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Beschluss

1 L 113/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0415.1L113.11.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer entscheidet, ohne der Antragstellerin zuvor die begehrte Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin gewährt zu haben. Mit dieser Vorgehensweise wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Vorenthaltung von Akteneinsicht stellt nämlich nicht aus sich heraus - gewissermaßen automatisch - einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemisst sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 9 B 268.89 -, juris Rn. 3. Diese sind hier dadurch gekennzeichnet, dass die Kammer, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, ihre Entscheidung ausschließlich auf die noch nicht getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin stützt; dieser, sich allein aus den an die Kammer gerichteten Schriftsätzen der Beteiligten ergebende Umstand war der Antragstellerin nicht nur bekannt, sondern sie hat zu den damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen auch mehrfach Stellung genommen. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu diesem Umstand sie bei einer Einsicht in den Verwaltungsvorgang noch vorgetragen hätte. Die Antragstellerin ist derzeit nicht antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in entsprechender Anwendung. Im Fall einer Konkurrentenklage der vorliegenden Art erwächst eine rechtsschutzfähige Position grundsätzlich erst dann, wenn die zuständige Stelle eine die rechtsschutzsuchende Person nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung trifft und dies den Bewerberinnen mitteilt. Stützt eine Bewerberin ihre Argumentation - wie hier - maßgeblich darauf, dass ihr im Rahmen des Vergabeverfahrens gegenüber anderen Bewerberinnen der Vorzug zu geben sei, muss sie zunächst eine Entscheidung der Antragsgegnerin abwarten. Vor Abschluss des Auswahlverfahrens und damit vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin steht dem Petitum der Antragstellerin als Bewerberin letztlich der Grundsatz der Gewaltenteilung entgegen. Die Entscheidung, mit wem die Antragsgegnerin den in Rede stehenden Wegenutzungsvertrag gemäß § 46 EnWG abschließt, gehört zum Kernbereich der Exekutive der Antragsgegnerin. Dem gegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, vor einer derartigen Entscheidung der Exekutive die besser geeignete Bewerberin zu bestimmen. Die Gerichte als Teil der Judikative haben sich grundsätzlich auf eine gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Die Kontrolle einer Auswahlentscheidung setzt jedoch das Vorliegen einer solchen Auswahlentscheidung voraus. Diese liegt hier nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass die jeweiligen Angebote noch nicht einmal endgültig ausgewertet worden seien. Die Kammer verkennt nicht, dass die vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen nicht ausnahmslos gelten. So kommt ein Anspruch auf vorläufige Sicherung der Rechte eines (potenziellen) Bieters jedenfalls dann in Betracht, wenn dieser etwa wegen einer fehlenden Ausschreibung noch keine ausreichende Möglichkeit hatte, ein Angebot vorzulegen. So liegt der Fall hier indes nicht. Die Antragstellerin hat ein umfassendes Angebot vorgelegt und ist lediglich der Auffassung, dass dieses dem Angebot der Beigeladenen vorzuziehen sei. Vorsorglich weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Antragsgegnerin ihr dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren betreffend die in Rede stehende Vergabeentscheidung so ausgestalten muss, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert. Diese wäre etwa der Fall, wenn die unterlegende Bewerberin erst nach Abschluss des Wegenutzungsvertrags mit der ausgewählten Bewerberin vom Ausgang des Vergabeverfahrens erführe. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) gebietet deshalb, dass die Antragsgegnerin vor Vertragsabschluss der unterlegenen Bewerberin rechtzeitig durch eine Mitteilung Kenntnis von der Auswahlentscheidung gibt und einen ausreichenden Zeitraum abwartet, um dieser die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden der Antragstellerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen auferlegt, weil sie, die Beigeladene, sinngemäß die Antragsabweisung beantragt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 3, des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 zu wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, hier insbesondere Ziffer II 54.1. § 50 Abs. 2 GKG ist dem gegenüber nicht einschlägig, weil eine Auswahlentscheidung noch nicht vorliegt; auch hat die Antragstellerin keine diesbezüglichen Angaben im Sinne des § 61 Satz 1 GKG gemacht. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich für das Hauptsacheverfahren ergebenden Wertes ist hier nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die Vorwegnahme in der Hauptsache gerichtet ist.