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Urteil

2 K 1941/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0426.2K1941.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger erstreben mit der vorliegenden Klage die Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" an der Einmündung des entlang ihrer westlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Wirtschaftsweges in die B. Straße in N. -H. . 3 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 49, das an der Bundesstraße 000 (B 000) gelegen ist, die in diesem Abschnitt der Ortslage H. die Bezeichnung "B. Straße" führt. Die unmittelbar an dieser Straße gelegene Parzelle der Kläger ist - aus Richtung N. kommend - auf dieser Straßenseite der Ortslage H. als erste mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und unter der Adresse "B. Straße 25" erfasst. Unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Anwesens verläuft ab der B. Straße ein asphaltierter Wirtschaftsweg, der Mitte der sechziger Jahre im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens ausgebaut worden ist und dessen Nutzung durch das angestrebte Verkehrszeichen eingeschränkt werden soll. In der Grundkarte ist unter der Bezeichnung Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 45 das Grundstück ausdrücklich als "Weg" erfasst. 4 Nach den der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen ist der entsprechende Flurbereinigungsplan am 15. Mai 1964 aufgestellt worden. Unter dem Stichwort "Wege" werden im Flurbereinigungsgebiet unter Zif. 2.2. Wirtschaftswege sowie Wirtschaftswege, die zugleich öffentliche Fußwege sind, unterschieden. In Zif 2.41 des Flurbereinigungsplans ist die Benutzung der Wirtschaftswege - soweit in diesem Flurbereinigungsplan nichts anderes bestimmt ist - ausdrücklich nur zur (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen Grundstücke und zum Treiben von Vieh gestattet. Die am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten dürfen sie als Fußwege uneingeschränkt benutzen. Nach Zif. 2.43 des Flurbereinigungsplans kann der Wegeeigentümer die Benutzung von Wegen u.a. zum Betrieb von Unternehmen gestatten, "die eine stärkere Inanspruchnahme des Weges erfordern als zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken." Ein solches Recht wurde nach den Angaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung für den hier in Rede stehenden Wirtschaftsweg nicht erteilt. 5 Zurzeit ist im Einmündungsbereich der B. Straße die Einfahrt in den in Rede stehenden Wirtschaftsweg Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 45 insbesondere nicht durch ein Verkehrszeichen eingeschränkt. Der Kläger hat im Vorverfahren ein Foto vorgelegt, wonach früher in diesem Einmündungsbereich - unmittelbar vor seinem Anwesen - das von ihm mit der vorliegenden Klage erstrebte Verkehrszeichen mit Zusatzzeichen stand. Es ist nicht bekannt, wer dieses Schild aufgestellt hatte und wer es wann beseitigt hat. 6 Die an den Wirtschaftsweg angrenzende westliche Grundstücksgrenze des Anwesens der Kläger wird durch eine größere, durch ein Tor gesicherte Zufahrt zum Grundstück sowie Hecken- und Baumbewuchs gebildet. Zu den Jahreszeiten, in denen Blattwerk vorhanden ist, schützt dieses das Grundstück der Kläger vor Einsichtnahme von außen. An der gleichfalls mit Hecken bewachsenen Südgrenze der Parzelle verläuft ein privater Wirtschaftsweg. Dieser wurde erst nach dem Flurbereinigungsverfahren von dem mittlerweile verstorbenen Landwirt L. ohne behördliches Zutun angelegt und erstreckte sich von dem im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens angelegten (öffentlichen) Wirtschaftsweg bis zu dem Grundstück Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 51, auf dem er einen großen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt. Nach Angaben des Klägers zu1.) wollte der Landwirt L. mit dieser privaten Zuwegung die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzgebäude - insbesondere auf dem hinteren Teil seiner Parzelle - mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen verbessern oder gar sichern, die zum Teil von der B. Straße her nur schlecht erschlossen seien. Zu dem heute noch von der Witwe des verstorbenen Landwirts bewohnten Hof gehörten auch die unmittelbar angrenzenden Parzellen Gemarkung H. Flur 4 Flurstücke 48 und 52, die früher zunächst als Weide und nach Aufgabe der Viehwirtschaft - heute verpachtet - als Ackerland genutzt werden. Entlang der Nordseite der beiden zuletzt genannten Parzellen verläuft der von dem Landwirt L. angelegte private Wirtschaftsweg. Weiter besteht über diesen Wirtschaftsweg eine rückwärtige Erschließungsmöglichkeit für die unmittelbar östlich des Grundstücks der Kläger angrenzende, mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 50. Dieses Grundstück steht - nach den Angaben der Kläger und der Beigeladenen - im Eigentum von Frau Glasmacher, einer Tochter des Bauern L. . 