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Urteil

2 K 1340/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0225.2K1340.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind N. C. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 8. September 2009 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2009 verpflichtet, der Klägerin für ihr Kind N. C. Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 8. September 2009 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die im März 1979 in Agadir geborene Klägerin begehrt die Fortzahlung der zum Ende Februar 2009 eingestellten Unterhaltsvorschussleistungen für ihre am 17. November 2004 geborene Tochter N. C. . Sie ist mit dem im Juli 1939 geborenen Kindesvater - Herrn E. C. - verheiratet, von dem sie seit Mai 2007 getrennt lebt. Der Kindesvater ist seit 2006 Rentner (Renteneinkommen im Jahr 2008 nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung monatlich 259,06 EUR und nach Angaben des Klägers im Jahr 2009 monatlich 326 EUR) und lebt in Marokko. Nachdem zunächst die Stadt B. für das Kind N. von Oktober bis Dezember 2007 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hatte, gewährte die Beklagte nach dem Umzug der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind (Bescheid vom 10. März 2008). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 übersandte die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen zur Überprüfung der Voraussetzungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Sie bat um Rücksendung des Fragebogens bis zum 15. Januar 2009 und wies die Klägerin zudem auf ihre bestehenden Mitteilungspflichten hin. Am 17. Januar 2009 wurde die zweite Tochter der Klägerin - S. T. - geboren (Kindesvater: Herr I. T. ). Nachdem der Fragebogen nicht zurückgesandt wurde, stoppte die Beklagte die Auszahlung der Unterhaltsvorschussleistungen ab dem Monat März 2009. Die Klägerin hielt sich mit ihrer Tochter in der Zeit vom 15. Mai bis zum 3. Juli 2009 in Marokko auf. Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 28. Mai 2009 mit, dass der Fragebogen nicht fristgemäß zurückgesandt worden sei und nunmehr beabsichtigt sei, die Leistungen mit Ablauf des 28. Februar 2009 einzustellen. Für eine Rückäußerung setzte die Beklagte eine Frist bis zum 12. Juni 2009. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 - zugestellt am 27. Juni 2009 - stellte die Beklagte die Unterhaltsvorschussleistungen zum 28. Februar 2009 ein. Gemäß § 1 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) bestehe kein Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschussleistungen, weil sich die Klägerin geweigert habe, Auskünfte, die zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich seien, zu erteilen. Sie habe den Fragebogen zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht fristgemäß zurückgesandt. Die Klägerin meldete sich am 28. Juli 2009 fernmündlich bei der Beklagten und gab an, dass sie seit Dezember 2008 bis Juni 2009 nicht in der Lage gewesen sei, sich zu melden. Sie sei mit ihrem Kind total überfordert gewesen und habe nur noch geweint. Zu ihrer Erholung habe sie sich zwei Monate in Marokko aufgehalten. Sie bat um Mitteilung der letzten Zahlung, da sie den Überblick verloren habe. Der Klägerin wurde am 9. September 2009 vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter N. entzogen, die am gleichen Tag in einer Pflegefamilie aufgenommen wurde. Die Klägerin selbst wurde am 10. September 2009 in das B. -Krankenhaus aufgenommen (Unterbringung nach dem PsychKG). In einem ärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2009 für das AG Monschau (Az.: 6 F 92/09 Sorgerechtsverfahren betr. S. T. ) diagnostizierte die Ärztin für Psychiatrie Dr. U. M. eine schwere psychische Erkrankung der Klägerin - wahrscheinlich eine schizoaffektive Störung - mit sowohl depressiven als auch manischen Episoden mit teilweise psychotischen Erlebnissen, deren Ausgangspunkt die schwierigen Umstände der Frühgeburt der Tochter S. waren. Das Kind N. hielt sich von Oktober 2009 bis Anfang/Mitte Februar 2011 bei dem Kindesvater auf. Die Klägerin hat am 24. Juli 2009 Klage erhoben und vorgetragen, dass sie sich nicht geweigert habe, die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bereits die Zeit von Mitte Dezember 2008 bis Mitte Januar 2009 sei durch eine komplizierte Schwangerschaft gekennzeichnet gewesen. Das Kind sei sehr schwer gewesen und sie habe sich wegen der Arbeit in der Pension des Kindesvaters nicht schonen können. Die Gebärmutter sei schon geöffnet gewesen und aus diesem Grund sei das Kind S. im 7. Schwangerschaftsmonat per Kaiserschnitt zur Welt gebracht worden. Im Anschluss daran sei sie in eine gravierende Belastungssituation und auch Überforderung geraten. Während ihres Aufenthaltes in Marokko mit N. vom 15. Mai bis zum 3. Juli 2009 habe sie sich bei ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten. Der Kindesvater - Herr C. - habe in der Zeit nicht für den Unterhalt von N. durch Wohnungsgewährung, Beköstigung oder Betreuung gesorgt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Juni 2009 zu verpflichten, ihr für das Kind N. C. Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 8. September 2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen. Der Fragebogen sei der Klägerin bereits vor der Geburt ihrer Tochter S. , nämlich im Dezember 2008, übersandt worden. Es sei ferner davon auszugehen, dass sich die Klägerin und ihre Tochter während ihres Aufenthaltes in Marokko bei dem Kindesvater aufgehalten haben und dieser für seine Tochter Unterhaltsleistungen erbracht habe. Er habe Mutter und Kind bei sich aufgenommen. Seitens der Klägerin sei substantiiert nachzuweisen, dass sie keine Unterhaltszahlungen des Kindesvaters für N. erhalten habe. Der Kindesvater - Herr E. C. - teilte nach Erhalt der Ladung als Zeuge zur mündlichen Verhandlung mit, dass er sich in Marokko aufhalte und finanziell sowie gesundheitlich nicht in der Lage sei, nach Deutschland zu fliegen. Er teilte mit, dass die Klägerin in der Zeit vom 15. Mai bis zum 3. Juli 2009 nicht bei ihm gewohnt habe, sondern bei ihrer eigenen Familie. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, ihr einen Zuschuss zum Lebensunterhalt zu geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen geltend macht; die Klägerin ist klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar steht gemäß § 1 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) dem jeweiligen Kind der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass auch die Klägerin als der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. als gesetzliche Vertreterin des Kindes, die Ansprüche gerichtlich im eigenen Namen geltend machen kann. Dieses Recht der Klägerin kann aus der Vorschrift des § 9 Abs. 1 UVG abgeleitet werden, die ein eigenständiges Antragsrecht des oben genannten Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters enthält, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/91 -, NWVBl 2000 S. 99, m.w.Nw. zur Rspr. und Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 9 Rz. 3. Der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kind N. stehen für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 8. September 2009 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 UVG waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Das Kinder N. hatte noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet und lebte im Bundesgebiet bei der Klägerin, die von dem Kindesvater dauernd getrennt lebte, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG. Der Aufenthalt der Klägerin und ihrer Tochter in Marokko vom 15. Mai bis zum 3. Juli 2009 steht dem nicht entgegen. Zum einen ist angesichts der Dauer des Aufenthalts im Ausland (ca. 1 1/2 Monate) unter Beibehaltung des Wohnsitzes im Bundesgebiet lediglich von einem Besuchs- bzw. Ferienaufenthalt auszugehen (vgl. auch Ziffer 1.2.1der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes). Zum anderen hat die in Agadir geborene Klägerin mit dem Kind während dieser Zeit nicht bei ihrem Ehemann bzw. Kindesvater gewohnt, sondern sich bei ihrer Familie (Eltern, Geschwister) aufgehalten. Dies hat auch der Kindesvater - Herr E. C. - gegenüber dem Gericht schriftlich bestätigt. Das Kind N. hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum keinen bzw. nicht regelmäßig Unterhalt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a UVG erhalten. Der Kindesvater, der lediglich eine geringe Rente bezieht, hat zudem nachvollziehbar erklärt, dass er für das Kind während der Aufenthaltszeit in Marokko keine Unterhaltsleistungen bzw. anrechenbare Unterhaltszahlungen i.S.v. §2 Abs. 3 Nr. 1 UVG erbracht hat. Der Anspruch ist ebenfalls nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Danach besteht u.a. ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen. Der Gesetzgeber geht insoweit - neben der bestehenden Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG - von einer Mitwirkungsobliegenheit des genannten Elternteils aus. Wird die Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, ist der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, da der Anspruch erst gar nicht entstanden ist. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG stellt insoweit eine Spezialvorschrift zu den allgemeinen Regelung der §§ 60 ff des Sozialgesetzbuches 1. Buch - SGB I - dar (etwa zu § 60 Abs. 1 Nr. 1, § 67 SGB I) und geht diesen vor, § 37 SGB I. Allerdings kann zur Konkretisierung des Inhalts der Mitwirkungspflicht oder der Grenzen der Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Auslegung der Vorschrift auf die Vorschriften der §§ 60 ff SGB I zurückgegriffen werden, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 -; Grube, UVG, 2009, § 1 Rz. 93, 94 ff; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 33, 35 ff. Die Mitwirkungsobliegenheit nach § 1 Abs. 3 UVG betrifft alle Gesichtspunkte bzw. Tatsachen, die für die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach § 1 UVG oder eines Leistungsausschlusses