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Urteil

3 K 2314/08.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0421.3K2314.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 18. März 1956 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (D.R. Kongo). 3 Er reiste am 10. Januar 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 11. Januar 1992 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. 4 Mit Bescheid vom 22. September 1993 lehnte das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass sie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in sein Heimatland angedroht. 5 Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Koblenz die Beklagte mit Urteil vom 04. Mai 1995 - 7 K 4261/93.A - festzustellen, dass in der Person des Klägers die § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die UNRC müsse der Kläger im Falle der Abschiebung sein Heimatland in hohem Maße mit Angriffen auf seine Freiheit und sein Leben rechnen. Auch gehöre der Kläger der Exilorganisation der UDPS in Deutschland an. Allerdings sei der Kläger nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil die von ihm geschilderten Vorfluchtgründe aufgrund von erkennbaren Unwahrheiten und Widersprüchen als unglaubhaft anzusehen seien. 6 Mit Bescheid vom 03. Juli 1995 stellte das Bundesamt in Vollzug des verwaltungsgerichtlichen Urteils fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. 7 Im Mai 2008 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Auf ein Anhörungsschreiben machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei Bakongo und daher Anhänger der politisch-religiösen Bewegung Bundu dia Kongo. Er habe diese durch Geldzuwendungen sowie Sachwerte wie T-Shirts, Megafone und Propagandamaterial unterstützt, wobei die Sachwerte zum Teil von den Zollbehörden in seinem Heimatland beschlagnahmt worden seien. Entgegen der Ansicht des Bundesamts herrsche unter dem jetzigen Regime von Joseph Kabila keine Demokratie, sondern reine Willkür. Dessen Wahl sei unfair gewesen. Der Staatsapparat gehe gegen wahre und vermeintliche Oppositionelle gleichermaßen vor. 8 Mit Bescheid vom 5. November 2008 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Des Weiteren stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zur Begründung führte es u.a. aus: Es seien nachträglich Umstände eingetreten, die zum Wegfall der Gefahr politischer Verfolgung geführt hätten. Nach dem Sturz des Mobutu-Regimes im Jahre 1997 drohe dem Kläger in Anknüpfung an seine damaligen exilpolitischen Aktivitäten für die Oppositionspartei UNRC keine Verfolgung mehr. Insbesondere drohe ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgung durch das Kabila-Regime. 9 Am 03. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben und macht geltend: Mitglieder des Bundu dia Kongo hätten in der D.R. Kongo politische Verfolgung zu befürchten. Dies ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Medienberichten (u.a. von AFRIKARABIA vom 13. März 2009 und von KongoTimes vom 12. Juni 2010). Seine Mitgliedschaft in der Exilsektion Europa des Bundu dia Kongo ergebe sich aus zwei zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben. Schließlich habe er als Mitglied dieser Bewegung an der Großdemonstration gegen das Kabila-Regime teilgenommen, die 23. April 2011 in der Innenstadt von Brüssel stattgefunden habe. Insoweit verweise er auf den vorlegten Flyer. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamts vom 5. November 2008 aufzuheben, 12 hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 5. November 2008 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylverfahrensgesetzes i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, 13 weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, 14 äußerst hilfsweise, 15 festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 16 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 19 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der von ihm hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakte der Städteregion B. verwiesen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 5. November 2008 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Die im Jahr 1995 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zu Gunsten des Klägers vorliegen, hat das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht widerrufen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ebensowenig liegen die mit weiteren Hilfsanträgen geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. 24 Dem angegriffenen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung stehen insbesondere nicht die Regelungen in § 73 Abs. 2a und Abs. 7 AsylVfG entgegen. 25 Nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Für sogenannte Alt-Anerkennungen vor dem 1. Januar 2005 sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Hier wurde zugunsten des Klägers vor dem 1. Januar 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen mit der Folge, dass es sich um Alt-Anerkennung handelt. Der angefochtene Widerruf erfolgte mit Bescheid vom 5. November 2008 und damit - wie erforderlich - noch vor dem 31. Dezember 2008. 