Beschluss
2 L 328/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:1217.2L328.10.00
4mal zitiert
21Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Antrag ist zulässig. Die Kammer sieht durch weite Auslegung des Begriffs "Aufenthaltsbestimmungsrecht" im Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 14. November 2006 - 72 XVII W 1059 - keine rechtlichen Bedenken gegen das Tätigwerden der Betreuerin für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren. Denn letztlich erstrebt sie die Weiterbewilligung von Hilfen - wer auch immer letztlich Kostenträger sein mag -, die einen Verbleib des Antragstellers in ihrem Haushalt (finanziell) ermöglichen. Nach Einführung der rechtlichen Betreuung für Volljährige (§§ 1896 ff. BGB) anstelle der früheren Vormundschaft ist die Zuständigkeit des bestellten Betreuers nicht mehr global, sondern auf bestimmte übertragene Aufgabenbereiche beschränkt. So hat das Amtsgericht B. in der obengenannten Entscheidung der Pflegemutter lediglich die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge übertragen. In jedem Fall ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass z.B. die Übertragung des Aufgabenbereichs "Vermögenssorge" zur Verfolgung von sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Betreuten - soweit es nicht ausdrücklich um Fragen des Einsatzes vorhandenen Vermögens geht - gegenüber der Behörde oder vor Gericht nicht ausreicht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2000 - 22 E 524/99 -, NJW 2001, 91 = FamRZ 2001, 312 f = FEVS 52,178 f. Für Anträge des Betreuten auf Leistungen der Jugendhilfe dürfte nichts anderes gelten. Zur Vermeidung von unnötigem Konfliktstoff in Verfahren, die auf Bewilligung von Sozialleistungen gerichtet sind, empfiehlt die Kammer der Betreuerin, umgehend mit dem Amtsgericht B. Verbindung aufzunehmen mit dem Ziel, eine Erweiterung der Aufgabenbereiche um die "Vertretung in Behördenangelegenheiten und den daraus resultierenden Gerichtsverfahren" zu erwägen. Der (sinngemäß) gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller als vorläufige Leistung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige die Übernahme der Kosten der Unterbringung in Vollzeitpflege bis zu seiner Aufnahme in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe zu bewilligen, ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Gemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch nicht zu entsprechen. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt zunächst § 41 SGB VIII in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Gemäß § 41 Absatz 2 SGB VIII gelten für die Ausgestaltung der Hilfe u. a. § 27 Abs. 3 sowie die §§ 33 bis 36 SGB VIII mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. § 27 Abs. 3 SGB VIII beschreibt die Leistungsarten der Hilfe zur Erziehung, zu denen vor allem die Gewährung pädagogischer Leistungen gehört. Während § 33 die Voraussetzungen der Familienpflege normiert, enthält § 35 a SGB VIII im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4 SGB VIII die Zugangsvoraussetzungen zur jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Abgrenzung von den entsprechenden Leistungen der Sozialhilfe. § 41 Abs. 3 SGB VIII bestimmt, dass der junge Volljährige auch nach der Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden soll. Bei diesen gesetzlichen Vorgaben ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Begehren des Klägers unter zwei verschiedenen rechtlichen Aspekten gewürdigt und beschieden hat: 1.) als Antrag auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 41, 33 SGB VIII und 2.) als Antrag auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach den §§ 41, 35 a SGB VIII. 1.) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der am 21. September 1988 geborene Antragsteller zunächst keinen Anordnungsanspruch auf weitere Leistungen der Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 41, 33 SGB VIII glaubhaft gemacht. Wie der Antragsteller mehrfach vorgetragen hat, ist sein Rechtsschutzgesuch vor allem auf diese Form der Hilfegewährung gerichtet. Der Antrag hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner vor Erlass des Bescheides vom 14. Juli 2010 kein Hilfeplangespräch durchgeführt hat. Nach § 36 Abs. 2 SGB VIII soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen erhält: Sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet oder notwendig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 