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Beschluss

4 K 1177/09

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 VwGO muss innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt werden. • Eine verspätete Antragstellung kann nicht durch Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geheilt werden, wenn keine entsprechenden Gründe vorgetragen werden. • Bei verspäteter Antragstellung auf mündliche Verhandlung ist die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO sachgerecht; das Verfahren ist wie über ein verspätetes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung; analoge Anwendung von §125 VwGO • Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 84 VwGO muss innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt werden. • Eine verspätete Antragstellung kann nicht durch Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO geheilt werden, wenn keine entsprechenden Gründe vorgetragen werden. • Bei verspäteter Antragstellung auf mündliche Verhandlung ist die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO sachgerecht; das Verfahren ist wie über ein verspätetes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu behandeln. Der Kläger wandte sich gegen einen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 20.12.2010 und erhielt diesen am 23.12.2010. Die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung endete damit am 24.01.2011. Der Kläger stellte den als Antrag ausgelegten "Widerspruch" erst am 18.04.2011 bei Gericht. Er machte keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO geltend. Das Gericht hatte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zu entscheiden. Streitgegenstand war die Frage der Rechtzeitigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung und die sich daraus ergebende Rechtsfolge. • Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 2 VwGO gestellt; Zustellung erfolgte am 23.12.2010, Fristende 24.01.2011, tatsächlicher Eingang des Antrags 18.04.2011. • Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich; damit bleibt die Fristversäumung unbeheblich. • § 84 VwGO regelt nicht ausdrücklich die Rechtsfolge verspäteter Anträge; die Rechtsfolge des § 84 Abs. 3 VwGO (Gerichtsbescheid gilt als nicht ergangen) greift nur bei rechtzeitiger Antragstellung. • Zur Regelungslücke ist die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO sachgerecht; in Fällen verspäteter Antragstellung ist wie über ein verspätet eingelegtes Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil zu verfahren. • Die Kostenentscheidung stützt sich entsprechend auf § 154 Abs. 2 VwGO; gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel zu, das bei Entscheidungsfassung durch Urteil gegeben wäre. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verworfen, weil er nicht fristgerecht nach § 84 Abs. 2 VwGO gestellt wurde und keine Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO vorliegen. Der Kläger trägt die durch den Antrag entstandenen Kosten gemäß entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO. Das Gericht hielt die analoge Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erforderlich und entschied, dass bei verspäteter Antragstellung wie über ein verspätetes Rechtsmittel zu verfahren ist. Gegen den Beschluss steht dem Kläger das entsprechende Rechtsmittel zu, das gegeben wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.