Beschluss
3 L 186/11
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2011:0704.3L186.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Pazzini aus Düren beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 888/11 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war stattzugeben, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den nachstehenden Gründen die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht besitzt und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit §§ 114, 115, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 3 2. Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 3 K 888/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04. Mai 2011 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 5 hat Erfolg. 6 Im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Dagegen liegt ein vorrangiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Letzteres ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Fall. 7 Als rechtliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 FeV in Betracht. Danach ist einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 8 Auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen darf geschlossen werden, wenn er sich einer aufgrund von Zweifeln an der Kraftfahreignung zu Recht angeordneten Begutachtung einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder eines Arztes ohne zureichenden Grund nicht unterzieht oder ein gefertigtes Gutachten nicht vorlegt, 9 vgl.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 -; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93. 10 In einem derartigen Verhalten ist ein persönlicher Mangel des Fahrerlaubnisinhabers zu sehen, da dieser durch seine fehlende Mitwirkung an der Beurteilung der Kraftfahreignung die zu fordernde Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Diese Wertung ist nunmehr in den §§ 46 Abs. 3 und 4, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verankert. 11 Der Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Daran fehlt es hier. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV in Verbindung mit § 13 Ziffer 2 a) - e) FeV liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. 12 Die Anordnung kann insbesondere nicht auf die vom Antragsgegner herangezogene Vorschrift des § 13 Ziffer 2 e) FeV gestützt werden, um - wie es in der Anordnung vom 06. April 2011 formuliert ist - zu klären, ob der Antragsteller trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Alkoholmissbrauch liegt nach Ziffer 8.1 der der Anlage 4 FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Die Begutachtungs-Richtlinien (vgl. Ziffer 3.11.1) führen hierzu ergänzend aus: 13 "Von Missbrauch ist insbesondere in folgenden Fällen auszugehen: 14 - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt wurde, 15 - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung), 16 - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist." 17 Nach dem der Kammer vorliegenden Akteninhalt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Antragsteller in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. 18 Die Frage, ob über diese Fälle hinaus auch schon bei der einmaligen Feststellung einer schweren Alkoholisierung ohne Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr die Annahme eines Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt ist, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht diese Frage im Falle einer nicht straßenverkehrsbezogenen schweren Alkoholisierung, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag, 19 vgl.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 985/02 - juris, im Hinblick auf frühere Trunkenheitsfahrten, die Tätigkeit als Berufskraftfahrer oder die Anwendung häuslicher Gewalt unter Alkoholeinfluss; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. September 2008 - 16 B 749/08 - für den Fall eines Taxifahrers, bei dem anlässlich einer Personenkontrolle eine BAK von 1,98 Promille ohne Ausfallerscheinungen festgestellt worden ist. 20 Demgegenüber vertreten andere Obergerichte die Auffassung, dass die Alkoholauffälligkeit nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Ziffer 2 a) FeV ist, wenn sie in einem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehe; trotz des weitgefassten Wortlauts der Vorschrift, die als Auffangtatbestand konzipiert sei, erfasse § 13 Ziffer 2 a) FeV nicht solche Fälle hoher Alkoholisierung, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges und der Teilnahme am Straßenverkehr stünden, 21 vgl.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. November 2000 - 2 TG 3571/00 -, juris; Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 -, Zeitschrift für Schadensrecht 2001, 92 - 95. 22 Welchem dieser beiden Ansätze zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da nach beiden Auffassungen das Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs beim Antragsteller zu verneinen ist. Selbst nach der Rechtsauffassung, die bei Hinzutreten weiterer Umstände einen Alkoholmissbrauch auch bei nicht straßenverkehrsbezogenem erheblichem Alkoholkonsum annehmen, kann beim Antragsteller kein Alkoholmissbrauch festgestellt werden. Nach Aktenlage liegen keine weiteren tatsächlichen Umstände vor, die den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zu trennen vermag. Insbesondere handelt es sich beim Antragsteller nicht um einen Berufskraftfahrer. Ein aggressives Verhalten unter Alkoholeinfluss ist nicht aktenkundig. Sowohl die im Einsatz tätigen Polizeibeamten als auch der die Blutentnahme durchführende Arzt hatten beim Antragsteller Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung und damit Ausfallerscheinungen protokolliert. 23 Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Ziffer 2 e) FeV mit dem Ziel, zu klären, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, nicht vor. Die Anordnung setzt insoweit nämlich voraus, dass eine (frühere) Alkoholabhängigkeit festgestellt war. Ob Alkoholabhängigkeit besteht, lässt sich allerdings nicht allein aufgrund von Laborwerten oder ermittelter Blutalkoholkonzentrationen feststellen. In Ziffer 3.11 der Begutachtungs-Leitlinien sind unter Hinweis auf die Diagnoseschlüssel der WHO (ICD-10) Kriterien für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit aufgeführt. Die Diagnostizierung erfordert ein fachärztliches Gutachten, wie es in § 13 Ziffer 1 FeV vorgeschrieben ist. Daran fehlt es hier. 24 Die übrigen in § 13 Ziffer 2 angeführten Tatbestände, die die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Wie zuvor im Einzelnen ausgeführt, liegen beim Antragsteller keine Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vor (vgl. Ziffer 2 a)). Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (vgl. Ziffer 2 b)) sind ebenso wenig aktenkundig wie das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr (vgl. Ziffer 2 c)). Die Fahrerlaubnis des Antragstellers ist nach Aktenlage schließlich auch nicht aus einem der unter Ziffer 2 Buchstaben a) bis c) genannten Gründen entzogen worden (vgl. Ziffer 2 d)). 25 Ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach alledem rechtswidrig, vermag die Weigerung des Antragstellers, das Gutachten beizubringen, nicht den Schluss auf seine fehlende Kraftfahreignung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV zu begründen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 28 vgl. Beschluss vom 08. Mai 2009 - 16 B 528/09 -, 29 der sich die Kammer anschließt, ist für ein Hauptsacheverfahren ungeachtet der erteilten Fahrerlaubnisklassen stets ein Wert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Dieser Wert wird im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.