ff. = DÖV 2000, 204 ff. = NVwZ 2000, 325 ff. = FEVS 51, 152 ff. ist das Aufstellen eines schriftlichen Hilfeplans nicht zwingende Voraussetzung für die Hilfegewährung; das Fehlen eines Hilfeplans allein macht die Entscheidung (noch) nicht rechtswidrig. Zum einen kann die Aufstellung eines Hilfeplans nachgeholt werden, so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 4 ME 184/08 -, NVwZ-RR 2008, 792 ff. = FEVS 60, 28 ff. Zum andern steht das Fehlen des Hilfeplans im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen. Das Fehlen hat für das Jugendamt allenfalls die Folge, dass das Gericht nicht an die Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum eingeschränkten Prüfungsumfang bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfe im Jugendhilferecht gebunden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff. Denn ohne Durchführung des Hilfeplanverfahrens fehlen wesentliche Grundlagen für diesen einschränkenden Überprüfungsrahmen. Nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit einer geeigneten Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung hier des jungen Volljährigen, seiner Betreuerin und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Zwar hat der Sachbearbeiter hier nicht allein entschieden; es ist hier aber kein Hilfeplangespräch im Sinne des § 36 SGB VIII durchgeführt worden. Die Entscheidungsfindung nach Beratung in einem Teamgespräch mit vier weiteren Mitarbeitern des Jugendamtes ist kein Hilfeplangespräch im eben geschilderten Sinne. Ein solches hatte zuletzt am 10. August 2009 stattgefunden; damals brachte das Jugendamt schon seine ablehnende Haltung zur Weiterführung der Hilfe zum Ausdruck brachte. Dies wäre allerdings - zumindest in den Fällen, in denen bislang Hilfe gewährt worden war - kein Grund, von einem weiteren Hilfeplangespräch abzusehen. Dennoch bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, dass das Fehlen eines Hilfeplangesprächs allein den Antragsgegner nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Zielgruppe der Hilfe nach § 41 SGB VIII sind junge Volljährige, die auf Grund ihrer individuellen Situation (sozialpädagogische) Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigen. Der Stand der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfe Suchenden muss unterhalb des in diesem Lebensalter allgemein erreichten Niveaus der Sozialisation liegen. Ob dies der Fall ist, lässt sich z.B. am Grad der Autonomie, dem Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, den Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens (z.B. Führung eines Haushalts, Umgang mit Geld usw.) erkennen. Die Defizite müssen von einigem Gewicht sein und in der jeweiligen individuellen Lebenssituation durch entsprechende sozialpädagogische Angebote wie Beratung, Anleitung und Unterstützung "weiter abgebaut" werden. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres spielte für die Gewährung erzieherischer Hilfen für junge Volljährige keine Rolle, dass der Antragsteller nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen mehrfach - u.a. auch geistig und seelisch - behindert ist und die Verselbständigung niemals einen Umfang erreichen wird, die ihm eine völlig eigenverantwortliche Lebensführung sichern würde. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 12 B 2316/06 - ausgeführt: "Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337, nicht voraus, dass Aussicht besteht, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII nicht. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensförderung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden. Doch ist weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder überhaupt erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverant-wortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung lediglich das, soweit möglich, anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), aber auch - wiederum bezogen auf den Hilfezweck - geeignet sein. Sie muss also lediglich geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern. So auch: Bay. VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505; vgl. auch schon VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2004 - 19 K 5953/02 -, Juris m.w.N. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach also, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird." Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Antragsgegner die hier streitige Leistung dem am 21. September 1988 geborenen Antragsteller bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (am 21. September 2009) zu Recht gewährt. Denn nach dem ärztlichen Attest des Kinder- und Jugendarztes Gebauer vom 8. Juni 2006 war der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt körperlich weitgehend altersgemäß entwickelt, aber im psychosozialen und psychomotorischen Bereich deutlich retardiert und geistig behindert. Er hatte bis zum genannten Lebensalter die verschiedenen Phasen der Integration in einer Werkstatt für behinderte Menschen (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich, vgl. §§ 40 f. SGB IX) durchlaufen; das war insbesondere unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Belastbarkeit seiner linken Hand infolge der vom dem langjährigen Kinder- und Jugendarzt H. bescheinigten Neurofibromatose Morbus S. eine besondere Leistung. Auch im Umgang mit anderen Menschen und dem Entwickeln einer seinen Fähigkeiten angemessenen Konfliktlösungskompetenz benötigte er in der Zeit von September 2006 bis August 2010 nicht nur die angebotenen sozialpädagogischen Hilfen vor Ort, sondern nach der Rückkehr zur Pflegefamilie auch immer wieder die Unterstützung und Hilfestellung seiner Pflegemutter und Betreuerin. Die in der Vergangenheit ausgesprochene Hilfebewilligung war nicht zuletzt deshalb geboten, weil die Hilfe für junge Volljährige bis zu der Vollendung des 21. Lebensjahres vom Gesetzgeber als Sollvorschrift ausgestaltet ist, also im Regelfall bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen die Hilfe zu gewähren ist. Nur in atypischen Fällen scheidet bis zu diesem Lebensalter eine Hilfegewährung aus. Anders liegt der Fall, wenn - wie hier - Hilfen über das 21. Lebensjahr hinaus erstrebt werden. Dann soll die Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nur noch in einem begründeten Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als Fortsetzung einer bisher geleisteten Hilfe erbracht werden. Ob ein "begründeter Einzelfall" vorliegt, unterliegt, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vollen gerichtlichen Kontrolle. Zur Feststellung eines "begründeten Einzelfalles" bedarf es einer am Einzelfall ausgerichteten individuellen Überprüfung und Entscheidung. Ein "begründeter Einzelfall" kann z. B. vorliegen, wenn bei Vollendung des 21. Lebensjahres eine schulische oder berufliche Ausbildung, ferner etwa eine sozialpädagogische oder therapeutische Maßnahme (z.B. nach einer Drogenentzugsbehandlung) noch nicht vollständig abgeschlossen oder beendet ist. Zwar schließt der hier in Rede stehende Zeitraum, für den Hilfe erstrebt wird, an eine dem Antragsteller seit Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligte Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege an. Diese war mit Bescheiden des Antragsgegners vom 17. November 2006 (befristet bis zum 31. Juli 2007), vom 20. September 2007 (befristet für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Julli 2008), vom 5. August 2008 ( befristet für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2009) sowie mit Bescheid vom 5. August 2009 (für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 - also schon über das 21. Lebensjahr hinaus -) bewilligt worden. Der Umstand, dass im letztgenannten Bescheid die Hilfe ausdrücklich nur als vorläufige Leistung im Sinne des § 43 SGB I gewährt worden war, steht der Annahme einer Fortsetzung der Hilfe nicht entgegen. Denn der Antragsgegner wollte damit lediglich kenntlich machen, dass die Fortführung der Hilfe nach seiner Auffassung nicht mehr in seine (jugendhilferechtliche) Zuständigkeit fiel, sondern der Sozialhilfe oblag und er die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 102 SGB X gegen den zuständigen Sozialhilfeträger offen halten wollte. Solche Modalitäten führen nicht zu einer Unterbrechung der Hilfe im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Es liegt aber kein "begründeter Einzelfall" im Sinne dieser Vorschrift vor. Die Kammer folgt zunächst den maßgeblichen Erwägungen des Antragsgegners im Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2010. So ist es dem Antragsteller durch die bisherigen Hilfen gelungen, die Phasen der Ausbildung in der Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. § 40 SGB IX) erfolgreich zu durchlaufen und eine dauerhafte Tätigkeit dort aufzunehmen. Es konnte ferner erreicht werden, dauerhafte soziale Kontakte im Freizeitbereich aufzubauen