Beschluss
6 M 20/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0117.6M20.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Juli 2010 ordnete das Polizeipräsidium Aachen gegenüber dem Antragsgegner für die Zeit vom 15. Juli bis zum 14. Oktober 2010 ein Aufenthaltsverbot betreffend den Innenstadtbereich und im Einzelnen genau bezeichnete Ortsteile der Stadt B. an. Zur Begründung führte es aus, seit September 2009 seien gegen den Antragsgegner 21 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten wie Bedrohung, Körperverletzung, Raub und Freiheitsberaubung eingeleitet worden, die er im Stadtgebiet B. zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin begangen habe, die dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Außerdem habe er in der Vergangenheit mehrfach gegen polizeiliche Auflagen, sich von der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin fernzuhalten, verstoßen. Das Aufenthaltsverbot diene der Verhinderung weiterer vergleichbarer Straftaten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2010 ordnete das Polizeipräsidium Aachen entsprechend dem Bescheid vom 15. Juli 2010 gegenüber dem Antragsgegner für die Zeit vom 20. Oktober bis zum 15. Dezember 2010 erneut ein Aufenthaltsverbot für den gleichen Bereich im Stadtgebiet B. wie im Juli 2010 an und führte zur Begründung aus: Inzwischen seien seit September 2009 gegen den Antragsgegner 23 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin eingeleitet worden, die er im Stadtgebiet B. begangen habe. Beiden vorgenannten Aufenthaltsverboten hatte das Polizeipräsidium Aachen - neben einem Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft durch das Verwaltungsgericht bei Uneinbringlichkeit eines festgesetzten Zwangsgeldes und einem Hinweis darauf, dass der Antragsgegner zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots auch in Gewahrsam genommen werden könne - jeweils die folgende Zwangsmittelandrohung beigefügt: "Entsprechend der Vorschriften der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW drohe ich Ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Aufenthaltsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an. Sofern Sie weiterhin gegen die Verbotsverfügung verstoßen, drohe ich Ihnen gemäß der §§ 50, 51, 55 ff. PolG NRW die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur sofortigen Durchsetzung der Verfügung an." Am 9. September 2010 kam es zu einem Polizeieinsatz, weil der Antragsgegner in der Filiale eines Discounters im Stadtgebiet B. einen Ladendiebstahl begangen hatte, den er gegenüber den Polizeibeamten des eingesetzten Streifenwagens zugab. Die Beamten, denen der Antragsgegner wie auch das ihm erteilte Aufenthaltsverbot bekannt war, erteilten dem Antragsgegner einen Platzverweis, dem er nachkam. Für den Fall der Nichteinhaltung des Aufenthaltsverbots drohten Sie ihm die Ingewahrsamnahme an. Außerdem setzte das Polizeipräsidium Aachen wegen des Vorfalls am 9. September 2010 mit Bescheid vom 8. Oktober 2010 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen den Antragsgegner mit der Begründung fest, er habe durch seine Anwesenheit im Stadtgebiet B. gegen das Aufenthaltsverbot vom 15. Juli 2010 verstoßen. Am Abend des 5. Oktober 2010 kam es in der Innenstadt der Stadt B. zu einem Polizeieinsatz, nachdem eine Zeugin der Polizeileitstelle mitgeteilt hatte, ein Mann habe im Bereich des B1.-parks eine Frau geschlagen. Die Beamten des eingesetzten Streifenwagens vernahmen die Zeugin, die Geschädigte und den Antragsgegner, der energisch bestritt, die Frau geschlagen zu haben. Da gegen den Antragsgegner ein Aufenthaltsverbot bestand, verständigten die Beamten den Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts, der daraufhin anordnete, den Antragsgegner zu einer Anhörung zur Wache in B. zu bringen. Nach Anhörung des Antragsgegners ordnete der Bereitschaftsrichter die Ingewahrsamnahme des Antragsgegners bis 0.00 Uhr des folgenden Tages an. Das Polizeipräsidium Aachen setzte wegen des Vorfalls am 5. Oktober 2010 mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen den Antragsgegner mit der Begründung fest, er habe durch seine Anwesenheit im Stadtgebiet B. erneut gegen das Aufenthaltsverbot vom 15. Juli 