Beschluss
6 L 5/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0217.6L5.11.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Halter des nach Angaben des Antragstellers knapp 14 Jahre alten Mischlingshundes "S. ". S. ist ein großer schwarzer Hund mit einer Schulterhöhe von ca. 50-60 cm. Aufgrund von Tierschutzanzeigen bezüglich der Hundehaltung des Antragstellers fand am 12. November 2010 eine Überprüfung der Hundehaltung durch eine Amtstierärztin des Antragsgegners statt. Der Antragsteller erklärte auf Befragen, er führe den Hund mehrmals täglich aus und lasse ihn nicht unbeaufsichtigt im Dorf herumlaufen. Die Amtstierärztin sah daraufhin keine Veranlassung, tierschutzrechtliche Anordnungen zum Schutz des Hundes zu verfügen. Am 17. November 2010 wurde der Antragsteller zur Verbüßung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe in Haft genommen. Ausweislich einer von ihm im vorliegenden Verfahren vorgelegten Haftbescheinigung erfolgt sein Austritt voraussichtlich am 16. Januar 2012. Bei seiner Verhaftung beauftragte der Antragsteller seine Nachbarn, I. und E. L. , mit der Versorgung seines Hundes. Da der Antragsteller jedoch selbst Bedenken hatte, ob die Nachbarn L. seinen Hund richtig versorgen würden, bat er aus der Haftanstalt den ihm bekannten Herrn L. , sich um den Hund zu kümmern. Herr L1. informierte darüber das Veterinäramt des Antragsgegners, das daraufhin die Haltung des Hundes des Antragstellers durch die Nachbarn L. am 2. Dezember 2010 überprüfte. Im Rahmen der Überprüfung gab Herr L. an, er lasse den Hund täglich zwei- bis dreimal nach draußen und versorge ihn nachmittags mit Futter. Ansonsten sei der Hund den ganzen Tag allein in der Wohnung des Antragstellers. Als der Hund aus der Wohnung des Antragstellers geholt wurde, stellte die Amtstierärztin einen Harndrang des Hundes fest, der entweder krankhaft oder durch mangelnde/n Auslauf und Pflege verursacht sei. Abschließend gelangte die Amtstierärztin zu der Einschätzung, dass wegen des mangelnden Sozialkontaktes, der sich in absehbarer Zeit nicht ändern würde, und wegen des ungewöhnlichen Harndrangs des Hundes, der auf eine mangelhafte Pflege schließen lasse, ein weiterer Verbleib in der Wohnung des Antragstellers für den Hund unzumutbar sei. Sie nahm den Hund S. deshalb sofort mit und ließ ihn in einer tierärztlichen Praxis wegen des ungewöhnlichen Harndranges untersuchen. Es wurde festgestellt, dass der Hund an behandlungsbedürftigem Diabetes insipidus erkrankt war. Sie brachte den Hund daraufhin in einer Hundepension in I1. unter und sorgte für die Behandlung der Krankheit des Hundes. Die Kosten der Medikamente belaufen sich auf monatlich ca. 60 EUR. Mit Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 ordnete der Landrat des Kreises F. gegenüber dem Antragsteller die Verwertung des Hundes S. an, wenn er nicht bis zum 10. Januar 2011 eine artgemäße Unterbringung und Pflege des ihm weggenommenen Hundes sicherstellen würde. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Durch einen Bekannten, Herrn L1. , habe der Antragsteller selbst die Überprüfung der Betreuung seines Hundes durch die Nachbarn L. veranlasst. Da bei der Kontrolle festgestellt worden sei, dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Hundes durch die Nachbarn L. nicht erfolgt sei und erfolgen würde, und da auch der Antragsteller und Herr L1. keine andere Unterbringungsmöglichkeit gewusst hätten, sei der Hund von der Amtstierärztin sofort mitgenommen und auf Kosten des Antragstellers anderweitig pfleglich untergebracht worden. Die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes sei gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfolgt. Laut Gutachten der beamteten Tierärztin sei der Hund mangels Erfüllung der Anforderung des § 2 TierSchG erheblich vernachlässig gewesen. Es habe die Notwendigkeit bestanden, den Hund sofort wegzunehmen, in ein Tierheim zu verbringen und dort tierärztlich untersuchen und behandeln zu lassen. Das Tier sei ohne jeglichen Sozialkontakt mit einem Menschen gehalten worden, obwohl es offenbar als Wohnungshund engen Kontakt notwendig gehabt habe. Bei der vorgefundenen, nicht artgemäßen Haltung des Hundes ohne ausreichende menschliche Zuwendung müsse daher von einem erhöhten Leidensdruck ausgegangen werden. Insoweit hätten sich die Bedenken des Antragstellers bestätigt. Aber auch der gesundheitliche Zustand des Tieres habe ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht. Wenn der Antragsteller nach Ablauf der ihm nunmehr gesetzten Frist eine artgemäße Unterbringung und Pflege des ihm weggenommenen Hundes nicht sicherstellen könne, werde das Tier gemäß § 16 a Satz 2 Halbs. 