Urteil
9 K 1401/07
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0224.9K1401.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Stundung von Vorausleistungen und Erschließungsbeiträgen, die auf die Grundstücke seiner alten Hofstelle in L. entfallen. 3 Für den Ausbau der Straße "B. T. " erhob die Beklagte mit Bescheiden vom 21. April 1998 für die die alte Hofstelle des Klägers bildenden Grundstücke Vorausleistungen in Höhe von 12.011,45 EUR, die dem Kläger auf seinen Antrag hin wegen der landwirtschaftlichen Nutzung mit Bescheid vom 19. Januar 1999 zinslos gestundet wurden. Nachdem der Kläger im Jahre 2006 die Betriebsstätte seines landwirtschaftlichen Betriebes auf einen ca. 300 m von der alten Hofstelle entfernt liegenden Aussiedlerhof am Rande der Ortschaft L. verlagert hatte, wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. August 2006 den Kläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Stundung der Erschließungsbeiträge für die Grundstücke der alten Hofstelle nicht mehr vorlägen. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten unter dem 25. August 2006 mit, dass für ihn die zentrale Bedeutung und Wichtigkeit der alten Betriebsstätte für die Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes auch weiterhin bestehe. 4 Mit Bescheiden vom 7. September 2006 zog die Beklagte den Kläger für die Grundstücke der alten Hofstelle (Gemarkung H. , Flur , Flurstücke ) nach endgültiger Herstellung der Erschließungsanlage "B. T. " zu den restlichen Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 3.246,03 EUR heran. 5 Mit Schreiben vom 26. September und 16. Oktober 2006 beantragte der Kläger die weitere Stundung sowohl der Vorausleistungen als auch der restlichen Erschlie-ßungsbeiträge. Zur Begründung dieses Antrages trug er vor, dass die veranlagten Grundstücke weiterhin der wirtschaftlichen Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes dienten. 6 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die beantragte Stundung ab. Zwar würden die veranlagten Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, jedoch sei diese Nutzung nach Aussiedlung des Betriebes zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich. Das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten sowie die Nutzung als Werkstatt und Lagerraum könnten eine so hohe wirtschaftliche Bedeutung nicht hergeben, zumal als Grund der Aussiedlung angeführt worden sei, dass die alte Hofstelle aus alten Gebäuden bestehe, deren Zuschnitt und Nutzungsmöglichkeiten kaum für heutige Maschinen geeignet seien. Es sei nie in Abrede gestellt worden, dass der Kläger das frühere Betriebsgelände nicht weiter nutzen solle oder dürfe. Dies sei selbstverständlich so, da nicht verlangt werden könne, es aus dem Betrieb herauszulösen. Jedoch könne der Kläger jede Art von Nutzung, die früher auf dem alten Grundstück stattgefunden habe, auf den Grundstücken des Aussiedlerhofes ebenfalls durchführen und die neue Betriebsstätte hierfür in Anspruch nehmen, womit die Voraussetzungen, die seinerzeit für die gewährte Stundung gegolten hätten, nicht mehr erfüllt seien. 7 In seinem hiergegen unter dem 13. November 2006 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die neue Halle ausschließlich zur Lagerung von Kartoffeln und Möhren bestimmt sei. Dort dürften keine Fahrzeuge abgestellt werden; auch könne die Halle nicht als Werkstatt oder Aufbewahrungsort für Kraftstoffe genutzt werden. Für diese Zwecke werde die alte Betriebsstätte als Teil eines neu entstandenen Gesamtbetriebes genutzt. Die begehrte Stundung sei daher weiterhin zu gewähren, weil im Rahmen eines neu entstandenen Gesamtbetriebes die alte Betriebsstätte eine wichtige Funktion erfülle. 8 Mit Widerspruchsbescheiden vom 26. November 2007 - zugestellt am 28. November 2007 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die Stundungsvoraussetzungen aufgrund der neuen Betriebsstätte nicht mehr gegeben seien. Dies gelte auch mit Blick auf den ergänzenden Vortrag des Klägers, die alte Hofstelle werde für die Haltung von eigenen Pferden und Pensionspferden benötigt, da diese wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sei. Eine im Übrigen bestehende wirtschaftliche Notwendigkeit der Nutzung der alten Betriebsstätte sei nach Aussiedlung des Hofes nicht dargetan. 9 Mit seiner hiergegen am 12. Dezember 2007 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, dass die alte Betriebsstätte für die angesprochenen Tätigkeiten und Zwecke (Werkstatt, Aufbewahrungsort für Kraftstoffe und Dünger sowie Abstell- und Unterstellplatz für Fahrzeuge) erforderlich sei. Die Beklagte sei darauf hinzuweisen, dass die Organisation des Betriebes ausschließlich Sache des Betriebsunternehmers sei. Zudem befinde sich in den alten Gebäuden auch eine Pferdehaltung, die an der neuen Betriebsstätte ohne weitere Investitionen nicht möglich sei. Die von der Beklagten vorgeschlagene (ausschließliche) Nutzung der neuen Hofstelle für den landwirtschaftlichen Betrieb würde bei der gegebenen Sachlage unverhältnismäßige Investitionen erfordern. Die neue Halle auf dem Aussiedlerhof sei ursprünglich zwar als Maschinenhalle für Geräte genehmigt worden, dürfe inzwischen aber auch als Lagerstätte für Getreide, Kartoffeln, Möhren und Saatgut genutzt werden. Das enge die Nutzung der neuen Halle ein, sodass die alte Betriebsstätte für die angesprochenen Zwecke genutzt werde. 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Oktober 2006 und ihrer Widerspruchsbescheide vom 26. November 2007 zu verpflichten, die Vorausleistungen sowie die Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Erschließungsanlage "B. T. " für die Grundstücke der alten Hofstelle weiterhin zinslos zu stunden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Ablehnungsbescheid sowie in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass die Nutzung der alten Hofstelle, insbesondere die "unternehmerische Freiheit" hinsichtlich der Gestaltung der Betriebsabläufe, nicht infrage gestellt werde. Es werde lediglich nicht anerkannt, dass die alte Hofstelle unbedingt für die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes erforderlich sei, und dies auch in Anbetracht der für die alte Hofstelle geltend gemachten Nutzungen. Diese Nutzung gebe nichts dafür her, dass die unbedingte Erhaltung für die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes erforderlich sei und der Betrieb ohne den Altbestand dem finanziellen und wirtschaftlichen Ruin erläge. Da dem nicht so sei, sei die begehrte Stundung nicht weiterzugewähren bzw. abzulehnen. 15 Die Kammer hat zu der Frage, ob die alte Hofstelle des Klägers zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden müsse, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Dr. Dipl. Ing. Agr. l vom 11. März 2010 Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu dahin gehend Stellung genommen, dass der aus der Nutzung der alten Hofstelle gezogene wirtschaftliche Vorteil 13 % des Betriebsgewinnes ausmache. Die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung sei in einzelnen Ansätzen und bezüglich der noch nicht berücksichtigten Mehrwertsteuer zu erhöhen, sodass sich für die alte Hofstelle ein noch größerer Anteil ergebe. Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten insgesamt zeige, dass der Betrieb des Klägers wirtschaftlich geführt werde. Der wirtschaftliche Vorteil aus der landwirtschaftlichen Nutzung der alten Hofstelle sei gegenüber dem dargestellten Gesamtgewinn für das bewertete Wirtschaftsjahr von eher untergeordneter Bedeutung. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Kammer hat das Rubrum auf Seiten der Beklagten von Amts wegen umgestellt, weil infolge der Aufhebung des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr das sog. Behördenprinzip, sondern das Rechtsträgerprinzip gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gilt. Die Klage, über die gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte zinslose Stundung der auf die Grundstücke seiner alten Hofstelle entfallenden Vorausleistungen und Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Erschließungsanlage "B. T. ". 20 Nach § 135 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist der Erschließungsbeitrag - dies gilt gleichermaßen für eine Vorausleistung - für Grundstücke, die landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden, so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. 21 Die landwirtschaftliche Nutzung der die alte Hofstelle bildenden Grundstücke des Klägers liegt vor; sie wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. 22 Es ist indessen nicht ersichtlich, dass die alte Hofstelle des Klägers zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Gesamtbetriebes genutzt werden muss, nachdem der Kläger im Jahre 2006 die Betriebsstätte in den Aussiedlerhof am Ortsrand des Ortsteils L. verlegt hat. 23 Durch die Regelung des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB soll vermieden werden, dass der Erschließungsbeitrag den Inhaber eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von einem der Erschließungsbeitragspflicht unterliegenden Grundstück aus dem Betrieb veranlasst, das zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig ist; damit soll gewährleistet werden, dass die Erschließungsbeitragspflicht die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung des Erschließungsbeitrages die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gefährdet. Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Grundstückes zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit ab, will also den Anreiz oder gar die Notwendigkeit zum Verkauf des Grundstücks gar nicht erst entstehen lassen, wobei die Betriebskonzeption des Landwirtes grundsätzlich zu respektieren ist. Dabei lässt sich eine allgemein gültige Bagatellgrenze nicht bestimmen, weil die Wirtschaftlichkeit in hohem Maße vom jeweiligen Betriebskonzept abhängt, das nicht nur die Gemeinde hinzunehmen hat, sondern auch der Betriebsinhaber sich entgegenhalten lassen muss. Ferner gilt, dass die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des rentablen landwirtschaftlichen Betriebes zwar nicht garantiert, dass jegliche Einbußen des Reinertrages ausgeschlossen sind; allerdings dürfen rentable landwirtschaftliche Betriebe nicht durch den Druck, Betriebsflächen zu veräußern, bis an den Rand der "roten Zahlen" gedrängt werden. 24 Vgl. zu diesen Voraussetzungen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. August 1996 - 8 C 34/94 - sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München (BayVGH), Urteil vom 24. März 2009 - 6 BV 07.753 -, beide juris; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Stand: September 2010, § 135 Rn. 15 a. 25 Die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers - Voraus-setzung dafür, dass die Gewährung einer Stundung überhaupt in Betracht kommt - ist angesichts der Feststellungen im gerichtlicherseits eingeholten Gutachten gegeben, da der Betrieb im Wirtschaftjahr 2008/09 in seinem Jahresabschluss einen Gewinn von über 70.000 EUR ausweist und der Gesamtbetrieb somit wirtschaftlich geführt wird. 26 Zu diesem Betriebsergebnis trägt allerdings die alte Hofstelle, für die allein die Vorausleistungen und Erschließungsbeiträge erhoben werden, deren Stundung der Kläger begehrt, nach dem Ergebnis des Gutachtens mit lediglich 9.630,- EUR bei. Hierbei hat die Gutachterin die laufenden Kosten einer offenen Halle sowie eines massiven Werkstattgebäudes, deren Errichtung auf der neuen Hofstelle möglich ist, die wirtschaftlichen Nachteile der alten Hofstelle sowie einen Deckungsbeitrag aus der Pferdepension berücksichtigt. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zu dem Gutachten ausgeführt hat, der wirtschaftliche Anteil der alten Hofstelle sei höher, weil näher benannte Ansätze zu korrigieren und die Mehrwertsteuerpflicht mit zu berücksichtigen sei, führt dies allenfalls zu einer geringfügigen Erhöhung des auf die alte Hofstelle entfallenden wirtschaftlichen Anteils, stellt das Ergebnis des Gutachtens insgesamt aber nicht infrage. Dieses versteht die Kammer dahin gehend, dass zum einen der wirtschaftliche Anteil des Betriebsgeländes der alten Hofstelle an dem jährlichen Gewinn des Gesamtbetriebes von über 70.000 EUR bei ca. 10.000 EUR liegt, und dass zum anderen bei diesem Betriebsergebnis auch unter Berücksichtigung der dafür notwendigen Investitionen und jährlichen Kosten ohne Gefährdung der Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes die Möglichkeit gegeben wäre, die derzeitige Nutzung der alten Hofstelle auf der neuen Hofstelle fortzusetzen, wobei der vorgetragenen Pferdehaltung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Kann der Betriebsinhaber aber anstelle der Grundstücke, für die die Beitragspflicht entstanden ist, andere Grundstücke in Anspruch nehmen, die zum Betrieb gehören, so ist die gesetzliche Voraussetzung für die Stundung gemäß § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht erfüllt. Denn in einem solchen Fall wird die Wirtschaftlichkeit des Betriebes durch die Herauslösung des bezeichneten Grundstücks nicht gefährdet. 27 Vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Stand: September 2010, § 135 Rn. 15 a. 28 Dass eine solche Dispositionsmöglichkeit für den Kläger ausscheidet, hat er nicht dargetan. Erst recht ergibt sich aus dem Gutachten nicht - wird aber auch vom Kläger nicht vorgetragen -, dass der landwirtschaftliche Betrieb an den Rand der "roten Zahlen" oder gar in eine Insolvenz gedrängt würde. Aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten lässt sich vielmehr folgern, dass der wirtschaftliche Anteil der alten Hofstelle von untergeordneter Bedeutung ist und der Gesamtbetrieb im Wesentlichen erhalten bliebe, wenn die Flächen der alten Hofstelle für eine landwirtschaftliche Nutzung wegfielen. Kann aber nicht festgestellt werden, dass die alte Hofstelle zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Gesamtbetriebes des Klägers genutzt werden muss, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung nicht vor. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.