2010 verstoßen. Am späten Abend des 30. Oktober 2010 kam es an der Wohnung der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragsgegners zu einem Polizeieinsatz, weil der Antragsgegner versucht hatte, sich Zutritt zur Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu verschaffen, was ihm aber nicht gelang. Damit hatte der Antragsgegner den Tatbestand des § 4 GewSchG erfüllt, weil das Amtsgericht Aachen - Familiengericht - ihm mit Beschluss vom 19. Juli 2010 - Az. - im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Abs. 1 FamG für die Dauer von 6 Monaten u.a. verboten hatte, sich der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin weniger als 50 Meter zu nähern. Beim Eintreffen der Polizei hatte der Antragsgegner das Haus, in dem seine ehemalige Lebensgefährtin wohnt, bereits verlassen. Er wurde jedoch kurz darauf am Busbahnhof in B. von den Beamten aufgegriffen und zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Durchsetzung des Aufenthaltverbots gemäß § 35 PolG NRW in Gewahrsam genommen, den das Amtsgericht Aachen für zulässig erklärte und dessen Fortdauer bis Mitternacht des auf den Tag der Festnahme folgenden Tages es genehmigte. Das Polizeipräsidium Aachen setzte wegen dieses Vorfalls mit Bescheid vom 5. November 2010 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen den Antragsgegner mit der Begründung fest, er habe durch seine Anwesenheit im Stadtgebiet B. gegen das Aufenthaltsverbot vom 20. Oktober 2010 verstoßen. In der am 31. Oktober 2010 wegen einer Straftat des Antragsgegners nach § 4 GewSchG gefertigten Strafanzeige wird von dem Anzeige erstattenden Beamten darauf hingewiesen, der Antragsgegners verstoße "in den letzten Wochen" vermehrt gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen - Familiengericht - vom 19. Juli 2010. In den letzten Wochen habe er regelmäßig die Wohnörtlichkeit seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufgesucht. Des Weiteren halte er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot vom 20. Oktober 2010 fast täglich in B. auf und sei deshalb mehrfach in Gewahrsam genommen worden. Mit Schreiben vom 19. November 2010 teilte die Bewährungshelferin des Antragsgegners dem Polizeipräsidium Aachen mit nachvollziehbarer Begründung mit, der Antragsgegner lebe mietfrei bei seinem Bruder und beziehe lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 224,97 EUR; er sei - auch wegen seines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status - auf absehbare Zeit nicht in der Lage, die festgesetzten Zwangsgelder zu zahlen. Auch Ratenzahlungen seien ihm nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 24. November 2010, bei Gericht eingegangen am 25. November 2010, beantragte der Antragsteller sinngemäß, wegen Uneinbringlichkeit der mit Bescheiden vom 8. und 14. Oktober sowie 5. November 2010 gegen den Antragsgegner bestandskräftig festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von jeweils 500,00 EUR Ersatzzwangshaft anzuordnen und zur Vollstreckung der Ersatzzwangshaft Haftbefehl gegen diesen zu erlassen, und macht zur Begründung geltend: Die festgesetzten Zwangsgelder seien uneinbringlich. Die Anordnung von Ersatzzwangshaft sei notwendig, damit der Antragsgegner sein Verhalten ändere und in Zukunft das bestehende Aufenthaltsverbot und etwaige weitere Aufenthaltsverbote nicht unbeachtet lasse. Auf Nachfrage des Gerichts führt er außerdem aus: Die Anwendung unmittelbaren Zwanges sei ebenfalls angedroht worden, um schriftlich klarzustellen, dass bei einem Verstoß gegen das Aufenthaltsverbot nicht ausschließlich ein Zwangsgeld festgesetzt werden, sondern der Antragsgegner auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs aus dem Aufenthaltsbereich entfernt werden könne. Insoweit sei die in den Grundverwaltungs-akten gewählte Formulierung nicht als echte Androhung, sondern eher als ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu werten. Die Bewährungshelferin des Antragsgegners führt für ihn als Beistand im vorliegenden Verfahren aus: Ihr Proband sei sehr einfach strukturiert und mit großer Sicherheit nicht in der Lage gewesen, den Sinn der Androhung von Zwangsgeld zu erfassen. Ob es ihr selber gelungen sei, ihm den Inhalt der Schreiben mit einfachen Worten näher zu bringen, bleibe fraglich. Ein Strafgericht habe jetzt die Begutachtung des Probanden in Auftrag gegeben. Es gehe um die Frage, ob er für sein Tun überhaupt verantwortlich gemacht werden könne. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des vom Antragsteller übersandten Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner wegen Uneinbringlichkeit der drei gegen ihn festgesetzten Zwangsgelder darf nicht erfolgen, weil keinem der - inzwischen insgesamt bestandskräftigen - Zwangsgelder eine hinreichend bestimmte Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW setzt die Anordnung von Ersatzzwangshaft voraus, dass ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hingewiesen worden ist. Da es sich bei der Anordnung der Ersatzzwangshaft um ein unselbstständiges Zwangsmittel handelt, setzt ihr Erlass weiter voraus, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen; ihre Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat. Vgl. Kammerbeschluss vom 14. August 2006 - Az. 6 M 8/06 -, <juris>, Rdnrn. 12 bis 15, m.w.N. Die Ersatzzwangshaft ist kein eigenständiges Zwangsmittel, sondern nur Ersatz für das festgesetzte, aber uneinbringliche Zwangsgeld und ebenso wie dieses keine Strafe, sondern ein Beugemittel. So zutreffend Rachor in Lisken/Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Abschnitt F, Rdn. 944. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht vor der Anordnung einer Ersatzzwangshaft - nicht anders als die Verwaltungsbehörde vor der Festsetzung eines Zwangsgeldes - zu prüfen, ob die Androhung des Zwangsgeldes, wegen dessen Uneinbringlichkeit als Ersatz eine Ersatzzwangshaft angeordnet werden soll, ihren Zweck im dreistufigen Vollstreckungsverfahren, dem Betroffenen die Konsequenzen seines Verhaltens noch einmal vor Augen zu führen und ihn dadurch zum Einlenken zu bewegen, erfüllen konnte. Konnte die Androhung des Zwangsgeldes diese "Warnfunktion" z.B. wegen fehlender Bestimmtheit nicht erfüllen, darf das Vollstreckungsverfahren wegen des Aufeinanderbezogenseins der verschiedenen Stufen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens selbst dann nicht auf der dritten Stufe des Vollstreckungsverfahrens durch die Anordnung einer Ersatzzwangshaft fortgesetzt werden, wenn die das Vollstreckungsverfahren einleitende Androhung des Zwangsgeldes sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist, und auch unabhängig davon nicht, ob eine mangelnde Bestimmtheit bereits zur Nichtigkeit der Zwangsgeldandrohung oder (nur) zu deren Rechtswidrigkeit führt. Vgl. hierzu Kammerurteil vom 9. Mai 2006 - Az. 6 K 506/06 -, <juris>, Rdnrn. 27 ff., m.w.N. Davon ausgehend ist die Androhung eines Zwangsgeldes in den Bescheiden des Polizeipräsidiums Aachen vom 15. Juli und 20. Oktober 2010 trotz der nachfolgenden bestandskräftigen Festsetzung von drei Zwangsgeldern keine taugliche Grundlage für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens im Wege der Anordnung einer Ersatzzwangshaft. Die - in beiden Bescheiden wortgleich erfolgte - Androhung eines Zwangsgeldes entspricht nämlich nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 56 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW, der als Konkretisierung des allgemein in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW normierten Gebots der hinreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu verstehen ist. Die Unbestimmtheit der Zwangsgeldandrohungen folgt zwar nicht bereits daraus, dass mehrere Zwangsmittel - ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsverbote und die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur sofortigen Durchsetzung der Verfügungen - gleichzeitig angedroht worden sind. Dazu war das Polizeipräsidium Aachen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW befugt. Die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel in den Bescheiden vom 15. Juli und 20. Oktober 2010 verstößt jedoch gegen § 56 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW, weil nicht angegeben wird, in welcher Reihenfolge die angedrohten Zwangsmittel angewandt werden sollen. Da das Gesetz die Angabe der Reihenfolge verlangt, in der die Zwangsmittel angewandt werden sollen, verbietet