Beschluss
1 L 46/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0323.1L46.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, Mobbing-Handlungen gegen den Antragsteller zu unterlassen, insbesondere die gegenüber dem Antragsteller verfügte "besonders enge Dienstaufsicht" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dabei kann dahinstehen, ob das Begehren schon deshalb abzulehnen ist, weil es auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Auch wenn der Antragsteller die Aufhebung im Wege der einstweiligen Anordnung nur bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache begehrt, wäre mit einer solchen Entscheidung die beanstandete „besonders enge Dienstaufsicht“ für die Zwischenzeit komplett aufgehoben. Die hierfür notwendige Dringlichkeit, dass ihm nämlich andernfalls schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 6 Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung, da der Antragsteller den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 7 Dies gilt zunächst für seine Behauptung, er werde von dem Antragsgegner gemobbt (besser: gebosst, weil die behaupteten Tathandlungen von den Vorgesetzten des Antragstellers ausgehen sollen). Mobbing im engeren Sinne ist der Psychoterror am Arbeitsplatz, mit dem Ziel, den Betroffenen aus dem Betrieb/dem Dienstverhältnis hinauszuekeln. Im weiteren Sinne bedeutet Mobbing die ständige bzw. wiederholende und regelmäßige Schikane anderer Menschen. Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit. 8 Vgl. wikipedia, Stichwort: Mobbing 9 Derartige Verhaltensweisen verbieten sich selbstverständlich im Verhältnis eines Dienstvorgesetzten zu den ihm untergebenen Beamten. Diese Verhältnis ist gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von gegenseitiger Achtung und Vertrauen geprägt; der untergebene Beamte kann darüberhinaus von seinem Vorgesetzten jederzeit die Beachtung der Fürsorgepflicht einfordern. 10 Dass der Antragsgegner dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, belegt der Antragsteller jedoch nicht. Konkrete Einzelheiten für seine Behauptung, er werde "nicht korrekt bzw. stigmatisierend" behandelt, nennt er nicht. Allein die in der örtlichen Presse veröffentliche Äußerung des Polizeipräsidenten, dass der Antragsteller sich noch zu seiner Wahl zum Vorsitzenden des Kreisverbandes Aachen der Bewegung "Pro NRW" äußern müsse, lässt eine Stigmatisierung nicht erkennen. Mit diesem Begriff wird die Diskreditierung von Merkmalen und Eigenschaften einer Person umschrieben. Die Erklärung des Polizeipräsidenten zu der geplanten Abfrage bringt den Antragsteller jedoch nicht in Verruf. Es ist unbestritten, dass die Bewegung "Pro NRW" vom Verfassungsschutz beobachtet wird und das VG Düsseldorf diese Praxis für rechtmäßig hält, 11 vgl. Urteil des VG Düsseldorf vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 ‑, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. 12 Demnach ist der Umstand der Wahl des Antragstellers für den Polizeipräsidenten zumindest erläuterungsbedürftig. Die angekündigte Abfrage hält sich ohne weiteres im Rahmen dessen, was ein Dienstvorgesetzter über die außerdienstlichen Aktivitäten untersuchen muss, um beurteilen zu können, ob der Beamte gegen seine Dienstpflichten verstößt. Gerade bei politischer Betätigung haben Beamte gemäß § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Um beurteilen zu können, ob der Antragsteller dieses Gebot einhält, ist es erforderlich, dass er sich gegenüber dem Polizeipräsidenten konkret zu seinem parteipolitischen Amt äußert. 13 Auch dessen Ankündigung, er werde den Antragsteller künftig einer besonders engen Dienstaufsicht unterwerfen, ist nicht stigmatisierend. Diese Formulierung drückt nur aus, dass er bei dem Antragsteller auf eine absolut korrekte Einhaltung seiner Dienstpflichten achten wird. Hierzu ist der Polizeipräsident in jedem Fall berechtigt, zumal die Überwachung der Dienstpflichten nicht mit einer ständigen, auch unberechtigten Kritik an der Dienstleistung des Antragstellers gleichzusetzen ist. 14 Die Erläuterungen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu den neuen Aufgaben des Antragstellers und zu der Art der Zusammenarbeit innerhalb der Dienstgruppe sind ebenfalls nicht als Mobbing oder Bossing zu werten. Die Ausführungen zu der Art und Weise, wie er sich die Aufgabenerledigung durch den Antragsteller vorstellt und dessen Tätigkeit überprüfen wird, mögen für den Antragsteller als älteren, erfahrenen Beamten und angesichts seines statusrechtlichen Amtes ungewöhnlich sein. Die Vorgaben zu der Aufgabenerledigung sind sehr eng gesetzt und lassen kaum Raum für ein selbstständiges Arbeiten. Sie sind jedoch ohne Weiteres zulässig. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass er sich nach der Umsetzung in einer neuen Dienstgruppe befinden wird und in ein neues Aufgabengebiet einarbeiten muss, so dass eine engmaschige Überprüfung gerechtfertigt ist. Zum anderen weisen die Vorgaben im Wesentlichen nur auf die Rechtslage hin und verdeutlichen dem Antragsteller nochmals, wie er sich zukünftig korrekt bei seiner dienstlichen Tätigkeit zu verhalten hat. Dass er mit einer anlassbezogenen Überprüfung seiner PC-Recherchen und eventueller Telefonate rechnen muss, ist eine selbstverständliche Sache im Rahmen des Dienstbetriebs. Dies gilt auch für den Umstand, dass er derzeit noch keine eigene Zeichnungsbefugnis erhält, weil er sich in einer ausführlichen Einarbeitungszeit befindet. Schließlich ist der Hinweis, dass der Antragsteller grundsätzlich nicht ohne Begleitung Außenermittlungen tätigen soll, mit seiner Eigensicherung begründet. Dies ist nachvollziehbar und belastet ihn nicht. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Angesichts der Vorläufigkeit der begehrten Maßnahme hat die Kammer den halben Anhaltswert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angesetzt.