und regelmäßigen sportlichen Aktivitäten wie Schwimmen und Bowling nachzugehen. Auch innerhalb der Pflegefamilie verliefen die sozialen Kontakte zufriedenstellend. Eine weitere Verselbständigung mit den sozialpädagogischen Mitteln der Jugendhilfe ist nicht möglich. Soweit Defizite und somit weiterhin Unterstützungsbedarf (etwa bei einer eigenständigen Haushaltsführung, Umgang mit Geld, Integration in den ersten Arbeitsmarkt) bestehen, haben diese ihre Grundlage nicht in sozialisationsbedingt erworbenen Retardierungen, sondern in der geistigen Behinderung des Antragstellers und der Erkrankung an Neurofibromatose. Zwar erkennt auch der Antragsgegner die Notwendigkeit einer auf Dauer installierten Eingliederungshilfe für den Antragsteller im Rahmen der Hilfe für geistig behinderte Menschen an. Vor diesem Hintergrund sieht er ein Anrecht des Antragstellers auf einen Platz in einer betreuten Wohnstätte. Eine Anmeldung bei entsprechenden Einrichtungen ist bereits erfolgt. Für diese Hilfen für geistig behinderte Menschen ist aber nicht die Jugendhilfe, sondern die Sozialhilfe zuständig, an die deshalb der entsprechende Antrag - wie noch weiter unten auszuführen sein wird - weitergeleitet wurde. Gegen diese Einschätzung des Antragsgegners sieht die Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den einzigen Bedarf, der Anlass zum Nachdenken über eine Fortführung der Hilfe geben könnte, ist aus Sicht der Kammer die Vorbereitung und Begleitung beim in absehbarer Zeit bevorstehenden Wechsel in eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Selbst wenn man dem Antragsteller zugesteht, dass der Wechsel eine gewisse Vorbereitung auf die zukünftige Wohnsituation erfordert und nicht kurzfristig erfolgen kann, führt auch diese Erwägung für den Antragsteller nicht zum Erfolg. Denn dieser Wechsel ist bereits seit längerer Zeit Gegenstand der Erörterung zwischen Betreuerin, Antragsteller und Jugendamt. Damit ist ein solcher Wechsel von Seiten des Jugendamtes hinreichend vorbereitet. Diese Einschätzung des Gerichts beruht darauf, dass ein Wechsel in eine Einrichtung des betreuten Wohnens schon Gegenstand des Hilfeplangesprächs vom 22. August 2007 war. Damals war angedacht worden, dass die Umsetzung der Anmeldung in einen konkret zur Verfügung stehenden Wohnheimplatz nach Einschätzung der Betreuerin ca. drei Jahre in Anspruch nehme. Diese Frist wäre im August 2010 abgelaufen. Außer Frage steht, dass der Antragsteller eine Vorbereitung auf diesen Umzug durch die Pflegemutter, die sich in seinem bisherigen Leben in beispielhafter Weise für seine Betreuung und Erziehung eingesetzt hatte, benötigt. Im Antrag auf Verlängerung der Jugendhilfeleistung vom 24. Juni 2008 - damals bildeten die Probleme des Antragstellers in der Werkstatt für Behinderte den Schwerpunkt der Argumentation für eine Weiterführung der Hilfe - hat die Betreuerin auch die Frage des Heimplatzes thematisiert. Der Antragsteller ist nach ihrer Einschätzung noch so fest in die Familiensituation eingebunden, dass ein Wechsel in eine Einrichtung zur Zeit nicht förderlich sei. Im Weiterbewilligungsantrag vom 14. Juni 2009 wird dargelegt, dass sie konkreten Kontakt mit der Lebenshilfe aufgenommen hatte, um einen Wechsel in das betreute Wohnen abzuklären. Ein freier Platz stand zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung, so dass es bei der Anmeldung blieb. Bis ein geregelter Übergang in ein Wohnheim möglich sei, sollte der Antragsteller in seinem gewohnten Umfeld verbleiben. Dies sowie die Maßnahmen zur Stärkung der Selbständigkeit waren ausweislich des Protokolls auch Gegenstand des Hilfeplangesprächs vom 10. August 2009. Im Antrag auf Weiterbewilligung der Hilfe vom 26. Juni 2010 wird von der Betreuerin dargelegt, dass an dem Thema Stärkung der Selbständigkeit weiter gearbeitet werde. Nach den Darlegungen ist der Übergang in eine Wohngruppe ein häufiges Thema in der Pflegefamilie. Je nach Stimmungslage sei ein solcher Übergang für den Antragsteller einmal mehr, einmal weniger vorstellbar. Bei dieser Sachlage vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die dem Jugendamt mögliche Vorbereitung auf das betreute Wohnen für den Antragsteller unzureichend und deshalb unter diesem Aspekt eine erneute Verlängerung der Hilfe erforderlich ist Insbesondere ist der Jugendhilfeträger hier nicht verpflichtet, bis zum Wechsel in eine Einrichtung des betreuten Wohnens in jedem Fall die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige fortzuführen. Es gibt keinen sozialrechtlichen Grundsatz, dass in Fällen - wie hier - vor dem Wechsel von der Vollzeitpflege in das betreute Wohnen generell der örtliche Jugendhilfeträger zur Leistung verpflichtet ist. Die Kammer teilt ferner die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller geistig behindert ist und der weiterhin zweifellos bestehende Betreuungsbedarf im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist. In dem bei den Verwaltungsakten des Antragsgegners befindlichen ärztlichen Attest des Kinder- und Jugendarztes H. vom 8. Juni 2006 und dem von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau von B. für das Vormundschaftsgericht erstellten Fachgutachten vom 3. September 2006 wird übereinstimmend vom Vorliegen einer geistigen Behinderung beim Antragsteller ausgegangen. Zwar ist in diesen ärztlichen Stellungnahmen an keiner Stelle ein bestimmter IQ des Antragstellers durch entsprechende Testung ermittelt worden. Eine solche konkrete Feststellung eines IQ kann im Einzelfall von Bedeutung sein, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2002, - 12 A 5322/00 -, allerdings nur dann, wenn es Hinweise gibt, die gegen das Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung sprechen. Dies ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr sprechen neben der Diagnose die von der Fachärztin von B. bei ihrer ambulanten Untersuchung im Haus der Pflegeltern getroffenen und im Gutachten niedergelegten Feststellungen über den Ablauf der Untersuchung für eine wesentliche geistige Behinderung des Antragstellers und nicht etwa nur für eine Lernbehinderung. Ein Indiz für das Vorliegen einer geistigen Behinderung ist ferner, dass der Antragsteller durchgängig eine Förderschule für geistig behinderte Kinder besucht hat. Sind aber die jugendhilferechtlichen sozialpädagogischen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft, weil die verbliebenen Beschränkungen bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens - z.B. die andauernde Unfähigkeit, allein und ohne fremde Hilfe zu leben - im wesentlichen auf die geistige Behinderung zurückzuführen sind, so ist damit auch die Verpflichtung des Antragsgegners entfallen, weiter Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen. Auch aus den im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht erkennen, dass die Einschätzung des Antragsgegners, die jugendhilferechtlichen Hilfemöglichkeiten seien ausgeschöpft, rechtlich fehlerhaft ist. Die entgegengesetzte Auffassung des Antragstellers lässt sich insbesondere nicht mit dem Entwicklungsbericht der Dipl.-Soz. M. vom 23. September 2010 begründen, der für die Werkstätten & Service GmbH der Lebenshilfe abgegeben wurde. Frau M. berichtet dort, dass der Antragsteller seit der Aufnahme der Tätigkeit im Eingangsbereich der Werkstatt am 4. September 2007 bis zur Erstellung des Entwicklungsberichts erhebliche Fortschritte gemacht hat und auch für die Zukunft bei ihm noch Entwicklungspotenzial gesehen wird. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass während der Zeit der Aufnahme der Tätigkeit im Eingangsbereich, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen bis zum 31. Juli 2010 vom Antragsgegner gerade auch die in Rede stehende Hilfe für junge Volljährige gewährt worden war. Dass für ein weiteres Arbeiten in der Werkstatt eine Fortführung der bisherigen Hilfe unumgänglich ist, lässt sich weder aus dem Bericht entnehmen, noch gibt es aus Sicht des Erhalts der Teilhabe am beruflichen Leben dafür einen anderen Anhaltspunkt. Die Kammer sieht auch in den Angaben im Bericht der Diplom-Logopädin U. -T. vom 19. September 2010 keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Notwendigkeit der Fortführung der logopädischen Therapie zur Förderung der Sprach- und Kommunikationsfähigkeit steht - auch für das Jugendamt - außer Zweifel. Diese Therapie wird allerdings nicht von der Jugendhilfe, sondern einem anderen Sozialleistungsträger finanziert, so dass sie von der Einstellung der Jugendhilfe unberührt bleibt. Schließlich spricht der Bericht des Herrn I. vom 18. September 2010, der den Antragsteller nach seinen Angaben seit 2004 im Rahmen der Eingliederungshilfe begleitet, dafür, dass die dort geschilderten Hilfen mit Blick auf die geistige Behinderung des Antragstellers und nicht wegen einer seelischen Behinderung erforderlich sind. Soweit der Antragsteller vorträgt, ohne die Bewilligung