Beschluss
1 L 502/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0103.1L502.10.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der E. U. B. vom 12. November 2010 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der E. U. B. vom 12. November 2010 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der E. U. B. vom 12. November 2010 wiederherzustellen, ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, hat es folgende Grundsätze zu beachten: § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt ohne Einschränkung, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt "nur" unter den in § 80 Abs. 2 VwGO geregelten Voraussetzungen. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung ihres Verwaltungsaktes an, muss sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung darlegen. Ist ein solches - schriftlich zu begründendes (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - Vollzugsinteresse nicht zu erkennen, so ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt; diese Wirkung müsste allein schon deshalb entsprechend dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Gericht wiederhergestellt werden. Insbesondere ist die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich kein Umstand, der ohne Hinzutreten eines Dringlichkeitsgrundes ein besonderes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung begründet und die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ermächtigt. Vielmehr erfordert die Anordnung ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände, wie es jedem Verwaltungsakt innewohnt, hinausgeht und die Vollziehung des Verwaltungsaktes schon vor dem gesetzlichen Ende der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80b VwGO) gebietet. Das schließt allerdings nicht aus, dass sich dieses Vollziehungsinteresse im Einzelfall - auch - aus dem allgemeinen Erlassinteresse ergibt bzw. mit diesem identisch ist, etwa wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr würde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren, oder wenn ein Verwaltungsakt ohne sofortige Vollziehung seinen Zweck verfehlten würde. Vgl. eingehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. März 1997 - 13 S 1132/96 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris Rn. 2 ff.; siehe auch VGH Bad-Württ., Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 9 S 1937/10 -, juris Rn. 2. Führt schon die Überprüfung des angeordneten Sofortvollzuges nach diesen Maßgaben zu einem Erfolg des Antrags, bedarf es keiner Abwägung des Gerichts, ob ein - denkbares - öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung das private Interesse des Antragstellers, von diesen Folgen einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt. Vorliegend ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers schon deshalb wiederherzustellen, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung der E. U. B. vom 12. November 2010 im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuweisung ergibt sich nicht aus der von der Antragsgegnerin zur Begründung angeführten Verwirklichung des Anspruchs des Antragsstellers auf (amtsangemessene) Beschäftigung. Es kann offen bleiben, ob die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung ein öffentliches Interesse darstellt; selbst wenn dem so wäre, folgt daraus jedenfalls nicht, dass dieses Interesse derart dringlich ist, dass es die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigt. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 B 59/08 -, juris Rn. 19. Hierfür spricht maßgeblich, dass es sich bei dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) um ein subjektives Recht des Beamten und nicht etwa um ein Recht des Dienstherrn handelt. Erst wenn der Beamte diesen Anspruch geltend macht, kann der Dienstherr verpflichtet sein, eine amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Vgl. etwa VG des Saarlandes, Beschluss vom 20. April 2009 - 2 L 90/09 -, juris Rn. 7 ff., m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich, wenn das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung umgekehrt vom Dienstherrn herangezogen werden könnte, um die sofortige Vollziehung einer Zuweisung und damit ggf. die Ablehnung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu begründen. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier mit Blick auf den Vortrag des Antragstellers - strittig ist, ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung mit der zugewiesenen Tätigkeit tatsächlich erfüllt wird. Vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2008 - 6 S 35.08 -, juris Rn. 8. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung des Sofortvollzugs anführt, dass die zugewiesene Tätigkeit bei vorübergehender Aussetzung der Zuweisung durch zusätzliches, vom Arbeitsmarkt zu rekrutierendes Personal wahrgenommen werden müsste, fehlt diesem pauschalen Vortrag jegliche Substanz. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 8. Der sinngemäße Hinweis der Antragsgegnerin auf zusätzliche finanzielle Belastungen belegt zudem, dass strukturell gerade keine Zwangslage besteht. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 1 B 59/08 -, juris Rn. 19. Abgesehen davon erscheint es zweifelhaft, ob und inwieweit wirtschaftliche Überlegungen den Sofortvollzug einer Zuweisung rechtfertigen können, weil es sich bei der E1. U. B. um eine privatrechtlich strukturierte Aktiengesellschaft handelt, deren wirtschaftliche Prosperität im Interesse der Aktionäre liegt. Vgl. VG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 19. Lediglich ergänzend sei schließlich angemerkt, dass die weitere Begründung der Antragsgegnerin, eine Möglichkeit, den Antragsteller bei dem zugewiesenen Unternehmen zu beschäftigen, bestehe "aktuell und nur zur Zeit", nur schwer damit zu vereinbaren ist, dass der Antragsteller nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer zugewiesen werden soll. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens der halbe Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500 EUR, zugrunde zu legen sind.