Beschluss
16 K 256/11.PVL
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0505.16K256.11PVL.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. unter Umständen, die den im Zeitpunkt der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten in Dienst- und Funktionsräumen des Justizzentrums Aachen vorliegenden entsprechen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung mit jeweils drei Mitgliedern unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten haben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. unter Umständen, die den im Zeitpunkt der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten in Dienst- und Funktionsräumen des Justizzentrums Aachen vorliegenden entsprechen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung mit jeweils drei Mitgliedern unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten haben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. G r ü n d e : I. Mit an den Richter- und den Personalrat in der Zusammensetzung nach § 20 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRiG) gerichtetem Schreiben vom 15. Dezember 2010 leitete der Beteiligte zu 1. das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten in den Dienst- und Funktionsräumen des Verwaltungsgerichts im Justizzentrum B. ein und bat um Zustimmung. Zwischen dem antragstellenden Richterrat und dem Personalrat, dem Beteiligten zu 2., besteht Uneinigkeit darüber, mit jeweils wie vielen Mitgliedern sie zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung im Sinne des § 20 LRiG zusammenzutreten haben. Der Antragsteller besteht bei 21 bis 50 wahlberechtigten RichterInnen aus fünf Mitgliedern, während der Beteiligte zu 2. bei ebenfalls 21 bis 50 wahlberechtigen Beschäftigten aus drei Mitgliedern besteht. Der Antragsteller hat am 14. Februar 2011 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt im Wesentlichen vor: Gemäß § 20 Abs. 2 Alt. 1 LRiG entsende der Richterrat ein Mitglied in einen Personalrat, der - wie hier - nicht mehr als fünf Mitglieder habe. § 20 Abs. 3 LRiG regele den Fall, dass die Zahl der Mitglieder des Richter- und des Personalrats gleich groß seien. In dieser Konstellation hätten beide Vertretungen zusammenzutreten, sodass keines das jeweils andere majorisieren könne. Da hier der Richterrat größer als der Personalrat sei, sei § 20 Abs. 3 LRiG nach seinem Wortlaut nicht einschlägig. Ein solches Normverständnis führe bei der dann gebotenen Anwendung des § 20 Abs. 2 Alt. 1 LRiG jedoch zu dem absurden Ergebnis, dass der größere Richterrat vom kleineren Personalrat überstimmt werden könne. Wenn der Gesetzgeber bei gleicher Größe von Richter- und Personalrat habe verhindern wollen, dass der Personalrat den Richterrat majorisieren könne, so müsse dies erst recht gelten, wenn der Richterrat größer als der Personalrat sei. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich überdies, dass Richter- und Personalrat hier in voller Besetzung zusammenzutreten hätten, was zwar dazu führen würde, dass der größere Richterrat den kleineren Personalrat überstimmen könne. Dies sei aber letztlich Folge der unterschiedlichen Zusammensetzungsschlüssel und vom Gesetzgeber mithin gewollt. Der Umstand, dass die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten (derzeit 40) größer sei als die Zahl der wahlberechtigten RichterInnen (derzeit 28), und der Rechtsgedanke des § 20 Abs. 3 LRiG könnten allerdings dafür sprechen, die Zahl der an der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Richterrats auf die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu limitieren. Der Antragsteller hat seinen Antrag ursprünglich nur auf das unter dem 15. Januar 2011 eingeleitete Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten bezogen. Nach Hinweis auf die Problematik der beschränkten Rechtskraftwirkung einer auf diesen Antrag bezogenen Entscheidung und eine etwaige Erledigung wegen Eintritts der Zustimmungsfiktion im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 8 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) hat der Antragsteller im Anhörungstermin am 5. Mai 2011 den folgenden Antrag gestellt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass er und der Beteiligte zu 2. unter Umständen, die denen im Zeitpunkt der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten in Dienst- und Funktionsräumen des Justizzentrums B. vorliegenden entsprechen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten haben, hilfsweise festzustellen, dass er und der Beteiligte zu 2. unter Umständen, die denen im Zeitpunkt der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten in Dienst- und Funktionsräumen des Justizzentrums B. vorliegenden entsprechen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung mit jeweils drei Mitgliedern unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten haben. Der Beteiligte zu 1. hat keinen Sachantrag gestellt. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag abzulehnen. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt: Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 LRiG ergebe sich, dass diese Regelung hier nicht einschlägig sei; denn Richter- und Personalrat seien nicht gleich groß. Deshalb habe der Richterrat gemäß § 20 Abs. 2 Alt. 1 LRiG lediglich ein Mitglied in den Personalrat zu entsenden. Zudem habe der Gesetzgeber nicht gewollt, dass der Richterrat den Personalrat bei gemeinsamen Angelegenheiten überstimmen könne. Dies folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Richterräte bei einer bestimmten Anzahl von Vertretenen in der Regel größer seien als die Personalräte bei gleich vielen vertretenen Personen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beteiligten zu 1. Bezug genommen. II. Der - im Anhörungstermin in zulässiger Weise umgestellte - Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Keiner näheren Erörterung bedarf, ob es sich bei der Antragsumstellung um eine bloße Klarstellung, eine stets zulässige Modifizierung in sinngemäßer Anwendung des § 264 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder um eine Antragsänderung im Sinne des § 81 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) analog handelt. Denn auch eine Antragsänderung wäre wegen ihrer Sachdienlichkeit zulässig, weil der Streitstoff im Wesentlichen gleich geblieben ist und dessen endgültige Klärung voraussichtlich herbeigeführt werden kann. Der Antrag ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig. Für diesen Antrag bestehen ein Feststellungsinteresse und ein Rechtsschutzbedürfnis. Es ist einem Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - dabei nicht erst nach Erledigung des Streit auslösenden Vorgangs - grundsätzlich nicht verwehrt, einen vom Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zu stellen. Dies gilt aber in der Regel nur für (verallgemeinerungsfähige) Rechtsfragen, die dem Anlass gebenden Vorgang zugrunde liegen bzw. die durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Die Rechtsfrage muss sich also auf künftige vergleichbare bzw. gleichartige Sachverhalte beziehen. Das ist nur der Fall, wenn sie künftige Sachverhalte betrifft, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des Anlass gebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Die zur Entscheidung des Gerichts gestellte (abstrakte) Rechtsfrage muss sich ferner zwischen denselben Verfahrensbeteiligten jederzeit, d. h. mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 A 1994/03.PVL -, juris Rn. 31; vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 9. Juli 2007 - 6 P 9.06 -, juris Rn. 12 ff., und 24. Januar 2001 - 6 PB 15.00 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2010 - OVG 60 PV 16.08 -, juris Rn. 18, jeweils mit weiteren Nachweisen. So liegt der Fall hier. Denn im Verhältnis des Antragstellers und des Beteiligten zu 2. wird sich mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit wieder die Frage stellen, mit wie vielen Mitgliedern sie im Fall einer gemeinsamen Beteiligung von Richter- und Personalrat im Sinne des § 20 Abs. 1 LRiG und einer jeweiligen Zuordnung zu der Vertretenenanzahlstufe 21 bis 50 zusammenzutreten haben. Diese beiden Umstände, also die gemeinsame Angelegenheit und jeweils 21 bis 50 wahlberechtigte Personen, sind die prägenden Elemente des aus dem konkreten Anlassfall resultierenden Streits, die in dem hieran anknüpfenden abstrakten Antrag mit der Formulierung "unter Umständen, die denen im Zeitpunkt der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten ... vorliegenden