Urteil
4 K 627/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0530.4K627.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 28. September 2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 wird aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin erneut an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen zu lassen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und das beklagte Land jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des gegen sie auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Die 1982 geborene Klägerin wurde am 1. Februar 2007 in den Vorbereitungsdienst an der Gemeinschaftsgrundschule L. Straße in T. eingestellt. Ihre im Juni 2008 abgegebene Hausarbeit wurde mit "ausreichend (4,0)" bewertet, bei der Abschlussbeurteilung im Fach Sachkunde erhielt sie die Not "befriedigend (3,0)" und im Fach Deutsch die Note "mangelhaft (5,0)". Der Hauptseminarleiter am Studienseminar beurteilte ihre Leistungen mit "befriedigend (3,3)". Der Schulleiter bewertete ihre Leistungen und Eignung zusammenfassend als "gut (2,3)". Am 14. November 2008 unterzog sich die Klägerin den unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Sachunterricht. Als Prüfungsergebnisse wurden vom Prüfungsausschuss die Noten "gut (2,3)" für das Fach Deutsch und "befriedigend (3,0)" für das Fach Sachunterricht sowie die Note "gut (2,3)" für das Kolloquium festgelegt. Nachdem das Studienseminar mit Schreiben vom 25. November 2008 darauf hingewiesen hatte, dass das Thema der Klägerin im Fach Deutsch mit dem Thema einer Unterrichtsdokumentation einer anderen Lehramtsanwärterin übereinstimme, und die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, teilte ihr das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (im Folgenden: Prüfungsamt) mit Bescheid vom 5. Januar 2009 mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung nach § 37 Abs. 2 Buchst. c der Ordnung des Vorbereitungsdienstes der Zweite Staatsprüfung (OVP) als "nicht bestanden" gelte. Die unterrichtspraktische Prüfungen vom 14. November 2008 seien im Fach Deutsch mit der Note "ungenügend (6,0)" und mit der Note "befriedigend (3,0) im Fach Sachkunde bewertet worden. Von daher errechne sich für die unterrichtspraktischen Prüfungen die Gesamtnote "mangelhaft (4,5)". Die Klägerin könne die Prüfung einmal wiederholen. Der Vorbereitungsdienst werde beginnend mit Ablauf des 31. Januar 2009 um sechs Monate verlängert. Diesen Bescheid und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid hat die Kammer im Verfahren 4 K 1265/09 mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben und das beklagte Land zur Neubescheidung verpflichtet. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verlängerte die Bezirksregierung Düsseldorf den Vorbereitungsdienst der Klägerin bis zum 31. Juli 2009. In der Zeit vom 5. Januar bis zum 28. August 2009 legte die Klägerin eine Reihe von Krankmeldungen vor. Diese betrafen die Zeiträume vom 5. Januar bis 5. Juni, 15. Juni bis 3. Juli und vom 10. bis 28. August. Nachdem bei einer amtsärztlichen Untersuchung am 7. April ihre Dienstfähigkeit festgestellt worden war, erfolgte am 20. April eine erneute Krankschreibung. Am 18. Mai nahm die Klägerin ihren Dienst vorübergehend wieder auf, am 3. Juni wurde sie wieder krankgeschrieben. Nach ihren Angaben beruhte ihre Dienstunfähigkeit im Wesentlichen auf Magen-Darm-Problemen. Eine amtsärztliche Untersuchung vom 1. Juli 2009 ergab aufgrund der bestehenden akuten Symptome ihre Prüfungsunfähigkeit. Am 7. September 2009 wurde die Klägerin erneut amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt führte aus, nach Angaben der Klägerin bestünden zu diesem Zeitpunkt keinerlei Beschwerden mehr. Aufgrund der Anamnese und der Untersuchung sei sie als "uneingeschränkt dienstfähig und prüfungsfähig" zu beurteilen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 an die Bezirksregierung Düsseldorf beantragte die Klägerin die Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes um sechs Monate. Sie führte aus, aufgrund einer Erkrankung habe sie ihrem Vorbereitungsdienst sechs Monate lang nicht nachgehen können, sie sei erst seit zehn Tagen wieder im Schuldienst. Wegen der gegen sie erhobenen Vorwürfe gebe es zwischen ihren Ausbildern und Kolleginnen/Kollegen und ihr ein Spannungsverhältnis, sodass es dringend angezeigt sei, ihr unter anderen Bedingungen einen