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Urteil

6 K 1100/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO ist nur zulässig, wenn sie nach kriminalistischer Erfahrung erforderlich ist, um den Betroffenen künftig als Verdächtigen in noch aufzuklärenden Straftaten zu erkennen oder zu entlasten. • Für die Erforderlichkeitsprüfung ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz abzustellen. • Bei einer nur einmaligen Beihilfe ohne unmittelbaren Umgang mit Betäubungsmitteln und mit günstiger Sozialprognose können die erforderlichen Anhaltspunkte für eine erkennungsdienstliche Behandlung fehlen.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung nur bei konkreter Wiederholungsgefahr und Geeignetheit für künftige Ermittlungen • Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO ist nur zulässig, wenn sie nach kriminalistischer Erfahrung erforderlich ist, um den Betroffenen künftig als Verdächtigen in noch aufzuklärenden Straftaten zu erkennen oder zu entlasten. • Für die Erforderlichkeitsprüfung ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz abzustellen. • Bei einer nur einmaligen Beihilfe ohne unmittelbaren Umgang mit Betäubungsmitteln und mit günstiger Sozialprognose können die erforderlichen Anhaltspunkte für eine erkennungsdienstliche Behandlung fehlen. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen gegen den Kläger wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ein. Die Polizei ordnete durch Bescheid die erkennungsdienstliche Behandlung mit Fingerabdrücken und Lichtbildern an, weil der Kläger als Vermittler und Helfer beim Aufbau von Cannabis-Plantagen verdächtigt wurde. Im Strafverfahren wurde der Kläger wegen Beihilfe zu einer nicht geringen Menge Marihuana zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; das Gericht stellte fest, er habe u.a. eine Trennwand eingebaut und Dämmmaterial zur Verfügung gestellt. Der Kläger focht die polizeiliche Anordnung an und rügte u.a. fehlende Zuständigkeit und fehlende Wiederholungsgefahr; er betonte, dass er nur Beihilfe geleistet habe und bislang unbescholten gewesen sei. Das Verwaltungsgericht überprüfte die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 81b StPO und berücksichtigte Strafurteil, Tatbeitrag, Persönlichkeit und Prognose. • Ermächtigungsgrundlage ist § 81b StPO; die Maßnahme ist auf ihre Notwendigkeit für den Erkennungsdienst zu prüfen. • Notwendig ist die Erstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen nur, wenn nach kriminalistischer Erfahrung zu erwarten ist, dass sie bei künftigen oder anderweitigen Ermittlungen den Betroffenen als Verdächtigen einbeziehen und die Aufklärung fördern können. • Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz abzustellen. • Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an effektiver Strafverfolgung und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen führt hier zu Gunsten des Klägers: Zwar war die Haupttat schwerwiegend, der persönliche Tatbeitrag des Klägers war jedoch Beihilfe ohne eigenen Umgang mit Betäubungsmitteln oder Gewinnabsicht. • Die Tat war eine einmalige Verfehlung; das Strafgericht stellte eine günstige Sozialprognose fest; statistische Rückfallgefahren bei Betäubungsmitteldelikten greifen hier nicht, weil der Kläger nicht als Händler oder Konsument tätig war. • Mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in noch aufzuklärende Betäubungsmittelstraftaten einzubeziehen wäre und dass erkennungsdienstliche Unterlagen die Ermittlungen fördern würden, war die Anordnung rechtswidrig. • Da die materiellen Voraussetzungen der Maßnahme fehlten, musste das Gericht nicht weiter über die Zuständigkeit des Beklagten entscheiden. Die Klage war erfolgreich. Der Bescheid der Polizei vom 10. Juni 2009, der die erkennungsdienstliche Behandlung anordnete, wurde aufgehoben, weil die erforderlichen Anhaltspunkte für eine künftige Einbindung des Klägers in noch aufzuklärende Betäubungsmittelstraftaten fehlten. Entscheidend war, dass der Kläger nur einmalig Beihilfe ohne direkten Umgang mit Betäubungsmitteln geleistet und eine günstige Sozialprognose hat, sodass die erkennungsdienstliche Maßnahme nicht zur Gefahrenabwehr notwendig war. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.