bzw. einer Einschränkung des Leistungsumfangs (z.B.: § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 3, § 3 UVG) von Bedeutung sind. Dazu gehört es auch, dass der Elternteil die i.d.R. jährlich erfolgenden Fragebögen zur Überprüfung des Fortbestehens der Leistungsvoraussetzungen beantwortet. Eine Weigerung i.S. der Vorschrift ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn es an der Bereitschaft des genannte Elternteil fehlt, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. die in Antragsformularen oder Überprüfungsbögen gestellten Fragen zu beantworten, vgl. etwa Mitwirkung bei der Vaterschaftsfeststellung: OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, FamRZ 1994 S. 1213 sowie im Übrigen: Grube, UVG, 2009, § 1 Rz. 93 ff; Helmbrecht, UVG, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 34, 35. Zwar hat die Klägerin den ihr unter dem 19. Dezember 2008 übersandten Überprüfungsbogen nicht beantwortet und zurückgesandt. Allerdings ist in dem hier zu entscheidenden Einzelfall nicht von einer Weigerung i.S.v. § 1 Abs. 3 UVG auszugehen, weil der Klägerin nach den vorliegenden Erkenntnissen eine Mitwirkung auf Grund wichtiger in ihrer Person liegender Umstände nicht möglich war. Da die Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG sich zu den Grenzen der Mitwirkung bzw. zur Frage ihrer Zumutbarkeit selbst nicht verhält, kann wie bereits oben ausgeführt ergänzend auf die Grundsätze der §§ 60 SGB I zurückgegriffen werden. So sieht etwa § 65 Abs.1 Nr. 2 SGB I vor, dass eine Mitwirkungspflicht nicht besteht, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Dementsprechend liegt eine Weigerung i.S.v. § 1 Abs. 3 UVG nicht vor, wenn dem betroffenen Elternteil die Mitwirkung etwa aus wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich ist. Unter einem wichtigen Grund sind dabei insbesondere die die Willensbildung bestimmenden Gründe zu verstehen, die die unterbliebene Mitwirkung entschuldigen bzw. als berechtigt erscheinen lassen. Darunter fallen etwa besondere Belastungssituationen, gesundheitliche Gründe bzw. Umstände seelischer, familiärer und sozialer Art, vgl. etwa Hauck/Haines, SGB I, Stand: Dezember 2010,§ 65 Rz.18-20; Lilge, Berliner Kommentar zum SGB I, 2. Auflg.2009, § 65 Rz. 17 ff und Krahmer, Kommentar zum SGB I, 2. Auflage 2008, § 65 Rz. 8. Ein derartiger wichtiger Grund war in der Person der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben. Dies lässt sich zum einen dem ärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2009 der Ärztin für Psychiatrie Dr. U. M. für das AG Monschau entnehmen, wonach es durch die schwierigen Umstände nach der Frühgeburt der Tochter S. zu einer gravierenden Belastungssituation und auch Überforderung gekommen sei, die sich in einer schweren depressiven Stimmungsauslenkung gezeigt habe. In der Folgezeit seien wahnhafte Erlebnisse mit starken Angstzuständen aufgetreten, in denen sich wahrscheinlich schon die beginnende psychotische Erkrankung gezeigt habe. Auch während des Aufenthalts in Marokko habe die Klägerin einen Zustand des Besessenseins mit großer Ambivalenz und Abmagerung geschildert. Nach ihrer Rückkehr seien starke Stimmungswechsel mit Getriebensein, Schlaflosigkeit, erhöhtem Aggressionspotential, gestörter Impulskontrolle und eingeschränkter Urteils- und Kritikfähigkeit sowie fremdaggressiven Verhaltens gefolgt. Im Oktober 2009 diagnostizierte die Ärztin sodann eine schwere psychische Erkrankung. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich die Kläger nach der Geburt ihrer Tochter S. in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden hat, auf Grund derer ihr die geforderte Mitwirkung nicht möglich war. Dies lässt sich auch den Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entnehmen, wonach der Vater des Kindes S. - Herr I. T. - zu ihm Kontakt aufgenommen habe, weil er zur Zeit der Geburt der Tochter S. wegen des Zustandes der Klägerin befürchtet habe, die Klägerin könne sich etwas antun. Dem entspricht ferner der von dem Beklagten niedergelegte Telefonvermerk vom 28. Juli 2009 über den Anruf der Klägerin und ihre Situationsschilderung. Mit Blick auf die schwere psychischer Erkrankung der Klägerin hält das Gericht zum anderen das Vorbringen der Klägerin für glaubhaft, dass sie sich bereits zum Zeitpunkt des Zugangs des Fragebogens und in der Folgezeit vor der Geburt ihrer Tochter S. in einer besonderen Belastungssituation befunden habe, weil es sich um eine problematische Schwangerschaft gehandelt habe, die wegen der Schwere des Kindes, der Öffnung des Muttermundes zu einer Frühgeburt durch Kaiserschnitt geführt habe. Auf Grund dieser gesundheitlichen und seelischen Ausnahmesituation ist vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von einer Weigerung der Klägerin auszugehen. Schließlich ist der Anspruch nicht nach § 3 UVG ausgeschlossen, da das Kind N. noch nicht über einen Zeitraum von 72 Monaten Unterhaltsvorschussleistungen erhalten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).