entsprechen", hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sind. Der Antrag ist jedoch nur bezüglich des Hilfsantrags begründet (A.) und hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet (B.). A. Das streitige Begehren richtet sich nach § 20 LRiG. Die hier interessierenden Regelungen dieser Vorschrift lauten: Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat (Abs. 1). Der Richterrat entsendet ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als fünf Mitglieder hat, zwei Mitglieder in einen Personalrat, der nicht mehr als neun Mitglieder hat, drei Mitglieder in einen Personalrat mit mehr als neun Mitgliedern (Abs. 2). Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Richterrats (Abs. 3). Liegt eine gemeinsame Angelegenheit gemäß § 20 Abs. 1 LRiG - wie hier im konkreten (Anlass-) Fall des Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Nutzung von privaten Elektrogeräten - vor, so haben der Antragsteller und der Beteiligte zu 2. unter Umständen, die denen im Zeitpunkt der unter dem 15. Dezember 2010 erfolgten Einleitung dieses Mitbestimmungsverfahrens hinsichtlich der Anzahl der wahlberechtigten RichterInnen und der wahlberechtigten Beschäftigten (jeweils 21 bis 50) vorliegenden entsprechen, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung mit jeweils drei Mitgliedern unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten. Dies folgt aus einer teleologischen Interpretation des § 20 Abs. 3 LRiG, das heißt aus einer gebotenen Zurückführung dessen Regelungsbereichs auf den durch seinen Zweck geforderten Umfang; es bedarf einer den Wortlaut dieser Vorschrift modifizierenden richterlichen Rechtsfortbildung, weil ohne Korrektur des Wortsinns ein schwerwiegender Wertungswiderspruch vorliegen und der Gesetzeszweck in einem Teil der Fälle verfehlt würde. Hierzu im Einzelnen: Grenze der Auslegung einer Rechtsvorschrift, und zwar auch der verfassungskonformen Auslegung, ist ihr Wortlaut und der Bedeutungszusammenhang, in dem sie steht. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege der Rechtsfortbildung steht den Gerichten unter anderem dann zu, wenn eine gesetzliche Regelung entgegen ihrem Wortsinn, aber in Übereinstimmung mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungsziel der Modifizierung bedarf, wenn also das Gesetz für den zu beurteilenden Sachverhalt zwar eine an sich auch anwendbare Regelung enthält, die Regelung jedoch nach der Zweckrichtung des Gesetzes diesem Sachverhalt nicht gerecht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 1995 - 9 C 389.94 -, juris Rn. 9, und 27. Juni 1995 - 9 C 8.95 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 19 A 948/04 -, Seite 6 des Abdrucks; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. 1980, § 4 II, S. 68 ff. (bes. 69); Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl. 1999, § 28 Rn. 60a, S. 407. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine nur am Wortlaut des § 20 Abs. 3 LRiG orientierte Auslegung hat gravierende Wertungswidersprüche zur Folge (I.) und steht mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang (II.). Zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift ursprünglich verfolgten Regelungsziels ist eine Korrektur ihres Wortsinns geboten (III.). I. Geht man zunächst vom reinen Wortlaut des § 20 Abs. 3 LRiG aus, wäre der erste Halbsatz dieser Vorschrift ("Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß") so zu verstehen, dass die daran anknüpfende Rechtsfolge (Zusammentreten beider Vertretungen in voller Besetzung) nur dann eintreten würde, wenn die Zahl der Mitglieder des Richter- und Personalrats tatsächlich gleich groß ist. Eine solche isolierte Wortlautauslegung hätte jedoch unsinnige Konsequenzen, wie die folgende Vergleichsbetrachtung veranschaulicht. Hätte beispielsweise ein Gericht nur 8 bis 20 wahlberechtigte RichterInnen und gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. d LRiG mithin einen aus drei Mitgliedern bestehenden Richterrat, so würde dieser in voller Besetzung mit dem Personalrat zusammenzutreten haben, wenn Letztgenannter bei 21 bis 50 wahlberechtigten Bediensteten gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 LPVG ebenfalls drei Mitglieder hat. Bei 21 bis 50 und somit ggf. deutlich mehr