Neuanfang zu ermöglichen. Sie bitte darum, sie mit sofortiger Wirkung an ein anderes Studienseminar zu versetzen. Mit Schreiben vom gleichen Tage wandte sie sich mit der Bitte um Hilfe an den Bezirkspersonalrat und führte unter anderem aus, sie fühle sich physisch und psychisch nicht dazu in der Lage, ihren Dienst weiter in T. anzutreten. Nachdem sich mit Schreiben vom 9. Juni 2009 auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an das Prüfungsamt gewandt und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes beantragt hatte, teilte das Prüfungsamt der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2009 mit, diese sei verpflichtet, dem Studienseminar frühzeitig einen Prüfungstermin vorzuschlagen. Dies habe sie versäumt. Wenn dieser Vorschlag nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliege, treffe das Studienseminar ersatzweise die notwendigen Entscheidungen. Unter dem 24. Juni 2009 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, die Bezirksregierung Düsseldorf im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes einzuräumen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. Juni 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin habe das Vorliegen einer Ermessensreduktion auf Null nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben an das Prüfungsamt vom 29. Juni 2009 ließ die Klägerin im Hinblick auf ihre erneute Erkrankung nochmals die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes beantragen. Sie rüge jetzt schon ausdrücklich, dass angesichts der nicht ausreichenden Vorbereitungszeit infolge der Erkrankung die Prüfung nicht stattfinden dürfe. Unter dem 20. Juli 2009 erwiderte das Prüfungsamt, der Vorbereitungsdienst sei von der hierfür zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf nicht verlängert worden. Wenn die Klägerin wieder dienstfähig sei, solle sie dies umgehend mitteilen. Die Zweite Staatsprüfung finde innerhalb von drei Wochen statt, nachdem sie ihren Dienst wieder angetreten habe. Bis zum Ende der ersten Woche nach Wiederantritt des Dienstes habe die Klägerin den Prüfungstermin schriftlich ihrem Studienseminar mitzuteilen. Bis zum Ende der zweiten Woche, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgelegten Prüfungstermin, habe die Klägerin die Themen für die unterrichtspraktischen Prüfungen dem Studienseminar schriftlich mitzuteilen. Ersatzweise werde das Studienseminar die notwendigen Entscheidungen treffen. Am 6. August 2009 ließ die Klägerin bei der Bezirksregierung Düsseldorf ihre Versetzung an ein anderes Studienseminar beantragen. Sie wies darauf hin, dass sie in T. keine Klasse mehr habe, so dass unter diesem Gesichtspunkt einer Versetzung nichts mehr im Wege stehe. Ferner habe sie am 1. August 2009 geheiratet. Die "Mobbingsituation" habe sich im Hinblick auf das Studienseminar T. erheblich verschärft. Am gleichen Tage beantragte sie beim Prüfungsamt im Hinblick auf den Krankheitsverlauf eine Verschiebung der Wiederholungsprüfung und bat darum, ihr eine angemessene Zeit zur weiteren Vorbereitung einzuräumen. Das Prüfungsamt erwiderte unter dem 25. August 2009, der Terminplan vom 20. Juli 2009 habe unverändert Bestand. Für eine Versetzung an ein anderes Seminar oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Nachdem die Klägerin dem Prüfungsamt am 8. September 2009 mitgeteilt hatte, dass die Prüfung am 18. September 2009 in der Grundschule L. Straße stattfinde, teilte ihr dieses unter dem 9. September 2009 mit, im Hinblick auf das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lege es als Prüfungstermin den 25. September 2009 fest. Die unterrichtspraktische Prüfung der Klägerin fand am 25. September 2009 statt. Am Beginn der hierüber gefertigten Niederschrift heißt es, die Ausbildung sei von Seiten der Schule OVP-konform erfolgt. Das letzte halbe Jahr sei durch häufiges Fehlen der Klägerin unterbrochen worden. Nachdem der Prüfungsausschuss beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit "mangelhaft (5,0)" bewertet hatte, teilte das Prüfungsamt der Klägerin mit Bescheid vom 28. September 2009 mit, sie habe die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe endgültig nicht bestanden. Die Klägerin erhob am 26. Oktober 2009 Widerspruch. Zu dessen Begründung ließ sie unter anderem vortragen, der Schulleiter habe die Prüfungskommission zwar dahin gehend informiert, dass sie häufig gefehlt habe, es fehle jedoch der Hinweis, dass dieses Fehlen krankheitsbedingt gewesen sei. Soweit es in der Niederschrift zum Sachunterricht heiße, sie habe nicht vermitteln können, dass sie den jeweiligen Lernstand sowie individuelle Lernprobleme ihrer Schüler erkannt und daraus adäquate Konsequenzen für den Unterricht gezogen habe, treffe dies nicht zu. Dies folge schon daraus, dass sie die Schüler nur für sieben bis acht Unterrichtsstunden gesehen und betreut habe. Auch habe sie der Schulleiter oder der Hauptseminarleiter zu keinem Zeitpunkt im Unterricht besucht. Wesentlich sei, dass sie wegen ihrer Erkrankungen keine ausreichende Vorbereitungszeit gehabt habe. Es liege eine Schlechterstellung gegenüber gesunden Wiederholern vor, weil sie aufgrund ihrer Erkrankungen kaum die Möglichkeit gehabt habe, die Schüler kennenzulernen. Einen Lernstand von Schülern zu erkennen sei nur dann möglich, wenn man diese über einen längeren Zeitraum beobachte und sie nicht nur einige wenige Stunden gesehen habe. Die Frist zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung sei zu kurz gewesen, sodass ein faires Prüfungsverfahren nicht gewährleistet gewesen sei. Wegen der zu geringen Vorbereitungszeit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nachdem der Prüfungsausschuss Stellungnahmen der Prüfer eingeholt hatte, wies er mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 den Widerspruch zurück. Unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 führte er aus, die Klägerin habe vom Ausbildungsstand her bereits im November 2008 über die notwendigen Kompetenzen verfügt, der Vorbereitungsdienst sei nur aufgrund der Vorgaben der OVP um sechs Monate verlängert worden. Die Klägerin habe ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Prüfung gehabt. Dass sie während der Dauer der Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes nicht oder nur wenig in Schule und Seminar erschienen sei, könne den Ausbilderinnen und Ausbildern nicht angelastet werden. Die Klägerin hat am 3. April 2010 Klage erhoben. Sie lässt unter anderem vortragen, das Prüfungsverfahren weise erhebliche Mängel auf. Insbesondere habe der Prüfungsausschuss nicht berücksichtigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aus den Gründen der Prüfungsterminierung nur drei Wochen Zeit für die Vorbereitung gehabt habe und in diesem Zeitraum keine ausreichende Gelegenheit bestanden habe, die Schüler kennenzulernen. Für die Beurteilung des Lernstandes einer Klasse sowie der individuellen Lernfähigkeit und Fertigkeiten von Schülern sei jedoch die Dauer maßgeblich, welche der Lehramtskandidat in der betroffenen Klasse unterrichtet habe. Des Weiteren sei die schriftliche Planung bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 28. September 2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihre Prüfungsleistung bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe neu zu bewerten, hilfsweise, sie erneut an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen zu lassen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es nimmt auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug. Ergänzend trägt es unter anderem vor, die Klägerin irre, wenn sie ausführen lasse, die Prüfungskommission habe sich mit ihren Planungen für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht auseinandergesetzt. Aus der Stellungnahme der Prüfungskommission werde deutlich, dass bei der Wertung der gezeigten Leistungen der Klägerin deren Planungen der Unterrichtseinheiten einbezogen worden seien. Weiter sei anzumerken, dass Defizite in den unterrichtspraktischen Prüfungen nicht dadurch kompensiert werden könnten, dass die Planung des jeweiligen Unterrichts das Auftreten derartiger Defizite nicht vorsehe. Gewertet werde die tatsächlich gezeigte Leistung, nicht diejenige, die beabsichtigt gewesen sei. Die Vertreter des beklagten Landes haben hierzu ausgeführt, dies sei rein hypothetisch. Je nach den Defiziten würden die Seminarleiter unterstützende Hilfe leisten durch Unterrichtsbesuche und dergleichen. Dies hänge vom Grad des Bedürfnisses der oder des jeweiligen Lehramtsanwärters ab. In dem sechsmonatigen Vorbereitungszeitraum nach der ersten Prüfung finde kein bedarfsdeckender Unterricht mehr statt. Richtig sei, dass die in § 11 OVP genannten durchschnittlichen zwölf Wochenstunden auch für Referendare gälten, die den sechsmonatigen Vorbereitungsdienst nach der nicht bestandenen Prüfung ableisteten. Das Gleiche gelte für den Zeitraum von sieben Wochenstunden bei den Studienseminaren in § 10 OVP Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 1265/09 und 4 K 627/10, der in diesen Verfahren von dem beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Verfahrensakte 2 L 952/09 VG Düsseldorf. 