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Urteil

2 K 884/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0503.2K884.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der am 3. Oktober 1974 geborene Kläger ist Vater der beigeladenen Kinder - I. O. (geboren: 18. September 1999) und C. K. L. (geboren: 03. Dezember 2004) -. Die Beigeladenen leben bei der Kindesmutter Frau T. L. , die mit dem Kläger nicht verheiratet und als Kinderkrankenschwester teilzeitbeschäftigt ist. Seit der Geburt der Beigeladenen hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht inne. Der Kläger verpflichtete sich im September 2002 durch eine gemäß §§ 59, 60 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) errichtete Urkunde des Jugendamtes des Beklagten zu Unterhaltszahlungen an die Beigeladene zu 2. ab August 2002. Die Beigeladene zu 2. bezog im Zeitraum vom September 2002 bis Juni 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) seitens der Stadt E.. Auf Antrag der Kindesmutter bewilligte der Beklagte erneut Unterhaltsvorschussleistungen für die Beigeladenen ab November bzw. Dezember 2004. Diese Unterhaltsvorschussleistungen wurden im Juni bzw. August 2005 eingestellt, nachdem der Kläger Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter aufgenommen und die Kindesmutter eine für die Beigeladene zu 2. eingerichtete Beistandschaft durch das Jugendamt Duisburg beendet hatte. In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte um Durchsetzung der gemäß § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche der Beigeladenen gegen den Kläger durch Einleitung der Vollstreckung bzw. eines Mahnverfahrens. Der Beklagte nahm im Zeitraum von Juli 2006 bis Ende Dezember 2006 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an die Beigeladenen erneut auf. Die Leistungen wurden nach Anerkenntniserklärung des Klägers und Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten bzgl. der auf den Beklagten übergegangenen Unterhaltsansprüche der Beigeladenen sowie Errichtung einer Urkunde nach §§ 59, 60 SGB VIII über die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1. und der Erklärung des Klägers, die Unterhaltszahlungen an die Beigeladenen unmittelbar ab Januar 2007 aufzunehmen, eingestellt. Die Kindesmutter beantragte am 28. Oktober 2008 erneut Unterhaltsvorschussleistungen für die Beigeladenen, nachdem sie zuvor bereits mitgeteilt hatte, dass der Kläger seit September 2008 keinen Unterhalt mehr gezahlt habe; dieser sei seit November 2008 arbeitslos und stehe vor einer Privatinsolvenz. Der Kläger wandte sich per E-Mail am gleichen Tag unmittelbar an den Beklagten und teilte mit, dass er mit der Kindesmutter seit Herbst 2007 wieder zusammen sei. Im August habe er mit der Kindesmutter und den Beigeladenen den ersten gemeinsamen Familienurlaub verbracht. Trotz getrennter Wohnsitze habe eine "gemeinsame Kasse" und eine "sozio-ökonomische Lebensgemeinschaft" bestanden. Die Arbeitszeiten, Termine und die Schichtarbeitspläne der Kindesmutter seien miteinander abgeglichen und abgesprochen worden. Er habe den weit überwiegenden Teil seiner "Freizeit" im Haushalt der Kindesmutter und mit den Beigeladenen verbracht. Während der Nachtdienste der Kindesmutter habe er seinen Sohn versorgt und ihn in den Kindergarten gebracht. Im Januar 2008 sei er überraschend arbeitslos geworden. Er habe sich wieder selbstständig gemacht, befinde sich aber in einer finanziell desolaten Situation. Die Kindesmutter besitze das alleinige Sorgerecht und setze dieses missbräuchlich ihm gegenüber in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten ein. Ausweislich eines Vermerkes des Beklagten vom 24. November 2008 teilte die Kindesmutter auf Nachfrage zur Betreuung der Beigeladenen durch den Vater mit, dass der Kläger bei ihr übernachte, wenn sie Nachtwache habe. Dies sei etwa sieben- bis achtmal im Monat der Fall. Der Kläger komme dann gegen 19.30 Uhr, bringe die Beigeladenen ins Bett und morgens in den Kindergarten. Die Beigeladenen seien selten bei ihm. Der Kläger würde mit essen, seine Wäsche waschen etc., ohne dass sie ihm alles gegenrechnen würde. Sie hätte einen Neuanfang versuchen, der Kläger habe jedoch seine Wohnung nicht aufgeben wollen. Da er finanzielle Probleme habe, habe er ihr vorgeschlagen, ihren Beschäftigungsumfang zu erhöhen. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 07. November 2008 mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen an die Beigeladenen vorlägen, da beide Beigeladenen ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter hätten. Mit an die Kindesmutter gerichteten Bescheiden vom 2. Dezember 2008 bewilligte der Beklagte Unterhaltsvorschussleistungen für die Beigeladenen ab dem 1. September 2008. Per E-Mail vom 19. Januar 2009 übermittelte der Kläger einen handschriftlich von der Kindesmutter aufgestellten Schichtplan für die Monate Oktober und November 2008 und ergänzte seine Angaben zu seinen Betreuungsleistungen. Er habe sich zur Ausübung der tatsächlichen Betreuung für die beigeladenen Kinder zu Früh- und Nachtschichten in größerem Umfang im Haushalt der Kindesmutter aufgehalten. Von einem Getrenntleben der Eltern könne nicht ausgegangen werden. Seitens der Kindesmutter würden ihm immer wieder "Beziehungspausen mit anschließendem Rückzug auf die Alleinerziehendenrolle" aufgezwungen. Sobald er das materielle Versorgungsniveau aus Sicht der Kindesmutter nicht mehr aufrechterhalten könne, übe die Kindesmutter "psychologischen Druck" auf ihn aus. Sie missbrauche das alleinige Sorgerecht ihm gegenüber, um ihre materiellen Ansprüche durchzusetzen. Am 29. Januar 2009 fand im Jugendamt des Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger, der Kindesmutter, zwei Mitarbeiterinnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) und einer Mitarbeiterin der Unterhaltsvorschusskasse statt. Ausweislich des Vermerks des Beklagten wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Lebensmittelpunkt der beigeladenen Kinder bei der Kindesmutter liege. Dies sei ggf. anders zu beurteilen, wenn die Kinder während dieser Betreuungszeiten im Oktober und November 2008 in seinem Haushalt von ihm betreut worden wären. Die Kindesmutter lehnte weiterhin eine gemeinsame Personensorge ab. Der Kläger lehnte ein Umgangsrecht ab, da er nicht das gemeinsame Personensorgerecht erhalte. Er verwies auf seine beengte finanzielle Situation hin. Der Kläger hat am 19. Mai 2009 Klage erhoben und ausgeführt, dass er mit der Kindesmutter in der Zeit von November 2007 bis Dezember 2008 erneut in einer Partnerschaft gelebt habe. Beide Elternteile hätten dabei über separate Wohnsitze (soziologisch sog. "living-apart-together") verfügt. In dieser Zeit hätten sie versucht, erneut eine stabile Partnerschaft zu erlangen und durch umfangreiche gemeinsame Planungen die tatsächliche Alltagssorge für die gemeinsamen Kinder wechselseitig und kooperativ nach den jeweiligen beruflichen Erfordernissen der Kindesmutter gemeinsam zu tragen. Man habe auch einen gemeinsamen Wohnsitz erwogen, hier habe aber die Kindesmutter ein "Letztbestimmungsrecht" beansprucht. Die Kindesmutter verweigere ihm seit der Geburt der Beigeladenen das gemeinsame Sorgerecht; ihr stehe nach § 1626 a Abs. 2 BGB das alleinige Sorgerecht zu. Sie missbrauche dieses, um ihre Wünsche mittels psychischer Gewalt durchzusetzen. Mit Hilfe des Antrags auf Unterhaltsvorschuss und der nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen des Jugendamtes bedrohe sie ihn in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz und nutze dies, wenn er ihren monetären und persönlichen Forderungen nicht nachkomme. In dem Gesprächstermin am 29. Januar 2009 habe er dargelegt, dass er in erheblichem Umfang Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der Kindesmutter für die Beigeladenen erbracht habe und von der Kindesmutter auch noch bis Ende Dezember 2008 fest eingeplant gewesen sei. Er verweise dazu auf den handschriftlichen Dienstplan der Kindesmutter. Dieser Betreuungsumfang könne aber nach Auffassung des Beklagten keine Berücksichtigung finden, weil er im Haushalt der Kindesmutter erfolgt sei. Dazu habe der Beklagte auf die Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz und die dortigen Ausführungen zum Lebensmittelpunkt eines Kindes unter Ziffer 1.3.4 verwiesen. Seine tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen seien jedoch nicht berücksichtigt worden. Im Vorfeld des Beratungstermins sei es zwischen ihm und der Kindesmutter vermehrt zu Auseinandersetzungen wegen seiner Einkommenssituation gekommen. Aufgrund der bis dahin tatsächlich gelebten Verantwortungsteilung für die Beigeladenen habe er der Kindesmutter auch anheimgestellt, ihre Wochenstundenzahl zu erhöhen, und habe gleichzeitig angeboten, seine Pflege- und Erziehungstätigkeit im Haushalt der Kindesmutter auszuweiten. Dieser Vorschlag habe jedoch der Kindesmutter missfallen; sie sei zu keiner weiteren Kooperation bereit gewesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Unterhaltsvorschussgesetz verfassungswidrig sei, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoße und nicht im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) sowie dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) stehe. Das Unterhaltsvorschussgesetz stehe in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1626 a Abs. 2 BGB und dem Beratungssystem nach § 52 a SGB VIII, welches durch die Jugendämter ausgeführt und einseitig die Stellung der Kindesmutter zulasten des Elternrechts eines ledigen Kindesvaters privilegieren würde. Dieses System stelle einen Eingriff in den Geschlechterrollen-Aushandlungsprozess und die Ausgestaltung des Privat- und Familienlebens dar. Hauptursache sei das alleinige Sorgerecht für die Kindesmutter aus § 1626 a Abs. 2 BGB, welches der Kindesmutter auch die Macht zur Aufenthaltsbestimmung und der Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder übertrage. Diese Vorschrift verstoße nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 03. Dezember 2009 (Az.: 22028/04) gegen Artikel 8 und 14 EMRK. Als lediger Kindesvater habe er ohne Zustimmung der Mutter nicht die Möglichkeit gehabt, ein gemeinsames Sorgerecht zu erlangen, und hätte dies wegen der Vorschrift des § 1672 BGB auch nicht später erhalten können. Aufgrund des alleinigen Sorgerechtes könne die Kindesmutter mutwillig und willkürlich den ledigen Kindesvater von der Pflege- und Betreuungsleistung ausschließen, die Situation einer Alleinerziehenden schaffen und stattdessen Barunterhalt fordern. Das Unterhaltsvorschussgesetz "belohne" den Sorgerechts- und Umgangsboykott der Kindesmutter mit einer Sozialleistung. Für die Kindesmutter sei die Alimentation durch die Unterhaltsvorschusskasse attraktiver und führe zum Ausschluss des Kindesvaters von Pflege- und Erziehungsleistungen. Sie begebe sich damit "freiwillig" in die Rolle einer Alleinerziehenden. Dies werde durch das Beratungssystem des Jugendamtes nach dem SGB VIII und die Tätigkeit des Jugendamtes als Urkunds- und Vollstreckungsbehörde im Unterhaltswesen verstärkt. Das Unterhaltsvorschussgesetz verhindere die gleichberechtigte Teilhabe beider Eltern an der Pflege und Erziehung der Kinder. Es unterstütze lediglich den Barunterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil. Der ledige Kindesvater sei in diesen Fällen durch den Rückgriff der Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 UVG belastet. Das Unterhaltsvorschussgesetz sei insoweit diskriminierend, weil es einem Elternteil (Kindesmutter) den Weg zum Zivilgericht erspare. Es unterstelle zudem die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils (Kindesvater). Zudem privilegiere das Unterhaltsvorschussgesetz "Patchwork-Familien", in denen die Kindesmutter nicht mit dem leiblichen Kindesvater zusammenlebe. Andere gesetzliche Regelungen über öffentliche Sozialleistungen seien inzwischen der veränderten Lebenswirklichkeit und Rollenverteilungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Falle der Trennung angepasst worden (etwa § 38 Abs. 2 SGB II und § 5 WoGG). Das Unterhaltsvorschussgesetz könne mühelos durch die Leistungen nach dem SGB II ersetzt werden. Der Kläger nimmt ferner Bezug auf die seitens des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. geäußerten Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Unterhaltsvorschussgesetzes im Hinblick auf die Transferleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. Der Kläger hat zwei familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht E. geführt (Az.: 25 F 263/10 - Sorgerecht - und 25 F 389/10 - Umgangsrecht -), die seinen Angabe zufolge keine Änderung der Sorgerechtssituation herbeigeführt haben und nach seiner Mitteilung und teilweise noch vor dem OLG Köln (Az.: 26 WF 264/10) anhängig sind. Der Kläger beantragt, 1) das Verfahren auszusetzen und mit den folgenden Fragestellungen dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 und 2 zur Bewertung und Entscheidung vorzulegen: A. "Sind das Unterhaltsvorschussgesetz (im Weiteren: UVG) und das weitere, auf seine Durchführung abzielende Bundesgesetz § 52 a SGB VIII, sowie die weiteren, auf die Umsetzung durch Verwaltungshandeln abzielenden Durchführungsverordnungen wg. vorrangig zu beachtendem Völkerrecht verfassungs- und völkerrechtswidrig und deswegen nichtig/unwirksam?" B. "Gibt es die weiter unten bezeichneten und durch Transformationsakte unmittelbar als Bundesrecht wirkenden völkerrechtlichen Übereinkünfte (allgemeine Regeln des Völkerrechtes), die es nationalen Gesetzen und Rechtssetzungsakten (wg. Verdrängung in Folge der Völkerrechtsfreundlichkeit des deutschen GG) verbieten, ein Anknüpfen von Gesetzen an den Familienstand und das Geschlecht der Eltern(teile) vorzusehen, sofern dies dem Zweck dient, Männern und Frauen unterschiedliche (insbes. geschlechterstereotype) Aufgabenstellungen in Bezug auf die 'Pflege und Erziehung der Kinder' wg. ihres Geschlechtes oder Familienstandes zuzuweisen? Und wenn ja, mit welchen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Unterhaltsvorschussgesetzes und insbesondere § 52 a SGB VIII, sowie der Verwaltungsakte, die genau ein solches Verwaltungshandeln bestimmen?" C. "Erfüllen das Unterhaltsvorschussgesetz und damit auch die zu seiner Durchführung bestimmten Verwaltungsverordnungen - als eigenständige (Sozial-)Gesetze - noch ihren ursprünglichen Zweck oder sind sie im Hinblick auf die Fortentwicklung des Rechts bezüglich den Sozialgesetzen des SGB II und XII, die gleichartige pauschalierte, öffentliche Sozialleistungen vorsehen, sowie aufgrund des gesellschaftlichen Wandels verzichtbar geworden?" 2) in Abänderung einer evtl. Bewilligung von UVG-Leistungen festzustellen, dass ein Anspruch der Kinder nicht besteht/bestand und die Antragsgegnerin im Vorfeld einer Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dazu verpflichtet ist, im Wege der Amtsermittlung die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse und sozial-familiären Beziehungen zwischen den Kindern und Elternteilen zu ermitteln; 3) festzustellen, dass das Unterhaltsvorschussgesetz zumindest dem Kindeswohl und den im Weiteren benannten Persönlichkeitsrechten des Antragstellers zuwiderläuft, als dass dem vom Antragsteller tatsächlich geleisteten Pflege- und Erziehungsumfang und den daraus resultierenden sozialfamiliären Beziehungen zu seinen Kindern kein ausreichender Schutz und keine ausreichende Berücksichtigung zukommt; und das Unterhaltsvorschussgesetz insofern für verfassungswidrig zu erklären, da es nicht nur dem GG, sondern auch dem Wesensgehalt der EMRK und dem Übereinkommen der UN-Kinderrechtskonvention entgegenläuft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass nach den Ausführungen der Kindesmutter kein Versagungsgrund nach Ziffer 1.3.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vorliege. Die Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Im Übrigen fechte der Kläger die Bewilligungsbescheide vom 2. Dezember 2008 als nicht unmittelbar beteiligter Dritter an, da er nicht Adressat dieser Bescheide sei. Er werde durch diese Bewilligungsbescheide weder belastet noch in seinen Rechten beeinträchtigt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. Juni 2009 in dem von dem Kläger angestrengten Eilverfahren (Az.: 2 L 222/09) den Antrag auf einstweilige Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen an die Beigeladenen abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger sich gegen die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) durch den Beklagten an seine beiden Kinder wendet, ist die Klage nicht zulässig. Bei der von dem Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine Anfechtungsklage nach § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Kläger im Wesentlichen die Aufhebung von Verwaltungsakten - nämlich der Bewilligungsbescheide des Beklagten von 2. Dezember 2008 - begehrt. Dieses Klagebegehren lässt sich dem gesamten Vorbringen des Klägers und seinen Anträgen, an deren - wörtliche - Fassung das Gericht allerdings gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht gebunden ist, entnehmen. Der Kläger hält die auf Grund der Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 2. Dezember 2008 erbrachten Unterhaltsvorschussleistungen für rechtswidrig, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten (u.a. keine ausreichende Ermittlung der tatsächlichen Betreuungsverhältnisse bzw. keine Berücksichtigung seiner tatsächlich erbrachten Pflege- und Erziehungsleistungen), er dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten und seinem Elternrecht als lediger Vater verletzt werde und das Unterhaltsvorschussgesetz insgesamt