7 Der frühere landwirtschaftliche Betrieb der Hofstelle auf der Parzelle 51 ist - nach Angaben des Klägers zu 1.) und der Beigeladenen - etwa seit 2005 eingestellt. Ein Teil der Wirtschaftsgebäude soll verpachtet sein. Der hintere, unmittelbar an der Grenze zur Parzelle Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 185 gelegene Teil des früher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes wird als Autogarage genutzt, in der während des Ortstermins am 15. September 2010 ein Fahrzeug auf einer Hebebühne repariert wurde. Nach Angaben der Beigeladenen hat ein Herr E. N1. diese Räumlichkeit gepachtet. Er kann sie nach Angaben der Beigeladenen im Ortstermin mit Fahrzeugen nur über die beschriebenen Wirtschaftswege, nicht aber von der B. Straße her erreichen. Nach den Angaben der Kläger benutzen die Kunden und Besucher des Herrn N1. den Wirtschaftsweg neben und den Privatweg hinter seinem Grundstück, um diese Werkstatt zu erreichen. Dies geschehe nicht nur während der Woche, sondern auch am Wochenende. Einen Gewerbebetrieb hat Herr N1. nicht angemeldet, da er nach seinen Bekundungen gegenüber der Beigeladenen nur unentgeltlich Fahrzeuge von Familienangehörigen und Freunden in Stand halte. Weiter werden nach dem Vortrag der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung Teile der hinteren Wirtschaftsgebäude des Anwesens L. von einem Dachdeckerbetrieb als Lagerraum genutzt. Auch der Handwerksbetrieb fährt dieses Lager täglich über den in Rede stehenden Wirtschaftsweg und den Privatweg an. 8 An der Einmündung in den Wirtschaftsweg ist für die Nutzer des Privatwegs, die in den asphaltierten Wirtschaftsweg einbiegen wollen, ein Stoppschild angebracht. Auf der Rückseite dieses Schildes war in der Vergangenheit ein anderes Schild angebracht; bei dem vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin war noch das Wort "verboten" erkennbar. Nach dem Vortrag im Ortstermin haben die Kläger Herrn N1. erlaubt, das im Einmündungsbereich des Privatwegs aufgestellte Stoppschild an seinem auf der Grundstücksgrenze stehenden Zaun anzubringen. 9 Mit Antrag vom 12. März 2007 begehrten die Kläger erstmals, im Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges in die B. Straße durch Aufstellung eines entsprechenden Verkehrszeichens den Verkehr auf dem westlich ihres Anwesens verlaufenden Wirtschaftsweg für den Kfz- und LKW-Verkehr zu sperren. Der Wirtschaftsweg sei bislang ausschließlich zum Erreichen landwirtschaftlicher Nutzflächen südlich und südwestlich von H. genutzt worden. Nutzer seien ortsansässige Landwirte, Klärschlammtransporter usw. gewesen. Inzwischen finde entlang seines Gartens ein lebhafter PKW- und Transporterverkehr statt, der vor allem den rückwärtigen Teil des Hofes L. ansteuere. Größere Fahrzeuge hätten die Zaunanlage an ihrer hinteren Grundstücksecke beschädigt, da sie wegen der Enge der Fahrbahn des Privatweges zum Abbiegen nicht ausholen könnten. Einer der Hauptnutzer des Privatwegs zum Grundstück L. , Herr N1. , habe den Liguster der Hecke innerhalb des Grundstücks der Kläger abgesägt, vermutlich um den asphaltierten Wirtschaftsweg vom Privatweg aus besser einsehen zu können. Weiter sei die "freie Zufahrt" am südlichen Rand des Grundstücks wiederholt zur wilden Müllentsorgung genutzt worden. 10 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Juni 2007 die Aufstellung des beantragten Verkehrsschildes ab. Er habe mit Vertretern der Gemeinde N. und der Kreispolizeibehörde mehrfach die Situation in der Örtlichkeit geprüft. Durch die beantragte Sperrung des Wirtschaftsweges - mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs - wäre die rückwärtige Zufahrt für die Nutzung des Grundstücks B. Straße 21 nicht mehr möglich. Da hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs keine Gründe erkennbar seien, die eine solche Sperrung erforderlich machten, gäbe er dem Schutz der freien Zufahrt und Nutzung des Grundstückes B. Straße 21 den Vorrang. Für eine Beschränkung der Nutzung auf den landwirtschaftlichen Verkehr hinter der Einmündung des Weges zum Hof L. in den Weg Parzelle 45 bestünde nach Anhörung der Kreispolizeibehörde E1. und der Beigeladenen kein Bedürfnis. In diesem Rahmen sei auch § 45 Abs. 9 StVO zu beachten, wonach Verkehrszeichen nur dort aufgestellt werden dürften, wo dies zwingend erforderlich sei. Eine solche Erforderlichkeit sei hier nicht ersichtlich. 