Urteil
6 K 1174/10
VG AACHEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Amtliche Äußerungen eines Polizeibeamten im Rahmen der Aufnahme einer Strafanzeige sind grundsätzlich von zivilrechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen ausgenommen.
• Solche Äußerungen dienen dienstlichen Zwecken und können innerdienstliche Kenntnisnahme durch andere Behörden nicht in eine öffentliche Äußerung verwandeln.
• Bewertende Bestandteile einer dienstlichen Sachverhaltsschilderung, die auf dienstlicher Erfahrung und Wahrnehmung beruhen, sind von einer ex-post zivilrechtlichen Überprüfung hinsichtlich ihrer objektiven Richtigkeit weitgehend ausgenommen; die materielle Klärung obliegt dem Strafverfahren.
• Ein Widerrufsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand durch hoheitliches Handeln voraus; dies ist vorliegend nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Widerrufspflicht für dienstliche Äußerung in Strafanzeige • Amtliche Äußerungen eines Polizeibeamten im Rahmen der Aufnahme einer Strafanzeige sind grundsätzlich von zivilrechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen ausgenommen. • Solche Äußerungen dienen dienstlichen Zwecken und können innerdienstliche Kenntnisnahme durch andere Behörden nicht in eine öffentliche Äußerung verwandeln. • Bewertende Bestandteile einer dienstlichen Sachverhaltsschilderung, die auf dienstlicher Erfahrung und Wahrnehmung beruhen, sind von einer ex-post zivilrechtlichen Überprüfung hinsichtlich ihrer objektiven Richtigkeit weitgehend ausgenommen; die materielle Klärung obliegt dem Strafverfahren. • Ein Widerrufsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand durch hoheitliches Handeln voraus; dies ist vorliegend nicht gegeben. Bei einem häuslichen Polizeieinsatz am 16.08.2007 wurde in der Strafanzeige des Polizeioberkommissars C. festgehalten, die Klägerin habe wie in früheren Fällen Alkohol konsumiert. Die Klägerin bestritt dies und verlangte Widerruf; sie trug vor, ihr Ehemann habe sich selbst verletzt und leide an psychischen Problemen und Alkoholmissbrauch sei nicht feststellbar gewesen. Rettungssanitäter, die Ehemannsaussage und weitere Polizeibeamte berichteten von einer blutigen Wohnung, einer Kopfverletzung des Ehemanns und der Angabe, die Klägerin habe mit einem Gegenstand geschlagen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen die Klägerin mangels Tatnachweis nach §170 Abs.2 StPO ein; das Ermittlungsverfahren gegen die Beamten wurde ebenfalls eingestellt. Die Klägerin klagte nach erfolglosem Schlichtungsversuch auf Widerruf der Aussage in der Strafanzeige; das Land wurde später als Beklagte in Anspruch genommen. • Anspruchsgrundlage wäre der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch; dieser setzt einen andauernd rechtswidrigen Zustand durch hoheitliches Handeln voraus. • Zivilrechtliche Widerrufs- bzw. Unterlassungsansprüche gegen ehrverletzende Äußerungen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Äußerung als Anzeige oder Zeugenaussage gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde zur Veranlassung behördlicher Prüfung abgegeben wurde; andernfalls würde in das Ausgangsverfahren eingegriffen und die Äußerungsfreiheit der an dem Verfahren Beteiligten beeinträchtigt. • Die Grundsätze der zivilgerichtlichen Rechtsprechung gelten entsprechend für amtliche Äußerungen von Polizeibeamten bei der Fertigung einer Strafanzeige, da es zu den Dienstpflichten gehört, alle wahrgenommenen Umstände zu dokumentieren. • Die Schriftform der Strafanzeige diente ausschließlich dienstlichen Zwecken; Kenntnisnahme durch andere dienstliche Stellen oder Beteiligte des Strafverfahrens macht die Äußerung nicht öffentlich. • Die fragliche Formulierung enthielt wertende Elemente und basierte auf dienstlicher Wahrnehmung (Alkoholfahne, verlangsamte Sprache) sowie auf früheren Einsätzen; solche wertenden Bewertungen sind der ex-post zivilrechtlichen Überprüfung weitgehend entzogen und müssten im zugehörigen Strafverfahren geklärt werden. • Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Polizeibeamte bewusst unwahre Angaben gemacht habe oder aus Rache gehandelt habe; die Formulierung war sachlich und zurückhaltend. • Beweisanträge der Klägerin zu ihrer behaupteten Unwahrheit waren unbeachtlich, da die materielle Feststellung der Alkoholisierung dem Strafverfahren zuzuordnen ist. Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Widerruf der in der Strafanzeige enthaltenen dienstlichen Äußerung, da der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht greift und dienstliche Anzeigenäußerungen grundsätzlich von zivilrechtlichen Widerrufsansprüchen ausgenommen sind. Die Äußerung des Polizeibeamten enthielt wertende Elemente, beruhte auf dienstlicher Wahrnehmung und früheren Einsichten und war nicht als bewusst wahrheitswidrig nachgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.