OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 113/08

VG AACHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Verwaltungsbehörden haben bei Beförderungsauswahlverfahren die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, damit unterlegene Bewerber effektiven Rechtsschutz prüfen können. • Wird ein Beamter bei Beförderungen nicht leistungsgerecht einbezogen und liegt hieran ein schuldhafter Verfahrensverstoß, kann er Schadensersatz in Form der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Stellung verlangen. • Kommt die Behörde ihrer Darlegungslast über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nicht nach, kehrt sich die materielle Beweislast zulasten der Behörde um. • Ein schuldhaftes Unterlassen von Rechtsbehelfen steht einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn der Beamte nicht über die maßgeblichen Personalentscheidungen unterrichtet wurde und interne Auswahlverfahren nicht erkennbar waren.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei unterlassener leistungsgerechter Einbeziehung in Beförderungsverfahren • Verwaltungsbehörden haben bei Beförderungsauswahlverfahren die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren, damit unterlegene Bewerber effektiven Rechtsschutz prüfen können. • Wird ein Beamter bei Beförderungen nicht leistungsgerecht einbezogen und liegt hieran ein schuldhafter Verfahrensverstoß, kann er Schadensersatz in Form der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Stellung verlangen. • Kommt die Behörde ihrer Darlegungslast über die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung nicht nach, kehrt sich die materielle Beweislast zulasten der Behörde um. • Ein schuldhaftes Unterlassen von Rechtsbehelfen steht einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, wenn der Beamte nicht über die maßgeblichen Personalentscheidungen unterrichtet wurde und interne Auswahlverfahren nicht erkennbar waren. Der Kläger, zuletzt Kriminaloberkommissar (A10), begehrt Schadensersatz, weil er seiner Ansicht nach wegen fehlerhafter dienstlicher Beurteilung und mangelhafter Auswahldokumentation nicht in Beförderungsverfahren zur Besoldungsgruppe A11 einbezogen wurde. Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.01.2003 bildeten die Grundlage mehrerer Beförderungen im Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörde; der Kläger erhielt eine Bewertung mit 4 Punkten, während sein Erstbeurteiler ihn ursprünglich mit 5 Punkten vorschlagen wollte. Im Aktenbestand fehlen nachvollziehbare Dokumentationen der Auswahlentscheidungen; in einer internen „Ranking“-Liste stand der Kläger offenbar vor einem später Beförderten. Der Kläger macht geltend, bei richtiger Beurteilung und rechtmäßigem Verfahren wäre er voraussichtlich befördert worden und verlangt Nachzahlung und Zins. Die Behörde verweigert weitere Dokumentation und bestreitet eine Weisung, die Erstbeurteiler beeinflusst habe. • Rechtsgrundlage des Anspruchs ist das Beamtenverhältnis und der aus Art.33 Abs.2 GG folgende Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in Bewerbungsverfahren; Schadensersatz setzt Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, Verschulden, fehlendes Mitverschulden des Beamten bei Nichtinanspruchnahme von Rechtsmitteln und wahrscheinliche Übertragung des Amtes ohne den Verstoß voraus. • Die Behörde verletzte den Bewerbungsverfahrensanspruch, weil Auswahlverfahren und wesentliche Auswahlerwägungen nicht ausreichend dokumentiert sind; Akten enthalten keine nachvollziehbaren Auswahlgründe für die Beförderten X., L1. und E1. • Die Verletzung war schuldhaft: Von der Behörde ist die Einhaltung transparenter Auswahl- und Dokumentationspflichten zu verlangen; diese Anforderungen waren bekannt und sind nicht beachtet worden (Sorgfaltsmaßstab nach §276 BGB). • Der Kläger hat kein Mitverschulden durch Unterlassen von Rechtsbehelfen getroffen, weil er nicht über die relevanten Personalentscheidungen informiert wurde und im streitigen Zeitraum Bewerbungsanträge offenbar nicht erforderlich oder üblich waren. • Mangels Darlegung durch die Behörde über die rechtfertigenden Umstände der Beförderung des am 30.01.2004 Beförderten (E1.) tritt Beweislastumkehr ein; daher ist zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er bei rechtmäßigem Verfahren voraussichtlich befördert worden wäre. • Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Stichtag 01.01.2003 ist rechtswidrig zustande gekommen, weil der Erstbeurteiler durch interne Umstände in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt war; sein Verzicht auf die Spitzenbewertung beruhte auf einer Täuschung hinsichtlich der internen Bewertungsstandards. • Folge: Der Kläger ist besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 30.01.2004 zum Kriminalhauptkommissar (A11) befördert worden; der Schaden entspricht der Differenz in Besoldung und Versorgung ab diesem Zeitpunkt bis Ruhestand. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 30.01.2004 in die Besoldungsgruppe A11 befördert worden wäre, und verurteilt zur Nachzahlung mit Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz seit Klageerhebung). Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Begründend liegt eine schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vor, weil Auswahlentscheidungen nicht transparent dokumentiert wurden und die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig zustande kam; da die Behörde die erforderlichen Umstände der Auswahl nicht dargetan hat, kommt eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers in Betracht. Der Kläger hat sich nicht des Unterlassens von Rechtsbehelfen schuldig gemacht, da er nicht über die maßgeblichen Personalentscheidungen informiert war. Kosten und Vollstreckung wurden entsprechend entschieden; die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.