11 Der Kläger zu 1) erhob am 30. Juli 2007 beim Beklagten zur Niederschrift Widerspruch. Dieser richte sich gegen die Zulassung des Anliegerverkehrs zum Anwesen L. durch die Kunden des dort ansässigen Kraftfahrzeugreparaturbetriebs. Die Anzahl der Fahrzeugbewegungen pro Tag betrage jeweils ca. 10 in jede Richtung. Das Ziel seines Widerspruchs sei allein das Unterbinden dieses Verkehrs. Sein Widerspruch wende sich ausdrücklich nicht gegen den landwirtschaftlichen Verkehr. Mit Schreiben vom 8. August 2007 erhoben die Kläger schriftlich Widerspruch. Bei Herrn N1. , der heute Rentner sei, handele es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Gemeindebauhofs N. , der Teile der landwirtschaftlichen Gebäude L. keineswegs als Garage nutze, sondern offensichtlich Kfz-Wartungen und Reparaturen ausführe. Da ein Teil der Kunden von Herrn N1. , wie anhand der Autokennzeichen erkennbar sei, aus dem benachbarten Landkreis kämen, sei es in der Vergangenheit gelegentlich zu gefährlichen Situationen gekommen, weshalb Herr N1. im Einmündungsbereich des Privatwegs in den öffentlichen Wirtschaftsweg das Stoppschild aufgestellt habe. Da auf dem Wirtschaftsweg an seiner westlichen Grundstücksgrenze ein Begegnungsverkehr nicht möglich sei, sei von ihm mehrfach einen Rangieren und Zurücksetzen eines der Fahrzeuge beobachtet worden. Eine solche Verkehrsnutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken sei bei der Anlegung des Wirtschaftsweges nicht beabsichtigt gewesen. Auch als Herr L. den Privatweg angelegt habe, sollte dieser nach Abschaffung der Viehhaltung ausschließlich das sichere Führen von Traktoren zum Hofgrundstück L. mit den entsprechenden Anhängern ermöglichen, nicht aber als PKW-Zufahrt dienen. Im Übrigen fehle es an der Notwendigkeit der rückwärtigen Zuwegung für den Betrieb des Herrn N1. , da die Werkstatt auch für Fahrzeuge von der B. Straße aus zu erreichen sei. 12 Die vom Beklagten angeschriebene Beigeladene äußerte sich dahin, dass nach den geführten Gewerbedaten auf dem Anwesen L. kein Kraftfahrzeugreparatur-betrieb geführt werde. Tatsächlich sei auf dem rückseitigen Gelände des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes eine größere PKW-Garage eingerichtet, die offensichtlich auch als solche genutzt werde. Diese Garage könne nur über den betreffenden Teil des Wirtschaftsweges am Grundstück des Beschwerdeführers entlang erreicht werden. Im Falle der von den Klägern begehrten Sperrung sei die uneingeschränkte Nutzung der PKW-Garage nicht mehr möglich. 13 Mit Schreiben vom 3. September 2007 legte der Beklagte den Widerspruch der Bezirksregierung Köln zur Entscheidung vor. Die dort eingeschaltete Verkehrsingenieurin kam in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2009 zum Ergebnis, dass die Zufahrt zu den rückwärtigen Gebäuden des Anwesens L. in jedem Fall zu sichern sei. Denn die PKW-Garage könne nur auf diesem Wege erreicht werden. Davon habe sie sich beim Ortstermin überzeugt. Der Kreispolizeibehörde lägen keine Erkenntnisse über ein vermehrtes Verkehrsaufkommen vor; dieses sei auf dem Wirtschaftsweg so gering, dass keine Notwendigkeit für eine Sperrung oder Beschränkung des Verkehrs ersichtlich sei. Während der 45 Minuten, die der Ortstermin gedauert habe, sei dort kein Fahrzeug gesichtet worden. 14 Mir Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009, zugestellt am 26. September 2009, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Er lehnte unter Wiederholung der Erwägungen des Ausgangsbescheides und unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 und 9 StVO die Sperrung des Wirtschaftsweges ab. Soweit die Kläger sich darauf beriefen, dass in der Vergangenheit das von ihnen gewünschte Verkehrszeichen vorhanden gewesen sei, gebe dies zu keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Dem Beklagten sei die Klärung der Umstände betr. die Beseitigung des früher vorhandenen Verkehrszeichens nicht möglich gewesen; im Übrigen habe sich in den letzten Jahren eine Entwicklung ergeben, dass insgesamt weniger Verkehrszeichen aufgestellt würden, um damit eine bessere Beschilderung zu ermöglichen. Diese sollten nur dort aufgestellt werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Die behördlichen Maßnahmen zur Regelung und Lenkung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sollten die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen. Dabei seien im Grundsatz so wenig Verkehrszeichen wie möglich aufzustellen. 15 Die Kläger haben am 26. Oktober 2009 Klage erhoben. Auf Nachfrage beim Beweistermin, was sie subjektiv störe, hat der Kläger zu 1. ausgeführt, dass sie sich durch den auf dem Wirtschaftsweg nicht zugelassenen Verkehr mit Autos und Motorrädern zur Werkstatt des Herrn N1. und die damit verbundenen Geräusch- und Abgasemissionen auf seinem Anwesen und entlang seines Grundstücks beeinträchtigt fühlten. Dieser Verkehr finde nicht nur von Montag bis Freitag, sondern auch an Samstagen und Sonntagen statt. Der in Rede stehende Wirtschaftsweg sei nur dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmet. Dieser Widmungsinhalt müsse auch straßenverkehrsrechtlich durch Aufstellung eines entsprechenden Schildes nachvollzogen werden. Das Bauamt des Beklagten habe ihm bestätigt, dass der Weg nur für den landwirtschaftlichen Verkehr frei gegeben sei. So sei eine formlose Voranfrage bezüglich