchten. Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) heranzuziehen. Bei dieser handelt es sich um eine normkonkretisierende Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 728/03 - , <juris>. Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4 Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. Bei den Staubimmissionen ist zwischen dem Schwebstaub (PM-10), der in Mikrogramm pro Kubikmeter Luft - &micro;g/m&sup3; - definiert wird, und dem Staubniederschlag zu unterscheiden, der in Gramm pro Quadratmeter und Tag - g/(² x d) - definiert wird. Beim Schwebstaub geht es um Gefahren für die menschliche Gesundheit (siehe Nr. 4.2 der TA Luft), beim Staubniederschlag geht es um den Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen (siehe Nr. 4.3 der TA Luft). Gemäß Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung unter anderem die nachstehenden Werte nicht überschreitet: Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit Stoff/Stoffgruppe Konzentration &micro;g/m&sup3; Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungs-häufigkeit im Jahr Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schwebstaubs, angegeben als Pb 0,5 Jahr - Schwebstaub (PM-10) 40 50 Jahr 24 Stunden - 35 Ferner ist gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet: Tabelle 2: Immissionswerte für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen Stoffgruppe Deposition g / (² x d) Mittelungszeitraum Staubniederschlag (nicht gefährdender Staub) 0,35 Jahr Nach dem Sach- und Kenntnisstand im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung werden die aufgeführten Immissionswerte bei dem im Streit stehenden Betrieb des Steinbruchs am Grundstück der Klägerin eingehalten. Die Beigeladene hat mit dem Genehmigungsantrag eine "Ermittlung der Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe gemäß TA Luft für den bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Trockenabbaus der BSR Schottwerk GmbH" der GfA Consult GmbH vom 20. Januar 2004 vorgelegt. Diese hat die GfA Consult GmbH auf Einwände des seinerzeitigen LUA NRW - siehe etwa dessen Stellungnahmen vom 14. Juli 2005 und vom 15. September 2005 - am 22. August 2005 und am 3. Mai 2006 ergänzt. In der Ergänzung vom 3. Mai 2006 führte die GfA Consult GmbH aus, auf Wunsch des LUA NRW seien die Ausbreitungsrechnungen erneut durchgeführt worden. Die Ermittlung der Immissionsvorbelastung sei anhand von Nr. 4.6.2.1 der TA Luft erfolgt, wonach die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht erforderlich sei, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsschutznetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Eine Auswertung der Daten zur Schwebstaub- und PM-10-Belastung der Stationen Aachen-Burtscheid und Eifel-Simmerath der Jahre 2002 bis 2005 habe ergeben, dass die im Beurteilungsgebiet real zu erwartenden Jahresmittelwerte der PM-10-Vorbelastung eher unterhalb der Konzentration von rund 20 &micro;g/m&sup3; liegen würden. Davon ausgehend ergebe sich bei einer Vorbelastung IJV von 20 &micro;g/m&sup3; die höchste Kenngröße der PM-10-Gesamtbelastung IJG zu höchstens 27,8 &micro;g/m&sup3; bzw. 70 % des Immissionswerts von 40 &micro;g/m&sup3;. Als resultierende Kenngröße IJG der Gesamtbelastung durch Staubniederschlag berechne sich 0,134 g/(² x d), was 38 % des Immissionswerts für den Staubniederschlag entspreche. Die Kenngrößen der Immissionszusatzbelastung IJZ für das ungünstigste Szenario "Abbau im Breiniger Feld, Verfüllung im Loferbusch bzw. Erweiterungsfeld C. inklusive Aufbereitung C. mit 250.000 t/a" (mit der höchsten Immissionszusatzbelastung für den vorliegend in den Blick zu nehmenden Ortsrand Breinig) lauteten für PM-10: IJZ &micro;g/m&sup3; IWJ &micro;g/m&sup3; IJZ/IWJ % Ortsrand Breinig 1,8 40 4,3 und für Staubniederschlag: g/(² x d) Immissionswert % Ortsrand Breinig 0,0104 0,35 3,0 Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM-10 und Staubniederschlag an beurteilungsrelevanten Immissionsorten im Umfeld des Steinbruchs - so heißt es in der Ergänzung vom 3. Mai 2006 weiter - könnten angesichts der Vorbelastung und der Einbeziehung von Sicherheitszuschlägen auf die Berechnungsergebnisse mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Für den - etwa 150 m westlich von den Aufbereitungsanlagen und damit in Richtung Aachen-Kornelimünster gelegenen - Ort mit der höchsten Gesamtbelastung - Kleinmühlchen - ergebe sich unter Zugrundelegung einer Zeitreihe der PM-10-Tagesmittelwerte des Jahres 2005 eine Überschreitungshäufigkeit von fünf Tagen. Am Ortsrand Breinig ergebe sich keine zusätzliche Überschreitung. Aufgrund der besonderen Umstände speziell am Immissionsort Kleinmühlchen mit selten auftretenden hohen Immissionen aufgrund der relativen Nähe zu den Quellen und einer Beaufschlagung nur bei Ostwetterlagen sei die potenziell maximale Überschreitungshäufigkeit