2 TierSchG veräußert/abgegeben. Durch die anderweitige pflegliche Unterbringung entstünden Kosten, die auch im Sinne des Antragstellers in einem überschaubaren Rahmen zu halten seien. Es entspreche daher einer sachgerechten Ermessensentscheidung, das Tier nach Fristablauf zu veräußern/abzugeben. Die gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Wegnahme vom 2. Dezember 2010 und die anschließend erfolgte telefonische Unterrichtung des Antragstellers ausreichend und angemessen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung liege im öffentlichen Interesse, die entstehenden Kosten, die mit der anderweitigen pfleglichen Unterbringung des Hundes verbunden seien, möglichst gering zu halten. Der Antragsteller sei nach den vorliegenden Erkenntnissen noch mehr als ein Jahr durch Haft an der Ausübung der Hundehaltung gehindert. Der Antragsgegner trete für die Kosten in Vorleistung. Die Kosten fielen damit der Allgemeinheit zur Last, falls der Antragsteller sie nicht selbst tragen könne. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der entstehenden Kosten überwiege das Interesse des Antragstellers an einer Beibehaltung der pfleglichen Unterbringung. Ein Zuwarten bis zur Entscheidung über einen vom Antragsteller eingelegten Rechtsbehelf komme nicht in Betracht. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011, bei Gericht eingegangen am 7. Januar 2011, Klage erhoben - 6 K 19/11 -, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er im gleichen Schriftsatz um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und macht insoweit geltend: Er halte die Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 schon deshalb für rechtswidrig, weil der Landrat des Kreises F. übersehe, dass er, der Antragsteller, selber für sein Tier einstehen und die Kosten tragen wolle. Er werde nach seiner Entlassung die Kosten in Raten von monatlich 100,- EUR dem Antragsgegner erstatten. Außerdem bemühe sich sein Bekannter, Herr L1. , immer noch um einen Platz für die Unterbringung des Hundes S. . Der Hund mit seinen knapp 14 Jahren sei sein Leben. Es gebe keinerlei Grund und Anlass, ihm mit der hartherzigen Verfügung seine Lebensgrundlage zu nehmen. Es sei auch unzutreffend, dass er noch länger als 12 Monate inhaftiert sein werde. Es bestehe durchaus die Chance, gemäß § 57 StGB vorzeitig aus der Haft entlassen zu werden. Die Haft dürfe kein Grund sein, ihm sein Tier auf Dauer zu entziehen und etwa zu verkaufen. Er fühle sich auch in der Haft für das Tier verantwortlich. Natürlich sei es angezeigt gewesen, seitens des Landrats des Kreises F. im Interesse des Wohls seines Hundes tätig zu werden. Eine Enteignung werde er aber niemals hinnehmen. Es könne nicht angehen, ihm das Eigentum an seinem Tier auf Dauer zu entziehen. Eine von ihm beauftragte Person sei noch immer auf der Suche nach einem geeigneten Platz für seinen Hund. Selbst wenn kein Platz gefunden werden sollte, sei die Ordnungsverfügung dennoch nicht haltbar. Er erkläre ausdrücklich die Wegnahme des Tieres nach seiner Verhaftung aus seiner Wohnung für vollkommen in Ordnung und rechtmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes. Er selber habe ja mit Hilfe des Herrn L1. die Wegnahme des Tieres aus der Wohnung veranlasst. Als Eigentümer des Hundes verwahre er sich jedoch gegen die Ordnungsverfügung, die auf eine dauerhafte Wegnahme des Tieres abziele. Auch die einstweilige Unterbringung des Hundes beanstande er nicht. Er verwahre und wehre sich allerdings dagegen, dass ihm das Tier auf Dauer weggenommen werden solle. Die sofortige Vollziehung müsse aufgehoben werden, um ihm bzw. Herrn L1. mehr Zeit zu lassen, noch einen Unterbringungsplatz