es die gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher Zwangsmittel ebenso wie einen Vorbehalt der Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln. Der Vollstreckungsschuldner soll wissen, welches Zwangsmittel er in welchem Fall zu erwarten hat. Nur durch einen in diesem Sinn eindeutigen Aussagegehalt erfüllt die Zwangsmittelandrohung ihren Zweck, den Vollstreckungsschuldner auf die Folgen seines Handelns hinzuweisen und dadurch zu warnen. Da die Zwangsmittelandrohungen in den Bescheiden vom 15. Juli und 20. Oktober 2010 den Antragsgegner gänzlich im Unklaren lassen, ob er bei Verstößen gegen die Aufenthaltsverbote mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes oder der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu rechnen hat, weil sie keine Aussage dazu enthalten, in welcher Reihenfolge die angedrohten Zwangsmittel angewandt werden sollen, sind sie dementsprechend jedenfalls in so erheblichem Maß rechtswidrig, dass sie als taugliche Grundlage für die Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens im Wege der Anordnung einer Ersatzzwangshaft ausscheiden. Der dagegen erhobene Einwand des Antragstellers, die in den Grundverwaltungsakten gewählte Formulierung sei nicht als echte Androhung, sondern eher als ein Hinweis auf die Möglichkeit (auch) der Anwendung unmittelbaren Zwanges zu werten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn bei einer Auslegung der in den Zwangsmittelandrohungen gewählten Formulierungen entsprechend § 133 BGB kann nicht zweifelhaft sein, dass auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht worden ist. Damit war es aber erforderlich, auch die Reihenfolge festzulegen, in der die angedrohten Zwangsmittel angewandt werden sollten. Da der Antrag des Antragstellers somit ohnehin abzulehnen ist, kann offen bleiben, ob der Festsetzung einer Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 14. August 2006 - Az. 6 M 8/06 -, a.a.O., Rdnrn. 21 f. - entgegensteht, weil 1. das Polizeipräsidium Aachen die Verstöße des Antragsgegners gegen die ihm erteilten Aufenthaltsverbote am 9. September, am 5. Oktober und am 30. Oktober 2010 auf andere Weise als durch Vollstreckungsakte beendet hat - nämlich am 9. September 2010 durch die Erteilung eines Platzverweises, dem der Antragsgegner nachkam, am 30. Oktober 2010 durch die Ingewahrsamnahme des Antragsgegners, die das Amtsgericht für zulässig erklärte und dessen Fortdauer bis Mitternacht des auf den Tag der Festnahme folgenden Tages es genehmigte, sowie am 5. Oktober 2010 durch Veranlassung der Anordnung der Ingewahrsamnahme des Antragsgegners durch das Amtsgericht gemäß § 36 PolG NRW - und dadurch bereits vergleichbar intensiv wie durch die nunmehr beantragte Anordnung einer Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der Aufenthaltsverbote auf den Antragsgegner eingewirkt hat, vgl. hierzu Rachor, a.a.O., Abschnitt F, Rdn. 935, der in vergleichbaren Fällen das Mittel des unmittelbaren Zwanges für vorrangig hält, und 2. das bisherige Verhalten des Antragsgegners - der sich bislang insbesondere selbst durch die Strafandrohung des § 4 GewSchG nicht davon abhalten lässt, sich der Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin in immer dichteren Abständen wieder zu nähern - die Annahme nahelegt, dass keine vernünftig begründbare Aussicht besteht, dass eine Ersatzzwangshaft ihn bewegen wird, seine Weigerungshaltung aufzugeben und einem Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Stadt B. nachzukommen, sodass der Zweck der Anordnung der Ersatzzwangshaft auch durch deren Vollstreckung voraussichtlich nicht erreicht werden könnte. vgl. zu Letzterem Kammerbeschluss vom 14. August 2006 - Az. 6 M 8/06 -, a.a.O., Rdnrn. 25 f.; Rachor, a.a.O., Abschnitt F, Rdn. 949. Aus dem gleichen Grund kann ebenso dahinstehen, ob der Antrag des Antragstellers auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsgegner - wie seine Bewährungshelferin mit guten Gründen vorträgt - nicht schuldhaft gegen die Aufenthaltsverbote verstoßen hat, weil ihm die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt. Vgl. Engelhardt/App, VwVG ? VwZG, Kommentar, 8. Auflage, § 14 VwVG, Rdn. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004.