der Errichtung eines weiteren Gebäudes auf seinem hinteren Grundstück u.a. mit dem Hinweis auf die fehlende wegerechtliche Erschließung abgelehnt worden. Die Anfahrt zu den hinteren - vormals landwirtschaftlich genutzten - Gebäuden des Anwesens L. über diesen Wirtschaftsweg für andere Nutzungszwecke sei hiernach nicht zulässig. Bei der Benutzung ursprünglich landwirtschaftlicher Gebäude als Kfz-Werkstatt handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Baurechtlich sei eine Nutzung als Reparaturwerkstatt unzulässig, weil es sich bei der von Herrn N1. vorgenommenen Nutzung der Räumlichkeiten um eine an dieser Stelle unzulässige Hinterlandbebauung handele und die erforderliche Erschließung fehle. In der Vergangenheit sei - ausweislich eines Fotos - das beantragte Verkehrsschild vorhanden gewesen; es sei ungeklärt, wer es wann entfernt habe. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. September 2009 zu verpflichten, den Wirtschaftsweg Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 45 im Einmündungsbereich der B. Straße durch Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" zu sperren, 18 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. September 2009 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 12. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 20 Er tritt der Klage unter Wiederholung der Erwägungen der versagenden Bescheide entgegen. Der in Rede stehende Weg gründe auf einer förmlichen Entscheidung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens in der ersten Hälfte der 60er Jahre und sei zur Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen angelegt worden. Weder die Aufstellung noch die Entfernung eines früheren Verkehrszeichens im Einmündungsbereich dieses Wirtschaftsweges in die B. Straße lasse sich anhand seiner Unterlagen rekonstruieren. Soweit in den versagenden Bescheiden ausgeführt ist, der Wirtschaftsweg müsse befahrbar sein, um die Zufahrt zur Garage des Herrn N1. zu sichern, hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Absicht bekundet, nunmehr eine bauordnungsrechtliche Überprüfung der Aktivitäten in den hinteren Wirtschaftsgebäuden des Anwesens L. , insbesondere in der Autogarage, vorzunehmen und damit der Ursache für den von den Klägern beanstandeten Verkehr im Bereich des Wirtschaftsweges auf den Grund zu gehen. Bislang seien die Gebäude auf dem Grundstück L. nur für die landwirtschaftliche Nutzung genehmigt. Wenn heute dort andere Aktivitäten entfaltet würden, bedürfe es der Überprüfung, ob dafür unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung eine neue Genehmigung erforderlich sei und ob diese erteilt werden könne. 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 22 Er unterstützt den Vortrag des Beklagten mit der Maßgabe, dass aus seiner Sicht keine Notwendigkeit für das Aufstellen der von den Klägern erstrebten Verkehrszeichen bestehe. Auf dem Grundstück Hofstelle L. befinde sich in dem dortigen rückwärtigen Baubestand lediglich eine Garage. Nach einem im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Vermerk sei Herr N1. nochmals zur Nutzung der Garage befragt worden. Danach halte er daran fest, dass er nur unentgeltlich Inspektionen und kleinere Reparaturen an Fahrzeugen von Familienangehörigen, nahen Verwandten und selten aus dem ganz engen Freundeskreis vornehme. Deshalb habe er auch kein Gewerbe angemeldet. Eine Notwendigkeit für ein ordnungsrechtliches Einschreiten bestehe bei dieser Sachlage für die Beigeladene nicht. 23 Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter auf Grund des Beweisbeschlusses vom 4. August 2010 am 15. September 2010 den in Rede stehenden Weg und die dort bestehenden verkehrsrechtlichen Zufahrtsmöglichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. September 2010 verwiesen. 24 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die auf den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig. 27 Insbesondere sind die Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H. Flur 4 Flurstück 49 und Anlieger des in Rede stehenden Wirtschaftsweges klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar dienen die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 9 StVO grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und sind nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Damit reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis nicht aus, wenn die Kläger - ohne weitere subjektive Betroffenheit - allein die Nutzung eines öffentlichen Weges entgegen der Widmung - hier landwirtschaftlicher Verkehr - rügen würden. Weiter würde auch der Vortrag der Kläger, die Erreichbarkeit des hinteren Grundstücksteils werde durch den von ihnen beanstandeten Verkehr beeinträchtigt, zur Bejahung der Klagebefugnis nicht ausreichen. Denn das Hausgrundstück der Kläger ist von der B. Straße aus und nicht über den in Rede stehenden Wirtschaftsweg erschlossen. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann aber ausnahmsweise der Einzelne aus diesen Regelungen des § 45 Abs. 1 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, soweit die von § 45 StVO geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse erfassen, wie etwa das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) und das Recht auf Eigentum, dem auch der Anliegergebrauch unterfällt (Art. 14 Abs. 1 GG). In diesen Fällen steht dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zu, so etwa auch bei einem Straßenanlieger, der - wie hier die Kläger - eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücksnutzung durch im Wege zusätzlichen Verkehrs verursachte Geräusch- und Abgasemissionen geltend macht, 28 vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 -, BVerwGE 37, 112; Beschluss vom 2. April 1993 - 11 B 11/93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 442.252 § 45 StVO Nr. 25; Beschluss vom 21. Juli 1997 - 3 B 129/97 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2002 - 5 S 1121/00 -, juris; OVG NRW etwa zum Einschreiten nach § 45 StVO wg. Verkehrslärms: Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris und wg. Anliegergebrauchs, Beschluss vom 15. September 1995 - 25 B 1861/95, NZV 1996, 87; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rz. 660. 29 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist zur Bejahung der Klagebefugnis für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde der Vortrag ausreichend, der Verkehr mit Autos und Motorrädern zur Werkstatt des Herrn N1. und die damit verbundenen Geräusch- und Abgasemissionen auf ihrem Anwesen und entlang ihres Grundstücks beeinträchtige die Kläger als Grundstückseigentümer in ihren Rechten, insbesondere wenn sie - wie im Ortstermin vorgetragen - die Garten- und Ruhezone (vor allem, aber nicht nur) am Wochenende zur Erholung nutzen wollen. 30 Die Klage ist jedoch unbegründet. 31 Die Ablehnung einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Sperrung des in Rede stehenden öffentlichen Wirtschaftsweges für den nicht landwirtschaftlichen Verkehr mit Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsregelnden Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 StVO (wie im Folgenden unter I. dargelegt) noch auf erneute Bescheidung ihres Begehrens (wie im Folgenden unter II. dargelegt) zu. 32 I.) Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Beklagten als örtlich zuständiger Straßenverkehrsbehörde zum Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) sowie des Zusatzzeichens "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" liegen nicht vor. 33 Wie bereits oben im Rahmen der Klagebefugnis ausgeführt, gibt es keinen im Wege einer gebundenen Entscheidung feststellbaren Rechtsanspruch der Kläger auf eine entsprechende verkehrsrechtliche Ausschilderung, weil der westlich ihres Grundstücks verlaufende öffentliche Wirtschaftsweg von Anfang an - hier nach den dem Gericht vorliegenden Flurbereinigungsunterlagen - ausdrücklich nur zur (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen Grundstücke und zum Treiben von Vieh vorgesehen war. Die Straßenverkehrsbehörden sind nicht durch Rechtsvorschriften verpflichtet, diesen eingeschränkten Widmungszweck regelmäßig durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung auch nach außen zu dokumentieren und alle anderen Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen auszuschließen. Das Verpflichtungsbegehren für die beantragte verkehrsrechtliche Anordnung kann auch im Übrigen nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützt werden. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen. Bei dieser Ausgestaltung als Ermessensnorm wäre eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung des von den Klägern beantragten Verkehrszeichens 250 mit Zusatzzeichen nur dann gegeben, wenn dies die einzige rechtmäßige Maßnahme wäre. Dies ist indes nicht der Fall, da die vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen durch die nicht für den Wirtschaftsweg zugelassenen Verkehrsteilnehmer - täglich bis zu 10 Fahrten in jede Richtung - nicht einen solchen Umfang haben, dass jedes weitere Absehen von der Anordnung und Aufstellung des beantragten Verkehrszeichens mit Zusatzzeichen als unzumutbar erschiene. Denn die von diesem Verkehr ausgehenden Beeinträchtigungen sind nicht so intensiv, dass von völlig unzumutbaren Verhältnissen auszugehen ist, die ohne diese Beschilderung eine angemessene Wohnnutzung des Hauses der Kläger und der Ruhezone des Grundstücks geradezu ausschließen. 34 Schließlich lässt sich ein strikter Rechtsanspruch der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass nach ihrem durch ein Lichtbild untermauerten Vortrag in der Vergangenheit im Einmündungsbereich des Wirtschaftsweges in die B. Straße das nunmehr beantragte Verkehrsschild gestanden hat. Denn es ließ sich weder in den Unterlagen des Beklagten noch des Beigeladenen ermitteln, wer die Aufstellung eines solchen Verkehrszeichens seinerzeit angeordnet und wer es beseitigt hat. Eine Aufstellung dieses Verkehrszeichen unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil es nach Auffassung der Kammer gerade im Lichte der noch zu erörternden Vorschriften der §§ 45 Abs. 9, 39 Abs. 1 StVO einen solchen Bestandschutz in der Regel nicht geben kann. Vielmehr ist bei jeder Neuaufstellung eines Verkehrszeichens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für dessen Anordnung noch bestehen. Dabei wäre hier auch zu überprüfen, inwieweit eine Aufstellung des beantragten Verkehrsschildes mit der gesetzlichen Vorgabe der Vermeidung einer von Gesetzes wegen unerwünschten Häufung von Verkehrszeichen ("Schilderwald") vereinbar ist. Dabei wäre auch die später hinzugekommene Beschilderung des nach der Einmündung des Wirtschaftsweges in die B. Straße beginnenden Radweges in Richtung N. , der durch Verkehrszeichen auch für den landwirtschaftlichen Verkehr frei gegeben ist, zu berücksichtigen. 35 II.) Auch soweit die Anordnung und Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde steht, erweist sich die Klage hinsichtlich des Bescheidungsantrags als unbegründet. 36 Die Kammer sieht unter den besonderen örtlichen Verhältnissen die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO als gegeben an. 37 Bei der zuerst genannten Norm können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Während die Sicherheit des Verkehrs den gefahrlosen Verkehrsablauf meint, umfasst der Begriff der Ordnung vor allem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sichern auch die Einhaltung funktionsgebundener Verkehrsbeschränkungen; so kann etwa unter Heranziehung dieser Vorschrift überörtlicher "Schleichverkehr" auf Anliegerstraßen unterbunden werden. Durch die Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung wird - wie bereits oben dargelegt - auch das Individualinteresse des Grundstückseigentümers bzw. Anliegers an einer ungehinderten Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Straßenverkehrs geschützt, 38 vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 - und Beschluss vom 21. Juli 1997 - 3 B 129/97 -, jeweils a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28. April 2002 - 5 S 1121/00 - und vom 26. April 2002 - 5 S 108/02 -, juris; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 21 Rz. 768. 39 In diesem Rahmen sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO der Straßenverkehrsbehörden gegeben. Denn der öffentliche Wirtschaftsweg wird neben dem zugelassenen landwirtschaftlichen Verkehr - dessen Berechtigung die Kläger mehrfach ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen haben - von Fahrzeugen zur Erreichung der hinteren Gebäude des Anwesens L. genutzt, die nach dem Widmungszweck ausgeschlossen sind. Denn der in Rede stehende öffentliche Wirtschaftsweg ist nach Ziffer 241 des Flurbereinigungsplans ausdrücklich nur zur (landwirtschaftlichen) Bewirtschaftung der dadurch erschlossenen Grundstücke und zum Treiben von Vieh vorgesehen. Für ihn ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten auch keine - nach Ziffer 245 des Flurbereinigungsplans mögliche - Gestattung zum Betrieb von Unternehmen, die eine stärkere Inanspruchnahme des Weges als zu landwirtschaftlichen Zwecken erfordern, erteilt worden. Ob es durch diesen unerlaubten Verkehr - wie von den Klägern vorgetragen - in der Vergangenheit zu Gefahrensituationen auf dem Wirtschaftsweg gekommen ist, ist bislang nicht dokumentiert. Als ein Indiz könnte allenfalls das nach Angaben des Klägers zu 1.) von Herrn N1. angebrachte Stoppschild in Betracht kommen, das den vom Anwesen L. kommenden Verkehr auf dem Privatweg auf die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmer des öffentlichen Wirtschaftsweges hinweist. Aber auch dies bleibt zweifelhaft. Denn Anlass für die Aufstelllung eines solchen Schildes können entweder das Auftreten solcher Gefahrensituationen oder aber der Wunsch sein, solche Gefahrensituationen von vorneherein gar nicht erst entstehen zu lassen. Schließlich ist in jedem Fall der Gartenbereich des Grundstücks der Kläger durch die Benutzung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges durch Unbefugte von den Lärm- und Abgasimmissionen - hier zunächst unabhängig von ihrem Umfang - betroffen. 40 Diese Bewertung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens der Straßenverkehrsbehörde wird durch den weiter zu berücksichtigenden § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht in Frage gestellt. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Zwar modifizieren und konkretisieren die Vorschriften des § 45 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO (der Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs betrifft) die Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, da sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an dessen Tatbestandsvoraussetzungen stellen und nicht die Ermessensausübung betreffen, 41 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139; und Sauthoff, Öffentliche Straße, 2. Auflage, 2010, § 20 Rz. 591; König in Hentschel, König, Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflg., 2009, § 45 StVO Rz. 28, 28 a. 42 Der Individualanspruch eines Anliegers im Falle von nicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen - bzw. Verkehrsbeeinträchtigungen in erheblichem Maße - setzt jedoch bereits besondere Umstände bzw. besondere örtliche Verhältnisse voraus, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung i.S. des § 45 Abs. 9 StVO übersteigen, 43 vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris, 44 die aber - hier wie bereits dargestellt - gegeben sind. 45 Schließlich ist in diesem Rahmen für die Aufstellung von Verkehrszeichen § 39 Abs. 1 StVO einzubeziehen, der bestimmt, dass angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften eigenverantwortlich zu beachten, Anordnungen durch Verkehrszechen nur dort zu treffen, wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Allerdings führt diese Vorschrift hier nicht zu einem für den Beklagten günstigen Ergebnis, da der in Rede stehende Wirtschaftsweg regelmäßig von den Besuchern und Nutzern der hinteren Wirtschaftsgebäude des Anwesens L. entgegen der zugelassenen eingeschränkten Nutzung befahren wird. Diese Verkehrsteilnehmer bringen damit zum Ausdruck, sich nicht an die in § 39 Abs. 1 StVO normierte Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften eigenverantwortlich zu beachten, halten zu wollen. 46 Die Kammer verneint jedoch, dass daneben auch noch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einschreitens zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gegeben sind. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt zwar nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzliche Grenzwerte festgelegt. Auch die Vorschriften der 16. BImSchV finden keine unmittelbare Anwendung; sie können aber als Orientierungshilfe angesehen werden. Ein Unterschreiten der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV kann in diesem Rahmen ein Indiz dafür sein, dass die Lärmbelastung die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht, 47 vgl. OVG NRW etwa zum Einschreiten nach § 45 StVO wg. Verkehrslärms: Urteil vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris; Sauthoff, a.a.O., § 21 Rdz 692 ff. 48 Diese Tatbestandsvoraussetzungen dürften bei dem von den Klägern vorgetragenen Umfang des nicht zugelassenen Verkehrs auf dem Wirtschaftsweg aber (noch) nicht vorliegen. Die Kammer hat bei dieser Einschätzung berücksichtigt, dass das Haus der Kläger an einer stark befahrenen Bundesstraße liegt, die Bonn mit E1. verbindet. Sie wird insbesondere von Berufspendlern, aber auch vom Güterverkehr benutzt. Das Grundstück der Kläger hat bereits von daher eine besondere Belastung durch den passierenden Verkehr auf der B. Straße in der Ortschaft N. -H. hinzunehmen. Da für den aus E1. kommenden Verkehrsteilnehmer das Grundstück der Kläger die erste bebaute Parzelle der Ortslage H. ist, ist auf Grund der landschaftlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass auch der hintere Grundstücksbereich Lärmimmissionen durch den aus Richtung E1. kommenden bzw. dorthin abfließenden Verkehr ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass der auf dem Wirtschaftsweg erlaubte Verkehr mit Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen nicht leise ist. Deshalb ist ein berechtigtes Interesse der Kläger anzuerkennen, bei der Nutzung ihres Grundstücks insbesondere in der Ruhezone von zusätzlichen Belastungen durch weiteren - von Widmungszweck nicht gestattetem - Verkehr auf dem parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verlaufenden Wirtschaftsweg verschont zu bleiben. Dennoch hält sich der Umfang dieser zusätzlichen Belastungen durch die geringe Zahl der Verkehrsbewegungen - nach dem Vortrag der Kläger im Vorverfahren täglich jeweils 10 Fahrten in jede Fahrtrichtung - nach der Überzeugung der Kammer in einem Rahmen, der unterhalb der Interventionsgrenze des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO liegt, ohne dass es hier einer Feststellung entsprechender Messwerte bedarf. 49 Letztlich können die Erwägungen zu § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dahinstehen, da nach Auffassung der Kammer durch die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO der Weg für eine Überprüfung der Ermessensentscheidung eröffnet ist. 50 Die Ermessensentscheidung ist allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die von dem Beklagten in dem Bescheid vom 17. Juli 2007 und von der Bezirksregierung Köln im Widerspruchsbescheid vom 22. September 2009 angestellten Ermessenserwägungen sind unter Einbeziehung der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. März 2011 erklärten Ergänzungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) in dem aufgezeigten Rahmen rechtlich nicht zu beanstanden. 