zu finden. Er halte die Verfügung des Landrats des Kreises F. für eine Machtdemonstration. Hinweisen möchte er noch auf den Umstand, dass derzeit noch bei dem Ministerium der Justiz NRW ein Gnadenverfahren laufe. Auch mit Blick darauf sei die Verfügung des Landrats des Kreises F. zu beanstanden. Der Antragsteller beantragt, 1. ihm Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren I. Instanz zu bewilligen und ihm zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt T. B. aus I2. beizuordnen; 2. die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 19/11 gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises F. vom 22. Dezember 2010 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich auf die Begründung des Bescheides des Landrats des Kreises F. vom 22. Dezember 2010. Herr L1. hat auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts am 21. Januar 2011 erklärt: "Ich bin nicht in der Lage, den Hund S. des Antragstellers selber aufzunehmen und zu betreuen oder an eine private Person zu vermitteln. Ich weiß aber, dass derzeit die Amtstierärztin Frau H. den Hund privat bei sich betreut und bemüht ist, ihn in gute private Hände abzugeben. Ich denke, dass es dem Hund derzeit gut geht." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 19/11 und des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. B. aus I2. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den Gründen, die zur nachfolgenden Ablehnung des Aussetzungsantrages führen, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 2. Der in der Sache gestellte Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden, zurücktreten muss. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 85. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Sofortvollzugs durch den Landrat des Kreises F. . Mit der Erwägung, es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der entstehenden Kosten und damit an der sofortigen Verwertung des Hundes des Antragstellers durch Veräußerung, hat er nach der Rechtsprechung der Kammer - vgl. Kammerbeschluss vom 9. März 2009 - 6 L 15/09 -, juris, Rdnrn. 13 und 14 - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitigen Veräußerungsanordnung dargelegt. Diese Erwägung des Landrats des Kreises F. lässt erkennen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt es demgegenüber nicht an. Vielmehr trifft das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs. b. Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit befindliche Veräußerungsanordnung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig dar. b1. Die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises F. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen formelle Rechtsvorschriften rechtswidrig; insbesondere verstößt sie nicht (mehr) gegen die aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW folgende Verpflichtung des Landrats des Kreises F. zur Anhörung des Antragstellers vor dem Erlass der Verfügung. Dabei kann offen bleiben, ob der Landrat des Kreises F. der Anhörungspflicht bereits dadurch nachgekommen ist, dass er den Antragsteller vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 im Rahmen der Kontakte seines Bekannten D. L1. mit dem Veterinäramt des Antragsgegners, in denen ausweislich einer E-Mail des Herrn L1. an das Veterinäramt der Erlass einer Ordnungsverfügung Gesprächsgegenstand war, ordnungsgemäß angehört hat. Denn selbst wenn der Antragsteller vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 22. Dezember 2010 nicht ordnungsgemäß angehört worden ist, ist ein eventueller Anhörungsmangel inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller nach der am 27. Dezember 2010 erfolgten Zustellung der Veräußerungsanordnung Gelegenheit hatte, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen, und von dieser Möglichkeit im vorliegenden Eilverfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren 6 K 19/11 Gebrauch gemacht hat. Ermächtigungsgrundlage für die Veräußerungsanordnung ist § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Gemäß § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die danach gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG erforderliche Voraussetzung für die Anordnung der Veräußerung, dass die der Veräußerung vorausgegangene Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung des Hundes S. am 2. Dezember 2010 rechtmäßig erfolgt ist, ist bei summarischer Betrachtung gegeben. Nach Lage der Akten war der Hund am 2. Dezember 2010 nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin mangels Erfüllung der Anforderungen des TierSchG erheblich vernachlässigt, weil er weder angemessen gepflegt wurde noch verhaltensgerecht untergebracht war. Davon, dass die Amtstierärztin zu Recht von einer erheblichen Vernachlässigung des Hundes S. ausgegangen ist, muss bei summarischer Prüfung ausgegangen werden. Denn die dauerhaft behandlungsbedürftige Erkrankung des Hundes - ein lebensbedrohlicher Diabetes insipidus - wurde von den mit der Betreuung des Hundes beauftragten Eheleuten L. , den Nachbarn des Antragstellers, nicht behandelt, wie auch schon der Antragsteller selbst bis zu seiner Inhaftierung den Hund niemals behandelt hatte, obwohl ihm die Erkrankung des Hundes bekannt sein musste. Zusätzlich wurden die Leiden des Hundes durch fehlenden Sozialkontakt verschlimmert, weil er seit der Inhaftierung des Antragstellers jeden Tag nahezu ganztägig alleine in der leerstehenden Wohnung des Antragstellers eingesperrt war. Der Nachbar L. hat dazu angegeben, er würde S. zwei- bis dreimal am Tag aus der Wohnung lassen. Dass er den Hund ausgeführt, sich also mit ihm im Freien beschäftigt hat, hat er nicht erklärt und ist dementsprechend auch nicht anzunehmen. Dass bei diesem Sachverhalt der Landrat des Kreises F. nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG zur Wegnahme des Hundes berechtigt war, bedarf keiner vertieften Begründung. Im Übrigen bezweifelt auch der Antragsteller nicht, dass die Wegnahme seines Hundes aus der Betreuung der Nachbarn L. rechtlich geboten war. Er hält die Wegnahme seines Hundes für "vollkommen in Ordnung und rechtmäßig im Sinne des Tierschutzgesetzes" und betont, er selber habe ja mit Hilfe des Herrn L1. die Wegnahme des Tieres aus der Wohnung veranlasst. Durch die Wegnahme des Hundes sind auch nicht Rechte des Antragstellers dadurch verletzt, dass die Wegnahme ohne begleitenden Verwaltungsakt erfolgt ist. Denn § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ermächtigt die zuständige Behörde, auch ohne eine Fortnahme- und Unterbringungsverfügung die Wegnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres unmittelbar durchzuführen, wenn die Gefahrenlage dies zum Schutz eines Tieres erfordert. Dabei ist die unmittelbare Durchführung einer behördlichen Sofortmaßnahme - unabhängig davon, ob sie mit oder ohne begleitenden Verwaltungsakt erfolgt - als Maßnahme sui generis ohne Regelungscharakter i.S.d. § 35 VwVfG NRW und deshalb als Realakt, d.h. als lediglich tatsächliche Handlung, zu qualifizieren. Vgl. Kammerbeschluss vom 30. März 2007 - Az. 6 L 73/07 -, juris, Rdn. 25 f. mit z.N; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a, Rdn. 25 f. Die weiteren Voraussetzungen für den Erlass einer Veräußerungsanordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG sind bei summarischer Prüfung gleichfalls gegeben. Die Veräußerungsanordnung kann vorliegend zwar nicht auf die Unmöglichkeit einer anderweitigen Unterbringung des Hundes S. gestützt werden; seine Unterbringung war und ist nämlich - wie nach der Wegnahme am 2. Dezember 2010 zunächst geschehen - z.B. in einer Hundepension möglich, wenn auch nur auf Kosten des Antragsgegners. Der Landrat des Kreises F. darf die Veräußerungsanordnung aber darauf stützen, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Antragsteller als den Halter des Hundes nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, d.h. bis zum 10. Januar 2011, sichergestellt worden ist. Bei dieser Wertung übersieht die Kammer nicht, dass der mit der Veräußerung eines Tieres verbundene Eigentumsentzug mit Rücksicht auf den Schutz des Eigentums durch das Grundrecht aus Art. 14 GG nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Bei der Entscheidung, ob die Veräußerung eines Tieres angeordnet werden darf, weil eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres nicht sichergestellt worden ist, ist deshalb z.B. in den Blick zu nehmen, ob die Frist ausreichend bemessen war, ob der Halter in absehbarer Zeit eine ordnungsgemäße Tierhaltung wird wieder gewährleisten können oder ob bei einem ansonsten zuverlässigen Halter eine konkrete Notlage es gebietet, bei der Bemessung der Frist die Notlage zu berücksichtigen. So auch zutreffend Kluge, a.a.O., § 16 a, Rdn. 32. Davon ausgehend musste dem Antragsteller zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung keine längere Frist als bis zum 10. Januar 2011 gewährt werden. Der Antragsteller hat zwar zunächst eine längere Frist mit der Begründung gefordert, sein Bekannter D. L1. sei um die Unterbringung des Hundes S. bemüht und brauche mehr Zeit. Eine Lösung des Unterbringungsproblems mit Hilfe von Herrn L1. ist jedoch nicht zu erwarten, denn auf Nachfrage des Gerichts hat Herr L1. erklärt: "Ich bin nicht in der Lage, den Hund S. des Antragstellers selber aufzunehmen und zu betreuen oder an eine private Person zu vermitteln. Ich weiß aber, dass derzeit die Amtstierärztin Frau H. den Hund privat bei sich betreut und bemüht ist, ihn in gute private Hände abzugeben. Ich denke, dass es dem Hund derzeit gut geht." Dass mit einer Fristverlängerung die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Tierhaltung durch ihn selbst in absehbarer Zeit nicht möglich und deshalb zur Problemlösung nicht geeignet ist, hat letztlich auch der Antragsteller eingesehen. Folgerichtig fordert er deshalb, der Antragsgegner müsse S. , der sein Lebensinhalt sei, bis zu seiner Entlassung aus der Haft auf Kosten der Allgemeinheit anderweitig pfleglich unterbringen; eine Veräußerung des Hundes vor seiner Entlassung aus der Haft sei eine willkürliche und damit unzulässige staatliche Machtdemonstration. Die Kammer teilt den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nicht. Im Fall des Antragstellers ist es bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig, den Hund des Antragstellers vor dessen Entlassung aus der Haft zu veräußern. Ausschlaggebend für diese Wertung im vorliegenden Einzelfall sind die nachfolgenden Erwägungen: Die Kammer anerkennt, dass die Inhaftierung eines Tierhalters im Einzelfall - auch wenn eine Haft prinzipiell nicht ohne Verschulden angetreten werden muss - eine Notlage darstellen kann, der bei der Auslegung des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG wie auch bei der Ermessensausübung im Rahmen der Vorschrift Rechnung zu tragen ist. Von Bedeutung ist aber auch, als wie intensiv die emotionale Bindung des Halters an sein Tier einzuschätzen ist, von welcher Haftdauer auszugehen ist, wer die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Tieres während der Haftzeit trägt, mit welcher Wahrscheinlichkeit von der Allgemeinheit vorgestreckte Kosten später vom Halter des Tieres erstattet werden und ob es dem Wohl des Tieres eher schadet oder dient, wenn es für die Dauer der Haft vorübergehend anderweitig untergebracht anstatt sofort in gute private Hände abgegeben wird. In Anwendung dieser Abwägungskriterien spricht zugunsten des Standpunkts des Antragstellers seine starke emotionale Bindung an den Hund S. , die von der Kammer nicht angezweifelt wird. Dem stehen jedoch mehrere Gesichtspunkte von jeweils erheblichem Gewicht gegenüber, die der anderweitigen Unterbringung des Hundes des Antragstellers entgegenstehen: Die zu erwartende Dauer der Haftzeit widerspricht dem öffentlichen Interesse des Landrats des Kreises F. , nicht übermäßig lange die Sorge für den in öffentlichen Gewahrsam genommenen Hund des Antragstellers zu übernehmen und dadurch Verwaltungskraft zu binden. Dabei ist im vorliegenden Verfahren entsprechend der vom Antragsteller vorgelegten Haftbescheinigung zugrunde zu legen, dass sein Austritt aus der Haft voraussichtlich am 16. Januar 2012 erfolgen, die Haft also voraussichtlich insgesamt 14 Monate betragen wird. Der Hinweis des Antragstellers auf ein laufendes Gnadenverfahren und die Möglichkeit der Entlassung aus der Haft bereits nach Verbüßung von 2/3 der Haft sind zu sehr mit Unsicherheiten behaftet, als dass darauf die Entscheidung