Beschluss
2 L 28/11.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0331.2L28.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. C. aus B., für den § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 115, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Rechtsgrundlage bildet, kann mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht entsprochen werden, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der - unter dem Aktenzeichen 2 K 119/11.A - erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2011 anzuordnen, ist unbegründet. 4 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Januar 2011 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. 5 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und des § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) an der Rechtmäßigkeit der von dem Bundesamt getroffenen Entscheidung. Zu Recht hat das Bundesamt den Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung angedroht. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und das Bundesamt hat den Asylantrag unter Hinweis auf § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen. 6 Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG folgt, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylbewerbers dann Erfolg hat und sein Aufenthalt jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet wird, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere, wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als offensichtlich unbegründet darstellt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die - nicht im Ermessen stehende - Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt. 7 Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit zu überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als (schlicht) unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt. Vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss vom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -. 8 In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Asylantrag des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung - als dem insoweit gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet anzusehen ist. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Antragsteller droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Nigeria. 9 Dem Antragsteller kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Das Asylvorbringen des Antragstellers vielmehr insgesamt unglaubhaft. Nach der vorliegenden Ausländerakte wurde der Antragsteller bereits am 13. September 2010 von der Polizei in C1. wegen des Vorwurfs des illegalen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Die Angaben gegenüber der Polizei zu seiner Person und seinen Ausreisegründen während seiner Vernehmung am 14. September 2010, die über einem Dolmetscher geführt wurde, weichen völlig von seinem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt bei seiner Asylantragstellung und Anhörung am 20. Oktober 2010 ab. Danach ist es bereits höchst zweifelhaft, ob der Antragsteller überhaupt nigerianischer Staatsangehöriger ist. Gegenüber der Polizei gab er nämlich an, dass sein Name G. S. laute und er am 1. Januar 1992 in I. /Simbabwe geboren worden sei. Während seiner Vernehmung führte er aus, dass er bis zu seinem 15. Lebensjahr in I. in einem Waisenhaus gelebt habe und seine Eltern nicht kenne. Sein Vater sei erschossen und seine Mutter entführt worden. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Demgegenüber gab er vor dem Bundesamt an, er heiße G. S. E. und sei am 27. Dezember 1980 in B1. /Nigeria geboren worden. Er habe die Grund- und Sekundarschule in B1. bis 2002 besucht und anschließend Handelsgeschäfte betrieben. Seine Eltern seien im letzten Jahr verstorben. Sein Vater sei am 31. Oktober 2009 in seinem Haus entführt worden und seine Mutter habe während der Entführung einen Herzinfarkt erlitten. Der Antragsteller kann auch schreiben, wie sich den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Selbstauskünften und handschriftlichen Angaben des Antragstellers während der Anhörung entnehmen lässt. Der Antragsteller hat ferner jeweils vollständig andere Ausreise- bzw. Asylgründe vorgetragen. Gegenüber der Polizei trug er vor, dass er vor drei Jahren von einem bekannten Politiker mit dem Namen K. S. adoptiert worden sei. Er habe in dessen Haus im Haushalt gearbeitet. Die Tochter des Politikers, die ihm auch Englisch beigebracht habe, habe mit ihm von Dezember 2009 bis Juli 2010 eine Beziehung begonnen. Nach dem im August die Schwangerschaft der Tochter festgestellt worden sei, habe der Politiker ihn verprügeln und im Haus einsperren lassen. Die Tochter des Politikers habe ihm an dem Tag, als er sie zur Abtreibung begleitet habe, zur Flucht geraten und ihm Geld gegeben. Er sei anschließend zunächst bei einem Freund und dann bei einer Medizinfrau gewesen, die ihm Papiere besorgen sollte. Nachdem er eine Tasse mit Blut getrunken und in einen Fluss gesprungen sei, habe er das Bewusstsein verloren. Gestern sei er dann in Deutschland auf der Straße gewesen. Er könne sich nicht erinnern, wie er hierher gekommen sei. Demgegenüber gab er später vor dem Bundesamt an, er sei von den Entführern seines Vaters erpresst worden und nachdem er das Lösegeld trotz Verkauf des Geschäfts und des Autos seines Vaters nicht habe aufbringen, sei er bedroht worden. Er habe von seinem Vater nichts mehr gehört und untertauchen müssen. Da er alles verkauft habe, sei er im Januar 2010 zu seinem Onkel nach Jos gezogen. Dort sei es jedoch zu Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen und der Onkel und seine Familie seien getötet worden. Er sei in eine Kirche geflohen und dort geblieben. Mit Hilfe des Pastors und eines weißen Gemeindemitgliedes sei er am 12. September 2010 mit dem Flugzeug von Abuja nach Frankfurt geflogen. Dieses unterschiedliche Vorbringen lässt den Rückschluss zu, dass die vorgetragenen Umstände in Nigeria nicht persönlichen Erlebnissen des Antragstellers entsprechen. Dafür spricht auch, dass das Vorbringen gegenüber dem Bundesamt äußerst oberflächlich und pauschal gehalten ist. Die unterschiedlichen Angaben wurden von dem Antragsteller bisher auch nicht in dem gerichtlichen Verfahren angesprochen, erläutert oder konkretisiert. Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Festnahme 244.- EUR und eine SIM-Karte bei sich führte, spricht zudem dafür, dass er sich schon länger im Bundesgebiet aufgehalten hat und den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, § 30 Abs. 2 Nr. 4 AsylVG. 10 Die derzeitige politische Lage in Nigeria lässt schließlich nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müsste, vgl. dazu bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K 1416/02.A - und auch Lageberichte vom 11. März 2010 S. 24, vom 21. Januar 2009 S. 21 und vom 7. März 2011 S. 23 jeweils unter Ziffer IV 2. 11 Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinem ernstlichen Zweifel. 12 Diese ergeben sich auch nicht hinsichtlich des benannten Ziellandes Nigeria. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach eine Abschiebung dann verboten ist, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung einen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, sind - nach den obigen Ausführungen - nicht erkennbar. 13 Der Antragsteller kann sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte dafür sind nach dem bisherigen Vorbringen nicht vorgetragen oder ersichtlich. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hingewiesen. 15 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.