Urteil
1 K 460/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2011:0630.1K460.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses der T. Aachen vom 14. Januar 2011 verurteilt, über die Ausbildung der Klägerin bei der T. Aachen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein neues Zeugnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses der T. Aachen vom 14. Januar 2011 verurteilt, über die Ausbildung der Klägerin bei der T. Aachen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein neues Zeugnis zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die 29-jährige Klägerin bestand am 8. Oktober 2009 ihr Erstes juristisches Staatsexamen. Seit dem 1. Mai 2010 befindet sie sich als Rechtsreferendarin im Vorbereitungsdienst. Nach Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht (M. Aachen) absolvierte sie den Vorbereitungsdienst vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 bei der T. Aachen. Ihr Ausbilder fertigte hierüber unter dem 14. Januar 2011 ein Zeugnis, in welchem er die Leistungen der Klägerin mit "befriedigend" bewertete. Er führte u. a. aus, dass "ihr gelegentliche Flüchtigkeiten, etwa bei der Frage der Beweiswürdigung und Gewichtung von Beweismitteln, unterliefen, die den wert der von ihr abgelieferten Arbeiten beeinträchtigten." Auch sei "die Besprechung mehrerer ihrer praktischen Entwürfe durchaus kontrovers zwischen ihr (der Klägerin) und dem Unterzeichner geführt worden". Mit welchen Einzelnoten er die praktischen Arbeiten und Entwürfe bewertet hat, ist in dem Zeugnis nicht aufgeführt. Demgegenüber machte die Klägerin unter dem 29. Januar 2011 geltend, dass sie weder im persönlichen Umgang noch in ihrer juristischen Arbeitsweise mit dem Ausbilder zurechtgekommen sei. Aus ihrer Sicht habe diese gegenseitige Antipathie dazu geführt, dass ihre Leistungen nur mit "befriedigend" bewertet worden seien. Tatsächlich lägen ihre Leistungen über den durchschnittlichen Anforderungen und hätten deshalb mit "vollbefriedigend" bewertet werden müssen. Die M1. P. Aachen erklärte mir Schreiben vom 11. Februar 2011, dass keine Veranlassung bestanden habe, die von dem Ausbilder festgelegte Note abzuändern oder zu relativieren. Die Klägerin hat am 9. März 2011 Klage erhoben. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Ausbilder ihre Strafrechtskenntnisse nicht ausreichend ermittelt und ihre Leistungen insgesamt fehlerhaft bewertet habe. Da ihre Leistungen im Vorbereitungsdienst auch bei der abschließenden Prüfungsentscheidung im Zweiten Staatsexamen zu berücksichtigen seien, habe sie ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses der T. Aachen vom 14. Januar 2011 zu verurteilen, über die Ausbildung der Klägerin bei der T. Aachen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein neues Zeugnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erkennt in dem Zeugnis vom 14. Januar 2011 und der dort enthaltenen Bewertung keine Rechtsfehler. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, 3 VwGO. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Auffassung der Klägerin ist die Klage ihrer Art nach keine Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO, da dem Zeugnis der T. Aachen kein Verwaltungsaktcharakter beizumessen ist. Das Zeugnis enthält gemäß § 46 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) eine innerdienstliche Bewertung der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten, des praktischen Geschicks, des Standes der Ausbildung und des Gesamtbildes der Persönlichkeit der Rechtsreferendarin, ohne dass dies unmittelbare Außenwirkung hätte. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass auch zukünftige Arbeitgeber bei Bewerbungen die Einzelzeugnisse der Referendarausbildung einsehen wollten, ist dies keine Zweckrichtung gemäß § 46 JAG NRW und gibt dem Zeugnis keine Außenwirkung. Es besteht lediglich eine mittelbare Außenwirkung, weil das Zeugnis und die in ihm bescheinigten Leistungen im Vorbereitungsdienst gemäß § 56 Abs. 4 JAG NRW bei der Gesamtnote des Zweiten Staatsexamens zu berücksichtigen sind. Dies führt allerdings nur dazu, ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin anzuerkennen. Vgl. dazu: Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2007 - 8 TP 1731/07-, NJW 2008 S. 1608 ff. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bewertung ihrer Leistung, weil die Wertung in dem Zeugnis vom 14. Januar 2011 gegen das Plausibilitätsgebot verstößt. Zeugnisse über die Leistung im Vorbereitungsdienst sind wie dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nach dem erkennbaren Sinn des § 46 JAG NRW soll nur der Ausbilder ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Rechtsreferendar/die Rechtsreferendarin den in der Norm im Einzelnen genannten fachlichen und persönlichen Anforderungen entspricht. Einem derartigen, dem Einzelausbilder vorbehaltenden Akt wertender Erkenntnis ist eine Beurteilungsermächtigung immanent. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Ausbilder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit Richtlinien für die Abfassung der Zeugnisse erlassen sind, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob sie eingehalten sind, weil derartige Richtlinien den Ausbilder gegenüber dem Referendar/der Referendarin - über Art. 3 Abs. 1 GG - rechtlich binden. Vgl. die im wesentlichen zur dienstlichen Beurteilung ergangene Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07- , Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 98 m.w.N. . Derartige Richtlinien existieren im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Sie stehen im Einklang mit den Anforderungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW, wonach der Präsident des Oberlandesgerichts für die einzelnen Ausbildungsabschnitte Pflichtarbeiten vorschreiben und bestimmen kann, dass "die schriftlichen Einzelleistungen mit dem Zeugnis (§ 46) vorzulegen sind". Der im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln allgemein gültige und auch hier maßgebliche "Ausbildungsplan für die Ausbildung bei einer T. " nach dem Stand vom 1. Dezember 2003 schreibt unter "IV. Pflichtarbeiten und Beurteilungen" in dem 4. Abschnitt vor, dass "alle schriftlichen Leistungen der Referendarin oder des Referendars unter genauer Angabe der Art, der Zahl und des Ergebnisses der gefertigten Arbeiten in das abschließende Zeugnis gemäß § 46 JAG NRW aufzunehmen sind." Diese Angaben fehlen in dem Zeugnis vom 14. Januar 2011. Demnach lässt sich aus ihm nicht entnehmen, ob die Einzelbewertungen der schriftlichen Arbeiten der Klägerin das Gesamtergebnis tragen oder von ihm - positiv oder negativ - abweichen. Die Angaben in dem Zeugnis, das etwa "die Kenntnisse der Rechtsreferendarin auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts aufgrund der Erkenntnisse der Ausbildung als schon überdurchschnittlich eingestuft werden können," oder "dass die Besprechung mehrerer der praktischen Entwürfe durchaus kontrovers zwischen ihr und dem Ausbilder geführt wurde," sind in sich indifferent und begründen im Einzelnen jedenfalls nicht die Gesamtbewertung mit "befriedigend". Zu deren Plausibilität bedarf es zwingend der Kenntnis der Einzelnoten der schriftlichen Arbeiten und ihre Einbeziehung in die abschließende Bewertung. Das Zeugnis war demnach aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein neues Zeugnis unter Einschluss der konkreten Bewertung der einzelnen schriftlichen Arbeiten zu erteilen. Auf die übrigen Wertungen brauchte die Kammer nicht einzugehen, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, dass der Ausbilder allgemein gültige Wertmaßstäbe verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, weil er eine Antipathie gegen die Klägerin hegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.