des PM-10-Tagesmittelwerts durch Addition der Vorbelastung für das Jahr und der Zusatzbelastung für den Tag ermittelt worden. Bezogen auf die Vorbelastung IJV des Jahres 2005 mit 19 &micro;g/m&sup3; ergebe sich eine Überschreitungshäufigkeit damit über die Anzahl an Tagen, an denen die Zusatzbelastung ITZ 31 &micro;g/m&sup3; übersteige. Das sei an 27 Tagen der Fall. Unter Einbeziehung von zwei Überschreitungstagen durch die Vorbelastung seien nach pessimaler Abschätzung 29 Überschreitungstage zu erwarten. Die maximal zulässige Überschreitungshäufigkeit für Tagesmittelwerte von PM-10 werde auch nach dieser Abschätzung sicher eingehalten. Die beiden Schätzwerte der Überschreitungshäufigkeiten von fünf bzw. 29 Tagen seien als Unter- und Obergrenze anzusehen. Die tatsächlich zu erwartende Häufigkeit werde zwischen den genannten Werten liegen. Die Ergänzung der Immissionsprognose durch die GfA Consult GmbH vom 3. Mai 2006 hat dem LUA NRW zur Überprüfung vorgelegen. Dieses schätzte die Ergänzung unter dem 11. Mai 2006, was die Erfassung der Emissionen, die Ermittlung der Immissionsvorbelastung und die Immissionsprognose anbelange, als insgesamt sachgerecht, nachvollziehbar und plausibel ein. Zweifelhaft sei allerdings die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung der Quelle 1 (Entstaubungsanlage I) aufgrund deren bodennaher Abluftführung. Werde die Quelle ohne Abluftfahnen-überhöhung modelliert, sei die Immissionszusatzbelastung am Immissionsort "Ortsrand Breinig" weiterhin unterhalb der Irrelevanzgrenze und die Gesamtbelastung selbst an den Immissionsorten "Kleinmühlchen" und "Bleihütte" deutlich unterhalb der Immissionswerte der TA Luft. In einer Stellungnahme der GfA Consult GmbH vom 8. September 2006 wird überdies weiter ausgeführt, dass der Blei-Emissionsmassenstrom mit weniger als 2,1 g/h unterhalb des Bagatellmassenstromes der TA Luft von 2,5 g/h bzw. 0,0025 kg/h liege. Die Berechnung der Metall-Immissionskonzentration sei aufgrund der Unterschreitung der Bagatellmassenströme gemäß TA Luft nicht erforderlich. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 15. Mai 2007 bezog das LANUV NRW auch zu den weiteren Stellungnahmen der GfA Consult GmbH dahingehend Position, dass die Aussagen des Gutachters insgesamt nachvollziehbar und plausibel seien. Für einen Vergleich mit dem Bagatellmassenstrom für diffuse Emissionen müssten konsequenterweise die Massenströme der Kamine (Quellen 1 und 2) als geführte Quellen noch in Abzug gebracht werden. Daraus ergebe sich ein Massenstrom an Gesamtstaub von lediglich 23,26 kg/h und ein anteilsmäßiger Massenstrom an Blei von 0,0020 kg/h. Die Auffassung des Gutachters, dass der Bagatellmassenstrom für Blei gemäß Nr. 4.6.1.1 b) der TA Luft in Verbindung mit Tabelle 7 unterschritten sei, sei daher plausibel. Auch die Aussage des Gutachters, dass die Bagatellmassenströme der übrigen Schwermetalle unterschritten seien, sei nachvollziehbar. An dieser Betrachtung würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die Schwermetallgehalte (inklusive Blei) in den Oberböden möglicherweise höhere Werte aufwiesen als das beprobte Kalkgestein, da die Staubungsneigung des Oberbodens aufgrund seiner natürlichen Feuchte gering sei und da die Menge an abzutragendem Oberboden im Verhältnis zur Abbaumenge im Steinbruch ebenfalls gering sei. Hinzu komme, dass der zur Rekultivierung antransportierte Boden, der ebenfalls eine natürliche Feuchte aufweise, trotzdem vom Gutachter als staubendes Gut mit in die Berechnungen im Sinne einer konservativen Betrachtung eingeflossen sei. Ferner zeigten eigens durch das LANUV NRW durchgeführte Berechnungen, dass die zur Ermittlung des Staubemissionsfaktors für befestigte Betriebsstraßen zu berücksichtigenden Niederschläge die Höhe der gesamten PM-10-Emissionen nur geringfügig beeinflussten. Die Ausführungen der GfA Consult GmbH, wonach von der Beigeladenen eine konservative Abschätzung der Vorbelastung und der zu erwartenden Gesamtbelastung durch PM-10 vorgelegt worden sei, seien gleichfalls nachvollziehbar und plausibel. Dies gelte sowohl für den Jahresmittelwert als auch für die zu erwartende Anzahl der Tage mit Überschreitung des Grenzwerts von 50 &micro;g/m&sup3;. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 erneut darauf hingewiesen, dass für den am stärksten beaufschlagten Immissionsort am vorliegend für die Beurteilung Bedeutung erlangenden Ortsrand von Breinig im ungünstigsten Szenario 2C ("Abbau im Breiniger Feld") eine Zusatzbelastung von 1,8 &micro;g/m&sup3; (Jahresmittel) prognostiziert worden sei. Unter Einbeziehung der geschätzten maximalen Vorbelastung von 20 &micro;g/m&sup3; errechne sich eine Gesamtbelastung von 21,8 &micro;g/m&sup3;. Der Wohnort der Klägerin befinde sich aber nicht einmal am Ort der maximalen Beaufschlagung des Ortsrandes, sondern etwa 300 m weiter südlich und damit auch weiter außerhalb der Hauptwindrichtung. Dort betrage die Zusatzbelastung mit lediglich 0,9 &micro;g/m&sup3; nur die Hälfte der berechneten Zusatzbelastung des Maximalwertes am Ortsrand Breinig. Damit errechne sich pessimal eine Gesamtbelastung von 20,9 &micro;g/m&sup3;, die weit unterhalb von 40 &micro;g/m&sup3; liege, dem Immissionsjahreswert für PM-10. Die durch die eingeholten fachbehördlichen Stellungnahmen des LUA NRW bzw. des LANUV NRW im Ergebnis als nachvollziehbar, plausibel und zutreffend bestätigten Feststellungen des Gutachtens werden durch die Einwände der Klägerin nicht entkräftet. Der Gutachter hat zunächst überzeugend dargelegt, dass zum einen die Auswahl der Messstation Aachen-Burtscheid für die Ermittlung der Vorbelastung zu einer konservativen, pessimalen Einschätzung führt und dass es zum anderen sachgerecht ist, für die meteorologische Zeitreihe die Eingangsdaten der Station "Eschweiler" zugrunde zulegen. Hinsichtlich der Messstation Aachen-Burtscheid führt der Gutachter aus, dass diese Station als städtische Station für den ländlichen Bereich des Steinbruchs mit deutlich geringerer Hintergrundbelastung im Grunde nicht repräsentativ sei. Vergleichbar seien eher die niedrigeren Werte der Station Eifel-Simmerath. Eine Gegenüberstellung der Werte ergebe folgendes Bild: 2002 2003 2004 2005 2006 2007 Messstation PM-10 (&micro;g/m&sup3;) PM-10 (&micro;g/m&sup3;) PM-10 (&micro;g/m&sup3;) PM-10 (&micro;g/m&sup3;) PM-10 (&micro;g/m&sup3;) PM-10 (&micro;g/m&sup3;) AC-Burtscheid 24 21 (5) 19 (5) 19 (2) 22 (10) 20 (7) Eifel-Simmerath 15 16 (6) 15 (2) 14 (0) 15 (3) 14 (2) Klammerzusatz: Überschreitungshäufigkeiten (nicht validiert) Im Sinne einer konservativen Abschätzung der Vorbelastung seien gleichwohl die Werte der Station Aachen-Burtscheid angesetzt worden. Die von der Klägerin angeführte Messstation Stolberg könne trotz ihrer relativen Nähe zum Steinbruchgebiet nicht zur Einschätzung der Vorbelastung für den ländlich bis dörflich geprägten Raum des Steinbruchs herangezogen werden, weil sie zu den Gebietstypen "Vorstädtisches Gebiet" mit dem Stationstyp "Industrie" zähle. Diese Annahme ist begründet und durch die Klägerin nicht entkräftet. Gleiches gilt für die beanstandete Wahl der Eingangsdaten der Station "Eschweiler" für die meteorologische Zeitreihe. Denn die Ausbreitungsrechnung, die ursprünglich auf Basis der Daten der Station Aachen durchgeführt worden war, wurde auf Veranlassung des LUA NRW mit Blick auf die speziellen Geländebedingungen des Steinbruchs mit Steigungen größer 1:5 erneut durchgeführt und durch das Büro iMA Richter & Röckle mit den Wetterdaten "Eschweiler" in enger Abstimmung mit dem LUA NRW kalibriert. Die umweltmeteorologische Untersuchung unter Anpassung der meteorologischen Daten und Berücksichtigung des Geländes datiert auf den 6. April 2006. In ihr führen die Gutachter aus, dass das nach der TA Luft vorgesehene Standardverfahren AUSTAL 2000 bei Geländesteigungen größer 1:5 nicht mehr ohne weiteres angewandt werden könne. Deswegen seien mit Hilfe des prognostischen Strömungsmodells FITNAH meteorologisch relevante Einzelsituationen (Kaltluftabflüsse, Hauptwindrichtungen) und deren Immissionsfelder berechnet und die Ergebnisse nach Vergleich mit den Ergebnissen des Standardmodells entsprechend kalibriert worden. Dieses Verfahren einschließlich der Auswahl der Messstation Eschweiler ist auch nach der fachlichen Einschätzung des LUA NRW plausibel und nachvollziehbar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Eingangsdaten für die meteorologische Zeitreihe txt-Dateien) seien in den Gutachten der GfA Consult GmbH fehlerhaft berücksichtigt worden, so ist auch dieser Einwand durch den Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2010 im Einzelnen und im Ergebnis überzeugend widerlegt worden. Die von der Klägerin beanstandeten Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung der Eingabedaten sind danach allein auf im Ergebnis unbeachtliche Rundungsdifferenzen zurückzuführen. Die Zusatzemission des streitgegenständlichen Steinbruchs ist ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Der Gutachter hat in den Stellungnahmen vom 30. Juni 2006, vom 23. April 2007, vom 9. Dezember 2009, vom 8. Dezember 2010 und nicht zuletzt im Rahmen seiner Befragung in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Einzelnen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin in diesem Zusammenhang benannten möglichen Staubquellen entweder in den Berechnungen bereits Berücksichtigung gefunden haben (Einbringung des Rekultivierungsmaterials, Materialumschläge bei der Verladung einschließlich der Zwischenlagerung, Fahrtstrecken im Abbaugebiet, Steingewinnung durch Baggern, Wegebau, Rußpartikel der eingesetzten Fahrzeuge) oder als Staubquellen - mangels relevanter oder wegen jedenfalls im Ergebnis zu vernachlässigender Staubentstehung - nicht zu berücksichtigen waren (Abschieben des Oberbodens, mobile Siebanlage, Bohren mit Großlochbohrer, Arbeiten mit Hydraulikmeißel, Abwehungen). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Berechnungen der diffusen Quellstärken fehlerhaft erfolgt seien, hat der Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass die in den Gutachten vorgenommene Berechnung entsprechend den Vorgaben der TA Lärm anhand der VDI 3790, Blatt 3, erfolgt sei. Die Rechensätze der DIN 3790, Blatt 3, gingen für Transportvorgänge allerdings auf Formeln der EPA zurück. Da diese inzwischen aktualisiert worden seien, habe er für die Berechnung der von unbefestigten Fahrwegen ausgehenden diffusen Staubemissionen auch die aktuelleren EPA-Formeln zugrunde gelegt. Für befestigte betriebliche Fahrwege seien die EPA-Formeln nach Expertenmeinung nicht geeignet, weil sie die tatsächlichen Emissionen durch Fahrzeugbewegungen ganz erheblich überschätzten. Diese Berechnung hat zu keinen Beanstandungen seitens des LUA NRW bzw. LANUV NRW als der obersten Fachbehörde geführt. Der Gutachter hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 sowie im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung auch mit den zur Ermittlung der Gesamtstaubemission von Steinbrüchen erhobenen Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt, die sich auf andere und im Ergebnis deutlich ungünstigere in der Literatur beschriebene Ansätze zur Ermittlung der Emissionen von diffusen Staubquellen bezogen hat. Er hat zum einen dargelegt, dass die von der Klägerin in Bezug genommene pauschalierende und zu einem Ansatz von 400 g/t Kalkstein führende Abschätzung der Österreichischen Luftschadstoffinventur (Aktualisierung und methodische Verbesserung der österreichischen Luftschadstoffinventur für Schwebstaub, Studie im Auftrag des Umweltbundesamtes, Wien 2007, Autoren: Winiwarter et. al.) bei richtigem Ansatz einer "schwachen Staubentwicklung" für Dolomitgestein nicht zu einer Staubemission von 160 t/a, sondern zu Werten von 16 t bis 53 t jährlicher Staubentwicklung führen würde. Da die Materialien erdfeucht seien, sei insoweit eher der untere Wert anzusetzen. Die von der GfA Consult GmbH angesetzte Staubmenge von 48 t/a (für das ungünstigste Szenario 2C) entspreche damit sogar dem oberen Bereich des korrigierten Pauschalansatzes nach Winiwarter. Zum ebenfalls zitierten Papier des Bundesumweltamtes (Prozessorientierte Basisdaten für Umweltmanagement-Instrumente - ProBas -; im Internet veröffentlicht unter: http//: www.probas.umweltbundesamt.de/php/ index.php), das den Staubanteil bei der Reinsteingewinnung mit 72 kg/t Reinstein angebe, führt der Gutachter zum anderen in gleicher Weise überzeugend und von der Klägerin nicht widerlegt aus, dass es sich insoweit nicht um eine Studie zur Ermittlung der Staubemissionen im Kalksteingewinnungsprozess gehandelt habe, sondern um eine Ermittlung von Kennzahlen für ökobilanzielle Vergleiche. Dass es sich bei der ProBas-Studie daher um eine stark vereinfachte Massenbetrachtung handelt, die zudem nicht zwischen Grob- und Feinstaub differenziert und auch nicht den Anspruch erhebt, eine verlässliche Grundlage für die zuverlässige Abschätzung der Gesamtstaubemission eines Steinbruches zu bieten, liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand. Bereits der Vergleich zu der Studie von Winiwarter und zu dem vom Gutachter seinerseits zitierten und ebenfalls für die Ermittlung von Öko- und Energiekennzahlen bereit gestellten Zahlenwerk der Forschungsstelle für Energiewirtschaft e.V. (FFE), das für Kalkstein (Reinstein) die Staubemissionen mit 1 g/t und für Dolomit (frei Werk) mit 10 g/t pauschal abschätze, sprechen dafür, dass die Zahlen der ProBas-Studie keinen Anhaltspunkt für die tatsächliche Gesamtstaubemission des streitgegenständlichen Steinbruchs zu liefern vermögen. Ebenfalls ist plausibel erklärt, dass bei den Sprengungen keine relevanten Feinstaubmengen abgesetzt werden. Der Gutachter führt insoweit aus, dass bei einer Sprengung eine kurzzeitige Ausblasung des Verdämmmaterials aus den Bohrlöchern erfolge. Die abgesprengten Brocken fielen wieder zu Boden; dort erfolge auch die Staubentwicklung. Anschließend steige die Staubwolke auf und sinke mehr oder weniger an der Sprengstelle wieder zu Boden und löse sich damit innerhalb weniger Minuten (oftmals innerhalb von 2 Minuten) auf. Das relativ schnelle Absetzen der Stäube im Umfeld der Sprengungen zeige, dass es sich um Grobstaub mit hoher Depositionsgeschwindigkeit handele. Der Anteil der relevanten Korngrößen kleiner als 10 &micro;m (Feinstaub) sei daher äußerst gering. Der Klägerin ist zwar mit Blick auf die von ihr vorgelegten Foto- und Videoaufnahmen zuzugeben, dass die bei Sprengungen entstehenden Staubwolken sich nicht unbedingt über der Sprengstelle auflösen, sondern entsprechend der vorherrschenden Windrichtung als Sprengschwaden weitergetragen und verdünnt werden. Hiermit ist jedoch, zumal es sich bei den vorgelegten Quellen lediglich um nicht weiter verifizierte Beobachtungen handelt, nichts über eine mögliche Feinstaubbelastung ausgesagt. Soweit der Gutachter darauf hinweist, dass es bislang keine festgelegten Rechensätze zur Ermittlung der Staubemissionen bei Sprengungen gebe, so wird dies von der Klägerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie beanstandet, dass die Rechensätze dem Regelwerk der EPA entnommen worden seien, die aber für die Einschätzung bestimmter Arbeiten im Kohletagebau entwickelt worden und daher nicht auf diffuse Staubquellen in Steinbrüchen übertragbar seien. Es biete sich vielmehr die Anwendung der VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3, an. Deren Geeignetheit habe Gronewäller in einer Studie aus dem Jahr 2009 (Diffuse Emissionen aus Steinbrüchen. Messung diffuser Staubemissionen und Emissionsmodellierung einer Sprengung im Steinbruch) nachgewiesen. Gronewäller habe detaillierte Staubmessungen während Sprengungen in einem Kalksteinbruch durchgeführt und diese mit Berechnungen nach der VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3, für Abwurftätigkeiten verglichen. Er komme zu dem Ergebnis, dass mit dem Ansatz der Staubneigung "mittel staubend" und einer Abwurfhöhe, die der halben Höhe des zur Sprengung anstehenden Gesteins entspreche, die Emissionen einer Sprengung als Abwurfvorgang im Sinne der VDI-Richtlinie 3790, Blatt 3, beschrieben und modelliert werden könnten. Der Gutachter der GfA Consult GmbH hat insoweit ausgeführt, dass es nach wie vor anerkannter Standard sei, auf das Regelwerk der EPA zurückzugreifen, da es die verlässlichsten Ergebnisse zur Abschätzung von Sprengungsemissionen liefere. Die Untersuchung von Gronewäller sei der Versuch einer neuen Betrachtung, der aber mit vielen Unsicherheiten belegt und in der Fachwelt mit Skepsis aufgenommen worden sei. Vor allem aber sei der neue Ansatz von Gronewäller aus dem Jahr 2009 bislang nicht verifiziert. Auch nach Gronewäller sei jedoch davon auszugehen, dass die Staubdeposition im Abstand von 40 m bis 100 m Entfernung vom Sprengort bereits um 99 % abgenommen habe. Die Annahme, dass es sich bei dem emittierten Staub in erster Linie um Grobstaub handele, der schnell zu Boden sinke, werde von Gronewäller daher sogar bestätigt. Gegen seine Ergebnisse zur Gesamtstaubemission sprächen aber im Übrigen auch die Untersuchungen von Grabowski/Hartmann (Bewertung von Schwebstaub[PM-10]-Immissionen im Wirkungsbereich von Steinbrüchen im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, in: Zeitschrift für Luftreinhaltung, Lärmschutz, Anlagensicherheit, Abfallverwertung und Energienutzung, 2/2007), die nach Auswertung von Emissionsmessungen an fünf Steinbruchbetrieben in Nordrhein-Westfalen zu dem Ergebnis gekommen seien, dass Steinbrüche keine relevante PM-10-Quelle darstellten. In deren Betrachtung sei auch eine Messstation in Warstein in unmittelbarer Nähe zu mehreren Steinbrüchen eingegangen, die zwar teilweise erhöhte Feinstaubwerte ergeben habe. Insoweit hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung aber ausgeführt, dass die Messstation in unmittelbarer Nähe zu einer stark befahrenen Straße aufgestellt sei, die ihrerseits bekanntermaßen eine starke Feinstaubquelle darstelle und daher zu einer Verzerrung der Ergebnisse führe. Die Ausführungen des Gutachters hält die Kammer insgesamt für überzeugend und plausibel. Er zeigte sich insbesondere im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung über alle ins Gespräch gebrachten aktuelleren Entwicklungen und wissenschaftlichen Ansätze orientiert und hat für das Gericht nachvollziehbar erläutert, dass das Zurückgreifen auf das Regelwerk der EPA wissenschaftlich abgesichert und hinreichend zuverlässig ist. Die gutachterlichen Annahmen werden durch die bislang durchgeführten Messungen im Übrigen auch bestätigt. Zwar ist, wie aufgezeigt, in Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich - etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung - gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 22 ZB 10.1622 -, a.a.O. Nach den in den Jahren 2008/2009 durchgeführten Immissionsmessungen am Steinbruch lag die Kenngröße der Gesamtbelastung bei 15,5 bis 17 &micro;g/m&sup3; (für die Messperioden 2008 und 2009). Überschreitungen des Tagesgrenzwertes von 50 &micro;g/m&sup3; sind nach den Angaben des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2009 während dieser Messperioden lediglich insgesamt an 4 Tagen und nicht - wie im Gutachten pessimal abgeschätzt - an 29 Tagen aufgetreten. Der Vergleich mit den Messwerten an anderen Stationen habe zudem gezeigt, dass zeitgleich an allen Messstationen die Werte