Urteil
2 K 1952/10
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist erforderlich, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs.4 FeV).
• Eine fehlende Gewähr kann auch aus Straftaten ohne direkten dienstlichen Bezug folgen, wenn Art, Schwere oder Häufigkeit der Taten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die die sichere Ausübung der Fahrgastbeförderung gefährden.
• Bei wiederholter Straffälligkeit und konkreten Hinweisen auf Missachtung der Rechtsordnung ist die Behörde zu einer negativen Prognose berechtigt; es bedarf keines zwingenden Nachweises zukünftiger Straftaten.
Entscheidungsgründe
Versagung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit • Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist erforderlich, dass der Bewerber die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen gerecht zu werden (§ 48 Abs.4 FeV). • Eine fehlende Gewähr kann auch aus Straftaten ohne direkten dienstlichen Bezug folgen, wenn Art, Schwere oder Häufigkeit der Taten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die die sichere Ausübung der Fahrgastbeförderung gefährden. • Bei wiederholter Straffälligkeit und konkreten Hinweisen auf Missachtung der Rechtsordnung ist die Behörde zu einer negativen Prognose berechtigt; es bedarf keines zwingenden Nachweises zukünftiger Straftaten. Der Kläger, Jahrgang 1948, beantragte 2010 erstmals eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi/Mietwagen). Sein Führungszeugnis enthält rechtskräftige Verurteilungen: 1998 wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (Bewährung, später Strafe erlassen) und 2004 wegen Steuerhinterziehung (Freiheitsstrafe, später zur Bewährung ausgesetzt). Der Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, aus den Verurteilungen ergäben sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers für die Beförderung von Fahrgästen. Der Kläger machte geltend, die Verurteilungen stünden nicht in Zusammenhang mit Fahrgastbeförderung und er wolle nur eine geringfügige Beschäftigung zur Aufbesserung seiner Rente aufnehmen. Die Verwaltungsbehörde und das Gericht berücksichtigten neben den Urteilen auch frühere Verstöße, die Dauer und Schwere der Steuerhinterziehung sowie die fortbestehende Bewährungszeit. • Rechtsgrundlage ist § 48 Abs.4 FeV; Maßstab ist die Gewähr, der besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen gerecht zu werden; Maßstab und Prognosepraxis sind aus früherer Rechtsprechung zu § 15e StVZO zu entnehmen. • Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der alle verwertbaren strafrechtlichen Verfehlungen und aktenkundigen Vorkommnisse zu würdigen sind; es genügt die ernsthafte Befürchtung künftiger Pflichtverletzungen, ein zweifelsfreier Nachweis ist nicht erforderlich. • Die im Führungszeugnis dokumentierten Verurteilungen zeigen nach Würdigung der Art, Schwere und Häufigkeit der Taten sowie des bisherigen Verhaltens des Klägers eine Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung mit Schwerpunkt persönlicher Bereicherung, was die erforderliche Gewähr für verantwortungsvolle Fahrgastbeförderung nicht erkennen lässt. • Besonders zu berücksichtigen sind das Handeln des Klägers in Ausübung seines früheren Berufs als Rechtsanwalt, die strafverschärfende Wirkung wiederholter Vorstrafen, die umfangreiche Steuerhinterziehung und die fortbestehende Bewährungszeit bis November 2011; auch das Fortbestehen problematischer Erklärungen des Klägers (z. B. eidesstattliche Versicherung) spricht gegen eine günstige Prognose. • Wirtschaftliche Gründe des Klägers und die geplante nur geringfügige Tätigkeit rechtfertigen die Erteilung der Erlaubnis nicht, denn der Schutzzweck des § 48 FeV überwiegt und auch in der beabsichtigten (z. B. Behindertenfahrten) Tätigkeit besteht besondere Vertrauenspflicht gegenüber Fahrgästen. Die Klage ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 4.10.2010, die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abzulehnen, ist rechtmäßig. Der Kläger bietet derzeit nicht die erforderliche Gewähr dafür, der besonderen Verantwortung gegenüber Fahrgästen gerecht zu werden, weil die Art, Schwere und Häufigkeit seiner strafrechtlichen Verfehlungen sowie sein bisheriges Verhalten eine Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung erkennen lassen. Die fortbestehende Bewährungszeit und die Umstände der Steuerhinterziehung verstärken die negative Prognose. Wirtschaftliche Nachteile des Klägers und die beabsichtigte nur geringe Beschäftigung ändern hieran nichts; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.