Beschluss
7 L 154/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bereits abgeschlossener Konzessionsvertrag begründet regelmäßig kein antragsbefugtes primäres Rechtsschutzinteresse gegen dessen Widerruf.
• Ein Verstoß gegen die aus Art. 49 und 56 AEUV abgeleitete Transparenzpflicht führt nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Dienstleistungskonzessionsvertrags.
• Nach Erteilung einer Dienstleistungskonzession ist primär nur noch Sekundärrechtsschutz möglich; vorläufiger Widerruf oder Unterbindung der Vertragsumsetzung ist unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse besteht.
• Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht; der Eilantrag ist daher unzulässig bzw. unbegründet.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit vorläufigen Widerrufs einer Dienstleistungskonzession nach Vertragsschluss • Ein bereits abgeschlossener Konzessionsvertrag begründet regelmäßig kein antragsbefugtes primäres Rechtsschutzinteresse gegen dessen Widerruf. • Ein Verstoß gegen die aus Art. 49 und 56 AEUV abgeleitete Transparenzpflicht führt nicht automatisch zur Nichtigkeit eines Dienstleistungskonzessionsvertrags. • Nach Erteilung einer Dienstleistungskonzession ist primär nur noch Sekundärrechtsschutz möglich; vorläufiger Widerruf oder Unterbindung der Vertragsumsetzung ist unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse besteht. • Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht hinreichend glaubhaft gemacht; der Eilantrag ist daher unzulässig bzw. unbegründet. Eine Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung den Widerruf oder die vorläufige Aussetzung der Übertragung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage an eine private Beigeladene sowie ein Baustopp gegenüber der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin hatte mit der Beigeladenen am 20. April 2010 einen Vertrag über die Erteilung einer Dienstleistungskonzession geschlossen. Die Antragstellerin rügte Vergaberechtsverstöße und fehlerhafte Transparenz bei der Vergabe der Konzession. Das Verwaltungsgericht prüfte Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse und die Frage, ob ein vorläufiger Widerruf bzw. eine Interimsmaßnahme rechtlich möglich sei. Das Gericht nahm an, dass nach Vertragsschluss primär nur noch Sekundärrechtsschutz in Betracht kommt und ein Widerruf oder eine Untersagung der Vertragsumsetzung nicht aus dem einstweiligen Rechtsschutz folgt. • Antragsbefugnis: Die Antragstellerin hat kein offenkundiges Recht oder Rechtsschutzinteresse, das einen einstweiligen Widerruf eines bereits geschlossenen Konzessionsvertrags rechtfertigt. Eine bloße Rüge der Rechtswidrigkeit der Konzession genügt nicht für Antragsbefugnis (§ 123 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO). • Rechtsschutzinteresse: Nach Ablauf des Vertragsabschlusses fehlt das erforderliche Interesse an Primärrechtsschutz; insoweit ist nur Sekundärrechtsschutz gegen etwaige Schadensersatzansprüche der Antragstellerin denkbar. • Nichtigkeit: Ein Verstoß gegen Transparenz- und Gleichbehandlungsgebote aus Art. 49, 56 AEUV führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Dienstleistungskonzessionsvertrags; europarechtliche Normen ordnen die Nichtigkeit nicht ausdrücklich an, sodass schwerwiegendere Nichtigkeitsfolgen hier nicht angenommen werden können (§ 134 BGB in Verbindung mit Art. 49, 56 AEUV nicht anwendbar). • Beweis- und Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht; daher fehlt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz. • Interimsmaßnahme: Der begehrte Baustopp ist mangels Erfolgsaussichten des Hauptantrags gegenstandslos; eine Zwischenverfügung kann nicht ergehen, wenn der Hauptantrag unzulässig ist. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§§ 154, 162 VwGO). Der Streitwert wurde nach anerkannten Maßstäben mit 187.000 EUR bemessen (5 % des dreieinhalbfachen erwarteten Jahresumsatzes). Der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat kein ausreichendes primäres Rechtsschutzinteresse an einem vorläufigen Widerruf der bereits geschlossenen Dienstleistungskonzession, und sie hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; damit kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht in Betracht. Die Möglichkeit, etwaige Ansprüche der Antragstellerin im Sekundärrechtsschutz geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 187.000 EUR festgesetzt.