über die Belassung des Hundes im Eigentum des Antragstellers gestützt werden müsste. Die zu erwartende Dauer der Haftzeit ist auch mit dem Wohl des Hundes S. schwer zu vereinbaren. Eine vorübergehende Unterbringung des Hundes in einem Tierheim soll nach dem durch Herrn L1. geäußerten Willen des Antragstellers strikt unterbleiben, und dies scheint der Antragsgegner zu akzeptieren. Die damit realitätsnah wohl alleine in Betracht kommende Unterbringung des Hundes in einer Hundepension, wie sie nach der Wegnahme des Hundes zunächst erfolgt ist, ist jedoch - abgesehen von den Kosten einer solchen Unterbringungsart - mit Blick auf das Wohl des Hundes äußerst problematisch. Die Leiterin der Hundepension, in der der S. sich bis kurz vor Weihnachten befand, berichtete hierzu, dass der Hund, wenn er alleine im Zwinger untergebracht war, permanent trauerte, was sich durch ständiges "junckern und fiepen" gezeigt habe. Wenn man sich mit dem Hund beschäftigt habe, sei er aufmerksam gewesen und habe sich extrem über die Zuwendung gefreut. Dies habe deutlich gezeigt, dass er es nicht gewohnt sei, alleine zu sein. Diese Schilderungen der Leiterin der Hundepension rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass S. als ein "Wohnungshund", der ständige menschliche Gesellschaft gewohnt ist, leiden würde, wenn er über längere Zeit in einer Hundepension in einem Zwinger untergebracht würde. Wohlfühlen könnte er sich voraussichtlich nur, wenn er in gute private Hände abgegeben würde, was aber einen Eigentumsverzicht des Antragstellers voraussetzt. Gegen die Unterbringung von S. in einer Hundepension für mehr als ein Jahr spricht auch, dass pro Monat ca. 60,00 EUR alleine an Medikamentenkosten anfallen. Da der Antragsteller mittellos ist, also der Antragsgegner die Unterbringungskosten vorstrecken muss, ist zu erwarten, dass die Allgemeinheit, d.h. "der Steuerzahler", letztlich die Kosten der Unterbringung endgültig zu tragen hat. Der Ankündigung des Antragstellers, er werde die aufgelaufenen Kosten nach seiner Einlassung aus der Haft in Raten von 100,00 EUR monatlich zurückzahlen, ist gänzlich unsubstantiiert. Woher der Antragsteller die Mittel nehmen will, deutet er nicht einmal an. Ein größerer Verlust zu Lasten der Allgemeinheit lässt sich deshalb nur vermeiden, wenn der Antragsgegner den Hund in gute private Hände abgibt, d.h. veräußert, anstatt - wie vom Antragsteller gewünscht - den Hund weiterhin auf Kosten der Allgemeinheit zu verwahren. Eine Veräußerung des Hundes entspricht dem Wohl des Hundes schließlich auch, weil seine Abgabe in gute private Hände die beste Chance dafür ist, dass es ihm in seinem - angesichts seines Alters - absehbar nur noch kurzen Leben noch einmal gut geht. Der Antragsteller hat die lebensbedrohliche Erkrankung seines Hundes nicht untersuchen und behandeln lassen, obwohl er bemerkt haben muss, dass der Hund erkrankt war. Bis heute stellt sich der Antragsteller seinem Fehlverhalten nicht, sondern stellt nur immer wieder heraus, seinem Hund sei es bei ihm immer nur gut gegangen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass es dem Hund auf jeden Fall besser gehen wird, wenn er unter Beteiligung der Amtstierärztin, die ihn kurz vor Weihnachten 2010 vorübergehend aus Mitgefühl bei sich aufgenommen hat und ihn seitdem kostenlos beherbergt und versorgt, in gute private Hände vermittelt wird. Bei zusammenfassender Bewertung erweist sich die möglichst baldige Veräußerung des Hundes S. , d.h. seine Abgabe in gute private Hände, als mit dem Eigentumsrecht des Antragstellers vereinbar, insbesondere als verhältnismäßig und damit letztlich auch als ermessensgerecht. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen Verfügung steht kein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers gegenüber. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Landrat des Kreises F. dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Tierschutzes den Vorrang gegenüber dem Affektionsinteresse des Antragstellers an der Fortführung der Tierhaltung eingeräumt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der ungekürzte Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist.