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Urteil

1 K 974/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0609.1K974.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der 00-jährige Kläger ist Oberstudienrat am Berufskolleg H. ; er ist seit Juli 0000 kinderlos verheiratet. 3 Er studierte die Fächer Elektrotechnik und Mathematik an der S. B. und bestand im November 1998 das Erste Staatsexamen für das Lehramt der Sekundarstufe II. Sein Zweites Staatsexamen legte er unter dem 00. Januar 2001 ab. Im Anschluss hieran wurde er zunächst mit einem Arbeitsvertrag bei dem Berufskolleg angestellt; zum 00. Juli 2001 erfolgte seine Einstellung als Beamter. Zum 00. September 2002 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. 4 Unter dem 19. März 2008 beantragte er, ihm den Arbeitgeberanteil für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Nach der Anstellung als Beamter auf Probe sei es ihm nicht möglich gewesen, den von der Beihilfe nicht erfassten Teil der Krankheitskosten (50 v.H. bei ihn und 30 v.H. bei seiner Ehefrau) über eine private Krankenversicherung abzudecken. Ihm sei die Aufnahme in eine private Krankenversicherung versagt worden, weil er zur damaligen Zeit unter starkem Übergewicht gelitten habe. Erst zum 1. April 2007 sei er rückwirkend in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen worden; dies habe das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 ermöglicht. Sein Anspruch gründe sich auf §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 a, 249 Sozialgesetzbuch V (SGB V). 5 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) lehnte das Begehren mit Bescheid vom 4. April 2008 ab. Der Kläger unterliege als Beamter nicht der Sozialversicherungspflicht, sondern sei sozialversicherungsfrei. Der Dienstherr beteilige sich nicht an den Kosten für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. 6 Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seien Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hätten und zuletzt krankenversichert waren. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und SPD sei konkret auf die Problematik bei den beihilfeberechtigten Personen eingegangen. Dort heiße es, dass "beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskosten-Vollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen werden und deshalb unter die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 fallen, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren." Von dieser Möglichkeit habe er Gebrauch gemacht und sich deshalb zum 1. April 2007 rückwirkend in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufnehmen lassen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 wies das LBV den Widerspruch zurück. Eine Pflicht zur Übernahme des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 249 SGB V bestehe nicht, da beihilfeberechtigte Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherungsfrei seien. Eine Auslegung, derzufolge beihilfeberechtigte Personen versicherungspflichtig werden könnten, stehe auch im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 b VAG, wonach die privaten Krankenversicherungen verpflichtet seien, allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten innerhalb von sechs Monaten eine Versicherung im Basistarif anzubieten. Sinn dieser Regelung sei es, einen lückenlosen Gesundheitsschutz für alle Bürger zu erreichen. Für die betroffenen Beamten mit Beihilfeanspruch, aber ohne ergänzende private Krankenversicherung, sei der Lückenschluss problemlos und systemkonform durch eine prozentuale Versicherung nach dem Basistarif möglich. Es entspreche der gesetzgeberischen Intention, Beamte mit Beihilfeberechtigung dem Rechtskreis der privaten Krankenversicherung zuzuordnen. Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung trete zum 1. Januar 2009 in Kraft. Als Rechtsbehelfsbelehrung ist die Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Köln angegeben. 8 Der Kläger hat am 10. September 2009 vor dem Sozialgericht B. Klage erhoben. Die Klageerhebung vor diesem Gericht erfolgte nach Angaben des Prozessbevollmächtigten bewusst unter Hinweis auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 -. Nach entsprechender Erläuterung in diversen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2010 verwies das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht in L. , welches den Rechtsstreit unverzüglich mit Beschluss vom 31. Mai 2010 an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwies. 9 Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren weiter. Im Hinblick auf die Gesetzesänderung beschränkt der Kläger sein Zahlungsbegehren auf die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008. 10 Er beantragt, 11 den ablehnenden Bescheid des Landesamt für Besoldung und Versorgung vom 9. April 2008 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 die Hälfte der Beiträge i. S. d. § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Höhe von 4.550,- EUR auszuzahlen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er verweist auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. April 2008 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 4. September 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe von 4.550,- EUR als die Summe, die dem Arbeitgeberanteil an den Sozial- bzw. Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 entspricht. 18 Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch erfüllt nicht die Voraussetzungen, die der Vierte Titel des Achten Kapitels des SGB V unter der Überschrift "Tragung der Beiträge" an die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber/Dienstherrn normiert. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V trägt der Arbeitgeber "bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 SGB V die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge". Entgegen der Auffassung, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, scheitert das Begehren des Klägers nicht schon deshalb, weil das Beamtenverhältnis nicht als Beschäftigungsverhältnis anzusehen, sondern ein Dienst- und Treueverhältnis ist, welches weit über eine bloße Beschäftigung hinausgeht. Auch Beamte gehen in Ausübung ihrer Dienstverpflichtung einer Beschäftigung nach, so dass der Gebrauch dieses Wortes allein für die Unterscheidung zwischen einem Beamten- und einem sonstigen Arbeitsverhältnis nicht geeignet ist. Die spezielle Überschrift zu § 249 SGB V "Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung" hat erkennbar nur eine Ordnungs-/Strukturierungsfunktion, um kenntlich zu machen, dass sich die weiteren Vorschriften des Vierten Titels (mit ihren eigenen Überschriften) auf Besonderheiten im Beschäftigungsverhältnis beziehen. 