Urteil
2 K 949/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0201.2K949.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wandte sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; er erstrebt die Fortsetzung des Verfahrens, da die Kammer nach seiner Auffassung zu Unrecht das Verfahren nach einer unbeachteten Betreibensaufforderung eingestellt habe. Der Kläger ist der Vater des 1995 geborenen Kindes U. L. , für das die Beklagte seit dem 11. Oktober 2001 Hilfe zur Erziehung in Form einer stationären Maßnahme leistet. Die Ehe mit U1. Mutter ist geschieden. Der Kläger lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen und hat aus dieser Partnerschaft noch ein weiteres im Jahr 2001 geborenes Kind. Der Jugendhilfefall U. L. wurde zum 1. November 2008 vom Jugendamt des Kreises W. übernommen. Mit Schreiben vom 20. März 2006 unterrichtete die Beklagte den Kläger über das seit dem 1. Oktober 2005 geltende neue Kostenbeitragsrecht und wies ihn darauf hin, dass er im Grundsatz kostenbeitragspflichtig sei. Zugleich forderte sie ihn auf, seine Einkünfte nachzuweisen. Nachdem er eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit W. vom 18. August 2005 vorgelegt hatte, wonach er für sich, seine Lebensgefährtin und den jüngsten Sohn Leistungen nach dem SGB II beziehe, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18. April 2007 mit, dass ab dem 1. April 2006 kein laufender Kostenbeitrag gefordert werde. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den aktuellen Bescheid über Leistungen der Agentur für Arbeit zu übersenden. Diese und weitere Aufforderungen ließ der Kläger unbeachtet. Über Nachfragen bei Sozialleistungsträgern und dem Finanzamt erfuhr die Beklagte, dass der Kläger seit Mitte 2006 seinen Lebensunterhalt mittels Arbeitseinkommens aus nicht selbständiger Arbeit sicherstellte. Der Arbeitgeber teilte dem Jugendamt der Beklagten mit, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 in seiner Firma beschäftigt sei; das Einkommen 2007 belief sich auf brutto 28.979,30 EUR und netto auf 17.974,11 EUR. Im Jahr 2008 betrugen das Bruttoeinkommen 35.398,85 EUR und das Nettoeinkommen 22.217,31 EUR. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen setzte die Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2009 für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 einen monatlichen Kostenbeitrag von 340,00 EUR fest; für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 380.- EUR gefordert. Der Kostenbeitragsbescheid vom 18. April 2007 wurde in dem neuen Kostenbeitragsbescheid nicht erwähnt. Der Kläger hat nach Angaben des Beklagten keine Zahlungen erbracht. Sein Rückstand beträgt insgesamt 9.920 EUR. Der Kläger hat am 28. Mai 2009 Klage gegen den Kostenbeitragsbescheid erhoben. Er hält den Bescheid für rechtswidrig. Er gehe von einem zu hohen Einkommen aus. Er erhalte monatlich 1.400 EUR, mit denen er gerade sich, die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind ernähren könne. Im Übrigen sei die Hilfe nicht notwendig gewesen, da er bereit gewesen sei, das Kind U. bei sich aufzunehmen. Die Beklagte hält den angefochtenen Kostenbeitragsbescheid für rechtmäßig. Der Berichterstatter hatte für den 2. März 2010 einen Erörterungstermin anberaumt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010, das am 1. März 2010 bei Gericht eingegangen war, legte der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers (Rechtsanwalt I. aus L1. ) sein Mandat nieder. Am gleichen Tag (Eingang bei Gericht: 18.03 Uhr) bestellte sich Frau Rechtsanwältin C. aus E. für den Kläger, beantragte Terminsverlegung sowie Akteneinsicht, da sie wegen des kurzfristigen Anwaltswechsels keine Möglichkeit zur Einarbeitung gehabt habe. Dem Antrag wurde entsprochen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2010 teilte Frau Rechtsanwältin C. mit, dass sie das Mandat niederlege. Mit Schreiben vom 23. März 2010 und vom 19. April 2010 fragte das Gericht beim Kläger nach, ob er beabsichtige, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, oder das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe durchführen wolle. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er Frau Rechtsanwältin T. aus B. mit der Wahrnehmung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren betraut habe. Frau Rechtsanwältin T. zeigte dem Gericht mit Schreiben vom 26. Mai 2010 an, dass sie den Kläger in diesem Verfahren nicht vertrete. Auf erneute Rückfrage des Gerichts gab der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2010 an, dass er Herrn Rechtsanwalt I1. -X. aus B. mandatiert habe. Zugleich trug das Schreiben den Zusatz:"ist dies die Sache mit Herrn Hahn wenn ja die Sache hat sich erledigt". Mit Verfügung vom 9. August 2010 hat der Berichterstatter den Kläger wie folgt angeschrieben: "In pp ist Ihr Schreiben vom 5. August 2010 nicht recht verständlich. Zum einen benennen Sie einen Herrn I1. -X1. als Ihren Bevollmächtigten. Zugleich erklären Sie die Sache (also den Rechtstreit) für erledigt, wenn es "die Sache mit Herrn I2. " ist. Zum einen ist eine "bedingte Prozesserklärung" (also eine Erklärung des Inhalts "Klage ist nur erledigt, wenn noch diese oder jene Voraussetzung gegeben ist") ohnehin unzulässig. Im Verwaltungsprozess dürfen prozessuale Erklärungen wie "eine Klagerücknahme" oder eine "Erledigung der Hauptsache" nur uneingeschränkt erklärt werden, um wirksam zu sein. Zum andern vermag das Gericht nicht festzustellen, ob der vorliegende Rechtsstreit die "Sache mit Herrn I2. " ist. Dies darzulegen ist allein Ihre Aufgabe. Könnte insoweit von Bedeutung sein, dass für Sie in dieser Sache zunächst ein Rechtsanwalt I. aus L1. tätig war? Im vorliegenden Verfahren geht es um einen Kostenbeitrag zu den Kosten der Erziehung für Ihren Sohn U. L. . Ob Sie insoweit mit einem "Herrn I2. " Regelungen getroffen haben, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Ich bitte Sie deshalb binnen 2 Wochen klarzustellen, ob das Verfahren sich erledigt hat; falls nicht, möchte ich Sie bitten zu veranlassen, dass sich der von Ihnen genannte Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren bei Gericht bestellt. Sollten Sie sich bis zum 31. August 2010 nicht äußern, geht das Gericht davon aus, dass die Angelegenheit für Sie erledigt ist und wird nach einer entsprechenden Erklärung des Beklagten das Verfahren einstellen." Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilte Rechtsanwalt I1. -X2. dem Gericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass er nicht mandatiert sei und dies dem Kläger auch mehrmals schriftlich mitgeteilt habe. Eine Antwort des Klägers auf die gerichtliche Verfügung vom 9. August 2010 erfolgte nicht. Der Berichterstatter hat daraufhin unter dem 7. September 2010 folgende Betreibensaufforderung an den Kläger gerichtet: "In pp haben Sie in diesem Verfahren neben Ihrem ersten Anwalt, der das Mandat zum 1. März 2010 niedergelegt hat, schon dreimal angeblich vertretungsbereite Anwälte\Anwältinnen benannt, die dann doch letztlich nicht bereit waren, Sie im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 5. August 2010 haben Sie den Rechtsstreit unter bestimmten Bedingungen für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 9. August 2010 habe ich Sie darauf hingewiesen, dass dies nicht zulässig ist, und um Klarstellung gebeten, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt wird oder nicht. Leider habe ich bis heute keine Antwort von Ihnen erhalten. Wenn Sie kein Interesse mehr am vorliegenden Rechtsstreit haben sollten, nehmen Sie bitte Ihre Klage zurück, da zahlreiche andere Kläger dringend auf eine gerichtliche Entscheidung ihres Verfahrens warten. Sie werden nunmehr gebeten mitzuteilen, welchen Prozessbevollmächtigten, der tatsächlich zu ihrer Vertretung bereit ist, Sie benennen wollen. Es wird weiter um einen Hinweis gebeten, ob die Klage nunmehr endgültig für erledigt erklärt wird. Es ist Ihnen selbstverständlich freigestellt, die Klage ggfls. auch zurückzunehmen. Falls Sie sich länger als zwei Monate nach Zustellung dieser Verfügung nicht äußern, gilt die Klage nach § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198 ff., als zurückgenommen. Nach § 155 Abs. 2 VwGO haben Sie dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, für die nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden." Diese Verfügung wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) am 9. September 2010 zugestellt. Der Briefzusteller hat auf der Zustellungsurkunde vermerkt, dass er versucht habe, das Schriftstück dem Kläger persönlich auszuhändigen. Weil die Übergabe nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Nachdem der Kläger auf die Betreibensaufforderung nicht reagiert hatte, stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. November 2010 ein. Mit Schreiben vom 15. November 2010 teilte der Kläger mit, dass er das erste und zweite Schreiben des Gerichts [vermutlich meint er die Verfügungen vom 9. August und 7. September 2010] nicht erhalten habe. Das Gericht möge ihm die Anfragen erneut übersenden, er werde sich dann dazu äußern. Er möchte unbedingt in seinem eigenen Interesse das Verfahren fortsetzen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses vom 11. November 2010 fortzusetzen und auf seinen ursprünglichen Antrag den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 29. April 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung ist das Verfahren durch den Beschluss des Gerichts vom 11. November 2010 rechtswirksam abgeschlossen; es sei deshalb keine rechtliche Überprüfung des Kostenbeitragsbescheides vom 29. April 2009 in der Sache mehr möglich. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, so sei die Klage jedenfalls unbegründet, da der angefochtene Kostenbeitragsbescheid rechtmäßig sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2011 in der Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung darauf hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die auf Fortsetzung des Verfahrens gerichtete Klage hat keinen Erfolg. Das vorliegende Verfahren ist durch den Beschluss vom 11. November 2010 rechtswirksam abgeschlossen. Da es gegen einen Einstellungsbeschluss nach § 92 Abs. 2 VwGO kein sonstiges Rechtsmittel, insbesondere keine Beschwerde gibt, verfolgt der Kläger sein Begehren zutreffend als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, so auch VGH München, B. vom 19.1.1999 - 1 C 97.1542 -, und OVG Saarlouis, B. v. 20.1.1999 - 3 Y 1/99 -. Es verstößt nicht gegen § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass das Gericht die vorliegende Klage wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen behandelt und die Beendigung des Verfahrens festgestellt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Betreibensaufforderung vom 7. September 2009 lagen vor. Die gesetzliche Fiktion der Klagerücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens beruht auf dem unterstellten Wegfall des Rechtsschutzinteresses. Als Ausnahmeregelung setzt eine fiktive Antragsrücknahme voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichende konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt hat. Stets muss sich daraus der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Rechtsschutz Suchenden an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen, vgl. BVerwG, B. v. 7. Juli 2005 - 10 B 1/05 -, juris; B. vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -. Hier gab das Schreiben des Klägers vom 5. August 2010 mit dem Zusatz: "ist dies die Sache mit Herrn I2. wenn ja die Sache hat sich erledigt" dem Gericht Anlass zu erheblichen Zweifeln, ob der Kläger weiter Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat. Es war deshalb zum einen - wie in der Verfügung vom 9. August 2010 dargetan - Aufgabe des Gerichts, den Kläger zu belehren, dass Prozesshandlungen - wie eine Erledigungserklärung - nicht mit Bedingungen verbunden werden dürfen, und auf eine unbedingte Erklärung hinzuwirken. Zum anderen war für das Gericht nicht erkennbar, ob der vorliegende Rechtsstreit "die Sache mit Herrn I2. " war. In jedem Fall gab es starke Indizien dafür, dass der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen kein Interesse am vorliegenden Rechtsstreit mehr hatte. Nachdem der Kläger die Verfügung des Gerichts vom 9. August 2010 unbeantwortet gelassen hatte, war das Gericht berechtigt, unter dem 7. September 2010 eine Betreibensaufforderung zu erlassen, aus der für den Kläger ersichtlich war, wozu er sich äußern solle und welche Folgen eine Nichtäußerung für das Verfahren haben werde. Diese Betreibensaufforderung vom 7. September 2010 ist dem Kläger auch unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 180 ZPO, ordnungsgemäß zugestellt worden. Da der Briefzusteller am 9. September 2010 weder den Kläger noch einen Haushaltsangehörigen im Sinne des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Wohnung angetroffen hat, ist ausweislich der Postzustellungsurkunde das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden. Diesen Sachverhalt hat der Zusteller auf der Zustellungsurkunde hinreichend dokumentiert. Soweit der Kläger einwendet, das Schreiben des Gerichts vom 7. September 2010 nicht erhalten zu haben, reicht dieser pauschale Vortrag nicht aus, die Richtigkeit der durch die PZU beurkundeten ordnungsgemäßen Zustellung des Schreibens in Zweifel zu ziehen. Damit lief ab dem Tag der Zustellung (9. September 2010) die Zweimonatsfrist des § 92 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger sich bis zum 9. November 2010 nicht gegenüber dem Gericht geäußert hatte, war das Gericht berechtigt, im Beschluss vom 11. November 2010 das Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist somit abgeschlossen. Die vom Kläger gewünschte Überprüfung des ursprünglich angefochtenen Kostenbeitragsbescheides vom 29. April 2009 in der Sache ist dem Gericht nicht mehr möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).