von Hilfe nach §§ 41, 33 SGB VIII könne er nicht länger im Haushalt der Pflegemutter verbleiben, bedauert die Kammer eine solche Entwicklung. Dies kann aber nicht entgegen der Rechtslage zu einer Bewilligung nach dem SGB VIII führen. Auch wenn der Lebensunterhalt des Antragstellers zur Zeit durch Leistungen nach dem SGB II gesichert wird und ein Teil des Betreuungsaufwandes der Pflegeeltern durch eine Pflegegeld nach dem SGB XI in Höhe von ca. 400 EUR gedeckt wird, so entfällt durch die Entscheidung des Antragsgegners und des Gerichts der im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII zu zahlende Anerkennungsbetrag für die Erziehungsleistung der Pflegeltern, wenn nicht ohnehin schon durch eine (möglicherweise) erfolgte Anerkennung als Erziehungsstelle (vgl. § 33 Satz 2 SGB VIII) dieser Betrag deutlich erhöht war. Nach der Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 K 1101/07 -, schließen sich der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI und der Bezug des Pflegegeldes nach § 39 SGB VIII nicht aus. Es wird - wie unten unter 2.) noch auszuführen sein wird - nun Aufgabe des örtlichen und des überörtlichen Sozialhilfeträgers abzuklären, wie sie dieser Situation des Antragstellers Rechnung tragen. 2.) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat der am 21. September 1988 geborene Antragsteller auch keinen Anspruch gegen den Antragsteller auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe durch Unterbringung in einer Pflegefamilie nach den §§ 41, 35 a SGB VIII glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner ist nach § 14 SGB IX für das in Rede stehende Hilfebegehren unter dem Gesichtspunkt "Eingliederungshilfe" nicht mehr zuständig. Der Antragsgegner hat als zuerst angegangener Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) den Antrag des Antragstellers vom 26. Juni 2010, der am 1. Juli 2010 bei ihm eingegangen ist, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX per Fax an den Beigeladenen als Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX weitergeleitet. Diesem obliegt es nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 SGB IX - ungeachtet der Frage, welcher Rehabilitationsträger endgültig für die Finanzierung der beantragten Leistung zuständig ist - den Rehabilitationsbedarf festzustellen, d.h. regelmäßig spätestens nach Ablauf der dreiwöchigen Bearbeitungsfrist die erforderlichen Rehabilitationsleistungen zu erbringen. Der Beigeladene ist an diese Verweisung gebunden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat hierzu im Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 B 852/08 - ausgeführt: "Nach dem Willen des Gesetzgebers trifft § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung, die grundsätzlich den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I - also namentlich § 43 SGB I - und in den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht. Vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 95 ff., 102; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER -, RdLH 2007 Nr. 3 S. 29; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, FEVS 58, 379; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, FEVS 57, 237; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, FEVS 56, 385; Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 -, FEVS 55, 384; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, 328; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, FEVS 55, 365. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung soll § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der Maßnahmen sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen; durch eine rasche Klärung der Zuständigkeit soll das Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Dies liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der zuständigen Rehabilitationsträger. Die Vorschrift nimmt es insoweit auch in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt. Vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O.. Der nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann Rehabilitationsleistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig anzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen. Denn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX nicht zweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (siehe § 7 Satz 2 SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des Rehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu erbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung des § 14 Abs. 2 SGB IX nur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit eine am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht entspricht. Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 -, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, NDV-RD 2007, 110, m. w. N. Auch der mit Wirkung ab 1. Mai 2004 an § 14 Abs. 2 SGB IX angefügte Satz 5 zeigt, dass ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, den Bedarf selbst dann festzustellen hat, wenn er für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB VIII sein kann und das in Satz 5 vorgesehene Klärungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist." Danach ist der Beigeladene durch die fristgerechte Verweisung zur Leistung von Eingliederungshilfe verpflichtet. Er kann die durch die Verweisung eingetretene Bindung auch nicht ablehnen, weil nach seiner Auffassung die durch das Gesetz vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2495, eingefügte Neufassung des § 54 SGB XII die Betreuung in einer Pflegefamilie nur für Kinder und Jugendliche, nicht aber für junge Volljährige vorsieht. Denn wie sich aus der oben wiedergegebenen Entscheidung des OVG NRW ergibt, hat er nicht nur sein eigenes Leistungsrecht zu beachten, sondern es folgt aus dieser Zuständigkeitsbestimmung eine am gesamten Rehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht. Es ist deshalb fraglich, ob er mit der Bewilligung ambulanter Eingliederungshilfe im Umfang von 2 x 2 Stunden wöchentlich im Bescheid vom 5. Oktober 2010 seine Leistungsverpflichtung ausgeschöpft hat. Der Beigeladene kann seine (bisherige) Leistungsbeschränkung auf ambulante Maßnahmen im Umfang von vier Stunden wöchentlich insbesondere nicht auf den in der obengenannten Entscheidung aufgeführten Sonderfall stützen, dass alle in Betracht kommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch des Antragstellers vorsehen. Eine solche Situation ist hier nicht ersichtlich. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller zum Personenkreis der im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - wie oben bereits ausgeführt - geistig behinderten Personen gehört, die im Grundsatz entweder Leistungen nach den §§ 41, 35 a SGB VIII oder nach den §§ 53, 54 (insbes. Abs. 3) SGB XII beanspruchen können, wobei nach der Zuständigkeitsregel des § 10 Abs. 4 SGB VIII die Hilfegewährung bei geistiger Behinderung dem Beigeladenen als (örtlichem) Sozialhilfeträger (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XIII in Abgrenzung von 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Ausführungsverordnung zum Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - des Landes NRW) obliegt. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl nach der Sozialhilfe wie auch der Jugendhilfe gehören u.a. auch Leistungen zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben sowie die Leistungen in einer betreuten Wohnform. Für eine Übergangszeit bis zum Einzug in eine solche betreute Wohnform hat der Beigeladene mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abzustimmen, inwieweit eine Hilfegewährung in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch für junge Volljährige in Betracht kommt. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 14 SGB IX aber gerade verhindern, dass der Zuständigkeitsstreit unter den Rehabilitationsträgern auf dem Rücken der Hilfe Suchenden ausgetragen wird. Schließlich kann eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners auch nicht auf § 43 SGB I gestützt werden. Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Mit dieser Vorschrift hatte der Antragsgegner im Bescheid vom 5. August 2009 seine vorläufige Hilfegewährung für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 begründet. Dies ist nunmehr nicht mehr möglich. Denn ein Zuständigkeitsstreit des Jugendhilfeträgers und des Sozialhilfeträgers kann im vorliegenden Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der "Eingliederungshilfe" angenommen werden. Da der Antragsgegner den Antrag unter diesem Gesichtspunkt nach § 14 SGB IX innerhalb der Zweiwochenfrist an den Beigeladenen weitergeleitet hat, ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 12 B 852/08 -, juris, daneben - auch nicht ergänzend - die Anwendung des § 43 SGB I ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Er hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt.