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Beschluss

4 L 533/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2010:1230.4L533.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes K. vom 4. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung X. vom 25. November 2010 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 35 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) zulässig aber nicht begründet. Die beschließende Kammer gibt Eilanträgen der vorliegenden Art in ständiger Spruchpraxis dann statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides bestehen. Solche Zweifel liegen vor, wenn nach der im summarischen Verfahren gebotenen eingeschränkten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wenigstens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Einberufung unterbreche das am 1. Oktober 2010 begonnene Studium, liegt ein Zurückstellungsgrund deshalb nicht vor, weil nach § 12 Abs. 4 Nummer 3 Buchstabe b WPflG eine Zurückstellung in diesen Fällen nur dann in Betracht kommt, wenn bei dem vorgesehenen Dienstantritt das dritte Semester des Hochschulstudiums erreicht ist. Diese Voraussetzung ist zweifelsfrei nicht erfüllt. Eine Zurückstellung aufgrund der allgemeinen Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG scheidet ebenfalls aus. Die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des Satzes 1 ist ausgeschlossen, wenn - wie hier - der geltend gemachte Zurückstellungsgrund einem der Sondertatbestände des Satzes 2 zuzuordnen ist. Soweit nämlich ein Lebenssachverhalt, der eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen besonderer Härte begründen soll, in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfasst ist, kommt dieser Regelung abschließenden Charakter zu, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 105, 276 ff. Soweit sich der Antragsteller auf den Zeitverlust durch die Ableistung des Grundwehrdienstes beruft, handelt es sich um eine Härte, die der Gesetzgeber - wie § 12 Abs. 4 Nummer 3 Buchstabe b WPflG zeigt - allen Wehrpflichtigen zumutet, die das Studium in den beiden ersten Semestern wehrdienstbedingt unterbrechen müssen. Der Vortrag des Antragstellers, er müsse im Wintersemester 2011/12 sein Studium auf der Basis von Bachelor/Master neu beginnen, ist bereits deshalb nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zu begründen, weil er sein Berufsziel auch auf diesem Wege erreichen kann und für besondere Nachteile durch die Änderung des Studienablaufs nichts vorgetragen ist. Im übrigen dürfte der Antragsteller nach § 8 Abs. 1 Buchstabe d der Einschreibungsordnung der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen vom 13. Juni 2007 in der Fassung der vierten Änderungsordnung vom 21. Januar 2010 die Möglichkeit haben, sich zumindest für das zweite Semester beurlauben zu lassen und danach das bisherige Studium fortzusetzen. Soweit sich der Antragsteller schließlich auf finanzielle Nachteile durch die Unterbrechung des Studiums - die Zahlung von Studiengebühren und Semesterbeiträgen - beruft, ist darauf hinzuweisen, dass er sich nach seiner Musterung und dem Ablauf der Zurückstellung auf eine Einberufung hätte einstellen können. Im Übrigen hätte er die Möglichkeit gehabt, das Angebot des Kreiswehrersatzamtes K. anzunehmen und den Grundwehrdienst erst nach Ablauf des ersten Semesters anzutreten. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. September 2010 - 1 L 1146/10.DA - kann sich der Antragsteller nicht berufen. Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage aus Sicht der Kammer eindeutig, so dass es auf die Frage, wessen Interesse bei offenem Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache überwiegt, nicht ankommt. Sonstige Gründe, die die Rechtmäßigkeit der Einberufung des Antragstellers in Zweifel ziehen könnten, sind auch unter Berücksichtigung des Beschlusses der Bundesregierung, die Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 auszusetzen, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Beschluss ist gemäß § 34 Satz 1 WPflG unanfechtbar. Lehmler Klunker Addicks