wahlberechtigten RichterInnen und einem gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. c LRiG sodann um zwei Mitglieder größeren Richterrat wäre - bei einer unveränderten Personalratsgröße von drei Mitgliedern - § 20 Abs. 3 LRiG nach dem Wortlaut nicht einschlägig, weil Richter- und Personalrat eben nicht gleich groß wären. Es würde daher stattdessen die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 2 Alt. 1 LRiG Anwendung finden mit der Folge, dass der Richterrat trotz größerer Zahl der vertretenen RichterInnen und größerer Mitgliederzahl lediglich ein Mitglied in den Personalrat entsenden könnte. In dieser Situation könnte der Personalrat den Richterrat also majorisieren, was sich beim Vergleich mit dem dargestellten Fall des gleich großen Richter- und Personalrats ersichtlich als unsinnig darstellt; einen sachlichen Grund, der diesen Wertungswiderspruch aufzulösen im Stande wäre, hat auch der Beteiligte zu 2. nicht dargelegt. II. Die isolierte Wortlautauslegung steht in den streitrelevanten Fällen einer jeweiligen Zuordnung zu der Personenanzahlstufe 21 bis 50 und somit einer annähernd gleichen Zahl von Vertretenen überdies in Widerspruch zu dem im Gesetz zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgeber, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang unter ergänzender Heranziehung der Entstehungsgeschichte ergibt; dies folgt aus einer Auslegung des § 20 Abs. 3 LRiG bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entstehung am 29. März 1966 (1.) und wird durch das Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes vom 15. September 1982 nicht durchgreifend in Frage gestellt, obwohl die Richterräte insoweit unter anderem hinsichtlich der Personenanzahlstufe 21 bis 50 vergrößert worden sind und § 20 Abs. 3 LRiG gleichwohl unverändert geblieben ist (2.). Sonstige Anhaltspunkte für ein diesbezügliches beredtes Schweigen des Gesetzgebers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 1. Bei der Bestimmung des hier in Rede stehenden gesetzgeberischen Willens ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die Regelungen betreffend die gemeinsame Beteiligung von Richter- und Personalrat verhindern sollen, dass in Angelegenheiten, die sowohl die RichterInnen als auch die Beschäftigten betreffen, beide Vertretungsorgane zu unterschiedlichen Stellungnahmen kommen und in Widerstreit zueinander geraten. Vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2009, § 53 Rn. 2. Tiefer gehend soll durch die normativen Vorgaben, welche die Zusammensetzung des zuständigen Gremiums bei gemeinsamen Angelegenheiten regeln, keine Gruppe von Gerichtsangehörigen benachteiligt werden, wobei keine materielle Gerechtigkeit um jeden Preis erforderlich ist. Auch im Personalvertretungsrecht kann die Pflicht zur Schaffung materiell gerechter Regelungen durch die Erfordernisse der Praktikabilität und Zumutbarkeit im Einzelfall überlagert werden, sodass jedenfalls geringfügige Benachteiligungen außer Betracht bleiben dürfen. Vgl. Schmidt-Räntsch, ebd., § 53 Rn. 4 und 9; Fürst, Richtergesetz, 1992, § 53 Rn. 5. Diesem Zweck der Verhinderung von unzumutbaren Benachteiligungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Entstehung des § 20 LRiG in den hier interessierenden Fällen, in denen die jeweilige Personenanzahl größer als 20 und kleiner als 51 ist, dadurch Rechnung getragen werden, dass beide Vertretungsgremien mit jeweils drei Mitgliedern und somit paritätisch unter Vorsitz des Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten haben. Dieses konkrete Regelungsziel lässt sich schon der Gesetzesbegründung entnehmen; es bestehen unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 20 Abs. 3 LRiG im Bedeutungszusammenhang mit den im Zeitpunkt der Gesetzesentstehung geltenden bzw. zeitgleich in Kraft getretenen sonstigen Regelungen auch keine Zweifel daran, dass der historisch vorhandene reale Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat und es sich insoweit mithin um den sog. objektivierten Wille des Gesetzgebers handelt. Vgl. hierzu allgemein Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 u.a. -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2004 - 15 A 4544/02 -, juris Rn. 25 ff. So heißt es in der Begründung der Landesregierung