26 Den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat das Bundesamt zu Recht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt. 27 Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die - hier maßgebliche - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. 28 Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Voraussetzungen zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft beruhen auf der Qualifikationsrichtlinie. 29 Vgl. die europäische Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung (...) als Flüchtlinge (...) und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. 30 Die Vorgaben dieser Richtlinie hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08 u.a. - präzisiert. Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände weggefallen sind, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie haben muss. 31 Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. 32 Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie "erheblich und nicht nur vorübergehend" ist, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie darstellen. 33 Vgl. zum Vorstehenden: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08 u.a. -, juris und im Anschluss daran Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29. Juni 2010 - 5 K 160/10.TR -, juris. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zu. Angesichts des Machtwechsels, der im Jahr 1997 in Zaire/D.R. Kongo stattfand, hat der Kläger dort weder staatliche noch von einem Akteur im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezogene Verfolgung zu befürchten. 35 Die vom Kläger vor dem Machtwechsel vorgenommene exilpolitische Tätigkeit für die UNRC bzw. UDPS vermag eine Verfolgungsgefahr nicht mehr zu begründen, denn sie war gegen das Regime des früheren Präsidenten Mobutu gerichtet. 36 Dieses Regime wurde abgesetzt, seine Repräsentanten sind aus dem Land vertrieben oder festgenommen worden, Mobutu ist verstorben. Der nahezu widerstandslose Rückzug von der Macht, der Tod des einstigen Führers und das offenkundige Fehlen ausländischer Unterstützung für die früheren Machthaber lassen es nicht erwarten, dass das gestürzte Regime die Macht wiedererlangt. Die neue Regierung unter Staatspräsident L.D. Kabila bzw. dessen Sohn J. Kabila stellt von ihrer politischen Ausrichtung und ihrem Selbstverständnis her einen Bruch mit der Mobutu-Tradition dar. Sie hat die alten Strukturen zerschlagen und durch neue ersetzt, auch wenn teilweise auf unterer und mittlerer Ebene Mitarbeiter des alten Systems übernommen wurden, wenn sie sich gegenüber der neuen Regierung loyal verhalten. In politischen Kräften, die gegen Mobutu aktiv waren, werden grundsätzlich potentielle Kooperationspartner gesehen. Anhänger und Aktivisten oppositioneller Gruppierungen der Mobutu-Zeit sind in die Regierung Kabilas aufgenommen worden. 37 Vgl. dazu Verwaltungsgericht Aachen , Urteil vom 30. Dezember 2004 - 3 K 2342/03.A -. 38 Gemessen daran ist die von der Beklagten getroffene Einschätzung, dass Angehörige dieser Personengruppe wegen ihrer Opposition zum Mobutu-Regime politische Verfolgung grundsätzlich nicht zu mehr befürchten haben, gerechtfertigt. Eine etwaige künftige Verfolgung ist deshalb nicht mehr in Zusammenhang mit der dem früheren exilpolitischen Engagement zu erwarten, zumal der Kläger auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er für die UDPS nicht mehr aktiv sei, da er sich mit deren politischen Zielen nicht mehr identifizieren könne. 39 Künftige Verfolgung kann allenfalls wegen einer neuen, auf andere politische Ziele oder Inhalte gerichteten politischen Betätigung drohen. Deren Berücksichtigung setzt bei Staatsangehörigen der D.R. Kongo voraus, dass das Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht ist. Dieser Prognosemaßstab gilt gleichermaßen für die Frage der Zuerkennung wie für diejenige der Aufrechterhaltung der Flüchtlingseigenschaft. 40 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, m.w.N. 41 Für den Kläger besteht wegen der in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten exilpolitischen Betätigung für den Bundu dia Kongo keine beachtliche Verfolgungsgefahr. 42 Zur Beantwortung der Frage, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen exilpolitischer Aktivitäten gegen die derzeitige Regierung von J. Kabila droht, ist zu differenzieren: Danach besteht keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr, wenn sich exilpolitische Aktivitäten auf die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder auf darüber hinausgehende normale Parteiaktivitäten beschränken, wie etwa die Teilnahme an gegen die Kabila-Regierungen gerichteten Demonstrationen und Kundgebungen als einer unter vielen, selbst wenn dabei für die Öffentlichkeit bestimmte regimekritische Flugblätter verteilt und Resolutionen verfasst werden. Entsprechendes gilt grundsätzlich für das Verfassen von Zeitungsartikeln oder Schreiben an Regierungsstellen bzw. an den jeweiligen Präsidenten, auch wenn in diesen eine Gegnerschaft zum bestehenden Regime zum Ausdruck gebracht wird. