Beschluss
9 L 482/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:1222.9L482.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin im Masterstudiengang "Lehr- und Forschungslogopädie" im Wintersemester 2010/11 vorläufig zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im Übrigen nachweist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Masterstudiengang "Lehr- und Forschungslogopädie" im Wintersemester 2010/11 zuzulassen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 6 Der Anordnungsgrund ist gegeben, weil das Wintersemester 2010/2011 bereits begonnen hat, sodass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheint. 7 Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, die Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 1. Juli 2010 zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. 8 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme des Studiums in dem begehrten Masterstudiengang richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der im Rahmen der dort eröffneten Regelungsbefugnisse erlassenen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehr- und Forschungslogopädie der S. -X. U. Hochschule (MPO) vom 16. Dezember 2007 (Amtliche Bekanntmachungen der S1. B. Nr. 2007/118 vom 21. Dezember 2007). Nach § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Gemäß Satz 3 dieser Vorschrift können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Mit Blick hierauf bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 1 MPO, dass Voraussetzung für den Zugang zum Studium u.a. ein anerkannter erster qualifizierter Hochschulabschluss ist, durch den die fachliche Vorbildung für den Masterstudiengang nachgewiesen wird. Als fachlich qualifizierte Vorbildung im Sinne des Absatzes 1 werden gemäß § 3 Abs. 2 MPO durch bestandene Prüfung nachgewiesene Kenntnisse in dem Fächerspektrum der Logopädie auf dem Niveau eines Bachelorabschlusses verlangt, wobei die Mindestabschlussnote 2,5 betragen und die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" bzw. "Logopädin" durch ein deutsches Gesundheitsamt vorliegen muss. 9 Die in § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW enthaltene landesrechtliche, auf dem Gedanken der Hochschulautonomie beruhende Ermächtigung an die Hochschule zur Bestimmung "qualifizierter" Anforderungen entspricht den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, vom 10. Dezember 2009 und vom 4. Februar 2010 und ist wegen des Begriffs "qualifiziert" dahin zu verstehen, dass der Abschluss eines vorausgegangenen Bachelorstudiums als solcher nicht schon ausreichend ist für den Zugang zu einem Masterstudium, sondern dass dieses wegen des hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus und der damit verbundenen Qualitätssicherung nur besonders qualifizierten Studierenden vorbehalten sein soll. Die Regelung der Einzelheiten der für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung unterfällt dabei der Einschätzungsprärogative der Hochschule, die sich insoweit auch auf die ihr zukommende Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann. Mit Blick auf die besondere Qualifizierung ist insbesondere die Festlegung einer Mindestnote für das voraufgegangene Bachelorstudium als Zugangsvoraussetzung für das höherwertige Masterstudium anerkannt. 10 Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein Westfalen, Beschlüsse vom 17. Februar 2010 - 13 C 411/09 - und vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, beide in NRWE; Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 10 D 10792/10 - und Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 6. August 2010 - 2 B 133/10 -, beide in juris. 11 Danach ist § 3 Abs. 2 MPO nicht zu beanstanden, soweit als fachlich qualifizierte Vorbildung ein erster qualifizierter Hochschulabschluss mit der Mindestnote 2,5 verlangt wird. Diesen hat die Antragstellerin auch mit der vorgelegten Bachelorurkunde der Hochschule G. vom 3. Juli 2009 mit der Gesamtnote 1,8 nachgewiesen, was der Antragsgegner ausweislich des Ablehnungsbescheides vom 9. September 2010 und der Antragserwiderung vom 22. November 2010 anerkannt hat. 12 Die Ablehnung beruht allein auf der fehlenden Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopädin", die in § 3 Abs. 2 MPO als weitere Zugangsvoraussetzung aufgestellt ist. Eine solche Voraussetzung dürfte indessen bei der angezeigten summarischen Prüfung wegen voraussichtlicher Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht fehlerhaft sein. Denn inhaltlich ist bei einer solchen Qualifikationsanforderung zu beachten, dass der verfassungsrechtlich aus Art. 12 GG abzuleitende Teilhabeanspruch mit dem ersten akademischen berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbraucht ist, sondern bei einem konsekutiv angelegten Masterstudium fortwirkt. Die Mindestqualifikationsanforderung darf deshalb nicht übermäßig sein. Sie hat sich ausschließlich an den aus dem konsekutiv angelegten Masterstudium abzuleitenden fachlichen Erfordernissen auszurichten und muss deshalb - wie die Regelungen des § 49 Abs. 7 Satz 1 HG NRW und des § 3 Abs. 1 Nr. 1 MPO auch zeigen - an den ersten qualifizierenden Bildungsabschluss anknüpfen. Da dieser im vorliegenden Fall in einem Bachelorabschluss besteht, ist im Hinblick auf Zugangsvoraussetzungen auf die Bachelorurkunde und die dort nachgewiesenen Gesamt- und Teilleistungen abzustellen. Ob daneben weitere für den betreffenden Studiengang für erforderlich gehaltene Qualifikationsmerkmale - wie etwa bestimmte Fremdsprachenkenntnisse oder auf das Studium abgestimmte Eignungskriterien - aufgestellt werden können, kann hier offenbleiben. Denn die Anforderung, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopädin" durch ein deutsches Gesundheitsamt vorzulegen, stellt - etwa im Gegensatz zu einer Mindestnote - ein sozusagen "abschlussfremdes" Qualifikationsmerkmal dar, weil ein Zugangserfordernis aufgestellt wird, das gemäß § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden u.a. eine dreijährige Ausbildung mit einer abschließenden staatlichen Prüfung voraussetzt, mithin die Ausbildung zum Logopäden an einer Berufsfachschule. Dies bedeutet aber, dass für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MPO letztlich nicht nur der Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gefordert wird, sondern ein weiterer Ausbildungsabschluss, der erst die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopädin" mit sich bringt. Dies aber ist mit der von § 49 Abs. 7 Sätze 1 und 3 HG NRW bestimmten Anknüpfung lediglich an einen - ggf. qualifizierten - Abschluss nicht vereinbar und somit nicht von einer gesetzlichen Regelung gedeckt. Da der Antragsgegner seine Ablehnung allein auf die fehlende Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopädin" gestützt hat, kann diese keinen Bestand haben und die Antragstellerin ist, da sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt, mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben vorläufig zuzulassen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Handhabung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Eilverfahren der vorliegenden Art.