Urteil
6 K 363/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Versammlungsbehörde kann nach § 15 Abs. 1 VersG Auflagen erlassen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.
• Das Einüben und die Vermittlung von Taktiken zur Verhinderung einer rechtmäßigen Fremdversammlung können als Vorbereitung strafbarer Aufrufe (§§ 111, 21 StGB/VersG) gewertet werden und damit eine unmittelbare Gefahr i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG begründen.
• Die Anordnung, für je 30 Teilnehmer Ordner vorzusehen (§§ 9, 18 VersG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG) und die vorherige Mitteilung von Personalien der Ordner, Trainer und Redner, kann erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn aus dem Kontext der Versammlung konkrete Störungs- und Umgehungsgefahren prognostiziert werden können.
Entscheidungsgründe
Auflagen gegen Blockadetraining wegen Gefahr der Vorbereitung strafbarer Aufrufe (§ 15 Abs.1 VersG) • Eine Versammlungsbehörde kann nach § 15 Abs. 1 VersG Auflagen erlassen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist. • Das Einüben und die Vermittlung von Taktiken zur Verhinderung einer rechtmäßigen Fremdversammlung können als Vorbereitung strafbarer Aufrufe (§§ 111, 21 StGB/VersG) gewertet werden und damit eine unmittelbare Gefahr i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG begründen. • Die Anordnung, für je 30 Teilnehmer Ordner vorzusehen (§§ 9, 18 VersG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG) und die vorherige Mitteilung von Personalien der Ordner, Trainer und Redner, kann erforderlich und verhältnismäßig sein, wenn aus dem Kontext der Versammlung konkrete Störungs- und Umgehungsgefahren prognostiziert werden können. Der Kläger meldete für den 5. Februar 2011 in Stolberg eine Kundgebung mit dem Thema "Blockadetraining"; als Veranstalter trat ein Bündnis gegen den Neonaziaufmarsch auf. Im Kooperationsgespräch nannte der Kläger Trainingsinhalte wie "Wegtragen" und "Verhaken/Verknoten", erwartete Teilnehmer aus dem ganzen Bundesgebiet und nannte als Ziel, anstehenden Neonaziaufzügen durch Massenblockaden entgegenzutreten. Das Polizeipräsidium Aachen bestätigte die Versammlung, belegte sie jedoch mit Auflagen: Einsatz von Ordnern (je 30 Teilnehmer ein Ordner), Verbot der Vermittlung von Blockade-Techniken einschließlich Sitzblockaden und Wegtrageübungen sowie Vorabübermittlung der Personalien von Ordnern, Trainern und Rednern. Die Behörde begründete die Auflagen mit der Prognose, das Training diene der Vorbereitung massenhafter Blockaden zur Verhinderung rechtmäßiger Aufzüge und berge daher Straftat- und Sicherheitsrisiken. Der Kläger focht die Auflagen 2, 4 und 5 an; das Verfahren endete nach Durchführung der Versammlung als Fortsetzungsfeststellungsklage. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig; Kläger ist klagebefugt und hat ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr. • Rechtsgrundlage und Gefahrenprognose: § 15 Abs. 1 VersG ist einschlägig; eine "unmittelbare Gefahr" verlangt hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Behörde hat überzeugend dargelegt, dass das Blockadetraining Teil einer Mobilisierungskampagne war, mit öffentlichen Aufrufen zur Verhinderung rechtmäßiger Neonaziaufzüge, sodass nahe lag, in der Versammlung zu Aufrufen zur Begehung strafbarer Handlungen (Anstiftung/Aufforderung, § 111 StGB i.V.m. § 21 VersG) zu kommen. • Tatbestandliche Würdigung: Schon das Einüben und die szenische Vermittlung konkreter Techniken zur Verhinderung fremder Versammlungen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Vorbereitung bzw. Aufforderung zu strafbaren Handlungen führen; die Aufforderung erfüllt objektiv und subjektiv den Tatbestand des § 111 StGB, weil sie auf die Herbeiführung eines Tatentschlusses zur Begehung von Straftaten (Verhinderung/"grobe Störung" nach § 21 VersG) abzielt. • Verhältnismäßigkeit Auflage 4: Das Verbot der Vermittlung konkreter Blockadetechniken war geeignet, die prognostizierte Gefahr zu verhindern, erforderlich weil mildere Mittel die Gefahr nicht ausreichend gebannt hätten, und angemessen im engeren Sinne, da die Auflage den Schutz der Grundrechte Dritter (Versammlungsfreiheit anderer) bewirkte und durch allgemeine Straftatbestände gedeckt ist. • Rechtsgrundlage und Zweck Auflage 2: Die Anordnung von Ordnern kann auch gegen den Willen des Veranstalters nach § 15 Abs. 1 VersG erfolgen, wenn die Behörde eine unmittelbare Gefahr prognostiziert; hier war ein erhöhtes Störungsrisiko (u.a.Teilnahme Gewaltbereiter) anzunehmen, sodass der Ordnereinsatz erforderlich erschien. • Rechtsgrundlage und Zweck Auflage 5: Die Vorabmitteilung der Personalien ist unter den gegebenen Umständen ein legitimes, verhältnismäßiges Mittel zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Ordner und zur Gefahrenabwehr; die Behörde durfte dies im Rahmen ihrer Ermessensausübung verlangen. • Grundrechtsabwägung: Die Einschränkungen der Versammlungs-, Meinungs- und Kunstfreiheit sind durch die gesetzlichen Schranken (insb. §§ 111, 21 StGB) gedeckt; die Auflagen dienen dem Schutz höherwertiger Rechtsgüter und sind verfassungskonform. • Ergebnis der Prüfung: Insgesamt sind die Auflagen 2, 4 und 5 geeignet, erforderlich und angemessen; damit sind sie rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Auflagen Nr. 2 (Ordnerpflicht), Nr. 4 (Verbot der Vermittlung von Blockade-Techniken, einschließlich Sitzblockaden und Wegtrageübungen) und Nr. 5 (Vorabmitteilung der Personalien von Ordnern, Trainern und Rednern) sind rechtmäßig. Das Gericht hat die Gefahrenlage wegen des Kontexts der Versammlung als Teil einer Mobilisierungskampagne zur Verhinderung rechtmäßiger Neonaziaufzüge festgestellt und anerkannt, dass ohne die Auflagen mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Aufrufe (§ 111 StGB) und damit grobe Störungen (§ 21 VersG) zu erwarten gewesen wären. Die Auflagen waren geeignet und erforderlich, diese Gefahr abzuwehren, und insgesamt verhältnismäßig, weil sie der Abwehr konkret prognostizierter Gefahren dienten und in zulässiger Weise in konkurrierende Grundrechte eingriffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.