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Urteil

6 K 1084/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0628.6K1084.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger erhielt in der Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 30. April 2010 für seine Wohnung B.------------weg in B. Wohngeld in Form von Mietzuschuss in Höhe von 85,- EUR monatlich. Unter dem 18. April 2010 beantragte er die Weiterleistung des Wohngeldes. Zu seinen Einkünften gab er an, als Student von seinen Eltern Unterhalt in Höhe von 660,- EUR monatlich zu erhalten. Außerdem erziele er aus Kapitalvermögen etwa 11 EUR monatlich an Zinseinnahmen. Seine Eltern zahlten zudem für ihn die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 209,76 EUR abzüglich eines Arbeitgeberanteils von 79,66 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 16,80 EUR abzüglich 8,40 EUR. Auf Anforderung der Wohngeldstelle legte der Kläger zum Nachweis der Zahlung von Studiengebühren einen Kontoauszug seiner Eltern vor, aus dem hervorging, dass diese am 15. Februar 2010 die Studiengebühren in Höhe von 694,80 EUR an die Hochschule überwiesen hatten. Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers ab dem 1. Mai 2010 mit der Begründung ab, dass bei einem Gesamteinkommen von 902,12 EUR und einer zu berücksichtigenden Miete von 309,- EUR kein Anspruch auf Wohngeld bestehe. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens ging die Beklagte von einem jährlichen Einkommen des Klägers aus Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.028,32 EUR aus, die sich aus den Unterhaltszahlungen der Eltern des Klägers in Höhe von 660,- EUR monatlich, den Zahlungen der Eltern für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in Höhe von 226,56 EUR monatlich und Zahlungen der Eltern für die Studiengebühren in Höhe von 1.389,60 EUR im Jahr zusammensetzten. Der Kläger hat am 24. Juni 2010 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass ihm weiterhin Wohngeld in der bisher gewährten Höhe zustehe, da sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Die Beklagte gehe im angefochtenen Bescheid von einem falschen Jahreseinkommen aus, da er nur über Einkommen aus den Unterhaltszahlungen seiner Eltern in Höhe von monatlich 660,- EUR verfüge. Die Zahlungen seiner Eltern für seine Kranken- und Pflegeversicherung und seine Studiengebühren und Semesterbeiträge zählten nicht zu seinem Einkommen, da diese Beträge nicht tatsächlich für seinen monatlichen Lebensunterhalt zur Verfügung stünden. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2010 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2010 weiterhin Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, dass als wohngeldrechtlich relevantes Einkommen nicht nur die monatlichen Unterhaltszahlungen der Eltern des Klägers in Höhe von 660,- EUR zu berücksichtigen seien. Der Kläger trage selber vor, dass seine Eltern neben diesen monatlichen Unterhaltszahlungen auch die Studiengebühren und den Semesterbeitrag in Höhe von jährlich insgesamt 1.389,60 EUR sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 138,50 EUR bezahlten. Diese Zahlungen gehörten zum Jahreseinkommen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie stellten Bezüge dar, die dem Kläger von dessen Eltern, die nicht Haushaltsmitglieder seien, gewährt würden. Dass diese Zahlungen nicht an den Kläger erfolgten, sondern von den Eltern unmittelbar an die Hochschule bzw. die Krankenversicherung geleistet würden, stehe dem nicht entgegen. Denn der vermögenswerte Vorteil der Zahlungen trete in der Person des Klägers ein, der die anfallenden Gebühren bzw. Beiträge ansonsten selbst tragen müsste. Dass die Beklagte die zusätzlich zum monatlichen Unterhalt von den Eltern des Klägers geleisteten Zahlungen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum versehentlich nicht berücksichtigt und dem Kläger deshalb Wohngeld bewilligt habe, vermittle diesem keinen Anspruch auf Beibehaltung der fehlerhaften Berechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden kann, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Mai 2010. Ein Wohngeldanspruch ergäbe sich nach der Wohngeldtabelle in Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 (WoGVwV 2009) bei der von der Beklagten voll berücksichtigten Miete in Höhe von 285,- EUR zzgl. des Betrages für Heizkosten gemäß § 12 Abs. 6 WoGG in Höhe von 24,- EUR nur bei einem Einkommen von weniger als 790,- EUR. Diesen Betrag übersteigt das gemäß §§ 13 ff. WoGG anrechenbare Einkommen des Klägers. Maßgeblich für die Einkommensermittlung ist nach § 13 Abs. 1 WoGG das Jahreseinkommen des Klägers. Für dieses ist nach § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Dabei sind gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG die von der Beklagten in die Wohngeldberechnung einbezogenen Zahlungen der Eltern des Klägers zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gehören zum Einkommen die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden. Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind wiederkehrende Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, dem Empfänger nicht zuzurechnen, wenn der Geber dieser Bezüge unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG liegen vor. Die Eltern des Klägers sind diesem gemäß § 1601 BGB gesetzlich unterhaltsverpflichtet. Sie hatten zum Zeitpunkt der Gewährung der Bezüge einen Wohnsitz im Inland und waren daher unbeschränkt steuerpflichtig. Sie gehörten auch nicht zum Haushalt des Klägers. Ihre Zahlungen an den Kläger erfolgten wiederholt und mit einer gewissen Regelmäßigkeit. Dabei ist unerheblich, ob die Zahlungen, wie im Fall der monatlichen Unterhaltszahlungen, direkt an den Kläger erfolgt sind, oder ob die Eltern für den Kläger dessen monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Versicherungsgesellschaft bzw. die Studiengebühren und Semesterbeiträge an die Hochschule gezahlt haben. Denn auch im letzteren Fall fließt dem Kläger ein vermögenswerter Vorteil zu, da er durch die Zahlungen der Eltern von den Forderungen der Krankenkasse bzw. der Hochschule befreit wird, vgl. VG München, Urteil vom 26. April 2007 - M 22 K 06.98 -; VG Hannover, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 3 A 255/07 -, beide in juris; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, Kommentar, 27. Auflage, § 22 Rn. 7. Das zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwartende Jahreseinkommen des Klägers belief sich daher bei Ansatz monatlicher Zahlungen in Höhe von 138,50 EUR für die Kranken- und Pflegeversicherung, wie sie die Beklagte unter Abzug eines Arbeitgeberanteils in ihrer Berechnung in der Klageerwiderung zugrunde gelegt hat, und jährlicher Beiträge für Studiengebühren und Semesterbeiträge in Höhe von 1.389,60 EUR auf 10.971,60 EUR, was nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 10 % gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 WoGG für die Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu einem monatlichen Einkommen in Höhe von 822,87 EUR führt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar