Beschluss
3 L 114/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0407.3L114.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig mit Wirkung ab 01. April 2011 einen Dreijahresjagdschein zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller mit seinem Vortrag, aus beruflichen Gründen und zum Erhalt seiner Jagdpachtfähigkeit auf den Besitz des Jahresjagdscheins dringend angewiesen zu sein, einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Steht nämlich - wie hier - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage, sind an den Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Ausübung der Jagd - in einem hierzu angepachteten Revier, aufgrund eines entgeltlichen Begehungsscheins oder auf Einladung Dritter - ist grundsätzlich der Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung zuzuordnen, vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2003 - 5 S 1899/03 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 630; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 27. Juni 2007 - 19 CE 07.358 -, juris, so dass der Umstand, dass der Antragsteller die Jagdpachtfähigkeit verliert bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Jagd nicht nachgehen kann, keinen wesentlichen Nachteil begründet, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte. Ob der Antragsteller tatsächlich für die Ausübung seiner Tätigkeit bei dem Büchsenmachermeister Merx auf den Besitz eines Jahresjagdscheins angewiesen ist, erscheint der Kammer - trotz einer entsprechenden Formulierung in dem vorgelegten Arbeitsvertrag - mehr als zweifelhaft. Im wesentlichen obliegt dem Antragsteller danach die kaufmännische Abwicklung und Organisation von Jagdreisen Dritter vor Ort, die die Jagdreisen buchen, wobei nicht der Antragsteller, sondern die Jagdgäste gegen Entgelt die Jagd ausüben. Es ist nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Antragsteller hierfür im Besitz eines Jagdscheins sein müsste. Für die Vorführung von Neu- und Gebrauchtwaffen einschließlich Probe- und Einschießen auf zugelassenen Schießständen ist ebenfalls ein Jagdschein nicht zwingend erforderlich. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - ist das Schießen mit Schusswaffen und Munition zulässig, sofern die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweist, wozu die Vorlage einer waffenrechtlichen Berechtigung (Waffenschein) genügt. Diese Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung, weil der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002) darf, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes - WaffG - fehlen, nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden. Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts Düren vom 01. Dezember 2005 - 302 Js 1/03 13 Ls 276/05 - wegen vorsätzlich begangener/n veruntreuender Unterschlagung in 26 Fällen, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 13 Fällen und Betruges in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 09. Dezember 2005 rechtskräftig, d.h. seit der Verurteilung sind zehn Jahre noch nicht verstrichen. Liegen demnach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG vor, so ist im Gegensatz zu Abs. 2 der Vorschrift die Zuverlässigkeit nicht nur in der Regel, sondern vielmehr ausnahmslos nicht gegeben mit der Folge, dass der Antragsteller in waffenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig ist, die Erteilung eines Jagdscheines mithin zu versagen ist. Zu Unrecht beruft der Antragsteller sich darauf, der Antragsgegner habe ihm konkludent zugesichert, mit Wirkung ab 01. April 2011 einen Dreijahresjagdschein zu erteilen, indem er bei der Ungültigerklärung und Einziehung des ihm zuvor mit Wirkung bis 31. März 2011 erteilten Jagdscheins in Kenntnis der 10-Jahres-Frist des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG davon abgesehen habe, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung eines Jagdscheins anzuordnen. Die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG begründet im Jagdscheinerteilungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BJagdG einen eigenständigen Versagungsgrund mit der Folge, dass die Jagdbehörde während einer laufenden Sperrfrist nicht verpflichtet ist, einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins im Hinblick auf die jagd- bzw. waffenrechtliche Zuverlässigkeit des von der Sperrfrist betroffenen Antragstellers materiell-rechtlich zu überprüfen und in dieser Frage auch eine Entscheidung zu treffen. Eine weitere Bedeutung kommt der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 18 Satz 3 BJagdG nicht zu, insbesondere beinhaltet sie keine Zusicherung, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Jagdschein erteilt werden müsste, vgl.: BayVGH, Beschluss vom 14. September 2009 - 21 ZB 09.1368 -, juris. Nichts anderes gilt, wenn von vornherein keine Sperrfrist verhängt worden ist. Der Antragsteller kann für sich aus der Begründung der unterlassenen Sperrfristanordnung (Tatzeitpunkt, fehlende jagdrechtliche Verstöße aus den Folgejahren) einen Vertrauensschutz schon deshalb nicht herleiten, weil im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem das Jagd- und Waffenrecht zählt, Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen. Der behauptete Anspruch auf Erteilung des Dreijahresjagdscheins scheitert vielmehr an der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht dem Wertansatz im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Ziffer 20.3), wonach in Klageverfahren betreffend die Erteilung eines Jagdscheins ein Wert von 8.000,-- EUR angesetzt wird. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Wert halbiert.