zu § 20 Abs. 3 ihres Entwurfs eines Landesrichtergesetzes vom 26. Januar 1965 (LT-Drucks. Nr. 658, S. 36), dass die in § 20 Abs. 2 LRiG geregelte Entsendung einzelner Mitglieder in den Personalrat von dem Regelfall ausgehe, dass die Zahl der durch den Richterrat vertretenen RichterInnen wesentlich kleiner sei als die der sonstigen Bediensteten. Da jedoch bei einigen Gerichten die Verhältnisse anders lägen (annähernd gleiche Zahl der RichterInnen und sonstigen Bediensteten und damit gleiche Größe des Richter- und Personalrats) erschien der Landesregierung für diese Fälle eine gemeinsame Beratung und Beschlussfassung als sachdienlich. Gewollt war insoweit mit anderen Worten der Zusammentritt beider Vertretungsgremien in voller Besetzung gemäß der damaligen, sogleich darzustellenden Rechtslage. Diese subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers haben im Gesetzestext Niederschlag gefunden. Denn der ursprüngliche und bis heute unverändert gebliebene Wortlaut des § 20 Abs. 3 LRiG gewährleistete zunächst die vom historischen Gesetzgeber erkennbar gewollte paritätische Zusammensetzung des bei gemeinsamen Angelegenheiten zusammenzutretenden "Gesamtgremiums", wenn die maßgebliche Personenanzahl jeweils größer als 20, aber kleiner als 51 ist. In diesem Fall waren Richter- und Personalrat nämlich damals - im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage - gleich groß. Die Zusammensetzung der Richterräte gemäß § 16 Abs. 1 LRiG in der ursprünglichen Fassung vom 29. März 1966 und auch des entsprechenden Gesetzesentwurfs entsprach im Wesentlichen der Zusammensetzung des Personalrats gemäß § 12 Abs. 3 LPVG in der Fassung vom 28. Mai 1958 (GV, S. 210). Vor diesem Hintergrund führte eine jeweilige Zuordnung zur Personenanzahlgrupe 21 bis 50 und damit eine annähernd gleiche Zahl der RichterInnen und sonstigen Bediensteten zu einer gleichen Größe des Richter- und Personalrats mit jeweils drei Mitgliedern. Hiervon ausgehend war der Wortlaut des § 20 Abs. 3 LRiG, also das Abstellen allein auf die Größe des Richter- und Personalrats, im systematischen Kontext der zum Zeitpunkt der Entstehung des § 20 LRiG geltenden Vorschriften ursprünglich widerspruchsfrei und stand mit dem Gesetzeszweck in Einklang. Der Wortlaut des § 20 Abs. 3 LRiG steht mit dem vorstehend konkretisierten Willen des Gesetzgebers jedoch nicht mehr Einklang, nachdem dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes vom 15. September 1982 (GV, S. 596 ff.) die Richterräte unter anderem in Bezug auf die Personenanzahlstufe 21 - 50 von drei auf fünf Mitglieder vergrößert und § 20 Abs. 3 LRiG nicht verändert hat. Denn bei einer jeweiligen Zuordnung zu dieser Personenanzahlstufe erfolgt, wie eingangs ausgeführt, nach dem Wortlaut dieser Norm nicht mehr eine paritätische Besetzung des "Gesamtgremiums", weil Richter- und Personalrat seit dem Inkrafttreten des zuvor erwähnten Änderungsgesetzes insoweit nicht wie im Zeitpunkt der Gesetzesentstehung gleich groß sind. Die Entsendung lediglich eines Mitglieds des Richterrats in den Personalrat gemäß der Grundregel des § 20 Abs. 2 Alt. 1 LRiG hätte vielmehr zur Folge, dass der Personalrat den Richterrat majorisieren könnte, was nach dem dargestellten Willen des Gesetzgebers bei einer annähernd gleichen Zahl der RichterInnen und sonstigen Bediensteten gerade nicht sachdienlich ist. 2. Der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers hat durch das Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes vom 15. September 1982 keine Änderung erfahren, obwohl die Richterräte hinsichtlich einiger Personenanzahlstufen vergrößert worden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber § 20 Abs. 3 LRiG offensichtlich irrtümlich nicht an diese neue Rechtslage angepasst hat. Wenn der Gesetzgeber bei der Änderung einzelner Bestimmungen eines Gesetzes eine schon bestehende Norm nur hinnimmt und ihre Änderung oder Aufhebung vorerst unterlässt, folgt daraus für sich noch keine Bestätigung. Die Annahme, der Gesetzgeber habe damit bekundet, dass er den nicht abgeänderten Teil für rechtmäßig und sinnvoll halte, wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Es darf nicht ohne weiteres die irreale Unterstellung gemacht werden, der Gesetzgeber habe aus Anlass