erhöht gewesen seien. Von den Überschreitungstagen seien auch 3 Tage auf Tage ohne Steinbruchbetrieb entfallen. Dieser Umstand sowie eine Auswertung der Tagesmittelwerte nach Wochentagen ergäben eindeutig, dass die Überschreitungen auf überregionale Ursachen zurückzuführen seien. Der Steinbruchbetrieb führe jedenfalls nicht zu einer Zunahme bei den Überschreitungen der Tagesgrenzwerte. Insbesondere könne kein Zusammenhang zwischen erhöhten PM-10-Werten und Sprengereignissen hergestellt werden. Es zeige sich vielmehr, dass die Immissionsgesamtbelastung am Grundstück der Klägerin in den vorgelegten Gutachten im Ergebnis erheblich überschätzt werde. Für den am stärksten beaufschlagten Immissionsort am vorliegend für die Beurteilung Bedeutung erlangenden Ortsrand von Breinig sei im ungünstigsten Szenario 2C ("Abbau im Breiniger Feld") eine Zusatzbelastung von 1,8 &micro;g/m&sup3; (Jahresmittel) prognostiziert worden. Unter Einbeziehung der geschätzten maximalen Vorbelastung von 20 &micro;g/m&sup3; errechne sich eine Gesamtbelastung von 21,8 &micro;g/m&sup3;, für den etwa 300 m weiter südlich gelegenen Wohnort der Klägerin von lediglich insgesamt 20,9 &micro;g/m&sup3;. Auch der Bericht der Geotaix Umwelttechnologie GmbH von November 2010 über die im Zeitraum Januar 2009 bis Oktober 2010 durchgeführten "Immissions-Messungen von Gesamtstaub und Schwermetallgehalten im Gesamtstaub am Steinbruch Kornelimünster" bestätigt dieses Ergebnis. In der gesamten Messperiode seien die Grenzwerte der TA Luft für den Gesamtstaub sowie für die einzelnen Schwermetallgehalte im Jahresmittel (insoweit aus messtechnischen Gründen nicht verifiziert für den Zeitraum Januar bis Oktober 2009) sicher eingehalten worden. Grenzwertüberschreitungen oder auffällig erhöhte Werte sind auch an Sprengtagen (nach den Angaben der Klägerin waren dies im Jahr 2009 immerhin 50 Tage) nicht festgestellt worden. Ungeachtet der Frage, ob der Betrieb der Klägerin schon unter Volllast betrieben wird, bestätigen diese und die von der GfA Consult GmbH dargestellten Messergebnisse jedenfalls die Annahme, dass Sprengungen keine relevante Feinstaubquelle darstellen und auch die Grobstaubdeposition an den Messstationen nicht zu erhöhten Werten führt. Dass die Messwerte, wie die Klägerin vorträgt, auf einen fehlerhaften Standort der Messstationen zurückzuführen sind, ist angesichts dessen, dass sie u.a. in der zutreffend ermittelten Hauptwindrichtung errichtet sind, nicht plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterlichen Prognosen unzutreffend sind, lassen sich mithin den bislang durchgeführten Immissionsmessungen nicht entnehmen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die Änderungen der Zufahrt zum Betriebsgelände, die nunmehr zusätzlich über die L 12 (Breiniger Straße) erfolgt. Auch in diesem Zusammenhang kann die Kammer offen lassen, ob die Betriebsänderung im vorliegenden Rechtsstreit, der allein den Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 zum Gegenstand hat, überhaupt zu berücksichtigen ist. Denn der Einwand der Klägerin, hierdurch habe sich die tatsächliche Situation auch in Bezug auf eine Belastung mit Luftschadstoffen in einer bei der Begutachtung zu berücksichtigenden Weise nachträglich verschlechtert, geht fehl. Die mit den Änderungen der Zufahrt und damit auch der Materialbewegungen innerhalb des Steinbruchs in Zusammenhang stehenden Fragen der Luftreinhaltung wurden durch die GfA Consult GmbH mit gutachterlicher Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 beurteilt. Durch den mit der Änderung bewirkten Abtransport von 20 Lkw-Ladungen direkt aus dem Steinbruch und den damit im Zusammenhang stehenden, ggf. erforderlich werdenden Anlieferungen von 20 Lkw mit externem Material seien insgesamt 40 zusätzliche Lkw-Transporte über die nördliche Zufahrt bis zur Aufbereitungsanlage zu beurteilen gewesen. Der Gutachter ist damit entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Auffassung der Klägerin gerade davon ausgegangen, dass der Aufbereitungsanlage der N. C. GmbH durch den direkten Abtransport von 20 Lkw-Ladungen aus dem Steinbruch entsprechendes Material entzogen wird, das sie durch eigene Zulieferungen von externen Materialien in entsprechendem Umfang ausgleichen kann. Nach der hierauf beruhenden Berechnung des Gutachters liegen die Kenngrößen IJZ der Immissionszusatzbelastung durch PM-10 am nächstgelegenen Immissionsort Gut Kamp mit 0,30 &micro;g/m&sup3; bei nur 0,75 % des Immissionsjahreswertes. Für den Ortsrand Breinig ergibt sich insoweit ein Wert von lediglich 0,015 &micro;g/m&sup3;, der 0,04 % des Immissionsjahreswertes entspricht und damit weit unterhalb der Irrelevanzschwelle von 3 % liegt. Die Zusatzbelastungskenngröße für den Staubniederschlag wird für den Immissionsort H. L. mit 0,00068 g/² berechnet, also 0,19 % des Depositionsjahreswertes. Für