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Beschluss

2 L 13/11.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0311.2L13.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 57/11.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2010 anzuordnen, ist unbegründet. 3 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. November 2010 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. 4 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat den Asylantrag unter Hinweis auf § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. 5 Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylbewerbers dann Erfolg hat und sein Aufenthalt jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere, wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als offensichtlich unbegründet darstellt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. 6 Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt. Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss vom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -. 7 In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Kamerun und zudem ist das Vorbringen des Antragstellers in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. 8 Dem Vortrag des Antragstellers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Eine staatliche Verfolgung macht Antragsteller überhaupt nicht geltend. Vielmehr trägt er vor, dass er in seinem Heimatland bei seinen Stiefeltern in der Landwirtschaft gearbeitet bzw. seinem Großvater in der Landwirtschaft geholfen habe. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es zwischen seinem Stiefvater und dessen Bruder zu einem Streit um sog. "Heiliges Land" gekommen sei, welches der Stiefvater gegen den Willen seines Bruders genutzt habe. Er sei am 14. Juli 2010 während Pflanzarbeiten auf dem Land von Männern derart geschlagen worden, dass er sich bis Ende Juli 2010 im Krankenhaus aufgehalten habe. Die Männer seien hinter ihm her gewesen und deshalb habe er am 5. August 2010 das Land mit Hilfe eines Missionars aus dem Krankenhaus verlassen. Der Antragsteller macht zwar insoweit eine Verfolgung durch private Dritte bzw. nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG geltend. Ungeachtet der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch keine Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals i.S. d. Art. 16 a GG bzw. persönlichen Merkmals i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entnehmen. Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Antragstellers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung sind nicht erkennbar. Die von dem Antragsteller vorgebrachte Verfolgung im Rahmen einer privaten Familienstreitigkeit erfüllt auch nicht das - hier einzig in Betracht zu ziehende - Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auf Grund seiner Zuordnung zur Familie des Stiefvaters. Nach dem Vorbringen des Antragstellers liegen insbesondere die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie (EU-Richtlinie 2004/83/EG) - gemeinsame angeborene Merkmale oder unveränderlicher Hintergrund oder gemeinsame unverzichtbare Merkmale oder Glaubensüberzeugung und deutlich abgegrenzte Identität der Gruppe - offensichtlich nicht vor. Darüberhinaus ist das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft, da es insgesamt äußerst oberflächlich und pauschal gehalten ist. Insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen Verfolgung durch die Männer des Stiefbruders noch während des Krankenhausaufenthalts ist das Vorbringen unsubstantiiert und beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Männer hinter ihm her gewesen seien, obwohl der Antragsteller nach 2 Tagen in ein anderes Krankenhaus gewechselt sein will. Nicht nachvollziehbar und unglaubhaft ist ferner die von dem Antragsteller vorgetragene Flucht mit Hilfe eines im Krankenhaus tätigen Missionars, der zudem seine gesamte Ausreise organisiert und finanziert haben soll. Der Antragsteller hat sein Vorbringen auch nicht während des bisherigen gerichtlichen Verfahrens weiter konkretisiert. 9 Die derzeitige politische Lage in Kamerun lässt schließlich nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 10. Mai 2010, S.17 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.. 10 Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinem ernstlichen Zweifel. 11 Diese ergeben sich auch nicht hinsichtlich des benannten Ziellandes Kamerun. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung einen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen - nicht erkennbar. 12 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Zwar kommt es im Gegensatz zu den Regelungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Jedoch ist erforderlich, dass eine konkrete und erhebliche Gefährdungssituation für den Antragsteller landesweit besteht. Zum einen ist die von dem Antragsteller vorgebrachte Verfolgung seiner Person im Rahmen einer privaten Familienstreitigkeit zwischen seinem Stiefvater und dessen Bruder - wie bereits oben dargelegt - nicht glaubhaft und zum anderen ist eine landesweite Gefährdungssituation nach dem bisherigen Vorbringen nicht erkennbar. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hingewiesen. 14 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.