einzelner Änderungen jeweils die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Gesetzes geprüft und bejaht. Der Gesetzgeber muss vielmehr seinen konkreten Bestätigungswillen im Gesetz zu erkennen geben. Das ist z. B. der Fall, wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet vom Gesetzgeber durchgreifend geändert wird und aus dem engen sachlichen Zusammenhang der geänderten mit der alten Vorschrift offensichtlich ist, dass der Gesetzgeber die alte Vorschrift nicht ungeprüft übernommen haben kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1960 - 2 BvL 11/59 u.a. -, juris Rn. 21. Ein sog. beredtes Schweigen des Gesetzgebers kann nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung der Norm nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden dies rechtfertigt, wenn also insbesondere die ratio legis und die Systematik des Gesetzes hinreichend klar auf einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers hindeuten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 - 7 A 3.92 -, juris Rn. 14. Hiervon ausgehend fehlt für ein derartiges beredtes Schweigen jeglicher Anhalt. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen vielmehr, dass die unverändert gebliebene Fassung des § 20 Abs. 3 LRiG zu schwerwiegenden Wertungswidersprüchen führt und den dieser Vorschrift ursprünglich zugrunde gelegten Gesetzeszweck weit gehend verfehlt. Die bestehende Rechtslage lässt sich nur so erklären, dass der Gesetzgeber in Bezug auf den Umstand, dass die Regelung des § 20 Abs. 3 LRiG aufgrund der Änderung des § 16 Abs. 1 LRiG nicht mehr "passte", ersichtlich kein Problembewusstsein hatte. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts Abweichendes. Auch insoweit ist mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die nunmehr bestehenden Wertungswidersprüche bei den Gesetzgebungsarbeiten unberücksichtigt geblieben sind. Zwar wurde 1982 auch eine Änderung des § 20 LRiG diskutiert. So wurde vorgeschlagen, eine der Regelung im Deutschen Richtergesetz (vgl. dessen § 53 Abs. 2) entsprechende Vorschrift in das Landesrichtergesetz zu übernehmen (Ausschussprotokoll 9/681, S. 27 und 32); dieser Vorschlag war jedoch umstritten, und diese Frage sollte nach der Gegenauffassung einer endgültigen "Aufräumung" des Landesrichtergesetzes in der Zukunft vorbehalten bleiben (Ausschussprotokoll 9/681, S. 31). Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, dieser habe die sich aus der Änderung des § 16 Abs. 1 LRiG folgende Problematik betreffend § 20 Abs. 3 LRiG erkannt und einer in sich stimmigen Lösung zuführen wollen. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern derartige Motive aus dem Gesetzgebungsverfahren - ihr Vorliegen unterstellt - im Gesetz Niederschlag gefunden haben könnten. III. Um die dargestellten Wertungswidersprüche zu vermeiden und den Regelungsbereich des § 20 Abs. 3 LRiG auf den ihm nach Sinn und Zweck zugedachten Umfang zurückzuführen, gebietet die teleologische Interpretation dieser Vorschrift, dass bei der streitrelevanten jeweiligen Zuordnung zur Personenanzahlgruppe 21 bis 50 beide Vertretungsgremien mit jeweils drei Mitgliedern unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats zusammenzutreten haben. Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es, wie bereits erläutert, dass bei einer jeweiligen Zuordnung zu dieser Personenanzahlstufe, also bei einer annähernd gleichen Zahl der vertretenen RichterInnen und vertretenen sonstigen Bediensteten, eine paritätische Besetzung des "Gesamtgremiums" zu erfolgen hat und mithin hier, da der Personalrat nur drei Mitglieder hat, Richter- und Personalrat mit jeweils drei Mitgliedern (unter Vorsitz der Vorsitzenden des Richterrats) zusammenzutreten haben. Die Notwendigkeit einer paritätischen Zusammensetzung richtet sich im Rahmen der vorzunehmenden richterlichen Rechtsfortbildung nach der jeweils einschlägigen Personenanzahlgruppe und nicht etwa nach den spitzen Zahlen der jeweils Vertretenen; es kommt also nicht darauf an, ob sich diese Zahlen exakt entsprechen (z.B. 28 wahlberechtigte RichterInnen und 28 wahlberechtigte Beschäftigte), sondern - hier - nur darauf, ob jeweils 21 bis 50 Vertretene vorhanden sind. Auf diese Weise wird dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers auch weiterhin Wirksamkeit verliehen. So ergibt sich aus der bereits erörterten Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 LRiG, dass der Gesetzgeber in erster Linie auf die (annähernd gleiche) Zahl der jeweils vertretenen RichterInnen und Beschäftigen abgestellt hat. Dass er in der Begründung auch die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats angeführt und diese Zahl im Gesetztext des § 20 Abs. 3 LRiG Niederschlag gefunden hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn diese Formulierung beruhte darauf, dass ursprünglich eine annähernd gleiche Zahl von jeweils Vertretenen in der Regel auch zu einer gleichen Mitgliederstärke führte, und diente offenbar der Praktikabilität. Mit dem Abstellen auf die Mitgliederzahlen brachte der Gesetzgeber nämlich zum Ausdruck, dass er nicht an die spitzen Zahlen der jeweils vertretenen RichterInnen und Beschäftigen anknüpfen wollte, sondern - typisierend - auf die jeweiligen (die Mitgliederzahlen bestimmenden) Personenanzahlstufen. Diese Schlussfolgerung wird dadurch gestützt, dass in der Gesetzesbegründung von der "annähernd" gleichen Zahl der Vertretenen die Rede ist. Dass die Anknüpfung an die Einschlägigkeit einer Personenzahlstufe und nicht an die spitze Zahl der jeweils Vertretenen im Ergebnis dazu führen kann, dass etwa im - beim angerufenen Gericht derzeit vorliegenden - Fall von 28 wahlberechtigten RichterInnen und 40 wahlberechtigten Bediensteten gleichwohl eine paritätische Zusammensetzung des "Gesamtgremiums" im Sinne des § 20 Abs. 3 LRiG zu erfolgen hat, ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) rechtlich nicht zu beanstanden. Derartige Ungleichbehandlungen finden ihre Rechtfertigung in der Verwaltungsvereinfachung. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt allerdings nicht "unter allen Umständen", sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Was im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung ist, ist angesichts dessen nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht. Vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11, m.w.N. Hiervon ausgehend bedürfen die Regelungen betreffend die gemeinsame Beteiligung von Richter- und Personalrat, wie oben bereits ausgeführt, keiner vollständigen Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis, sondern sie lassen Raum für bestimmte Typisierungen, Verallgemeinerungen und Ungenauigkeiten. Hier dient das typisierende Abstellen auf die Personenanzahlstufe der Vereinfachung der Arbeit der Vertretungsgremien, weil sie nicht bei jeder gemeinsamen Angelegenheit die öfter variierende Zahl der jeweils wahlberechtigten Personen ermitteln müssen. Auf diese Weise drohen die Vertretungsgremien keine Zeit zu verlieren und können sich in der Regel direkt auf die zu treffende Sachentscheidung konzentrieren. Ein weiterer Vorteil der in Rede stehenden Typisierung liegt darin, dass möglicher Streit zwischen Richter- und Personalrat über die konkrete Anzahl der jeweils wahlberechtigten Personen von vornherein verhindert werden kann. Schließlich ist eine unzumutbare Benachteiligung einer Gruppe von Gerichtsangehörigen bei der im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung gebotenen abstrakten Betrachtungsweise schon deshalb zu verneinen, weil die in Rede stehenden Ungleichbehandlungen je nach Anzahl der vertretenen Personen sowohl den Antragsteller als auch den Beteiligten zu 2. benachteiligen können. B. Der Hauptantrag ist unbegründet. Für eine Auslegung oder richterliche Rechtsfortbildung des Inhalts, dass im Fall einer jeweiligen Zuordnung zu der Personenanzahlstufe 21 bis 50 und somit eines Personalrats mit drei Mitgliedern sowie eines Richterrats mit fünf Mitgliedern beide Gremien in voller Besetzung zusammenzutreten haben, fehlt unter Berücksichtigung des Wortlauts und des ursprünglichen Willens des Gesetzgebers ein hinreichender Anhaltspunkt. Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes vom 15. September 1982 vorgenommene Vergrößerung der Richterräte erfolgte, um deren Position bei gemeinsamen Angelegenheiten im Sinne des § 20 LRiG zu stärken. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zum Hilfsantrag sinngemäß Bezug genommen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.