den Ortsrand Breinig ergibt sich insoweit ein Wert von 0,000068 g/², der mit 0,02 % ebenfalls weit unterhalb der Irrelevanzschwelle liegt. Die Annahme des Gutachters, dass sich die Änderungen im Betriebsablauf, insbesondere die zweite Zufahrt, weder subjektiv spürbar noch messtechnisch nachweisbar auf die Immissionsgesamtbelastung im Untersuchungsgebiet auswirken werde, ist angesichts dieser Berechnungsergebnisse plausibel. Gefährdungen durch die beschriebenen Sprengstoffschwaden sind letztlich ebenfalls nicht zu befürchten. Nach den Angaben des Gutachters seien bei Sprengungen unter Tage, also in geschlossenen Räumen und Gruben, in denen die Gase (u.a. Kohlenmonoxid und Stickoxide) nicht wie im Freien abziehen und daher auch nicht verdünnt werden könnten, Abstände von 200 m einzuhalten. Dieser Abstand ist aber bei den von der Klägerin durchgeführten und weiter beabsichtigten Sprengungen, bei denen die Sprengschwaden zudem unmittelbar abziehen können und in der freien Atmosphäre verdünnt werden, nach der Genehmigungslage jederzeit gewährleistet. Nach alledem sind nach den insgesamt überzeugenden Feststellungen und ergänzenden Erläuterungen des Gutachters schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück der Klägerin auch hinsichtlich etwaiger Luftverunreinigungen durch den Steinbruchbetrieb nicht zu befürchten. Die Kammer hat angesichts der Plausibilität des Gutachtens nebst seinen Ergänzungen von einer weiteren Beweiserhebung zu diesem Punkt abgesehen und insbesondere dem auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage schädlicher Luftverunreinigungen gerichteten Hilfsantrag der Klägerin nicht entsprochen. Das Gericht entscheidet nach § 108 VwGO grundsätzlich nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Es ist von dieser Überzeugungsbildung auch bei der Hinzuziehung von Sachverständigen oder der Verwertung im Verwaltungsverfahren eingeholter Sachverständigengutachten nicht enthoben, sondern muss die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gutachters vielmehr im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollziehen, vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 108 Rdnr. 9 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Die Einholung weiterer Gutachten oder ein Obergutachten steht im Ermessen des Gerichts. Sie ist (nur) dann geboten, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zumindest als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Derartige Mängel können im Einzelfall darin begründet liegen, dass das Gutachten unvollständig oder widersprüchlich ist, dass es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, dass erhebliche Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters bestehen, dass einander widersprechende Gutachten vorliegen, dass die Ergebnisse oder die diesen zugrundeliegenden Annahmen des Gutachtens ernsthaft erschüttert werden oder dass das Gutachten aus anderen Gründen die Überzeugung des Gerichts nicht zu begründen vermag, vgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N. Ist das Gericht demgegenüber von der Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen und der gezogenen Schlussfolgerungen aufgrund einer Nachprüfung im eingangs dargelegten Sinne überzeugt, so kann es von der Einholung weiterer Gutachten absehen und gegebenenfalls hierauf gerichtete Anträge von Prozessbeteiligten ablehnen, vgl. u.a. Kopp/Schenke, a.a.O., § 108 Rdnr. 10 m.w.N. Ausgehend von diesen in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Bundesgerichte herausgearbeiteten Grundsätze hat sich die Kammer vorliegend nicht veranlasst gesehen, die Frage, ob von dem genehmigten Steinbruchbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen auf das klägerische Grundstück ausgehen, durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären. Wie im Einzelnen bereits dargelegt, hält die Kammer das Gutachten nebst den hierzu ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen insgesamt für plausibel und schlüssig. Dass der Gutachter von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den der Begutachtung zugrunde gelegten Sachverhalt nur unvollständig ermittelt hat, nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt oder seine Schlussfolgerungen widersprüchlich sind, hat die Kammer nicht feststellen können. Die Einwände der Klägerin haben das Gutachten nicht ernsthaft erschüttern können. Der Gutachter hat die Einwendungen in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vielmehr insgesamt überzeugend entkräftet und das Gericht von der Richtigkeit seiner Annahmen überzeugt. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der Gutachter von der Klägerin beauftragt worden ist. Auch wenn derartige Gutachten mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind, haben sich begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gutachters nicht ergeben. Überdies ist das Gutachten auch vom LUA NRW bzw. vom LANUV NRW als den (unabhängigen) Fachbehörden als plausibel und nachvollziehbar beurteilt worden, vgl. dazu, dass sich ein vom Vorhabenträger aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV vorgelegtes Gutachten von einem sonstigen Privatgutachten unterscheidet und eher als von der Behörde in Auftrag gegebenes Gutachten erweist, weshalb eine analoge Anwendung des § 412 ZPO angezeigt sei: Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Mai 2010), § 98 Rdnr. 174 ff., 182; vgl. insoweit auch: Dietlein in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band I, § 10 BImSchG Rdnr. 203 f.; ders. In Landmann/Rohmer, a.a.O., Band II, 9. BImschV § 13 Rdnr. 5 f. Die Klägerin geht vor diesem Hintergrund fehl in der Annahme, die Kammer müsse die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegriffenen Gutachtens durch ein Obergutachten sachverständig klären lassen. Denn diese Bewertung ist gerade ureigenste Aufgabe des Gerichts, das seine Überzeugungsbildung eigenverantwortlich treffen muss und nicht an einen (weiteren) Sachverständigen delegieren darf. Die Kammer ist aber, wie dargelegt, von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt, weshalb sie der Beweisanregung der Klägerin nicht nachkommen musste. Letztlich weist der Genehmigungsbescheid unter Nr. 9.1 auch verschiedene Auflagen zur Luftreinhaltung auf, durch welche sichergestellt ist, dass in Bezug auf das Grundstück der Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorgerufen werden: Gemäß Auflage Nr. 9.1.1 sind die bei den Bohrarbeiten entstehenden Stäube an der Entstehungsstelle zu erfassen und über eine Entstaubungsanlage abzuführen. Hierbei dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas 20 mg/m&sup3; nicht überschreiten. Auflage Nr. 9.1.3 schreibt der Beigeladenen vor, dass zur Minimierung der Staubentwicklung bei Sprengungen bei trockener Witterung vor jeder Sprengung die sog. Sprengfläche (Plateau) und der Böschungsfuß zu befeuchten sind. Nach Auflage Nr. 9.1.4 sind ein ausreichend dimensioniertes Bewässerungssystem und eine Reinigungseinrichtung vorzuhalten und bei Bedarf zu verwenden, um erhebliche Staubaufwirbelungen oder Staubverwehungen beim Verladen bzw. Transport wirkungsvoll zu verhindern. Im Weiteren ist gemäß Auflage Nr. 9.1.6 eine Messstation für Luftschadstoffe zu betreiben, die die Parameter Feinstaub (PM-10), Gesamtstaubniederschlag sowie Schwermetallgehalte erfasst. Für den Parameter Feinstaub ist ein 24-Stunden-Messwert zu ermitteln. Der Gesamtstaub wird über zwölf Monate akkumuliert und zur Bestimmung von Jahreswerten für Gesamtstaubniederschlag sowie Schwermetallgehalte (Schwermetallanteil im Gesamtstaub) herangezogen. Die Messdaten sind für die Dauer von mindestens einem Messjahr zu erheben und der zuständigen Überwachungsbehörde monatlich zu übermitteln. Zusätzlich zu den ermittelten Daten sind die relevanten Betriebszustände (z.B. Gewinnungsart, Gewinnungsmenge, Gewinnungsort, Gewinnungstiefe) mit zu übermitteln. Soweit von der zuständigen Überwachungsbehörde nichts anderes bestimmt wird, beginnt das Messjahr spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Steinbruchs. Der Messzeitraum kann auf Verlangen der Überwachungsbehörde in begründeten Fällen verlängert werden. Schließlich ist gemäß Auflage Nr. 9.1.7 das aufzubereitende Gesteinsmaterial ständig so feucht zu halten, dass beim Umschlagen, Sieben, Brechen und Aufhalden Staubaufwirbelungen verhindert werden. 4. Zuletzt ist es nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin infolge des genehmigten Anlagenbetriebs (Gesundheits-)Gefahren durch Sprengungen und Steinschlag bzw. Steinwurf ausgesetzt sein wird. Dagegen spricht neben dem Abstand des möglichen Sprengfeldes zum Grundstück der Klägerin auch der Umstand, dass laut dem spreng- und erschütterungstechnischen Gutachten vom 16. November 2004 die Wurfrichtung des Gesteines bei den vorgesehenen Sprengungen in diesem Abbaufeld grundsätzlich nach Süden und gegebenenfalls nach Westen und Südwesten und damit gerade nicht in Richtung auf das klägerische Grundstück vorgesehen ist. Bereits aus diesem Grund ist eine Schädigung durch Steinwurf nicht ernsthaft zu befürchten. Insgesamt erweisen sich der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 19. Juni 2007 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008, beide in der Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 28. August 2008, als rechtmäßig, weshalb die Klage in vollem Umfang der Abweisung unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der unterliegenden Klägerin auferlegt, weil die Beigeladene durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, der Beigeladenen im Falle eines Obsiegens auch eine Kostenerstattung zuzusprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.