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Dass die Kammer im Verfahren 4 K 1265/09 den Bescheid des Prüfungsamtes vom 5. Januar 2009 aufgehoben hat, steht einem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, denn dieses Urteil ist nicht rechtskräftig und eine Neubescheidung ist noch nicht erfolgt. Die Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Prüfungsamt) vom 28. September 2009 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 4. März 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Prüfungsamt ist verpflichtet, sie erneut an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen zu lassen; ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsleistungen besteht nicht. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die auf den 25. September 2009 festgesetzte Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil bei vorliegender Fallgestaltung der für die Klägerin festgesetzte Vorbereitungsdienst vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Juli 2009 zu kurz bemessen war und ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Zwar ist nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 3 OVP für die Ablegung der Wiederholungsprüfung der Vorbereitungsdienst um mindestens sechs und höchstens zwölf Monate zu verlängern, auch dürfte im Regelfall bei einer ausschließlich wegen ordnungswidrigen Verhaltens erfolglosen Prüfung eine Dauer von sechs Monaten ausreichend sein. Dies setzt allerdings voraus, dass in diesem Zeitraum eine Ausbildung stattfindet, die den Anforderungen des § 1 OVP genügt. Insbesondere soll der Lehramtsanwärter während seines Vorbereitungsdienstes auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorbereitet werden und eine von Studienseminar und Schule gemeinsam verantwortete wissenschaftlich fundierte schulpraktische Ausbildung erhalten. Dies setzt voraus, dass tatsächlich auch eine Ausbildung stattfindet und der Prüfling nicht gezwungen ist, sich etwa im Rahmen des häuslichen begleitenden Selbststudiums eigenverantwortlich um die Erlangung oder Aufrechterhaltung der erforderlichen Qualifikation zu bemühen, vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 8. November 2005 - 5 K 1709/03 - und vom 14. Oktober 2010 - 5 K 948/09 -, jeweils unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Februar 2004 - 19 B 213/04 -. Hiervon ausgehend kann in der Zeit vom 5. Januar bis zum 31. Juli 2009 von einer tatsächlichen Ausbildung der Klägerin keine Rede sein. Wegen der attestierten Erkrankungen konnte sie nämlich - lässt man die Osterferien (6. April bis 18. April 2009) und die Sommerferien (2. Juli bis 14. August 2009) außer Betracht - ihren Vorbereitungsdienst nur in der Zeit vom 18. Mai bis 2. Juni 2009 und vom 8. Juni bis 12. Juni 2009 wahrnehmen, zusammen also drei Wochen. Es bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass dies - gemessen an einer nach der Verordnung erforderlichen Mindestausbildungszeit von sechs Monaten - zu wenig ist, als dass ernsthaft von einer tatsächlich erfolgten Ausbildung gesprochen werden kann. Der Annahme eines sich hieraus ergebenden Verfahrensmangels lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Klägerin bei ihrer ersten unterrichtspraktischen Prüfung im November 2008 gute bis befriedigende Leistungen erzielt hatte und es deshalb einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs Monate nicht bedurfte. Dagegen spricht, dass aufgrund von Gedächtnisgesetzmäßigkeiten erlerntes prüfungsrelevantes Wissen durch Zeitablauf verblasst und durch Übung erlangte praktische Fähigkeiten nachlassen, wenn über einen längeren Zeitraum diese Übung fehlt. Vor diesem Hintergrund mag der Gesichtspunkt, dass die Klägerin bei ihrem ersten Prüfungsversuch nicht mangels ausreichender Leistungen gescheitert ist, bei zeitlicher Nähe zur ersten Prüfung eine gewisse Bedeutung erlangen, nicht aber - wie hier - nach einem Zeitraum von über zehn Monaten. Hiervon unabhängig ist entscheidend, dass der Wortlaut des § 41 OVP nicht danach differenziert, ob die Wiederholungsprüfung wegen eines unzureichender Ausbildungserfolges notwendig geworden ist oder wegen eines Täuschungsversuchs. Dies mag bei der Ermessensentscheidung über die erforderliche Dauer des verlängerten Vorbereitungsdienstes Berücksichtigung finden, nicht aber bei dessen näherer Ausgestaltung. Vielmehr ist es angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift dem Prüfungsamt verwehrt, bei Prüflingen, die wegen eines Täuschungsversuchs wiederholen müssen, andere Maßstäbe anzulegen als bei Prüflingen, die wegen unzureichender Leistungen bei ihrem ersten Prüfungsversuch gescheitert sind. Anhaltspunkte dafür, dass der sich daraus ergebende Verfahrensfehler auf das Prüfungsergebnis ohne Auswirkungen geblieben ist, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht, dass die Klägerin im Fall ihrer Dienstfähigkeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Klasse und die einzelnen Schüler über einen längeren Zeitraum näher kennenzulernen und weitere praktische beruflichen Erfahrungen zu sammeln, so dass ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann. Eine rechtzeitige Rüge der zu kurzen Ausbildungszeit ist erfolgt, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat unter anderem mit Schreiben vom 9. Juni, 29. Juni und 6. August 2009 unter Hinweis auf die Erkrankung der Klägerin mehrfach die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bzw. die Verschiebung der Prüfung beantragt. Soweit die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 8. September 2010 mitgeteilt hat, die Prüfung könne am 18. September 2009 stattfinden, stellt dies bei vorliegender Fallgestaltung kein Rügeverzicht dar. Zum einen stellt dieses Schreiben erkennbar eine Reaktion der Klägerin auf die Schreiben des Prüfungsamtes vom 10. Juni, 20. Juli und 25. August 2009 dar, in denen dieses der Klägerin - aus Sicht der Kammer rechtsfehlerhaft - mitgeteilt hatte, sie müsse innerhalb von drei Wochen nach Dienstantritt die Prüfungen antreten. Des Weiteren wurde sie darauf hingewiesen, dass sie am Ende der ersten Woche nach Dienstantritt schriftlich den Prüfungstermin mitzuteilen habe und am Ende der zweiten Woche bzw. eine Woche vor dem festgelegten Prüfungstermin die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen. Sodann wurde ihr angekündigt, dass ersatzweise das Studienseminar die notwendigen Entscheidungen treffen werde. Dass angesichts des Inhalts und des Duktus dieser Schreiben von einem freiwilligen Rügeverzicht keine Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Im Übrigen hätte das Prüfungsamt angesichts der ihm bekannten Vorgeschichte aufgrund der aus dem Prüfungsrechtsverhältnis abgeleiteten Fürsorgepflicht einen Termin im September 2009 ablehnen müssen. Ob sich unabhängig von der unzureichenden Dauer des Vorbereitungsdienstes ein weiterer Verfahrensmangel daraus ergibt, dass nach § 30 Abs. 1 Satz 1 OVP die Zweite Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes stattfindet und im vorliegenden Fall die Prüfung nahezu zwei Monate nach dessen Ende erfolgte, bedarf unter den gegebenen Umständen keiner weiteren Vertiefung. Darauf, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag der Klägerin auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes abgelehnt hat, kann sich das beklagte Land nicht berufen. Dies folgt daraus, dass nach § 41 Abs. 2 Satz 2 OVP im Fall von Wiederholungsprüfungen - sofern am Prüfungstag das Nichtbestehen nicht endgültig festgestellt werden kann - über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes das Prüfungsamt entscheidet, das sodann nach Abs. 3 die Festsetzung der Verlängerung der Bezirksregierung mitteilt. Es lag mithin im Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich des Prüfungsamtes, den Vorbereitungsdienst der Klägerin angemessen zu verlängern. Hieran war es durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2009 nicht gehindert. Zum einen handelte es sich um ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, an dem das Prüfungsamt nicht beteiligt war, und zum anderen konnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Rechtslage nur unter beamtenrechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Im Übrigen dürfte sich die Sach- und Rechtslage im September auch anders dargestellt haben als im Juni 2009. Unabhängig vom Verstoß gegen § 41 Abs. 2 OVP liegt in der krankheitsbedingten Verkürzung