19 Der Anspruch des Klägers scheitert vielmehr daran, dass er als Beamter nicht "versicherungspflichtig" im Sinne des § 5 Abs. 1 SGB V ist. 20 Im Zweiten Kapitel des SGB V wird der versicherte Personenkreis definiert. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind versicherungspflichtig u. a. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Ebenso sind versicherungspflichtig (Abs. 1 Nr. 13) "Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten". In dem nachfolgenden § 6 SGB V sind diejenigen Personen aufgelistet, die versicherungsfrei sind. Dies sind (Abs. 1 Nr. 2) "Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde ..., wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben". 21 Entsprechend dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ist diese Regelung klar und eindeutig: Geht man zunächst von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus, so zählen Beamte eben nicht zu den Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben; vielmehr haben sie den Anspruch auf Fortzahlung ihrer Besoldung und zusätzlich auf Leistungen der Beihilfe aufgrund der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn. Dies sind "echte Ansprüche" des Beamten zur Absicherung im Krankheitsfall. Außerdem benennt das Gesetz in § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB V eine - spezielle - Ausnahme von der Versicherungspflicht auf, dass nämlich keinesfalls diejenigen Personen versicherungspflichtig sind, die zu den in § 6 Abs. 1 oder 2 (SGB V) genannten Personen gehören. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind - wie ausgeführt - gerade die Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten usw. aufgezählt. Diese Systematik, die auch dem herkömmlichen Verständnis des Berufsbeamtentums entspricht, dass Beamte eben nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, ist eindeutig. 22 Soweit es demgegenüber in der Begründung des Gesetzesentwurfes der Fraktion der CDU/CSU und SPD vom 24. Oktober 2006 heißt: "Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskosten-Vollversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren", 23 vgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 16/3100 S.94, 24 ist dies nicht anspruchsbegründend. Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte, subjektive Vorstellung der Fraktionen vermag das sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und der Systematik klar zu erschließende Auslegungsergebnis nicht in sein Gegenteil zu verkehren. Ziel der Auslegung von gesetzlichen Vorschriften ist die Ermittlung des in ihnen zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers wie er sich unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Bedeutungszusammenhang und ihrem Regelungszweck ergibt. Der subjektive Wille von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien ist bei der Auslegung nur insoweit zu berücksichtigen, als er im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat. Die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien sowie die daraus abzuleitenden Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten können in der Regel nur "unterstützend" herangezogen werden und als Bestätigung eines nach den genannten Grundsätzen gefundenen Auslegungsergebnisses dienen. Sie können aber den in der Gesetzesvorschrift objektivierten Willen des Gesetzgebers nicht ersetzen. Ausgangspunkt und äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt der Gesetzeswortlaut. Denn in ihm konkretisiert sich der Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist daher grundsätzlich bindend, 25 vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 und vom 16. Februar 1983 - 2 BVE 1/83 u. a. -, BVerfGE 62, 1. 26 Dazu ist festzustellen, dass mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 nur § 5 Abs. 1 SGB V (jedenfalls in dem hier maßgeblichen Umfang) geändert worden ist. Außer der Änderung des Abs. 1 Nr. 13 ist der schon zuvor geltende § 6 Abs. 1 Nr. 2, der die Versicherungsfreiheit der Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten umfasst, nicht geändert worden. Dies wäre aus systematischer Sicht jedoch zwingend notwendig gewesen, um die Zielsetzung, so wie sie in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und SPD zum Ausdruck kommt, auch in das Gesetz umzusetzen. Dass dies nicht geschehen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den in dem Gesetzentwurf angedachten Weg so nicht gehen wollte. Da er dies vor Verabschiedung des Gesetzes vom 26. März 2007 anscheinend nicht deutlich genug artikuliert hat, hat er sich später veranlasst gesehen, die hier vertretende Auslegung auch noch einmal klarstellend durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung" vom 15. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2426) zu formulieren. In § 6 Abs. 3 SGB V heißt es nunmehr wie folgt: "Die nach Abs. 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften ... versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5-13 genannten Voraussetzungen erfüllen". Damit ist durch den Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass Beamte nicht durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 versicherungspflichtig geworden sind, selbst wenn sie - wie der Kläger - zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. 27 Die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im vorgenannten Sinn steht auch mit Verfassungsrecht im Einklang. Der Gesetzgeber ist aufgrund des Art. 33 GG nicht gehalten, den Beamten den Zugang zu der gesetzlichen Krankenversicherung zu öffnen. Vielmehr kann er - dies entspricht der umfassenden Gestaltungsfreiheit des Beamtenverhältnisses - die Absicherung im Krankheitsfall durch Beihilfe bzw. auch durch Anteile in der Besoldung regeln. 28 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 29 Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.