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Beschluss

6 L 32/11

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die schriftliche Ordnungsverfügung kann trotz Bezug auf vorherige mündliche Anordnungen selbstständiger Zweitbescheid sein. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (hier: Gefahr für Leben und Gesundheit der Tiere) dargetan ist. • Zwangsgeldandrohungen "für jeden Fall" oder mit unbestimmter Tagesskala gegenüber Handlungsgeboten sind rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. hinreichenden Bestimmtheit fehlt.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug tierschutzrechtlicher Maßnahmen zulässig; pauschale Zwangsgeldandrohung rechtswidrig • Die schriftliche Ordnungsverfügung kann trotz Bezug auf vorherige mündliche Anordnungen selbstständiger Zweitbescheid sein. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (hier: Gefahr für Leben und Gesundheit der Tiere) dargetan ist. • Zwangsgeldandrohungen "für jeden Fall" oder mit unbestimmter Tagesskala gegenüber Handlungsgeboten sind rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. hinreichenden Bestimmtheit fehlt. Der Landrat des Kreises F. erließ am 18.01.2011 eine Ordnungsverfügung gegen den Tierhalter (Antragsteller) mit mehreren Anordnungen zur Verbesserung der Fütterung und Reinigung des Stalls sowie einer Zwangsmittelandrohung. Grundlage waren Amtstierarzt-Befunde von Ende Dezember 2010 und Januar 2011, die schwere Unterversorgung und hygienische Missstände bei Rindern feststellten. Der Antragsteller klagte und beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Teile der Verfügung. Das Gericht prüfte, ob die schriftliche Verfügung selbstständig wirksam ist, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt war und ob die Zwangsgeldandrohung rechtlich standhält. • Die Ordnungsverfügung vom 18.01.2011 ist trotz Bezugnahme auf vorherige mündliche Maßnahmen als eigenständiger Zweitbescheid zu werten, weil Tenor, Fristsetzungen und Aktenlage auf eine neue rechtsverbindliche Entscheidung schließen lassen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffern 1, 2a, 2b) erfüllt formell § 80 Abs. 3 VwGO, da der Tenor eine schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses enthält. • Materiell stützt sich die Verfügung auf § 16a Satz 2 Nr.1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG und den Ausführungsbestimmungen der TierSchNutztV (§ 4 Nrn.4,10); die Amtstierarztfeststellungen belegen mangelhafte Fütterung und hygienische Zustände, weshalb die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. • Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an sofortigem Handeln wegen drohender erheblicher Leiden oder Tod der Tiere gegenüber dem Interesse des Halters an Aussetzung der Vollziehung. • Ziffer 3 (Zwangsmittelandrohung) ist insoweit rechtswidrig, als die Androhung eines Zwangsgeldes "für jeden Fall" der Zuwiderhandlung gegen Handlungsgebote keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (Vorbehalt des Gesetzes) hat. • Weiter fehlt die Bestimmtheit der Androhung für jeden Tag der Zuwiderhandlung gemäß § 63 Abs.5 VwVfG NRW; ein klar quantifiziertes Zwangsgeld ist erforderlich, damit Verhältnismäßigkeit geprüft werden kann. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffern 1., 2a) und 2b) der Ordnungsverfügung wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen bleibt angeordnet, weil sie nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig und zur Verhinderung erheblicher Leiden der Tiere erforderlich sind. Hinsichtlich Ziffer 3 wird die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, weil die Zwangsgeldandrohung in mehrfacher Hinsicht offensichtlich rechtswidrig ist (fehlende Ermächtigungsgrundlage für "für jeden Fall"-Androhung und mangelnde Bestimmtheit für "jeden Tag"). Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird festgesetzt.