51 Zwar dürften die in den versagenden Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Ermessenserwägungen zunächst unzureichend gewesen sein. Im Rahmen einer Abwägung hat die Straßenverkehrsbehörde das Interesse der Kläger an der Nutzung ihres Grundstücks zutreffend berücksichtigt. Als schutzwürdige Interessen der Kläger ist rechtsfehlerfrei die ungestörte Nutzung der vorhandenen Ruhe- und Erholungszone im Anschluss an das unmittelbar an der stark befahrenen Bundesstraße gelegene Wohnhaus in die Ermessenserwägungen eingestellt. Die Ermessenserwägungen in den Bescheiden sind aber zunächst nicht fehlerfrei gewesen, soweit sie der Nutzung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsweges durch nichtlandwirtschaftlichen Verkehr bis zur Einmündung des Privatwegs zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Werkstattbereiches/Garagenhofes den Vorrang vor den Interessen der Kläger einräumen. Denn von diesem Vorrang des in jedem Fall nicht mehr landwirtschaftlichen Verkehrs zu der hinteren Bebauung der nicht mehr landwirtschaftlich genutzten hinteren Gebäude des Grundstücks L. wurde ausgegangen, ohne zu überprüfen, welche Nutzung in diesen Räumlichkeiten tatsächlich stattfindet und ob diese zumindest materiell legal ist. Fehlerhaft war ferner, den Vortrag der Kläger nicht zu überprüfen, dass ein Anfahren über den Wirtschaftsweg schon deshalb entbehrlich sei, weil auch diese Gebäudeteile des Anwesens L. von der B. Straße aus erschlossen und tatsächlich erreichbar seien. 52 Dieser Mangel ist aber geheilt, weil die Vertreterin des Beklagten mehrfach, u.a. in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2011, bekundet hat, den vorliegenden Prozess zum Anlass zu nehmen, ein bauordnungsrechtliches Verfahren einzuleiten, um in eine Überprüfung der geänderten baurechtlichen Nutzung in den hinteren Gebäuden des Anwesens L. einzutreten. Diesen Vortrag würdigt die Kammer als ein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung Rechnung getragen werden. Die Voraussetzungen für ein solches Nachschieben von Ermessenserwägungen liegen vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung schafft § 114 Satz 2 VwGO lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde ihre defizitären Ermessenserwägungen nachbessern oder ergänzen kann, nicht aber dafür, dass sie ihr Ermessen erstmals ausübt, 53 BVerwG, Urteil vom 5. September 2006, - 1 C 20/05 -, Buchholz, 316 § 48 VwVfG Nr. 115 = NVwZ 2007,470 f= DÖV 207, 255 ff.; Urteil vom 5. Mai 1998 -1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 ff. 54 Aus dem Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 22. September 2009 ergibt sich hinreichend, dass die Behörden im Bewusstsein handelten, Ermessen auszuüben. 55 Durch die nunmehr verbindlich zugesagte Überprüfung der eigentlichen Ursache/des Anlasses des von den Klägern gerügten Verkehrs im Bereich des Wirtschaftsweges - also die Verrichtung in der Garage N1. sowie das Lager des Dachdeckerbetriebes - durch die dafür vorgesehene Fachbehörde ist der gerügte Begründungsmangel der versagenden Entscheidungen geheilt. Denn nunmehr wird entweder bezüglich einer etwaigen Nutzungsänderung mit einer Genehmigung auch die Frage der wegerechtlichen Erschließung - auch für den Verkehr - geklärt oder bei einer Untersagung der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit wird der von den Klägern gerügte Verkehr von selbst entfallen. 56 Auch die weiteren Ermessenserwägungen in den angefochtenen Bescheiden sind rechtlich nicht zu beanstanden. Für eine Sperrung des Wirtschaftsweges durch Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen "Landwirtschaftlicher Verkehr frei" nach Einmündung des Privatwegs ist kein Raum, da es nach dem übereinstimmenden Vortrag ab dieser Stelle keine nennenswerte Verkehrsbelastung gibt. Nach Bekundung aller Beteiligter gibt es auf dem in Rede stehenden Wirtschaftsweg ab dieser Stelle insbesondere keinen nichtlandwirtschaftlichen Schleichverkehr. Im Übrigen wäre fraglich, ob ein Sperrung ab dieser Stelle vom Antrag der Kläger vom 12. März 2007 überhaupt erfasst war. 57 Für das Ergebnis der Überprüfung der Ermessenserwägungen ist es schließlich ohne Bedeutung, dass die versagenden Bescheide sich nicht mit dem - nicht näher belegten - Vortrag der Kläger befassen, die Fahrzeuge auf dem Weg zur Garage N1. hätten an seinem Grundstück - an Zaun und Hecken - Schäden verursacht. Denn dies ist - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - eine Frage des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts, nicht aber des öffentlichen Verkehrsrechts. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).