des Vorbereitungsdienstes auf nur wenige Wochen auch eine Verletzung des aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes folgenden Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge. Dieses ist, auch wenn die Gewährleistung gleicher äußerer Prüfungsbedingungen nur eingeschränkt möglich ist, zumindest dann verletzt, wenn die für die Vorbereitung der Prüfung zur Verfügung gestellte Zeit nicht mehr angemessen ist, vgl. Niehaus/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 402 ff, und die den Prüflingen gewährten Vorbereitungsmöglichkeiten erheblich voneinander abweichen. Dies ist hier der Fall, denn anders als gesunde Lehreamtsanwärter hatte die Klägerin nicht die Möglichkeit, in einem Zeitraum von sechs Monaten vier Mal wöchentlich mit oder ohne ihre Mentorin Unterricht an ihrer Ausbildungsschule zu halten und bei einem Unterrichtsbesuch von Seminarausbildern Anleitung, Beratung und Unterstützung zu erfahren (§ 11 Abs. 2 OVG). Des Weiteren fehlte ihr auch die Möglichkeit, durchschnittlich sieben Wochenstunden Ausbildung am Studienseminar zu erhalten (§ 10 Abs. 1 OVP). Soweit das beklagte Land hierzu ausführt, In dem sechs-monatigen Vorbereitungszeitraum nach der ersten Prüfung hänge die unterstützende Hilfe durch Unterrichtsbesuche und dergleichen vom Grad des Bedürfnisses des jeweiligen Lehramtsanwärters ab, schließt dies einen Verstoß gegen das Prinzip der Chancengleichheit nicht aus. Zum einen wurde der Klägerin durch die Nichtverlängerung des Vorbereitungsdienstes die Möglichkeit, bei Bedarf Hilfe zu erhalten, von vornherein genommen, und zum anderen beweist das um zwei bzw. drei Noten verschlechterte Prüfungsergebnis, dass von einem fehlenden Bedürfnis nach unterstützender Hilfe nicht ausgegangen werden kann. Soweit das beklagte Land schließlich meint, die Erkrankung der Klägerin könne den Ausbilderinnen und Ausbildern nicht angelastet werden, ist dies für die Frage der angemessenen Vorbereitungszeit für die Prüfung nicht von Bedeutung. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass mit Blick auf das prüfungsrechtliche Gebot der Fairness und Rücksichtnahme eine vorübergehende Erkrankung nicht zu vermeidbaren Nachteilen der hier vorliegenden Art führen darf. Es sind angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Erkrankung der Klägerin nur vorgetäuscht war und sie ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, bis zum 31. Juli 2009 ihren Vorbereitungsdienst zu leisten. Im Übrigen hätte es die Bezirksregierung in der Hand gehabt, die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt zu veranlassen, ein amtsärztliches Attest über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Mögliche Zweifel des Prüfungsamtes an der Dienstunfähigkeit eines Lehramtsanwärters können jedenfalls nicht dazu führen, von der gebotenen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes abzusehen. Soweit die Klägerin vorrangig die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung ihrer Prüfungsleistungen begehrt, ist die Klage unbegründet. Dies folgt bereits daraus, dass im Hinblick auf das Prinzip der Chancengleichheit aller Prüflinge die unzureichende Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht dazu führen kann, dass die unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin für bestanden erklärt werden. Im Übrigen ließe sich im Hinblick auf den Zeitablauf zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr feststellen, ob und in welchem Maße die Kenntnis der Prüfer von den krankheitsbedingten Ausfallzeiten die Notengebung beeinflusst hätte. Dementsprechend war nur die Verpflichtung des beklagten Landes auszusprechen, die Klägerin erneut an einer Wiederholungsprüfung teilnehmen zu lassen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Prüfungsamt gemäß § 41 Abs. 2 OVG eine nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um sechs bis zwölf Monate festzusetzen hat. In diesem Rahmen kann es berücksichtigen, dass die Klägerin ihren zweijährigen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert hatte und die Wiederholungsprüfung allein durch ein vom Prüfungsamt festgestelltes ordnungswidriges Verhalten verursacht worden war. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht aus Sicht der Kammer dem Verhältnis des Obsiegens hinsichtlich der Wiederholungsprüfung zu der weitergehenden Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.