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Urteil

9 K 1917/10

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schulaufsichtsbehörde kann Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anmeldepflicht nach § 41 Abs.5 SchulG NRW anordnen. • Wohnsitz i.S. der Schulpflicht richtet sich nach den zivilrechtlichen Regeln (§§ 7–11 BGB); bei Ehegatten ist für einen völligen Wechsel des Aufenthaltsorts Aufgabe der bisherigen Ehewohnung erforderlich. • Minderjährige Kinder teilen gemäß § 11 Satz 1 BGB den Wohnsitz der Eltern; haben die Eltern verschiedene Wohnsitze, kann das Kind mehrere Wohnsitze haben.
Entscheidungsgründe
Schulpflicht bei grenzüberschreitendem Aufenthalt der Eltern und Ersatzvornahme zur Anmeldung • Die Schulaufsichtsbehörde kann Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Anmeldepflicht nach § 41 Abs.5 SchulG NRW anordnen. • Wohnsitz i.S. der Schulpflicht richtet sich nach den zivilrechtlichen Regeln (§§ 7–11 BGB); bei Ehegatten ist für einen völligen Wechsel des Aufenthaltsorts Aufgabe der bisherigen Ehewohnung erforderlich. • Minderjährige Kinder teilen gemäß § 11 Satz 1 BGB den Wohnsitz der Eltern; haben die Eltern verschiedene Wohnsitze, kann das Kind mehrere Wohnsitze haben. Die verheirateten Kläger mit sieben Kindern leben teils in Deutschland (F1.) und teils in Belgien. Der Beklagte forderte die Anmeldung der beiden ältesten Kinder K. und F. an einer zuständigen Grundschule und drohte Ersatzvornahme an, weil die Kinder nach Auffassung der Behörde tatsächlich am elterlichen Wohnsitz in Belgien gehalten würden. Die Kläger erklärten, die Kinder würden legal in Belgien per Hausunterricht beschult und dort gemeldet sein; die Stadt F1. meldete dagegen wiederholte Anwesenheit in F1. bzw. Unsicherheiten über eine Abmeldung. Die Behörde stützte ihre Maßnahmen auf § 41 SchulG NRW; es bestand Streit über den gewöhnlichen Aufenthalt und den Wohnsitz der Kinder. Die Klage der Eltern richtete sich gegen die Ordnungsverfügungen vom 30. September 2010. • Rechtliche Grundlage ist § 41 SchulG NRW; Abs.1 verpflichtet zur Anmeldung, Abs.5 erlaubt Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung. • Begriffsbestimmung Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt richtet sich nach §§ 7–11 BGB; Wohnsitz setzt den Willen voraus, einen Ort zum Lebensmittelpunkt zu machen, der gewöhnliche Aufenthalt ergibt sich aus tatsächlichem längeren Aufenthalt. • Nach Prüfung der tatsächlichen Umstände hat die Klägerin ebenso wie der Kläger in F1. einen Wohnsitz; eine dauerhafte Aufgabe dieses Lebensschwerpunkts ist nicht erkennbar, regelmäßiger Kontakt und Nutzung der Wohnung in F1. sprechen gegen einen vollständigen Wegzug. • Nach § 11 Satz 1 BGB teilen die minderjährigen Kinder den Wohnsitz der Eltern; selbst wenn Eltern verschiedene Wohnsitze haben, kann das Kind mehrere Wohnsitze haben, was die nordrhein-westfälische Schulpflicht begründet. • Eine Ausnahmeregelung nach § 34 Abs.5 SchulG NRW wurde nicht zu entscheiden; es bestehen keine Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Anordnung der Ersatzvornahme (Verweis auf §§ 55–59, 63 VwVG NRW). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die Bescheide des Beklagten zur Anmeldung der Kinder an einer zuständigen Schule für rechtmäßig, weil die Kinder der nordrhein-westfälischen Schulpflicht unterliegen (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in F1. bzw. mehrere Wohnsitze möglich). Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und die Androhung einer Ersatzvornahme sind nach § 41 Abs.1 und Abs.5 SchulG NRW in Verbindung mit den einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.