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Urteil

6 K 2208/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine seit Alters her bestehende Zufahrt wird durch Abriss und Neubau eines Wohnhauses geändert, wenn dadurch objektiv mit erheblich mehr Verkehr zu rechnen ist (§ 8a Abs.1 Satz2 FStrG). • Zur Beurteilung, ob eine Zufahrt einem erheblich größeren Verkehr dienen soll, ist auf eine objektive Betrachtung abzustellen; subjektive Nutzungsabsichten der künftigen Bewohner sind unbeachtlich. • Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für Zufahrten zu Bundesfernstraßen ist nach § 8 FStrG in Verbindung mit der SonGebVO zu bemessen; dabei sind Art und Ausmaß der Einwirkung sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. • Fehler in vorläufigen Anhörungsschreiben berühren die Rechtmäßigkeit des späteren Gebührenbescheids nicht, wenn die letztliche Berechnung nach den geltenden Vorschriften sachgerecht ist.
Entscheidungsgründe
Sondernutzungsgebühr bei Änderung einer Zufahrt durch Neubau (§ 8a FStrG) • Eine seit Alters her bestehende Zufahrt wird durch Abriss und Neubau eines Wohnhauses geändert, wenn dadurch objektiv mit erheblich mehr Verkehr zu rechnen ist (§ 8a Abs.1 Satz2 FStrG). • Zur Beurteilung, ob eine Zufahrt einem erheblich größeren Verkehr dienen soll, ist auf eine objektive Betrachtung abzustellen; subjektive Nutzungsabsichten der künftigen Bewohner sind unbeachtlich. • Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für Zufahrten zu Bundesfernstraßen ist nach § 8 FStrG in Verbindung mit der SonGebVO zu bemessen; dabei sind Art und Ausmaß der Einwirkung sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. • Fehler in vorläufigen Anhörungsschreiben berühren die Rechtmäßigkeit des späteren Gebührenbescheids nicht, wenn die letztliche Berechnung nach den geltenden Vorschriften sachgerecht ist. Der Kläger ist Eigentümer eines seit den 1930er-Jahren bebauten Grundstücks mit einer direkten Zufahrt zur B 264. Er beantragte den Neubau eines Doppelwohnhauses mit zwei Wohneinheiten und Garagen. Die Straßenbehörde gab straßenrechtliche Zustimmung und kündigte an, dass bei Baubeginn eine gebührenpflichtige Sondernutzung vorliegen könne. Nach Erteilung der Baugenehmigung setzte die Behörde nach Anhörung eine jährliche Sondernutzungsgebühr in Höhe von 50 EUR fest (anteilig 33,33 EUR für 2009), gestützt auf Tarifstelle und Punktetabelle der SonGebVO. Der Kläger rügte Bestandsschutz der bisherigen Zufahrt, fehlende materielle Berechtigung und formale Fehler in der Berechnung und erhob Klage. Das Gericht soll entscheiden, ob die Gebührenpflicht dem Grunde und der Höhe nach zulässig ist. • Rechtsgrundlagen sind § 8 und § 8a FStrG sowie die SonGebVO zur Bemessung der Gebühr (§ 8 Abs.3 FStrG). • Eine seit alters her bestehende Zufahrt kann nach § 8a Abs.1 Satz2 FStrG durch eine Änderung gebührenpflichtig werden, wenn sie einem erheblich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll; maßgeblich ist ein objektiver Betrachtungsmaßstab. • Der Abriss des alten Einfamilienhauses und der Neubau eines Doppelhauses mit zwei getrennten Wohneinheiten führt objektiv zu einer Verdoppelung des zu erwartenden Anliegerverkehrs und damit zu einer Änderung im Sinne des § 8a Abs.1 Satz2 FStrG. Subjektive Absichten künftiger Nutzer und die tatsächliche Anzahl künftig gehaltener Kraftfahrzeuge sind unbeachtlich. • Die Behörde hat die Gebühr nach der SonGebVO unter Berücksichtigung relevanter Kriterien (Bedeutung der Straße, Ausbauzustand, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Verkehrsdichte, Stärke des Anliegerverkehrs) korrekt bemessen und die Tarifstelle 1.3 sowie die Punktetabelle zutreffend angewendet. Vorläufige Abweichungen in Anhörungsschreiben beeinträchtigen die Rechtmäßigkeit des finalen Bescheids nicht, wenn die abschließende Berechnung sachlich richtig ist. • Dem Kläger sind durch den Gebührenbescheid keine Rechte verletzt; weder die materielle Voraussetzung der Gebührenpflicht noch die Höhe der festgesetzten Gebühr sind zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass die Änderung der seit alters her bestehenden Zufahrt durch den Abriss des alten Hauses und den Neubau eines Doppelwohnhauses eine gebührenpflichtige Sondernutzung nach § 8 i.V.m. § 8a FStrG begründet. Die Behörde hat die Jahresgebühr von 50 EUR (anteilig 33,33 EUR für 2009) nach der SonGebVO und der einschlägigen Punktetabelle zutreffend berechnet. Fehlerhafte Angaben in vorläufigen Anhörungsschreiben führen nicht zur Aufhebung des Bescheids, weil die abschließende Berechnung rechtmäßig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleibt bestehen.