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Asylbewerber in exponierter Weise Aktivitäten entfaltet haben, die den Regierungsstellen bekannt geworden sind und die sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft ansehen, weil die Aktivitäten den Bestand der Regierung gefährden könnten oder jedenfalls geeignet erscheinen, die Regierung in der inländischen oder ausländischen Öffentlichkeit in erheblichen Misskredit zu bringen, 43 Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 04. März 2004 - 4 A 3312/00.A -. 44 Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen sich im vorliegenden Fall keine exilpolitische Aktivitäten feststellen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie den Machthabern in der D.R. Kongo bekannt geworden sind und von ihnen als "verfolgungswürdig" gewertet werden. 45 Das gilt für die geltend gemachte Mitgliedschaft in der Exilsektion der religiös-politischen Bewegung Bundu dia Kongo. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger, der - wie er einräumt - über die Eigenschaft als einfaches Mitglied keine besondere Funktion in der Bewegung ausübt, das Verfolgungsinteresse der kongolesischen Sicherheitskräfte wecken sollte. Die vom Kläger überreichten Unterlagen, die dem Gericht in der Originalsprache verständlich sind, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Für die hier zu beurteilende Gefährdungslage der Gruppe der (einfachen) Mitglieder von Exilsektionen des Bundu dia Kongo geben sie nichts her. Schließlich ergibt sich aus der Teilnahme an einer Großdemonstration (23. April 2011 in Brüssel) nach Maßgabe der Schilderung, die der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, ebensowenig ein hinreichender Anhalt für das Vorliegen einer exponierten exilpolitischen Tätigkeit. 46 Das - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach §§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG ("europarechtliche Abschiebungsverbote") bleibt ebenfalls ohne Erfolg. 47 Eine konkrete Gefahr, dass der Kläger in der D.R. Kongo im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung" unterworfen wird, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 3 AufenthG (staatliche Suche wegen einer Straftat und die Gefahr der Todesstrafe) gegeben. 48 Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Besteht ein derartiger Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt. 49 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - juris, Rn.17. 50 Das ist hier nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Abschiebung in den Großraum Kinshasa im Westen der D.R. Kongo zurückkehren wird, nicht aber in die durch bürgerkriegsähnliche Zustände gekennzeichneten Ostprovinzen Nord- und Südkivu oder die Provinz Equateur im Nordwesten der D.R. Kongo. Vgl. zur Situation in der D.R. Kongo: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris. 51 Schließlich steht dem Kläger auch der - weiter hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutz nach §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. 52 Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger in der D.R. Kongo eine unmenschliche, erniedrigende oder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat landesweit droht, vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. 53 Auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger sich ebensowenig berufen. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Handelt es sich dabei um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist (allgemeine Gefahren), sind diese gemäß Satz 3 der Vorschrift grundsätzlich allein durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Indes gebietet eine am verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde und dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit orientierte Auslegung der Vorschrift, ein Abschiebungsverbot auch ohne entsprechende (Abschiebestopp-) Regelung der obersten Landesbehörde zu bejahen, wenn der Ausländer durch die Abschiebung "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde". 54 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 - und vom 12. Dezember 2002 - 1 B 407.02 -, juris. 55 Ausgehend von diesem (strengen) Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 56 Nach Auswertung der ihr vorliegenden Erkenntnisse teilt die Kammer die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, dass ein abgeschobener Asylbewerber jedenfalls im Großraum Kin-shasa nicht mangels jeglicher Lebensgrundlage in eine extreme Gefahrenlage gerät und dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert ist. 57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 - A 5 S 63/08 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 3 A 337/09.Z.A. -, juris. 58 Besondere gefahrerhöhende individuelle Umstände sind beim Kläger nicht ersichtlich. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.