verfassungswidrig sei. Diese Anfechtungsklage ist wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig. Danach muss der Kläger geltend machen, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, d.h. er muss Umstände vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird. Eine derartige Rechtsverletzung des Klägers durch die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide ist jedoch von vornherein und nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Bewilligungsbescheide des Beklagten nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) stellen Verwaltungsakte (i.S. des § 31 des Sozialgesetzbuches 10.Buch - SGB X -) dar, die ausschließlich die Beigeladenen begünstigen. Der Kläger selbst ist weder Adressat der Bescheide noch Beteiligter des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Die Bewilligungsbescheide enthalten keine den Kläger - als demjenigen Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben - belastende Doppelwirkung, vgl. auch VG München, Urteil vom 9. November 2011 - M 6a K 01.2300 -, juris und Beschlüsse vom 25. Juni 2011 - M 6b K 01.1040 - und vom 30. September 1999 - M 32a K 98.1456 -, jeweils juris sowie Helmbrecht, UVG, 5. Auflage 2004, § 9 Rz. 15 mit Hinweise auf VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2000 - 21 K 953/97 -. Bei den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung an die jeweiligen Kinder; diese allein sind anspruchsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 UVG. Mit der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss- bzw. -ausfallleistungen wird keine Unterhaltspflicht des Klägers begründet oder in diese eingegriffen. Die unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen sind in den Vorschriften der §§ 1601 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und werden durch das Unterhaltsvorschussrecht nicht berührt. Die Leistungsgewährung an die Beigeladenen hat lediglich zur Folge, dass kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 1 UVG ein etwaiger - zivilrechtlicher - Barunterhaltsanspruch der Beigeladenen gegenüber dem Kläger zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land Nordrhein-Westfalen übergeht. Dieser Anspruchsübergang erfolgt nur, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht und gleichzeitig Unterhaltsvorschussleistungen erbracht werden. Auch nach Übergang der Unterhaltsansprüche der Beigeladenen handelt es sich unverändert um zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gemäß §§ 1601 ff BGB. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den an den Kläger erfolgten Mitteilungen vom 2. Dezember 2008 betr. den Übergang der Unterhaltsansprüche nach § 7 UVG. Eine derartige Mitteilung stellt weder eine (Bar-)Unterhaltspflicht fest oder begründet diese gar noch ist sie Voraussetzung für den gesetzlichen Übergang der Unterhaltsansprüche. Sie bewirkt lediglich, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr mit befreiender Wirkung Unterhaltszahlungen an das Kind erbringen kann, und eröffnet ferner nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG die Möglichkeit, den Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit ab Kenntniserlangung vom Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen. Die Mitteilung im Rahmen des § 7 UVG stellt keinen Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X dar, sondern ist lediglich eine sog. Rechtswahrungsmitteilung, vgl. Grube, UVG, 2009, § 7 Rz. 14, Helmbrecht, a.a.O., § 7 Rz. 10 S. 118 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), vom 28. März 1979 - IV ZR 58/78 -, NJW 1979, S. 1456. Die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch der Kinder besteht, erfolgt ausschließlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zum Unterhaltsrecht, über die im Streitfall die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger ist im Hinblick auf einen möglicherweise bestehenden und übergangenen Unterhaltsanspruch der Beigeladenen ausschließlich zivilrechtlicher Natur. Einwendungen des Klägers gegen seine Unterhaltsverpflichtung sind in einem etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren zu prüfen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger durch das Jugendamt des Beklagten vollstreckbare Urkunden über seine Unterhaltsverpflichtung gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 des Sozialgesetzbuches 8. Buch (SGB VIII) erstellen ließ. Diese Urkunden sind Grundlage für eine Vollstreckung der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche der Beigeladenen. Ein etwaiges Abänderungsverfahren erfolgt ebenfalls nicht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern richtet sich nach zivilrechtlichen Regelungen (vgl. etwa § 239 der Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG -). Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 UVG nicht hinreichend geprüft und die tatsächlichen Pflege- und Betreuungsleistungen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt habe bzw. einseitig den Angaben der Kindesmutter gefolgt sei und dadurch seine Rechte als lediger Kindesvater aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt habe. Das Verwaltungsprozessrecht gewährt Rechtsschutz zur effektiven Gewährleistung eigener Rechte, nicht aber zum Zwecke einer gerichtlichen Überprüfung, ob die Rechtsordnung objektiv gewahrt ist, d.h. ein Verwaltungsakt schlechthin mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder nicht. Als nicht unmittelbar beteiligter Dritter muss der Kläger im Rahmen der zu prüfenden Klagebefugnis geltend machen können, dass durch den angegriffenen Verwaltungsakt (hier: die Bewilligungsbescheide) eine materielle Rechtsnorm verletzt sein kann, die zumindest auch dem Schutz des Dritten (hier: des Klägers als des Kindesvaters) dient und zwar derart, dass auch der Dritte die Einhaltung der Rechtsnorm verlangen kann. Die Vorschrift des § 1 UVG regelt jedoch ausschließlich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen und entfaltet offensichtlich keine drittschützende Wirkung zugunsten des Elternteils, bei dem das berechtigte Kind nicht lebt. Die Bestimmung enthält keine Regelung des Personensorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. der Betreuungsverhältnisse oder der Unterhaltspflichten der Elternteile, sondern knüpft vielmehr an bestehende - tatsächliche - Lebensverhältnisse der berechtigten Kinder und deren Eltern an. Selbst für den Fall, dass der Beklagte zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1 UVG bejaht haben sollte und die Leistungen nach Unterhaltsvorschussgesetz ganz oder teilweise zu Unrecht erfolgt sind - wie der Kläger meint -, wird der Kläger in keiner Weise belastet. Ihn treffen keine Erstattungs- oder Rückzahlungsansprüche nach dem Unterhaltsvorschussrecht, da sich eine etwaige Ersatz- oder Rückzahlungspflicht nach der Vorschrift des § 5 UVG entweder gegen die Kindesmutter (als den Elternteil, bei dem die berechtigten Kinder leben, etwa in Fällen der unvollständigen, falschen Angaben oder unterlassenen Anzeigen - § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UVG -) oder gegen das Kind (§ 5 Abs. 2 UVG für den Fall der Einkommenserzielung) richtet. Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass das Unterhaltsvorschussgesetz insgesamt bzw. im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 1626 a Abs. 2 BGB und den Beistands- und Beratungsvorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 52 a SGB VIII ff seine grundgesetzlich und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) geschützten Rechte als lediger Elternteil (etwa das Persönlichkeits-, Elternrecht und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie etwaige sich auf Grund internationaler Übereinkommen (wie etwa der UN-Kinderrechtskonvention oder des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - CEDAW -) ergebene Rechtspositionen verletze und deshalb nichtig sei. Wie bereits oben dargelegt, stellen die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - pauschalierte - öffentliche Sozialleistungen dar. Die Vorschriften des Unterhaltsvorschussrechts knüpfen nicht an ein bestehendes alleiniges Sorgerecht eines Elternteils an, insbesondere nicht an ein nach § 1626 a Abs. 2 BGB bestehendes Sorgerecht der Kindesmutter, und setzen nicht eine zivilrechtliche Barunterhaltspflicht voraus. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Titel des Gesetzes, dass Ziel des Gesetzes die Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter ist. Die Leistungen nach diesem Gesetz werden im Falle bestehender zivilrechtlicher Unterhaltspflichten als Vorschussleistungen oder andernfalls als sog. Ausfallleistungen erbracht. Die tatsächlichen Aufenthalts- und Betreuungsverhältnisse der anspruchsberechtigten Kinder und die Ausgestaltung der Umgangsrechte durch die Elternteile werden durch das Unterhaltsvorschussgesetz nicht berührt. Deren Regelung obliegt den Kindeseltern bzw. im Streitfalle den Familiengerichten nach den zivilrechtlichen Vorschriften. In den dortigen Verfahren kann der Kläger ggfs. die von ihm geltend gemachte Benachteiligung als lediger Vater im Hinblick auf das Sorgerecht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Umgangsrecht und die Unterhaltsverpflichtung sowie die Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur § 1626 a Abs. 2 BGB (Urteil vom 3. Dezember 2009 - 22028/04 -, Fall: Zaunegger gegen Deutschland, juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BVR 420/09 -, juris) zu § 1626 a Abs.1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB vorbringen. Dem Antrag zu 1., das Verfahren gemäß § 94 VwGO i.V.m. Art. 100 GG und § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht mit den Fragen A) - C) zur Entscheidung vorzulegen, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG sieht das Gericht nicht als gegeben an. Einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere nationale Grundrechte, supranationales Recht sowie Völkerrecht einschließlich Völkervertragsrecht durch die Vorschriften des Unterhaltsvorschussgesetzes vermag die Kammer bereits nach den obigen Ausführungen nicht zu erkennen. Die im Jahr 1979 getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die oftmals schwierige Situation alleinerziehender Elternteile und ihrer Kinder durch die Gewährung einer eigenständigen öffentlichen Sozialleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, das in seiner Grundstruktur seither unverändert geblieben ist, zu mildern und nicht in bereits vorhandene öffentliche Unterstützungsleistungen (etwa nach dem früheren Bundessozialhilfegesetz oder heutigen SGB II) einzubeziehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet der in der Fachliteratur geäußerten Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Gesetzes, vgl. etwa Helmbrecht, a.a.O., Einführung Rz. 4; Grube, a.a.O., Einleitung Rz. 31 ff; Stephan, Der Unterhaltsvorschuss - ein überflüssiges Gesetz?, Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 2006, S.6, bewegt sich diese Entscheidung in dem Gestaltungs- und Ermessensspielraum des Gesetzgebers. Eine Unvereinbarkeit des Unterhaltsvorschussgesetzes mit höherrangigem Recht im "Gesamtsystem" vermag die Kammer nicht zu erkennen. Soweit der Kläger sich gegen die Einzelheiten der bestehende Rechtslage im Bereich des Personensorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Unterhaltsrechts wendet, die die Rechtsposition lediger Väter gestalten bzw. berühren, obliegt eine derartige Vorlageentscheidung nach Art. 100 GG denjenigen Gerichten, in deren sachliche Zuständigkeit die jeweilige Rechtsfrage fällt. Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung von Amtsermittlungspflichten des Beklagten bzgl. der damaligen tatsächlichen Betreuungsverhältnisse sowie der Nichtbeachtung des Kindeswohls und des fehlenden Schutzes seiner familiären Beziehungen zu den Beigeladenen durch das Unterhaltsvorschussgesetz begehrt, ist die Klage ebenfalls nicht zulässig. Eine Feststellungsklage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses kann nur mit Erfolg verfolgt werden, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO); sie kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Feststellungsbegehren unterfallen der Subsidiaritätsbestimmung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Kläger nach den obigen Ausführungen sein Petitum grundsätzlich mit einer Anfechtungsklage verfolgen kann. Dass die Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis nicht zulässig ist, steht dem nicht entgegen, da die Subsidiaritätsvorschrift in erster Linie dazu dient, eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage zu verhindern. Schließlich ist ein inzident in den Anträgen enthaltenes Begehren des Klägers festzustellen, dass er wegen seiner erbrachten Betreuungsleistungen - teilweise - nicht barunterhaltspflicht war/ist, nicht zulässig, da insoweit der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO nicht eröffnet ist. Insoweit handelt es sich um eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines zivilrechtlichen Anspruchs, die vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt auch aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, hinsichtlich der Beigeladenen aus § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).